Donnerstag, 10. März 2011

Ohne Moos kein Los - Hartz IV-Empfänger dürfen nicht mehr Lotto spielen

Der Geist der Spielsucht, den die Monopolverteidiger in der rechtlichen Auseinandersetzung mit den privaten Sportwettenanbietern heraufbeschworen haben, ist aus der Flasche.

Das Glückspielmonopol ist nur zu rechtfertigen, wenn der Staat - als Monopolist - den gesamten Glückspielmarkt konsequent und systematisch an der Bekämpfung der Suchtgefahr ausrichtet. Das haben das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof dem deutschen Gesetzgeber unmissverständlich ins Buch geschrieben. Welche Konsequenzen das hat, zeigt die Entscheidung des LG Köln, das mit Beschluss vom 28.02.211 (AZ 81 O 18/11) West-Lotto u. a. verboten hat, insbesondere Hartz IV-Empfänger an seinen Glückspielen teilnehmen zu lassen.

"Die Ministerpräsidenten, die an dem Monopol festhalten wollen, haben ihre Rechnung ohne die Gerichte gemacht, die den Glückspielstaatsvertrag beim Wort nehmen. Nicht absurd, wie der Geschäftsführer von West-Lotto die Entscheidung des Landgerichts Köln kommentiert, sondern konsequent und folgerichtig hat das Gericht entschieden. Nach dem derzeitigen Glückspielstaatsvertrag verbietet es sich, wenn Glücksspiele an Menschen angeboten und verkauft werden, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ich gratuliere den Richtern am Landgericht Köln zu ihrer Entscheidung. Die einstweilige Verfügung wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen. Das Gericht hatte also keinen Zweifel daran, dass die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Die möglichen Argumente von West-Lotto waren für die Richter unerheblich. Die Frage kann ja auch nicht sein, wie Lotto sicherstellen kann, dass Hartz IV-Empfänger nicht Lotto spielen, sondern was der Glückspielstaatsvertrag vorschreibt. Endlich mal eine Entscheidung, die nicht von politischen Einflüssen geprägt ist, wie wir es so oft bei Oberverwaltungsgerichten erleben." kommentiert Markus Maul, Präsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer (VEWU), die Entscheidung.

Die Ministerpräsidenten tagen heute unter anderem wieder einmal zu dem Thema Glückspielstaatsvertrag.

"Einige Ministerpräsidenten haben bereits erkannt, dass der Erhalt des Monopols um jeden Preis in eine rechtliche und wirtschaftliche Sackgasse führt. Spätestens angesichts der Entscheidung des LG Köln müsste den anderen Ländervertretern jetzt deutlich werden, dass sie auf dem Holzweg sind. Wenn die Länder an der Suchtgefahr festhalten und damit ihr Monopol erhalten wollen, wird der Vertrieb von Lotto-Produkten zum Hürdenlauf. Der Verkauf von Lottoscheinen an Hartz IV-Empfänger ist nur der Anfang.
Es ist auch eine Klage gegen Lotto-Bayern anhängig, die dafür sorgen wird, dass Lotto nicht mehr auf Verkaufsflächen angeboten werden darf, zu denen Minderjährige Zutritt haben. Und wir haben noch mehr zu beanstanden" sagt Markus Maul.

"Wenn das Monopol in der jetzigen Form aufrechterhalten wird, ist das der Abschied von Lotto und seiner Gemeinnützigkeit in der Form und in dem Umfang, wie wir es seit 50 Jahren kennen. Der Ausweg liegt in dem Vorschlag von Schleswig-Holstein und des DOSB: Die Sportwette kontrolliert öffnen und die Ziele des Glückspielstaatsvertrages neu definieren." so Markus Maul abschließend.
RA Markus Maul - Präsident VEWU
Verband Europäischer Wettunternehmer
Repräsentanzbüro Deutschland
Marschtorstr. 28a
29451 Dannenberg
Telefon: 05861-985390
Telefax: 05861-986150
E-Mail: info@vewu.com



Lotto informiert: "Lotto auch für Hartz IV-Empfänger"
Münster, den 10. März 2011 – Das Landgericht Köln hat gegenüber WestLotto eine einstweilige Verfügung erlassen.

In dem Beschluss des Gerichtes wird es WestLotto u. a. untersagt, Personen, von denen bekannt ist, dass sie überschuldet sind oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz IV-Empfängern, die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen. WestLotto wird weiterhin verpflichtet, diese Personen in die gemeinsame Sperrdatei für auffällige Spieler (Sportwetten, Keno, Spielbanken) einzutragen.

Diese vorläufige Entscheidung des Landgerichts Köln soll sich nach unbestätigten Äußerungen des Gerichtssprechers Dirk Eßer, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Verfügung, auch auf das Lottospiel erstrecken, obwohl für Lotto 6aus49 nach dem Glücksspielstaatsvertrag kein Sperrsystem vorgesehen ist und der Glücksspielstaatsvertrag kein Spielverbot für spielsuchtgefährdete oder überschuldete Personen enthält, die nicht gesperrt sind.

WestLotto wird daher kurzfristig Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen. Ziel ist es, die tatsächliche Sach- und Rechtslage, die in einer scheinbar unberücksichtigt gebliebenen Schutzschrift dem Gericht bereits zugeleitet worden war, nochmal in einer mündlichen Verhandlung darlegen zu können. WestLotto ist davon überzeugt, dass die einstweilige Verfügung in dem ausgesprochenen Umfang unbegründet ist und daher aufgehoben werden wird.

Der in § 8 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag normierte "Spielerschutz" verpflichtet das Annahmestellenpersonal nämlich nicht, mit sofortiger Wirkung eine Fremdsperre auszusprechen, wenn jemand äußert, bei einem Spielteilnehmer handele es sich um einen Hartz IV-Empfänger oder um einen überschuldeten bzw. vermögenslosen Spielteilnehmer. Es liegt auf der Hand, dass solche Bemerkungen Dritter, deren Kenntnisse und Integrität vom Annahmestellenpersonal überhaupt nicht geprüft werden können, nicht Grundlage einer Fremdsperre sein dürfen. Ansonsten wäre der Diskriminierung, Schikane und Denunziation Tür und Tor geöffnet.

Eine Fremdsperre, die auf Initiative dritter Personen durch WestLotto verfügt wird, ist Ausdruck des aktiven Spielerschutzes. Dieser Spielerschutz steht im Spannungsverhältnis zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Spielteilnehmers. Daher genügen insbesondere rein subjektive Eindrücke und Vorbehalte oder pauschale Verdächtigungen nicht. Die bloße Tatsache, dass ein Spielteilnehmer Hartz IV-Empfänger ist oder ein geringes Einkommen hat, lässt noch nicht den Schluss auf problematisches Spielverhalten zu. Das Annahmestellenpersonal kann in der Situation der einmaligen Spielteilnahme – wie hier bei den Testkäufen – keinesfalls beurteilen, ob es sich um eine scherzhafte Äußerung der beteiligten Personen oder um einen Spielteilnehmer handelt, der regelmäßig spielt und dabei trotz seines geringen Einkommens erhebliche Einsätze erbringt. Nur letzteres kann aber auf eine Vermögensgefährdung hindeuten, nicht jedoch die einmalige Spielteilnahme. Daraus folgt, dass nur die regelmäßige Beobachtung eines potentiell gefährdeten Spielteilnehmers und die Durchführung eines fairen Verfahrens mit belegbaren Fakten und einer Anhörung des Betroffenen zu einem Ausschluss vom Glücksspiel führen können, welches dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Spielteilnehmers Rechnung trägt.

WestLotto verfügt bereits über ausführliche Mechanismen für den Spielerschutz. Neben einer eigenen Stabsabteilung Responsible Gaming, die direkt der Geschäftsführung berichtet, sind auch jährliche Schulungen zu den Themen Spieler- und Jugendschutz für die Mitarbeiter in der Zentrale und für die rund 10.000 Beschäftigten in den WestLotto-Annahmestellen verpflichtend. Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG

Eine üble Farce

Da unterhalten sich zwei Leute in einer Annahmestelle für staatlich zugelassene Sportwetten:

A: »Du kannst doch hier kein Glücksspiel machen, wenn du schon mit dem Geld vom Amt nicht klarkommst?«
B: »Aber das ist doch der einzige Weg, wie ich von Hartz IV runterkommen kann.«

Dieser Dialog soll von zwei Testkäufern gespielt worden sein. Dem Vernehmen nach soll die Annahmestelle den Wetteinsatz trotzdem entgegengenommen haben …
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