Mit Urteil vom 25. Juni 2010 hat das AG Werl (4 C 661/09) eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die Betreiberin eines Wettbüros in Nordrhein-Westfalen abgewiesen, wobei die Betreiberin des Wettbüros durch die Kanzlei des Unterzeichners vertreten worden ist.
Die Klägerin des Verfahrens hatte die Auffassung vertreten, Geräte des Typs Magic Games würden gegen § 6 a SpielV verstoßen, so dass die Aufstellung derartiger Geräte unzulässig sei. Nachdem die Betreiberin des Wettbüros zunächst eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, in der sie sich verpflichtete, keine Unterhaltungsgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit in der Form zu betreiben, dass mehr als sechs Freispiele gewonnen werden könnten und derartige Unterhaltungsgeräte aufzustellen, forderte die Klägerin des Verfahrens von der Beklagten nach nochmaliger Überprüfung der Geräte und einem angeblichen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ein Entgelt von 4.000,00 € nebst Zinsen.
Dieser Zahlungsanspruch der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wurde in dem hier streitgegenständlichen Verfahren durch das AG Werl zurückgewiesen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht insbesondere klargestellt, dass ein Verstoß gegen eine derartige Unterlassungserklärung einzig darin liegen könne, dass das unstreitig in der Betriebsstätte aufgestellte Gerät der Marke Magic Games gegen § 6 a SpielV verstoße. Genau dies konnte das Gericht aber nicht feststellen, weil zwingend weitere Voraussetzung für einen solchen Verstoß ist, dass auch mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können. Die in diesem Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme ergab gerade nicht, dass der von der Wettbewerbszentrale eingeschaltete Zeuge konkret feststellen konnte, dass er an diesem Gerät mehr als sechs Freispiele gewinnen konnte. Es war unstreitig so, dass ein Highscore-Update durch den Automatenaufsteller auf dem Magic Games-Gerät installiert worden war. Dies stellte aber nach Auffassung des Gerichts gerade keinen Verstoß gegen die Spielverordnung dar. Entsprechend hatte in einem ähnlichen Verfahren das OVG Münster bereits vor einigen Jahren deutlich gemacht, dass Geräte mit der Installation eines entsprechenden Highscore-Updates grundsätzlich nicht unzulässig sind und damit auch keinen Verstoß gegen die Spielverordnung darstellen. Insgesamt lässt sich der Entscheidung eindeutig entnehmen, dass der Betrieb von Unterhaltungsgeräten (wie z. B. Magic Games Geräten) auch nach Inkrafttreten der Spielverordnung im Jahre 2006 nicht grundsätzlich unzulässig geworden ist, sondern die Unzulässigkeit nur dann besteht, wenn nachweisbar mehr als sechs Freispiele gewährt werden.
Diese Entscheidung, die insoweit zu Gunsten eines Aufstellers derartiger Geräte durch unsere Kanzlei erzielt worden ist, wurde rechtskräftig. Die Angelegenheit konnte damit zu Gunsten des Wettbürobetreibers erfolgreich zu Ende geführt werden.
Aus diesem Verfahren wird insbesondere deutlich, dass nicht der Betrieb eines jeden Unterhaltungsgerätes grundsätzlich schon einen Verstoß gegen § 6 a SpielV darstellen kann, wie von einer Vielzahl von Behörden behauptet. Würde man § 6 a SpielV derart extrem umfassend interpretieren, so würden sogar handelsübliche Flipper unter diese Norm fallen. Gegen eine solche Auslegung sprechen aber gewichtige Gründe. Es gibt unterschiedlichste Unterhaltungsspielgeräte, bei denen es sich eben nicht um Geldgewinnspielgeräte handelt und die daher auch nicht ohne Weiteres unter § 6 a SpielV gefasst werden können. Im Übrigen ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 6 a SpielV ausdrücklich, dass die Gewährung von Freispielen zulässig ist, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.
Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich also, dass ein Verstoß gegen diese Norm der Spielverordnung nur dann vorliegen kann, wenn Spielgeräte eingesetzt werden, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis besitzen, dort unberechtigte Gewinnauszahlungen erfolgen oder aber mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.
Anzumerken ist hierzu allerdings ergänzend, dass die Norm aus Sicht des Unterzeichners nicht ausreichend bestimmt ist, da sich aus der Norm gerade nicht ergibt, für welchen Zeitraum die Regelung gelten soll, dass nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können. Hier würde sich die Frage stellen, ob dies pro Minute, pro Stunde oder pro Tag gilt oder auch wie oft nach etwaigen Unterbrechungen des Spiels neuerlich sechs Freispiele gewonnen werden dürfen. All diese Fragen lässt die Norm bezüglich der Begrenzung auf sechs Freispiele völlig offen, so dass nach unserer Auffassung festzuhalten sein dürfte, dass die gesetzliche Regelung in diesem Punkt schlichtweg zu unbestimmt ist.
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