Die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Glückspielmonopols sei europarechts- und verfassungswidrig, urteilte das Gericht am Donnerstag. weiterlesen
Sportwetten-Verbot war illegal
GLÜCKSSPIEL Das Verwaltungsgericht gab gestern einem privaten Anbieter von Sportwetten recht: Die darf der Staat nur verbieten, wenn er die Spielsucht überall bekämpft - und nicht fürs eigene Lotto wirbt. Dass man kleine Wettlokale bekämpfte, aber Lottospielen als gute Tat bewarb, fand man in Bremen nicht widersprüchlich. weiterlesen
Auch das VG Bremen entscheidet zugunsten privater Sportwettenvermittler
Mit der ersten verkündeten Hauptsacheentscheidung des VG Bremen vom 10.03.2011 in dem von der Rechtsanwaltskanzlei Kartal geführten Sportwettenverfahren (5 K 1919/09) liegen bislang nur verwaltungsgerichtliche Urteile vor, in denen behördliche Untersagungsverfügungen als rechtswidrig bewertet wurden. Anders lautende Hauptsacheentscheidungen sind nicht ergangen.
Diese aktuellen Entscheidungen stimmen mit dem Ergebnis der Konferenz der Ministerpräsidenten vom ebenfalls 10.03.2011 überein: Der deutsche Glücksspielmarkt wird liberalisiert. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages seien "juristisch, fachlich und finanziell" nicht haltbar, heißt es in der Pressemitteilung der CDU und der FDP Schleswig-Holstein. Dies hat nach den Verwaltungsgerichten nunmehr auch die deutsche Politik entschieden und entsprechend gehandelt.
Kontakt:
KARTAL Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jusuf Kartal
Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)
D - 33602 Bielefeld
Sportwettenverbot - Klage eines privaten Wettlokalbetreibers erfolgreich (pdf, 20 KB) VG Bremen: PM vom 10.03.2011
VG Bremen: Privater Wettlokalbetreiber darf weiterhin Sportwetten anbieten
Verbot stellt unverhältnismäßigen Eingriff in europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar
Das Verwaltungsgericht Bremen hat der Klage eines privaten Wettlokalbetreibers stattgegeben und das Verbot zu Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten, insbesondere Sportwetten wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit für rechtswidrig erklärt
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich mit seiner Klage gegen
ein Verbot der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten,
insbesondere Sportwetten.
Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand dient nicht wie vorgesehen ausreichend der Bekämpfung der Spielsucht
Das Verwaltungsgericht Bremen hat das Verbot aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende auf folgende Erwägungen hin: Das Verbot sei rechtswidrig. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber bisher nicht in kohärenter und systematischer Weise. Dies zeige sich zum einen an der Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der Bewerbung staatlicher Lotterien. Das Gericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen.
Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand dient nicht wie vorgesehen ausreichend der Bekämpfung der Spielsucht
Das Verwaltungsgericht Bremen hat das Verbot aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende auf folgende Erwägungen hin: Das Verbot sei rechtswidrig. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber bisher nicht in kohärenter und systematischer Weise. Dies zeige sich zum einen an der Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der Bewerbung staatlicher Lotterien. Das Gericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen.
Quelle:Verwaltungsgericht Bremen/ra-online
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