Politische Justiz in unserem Land
Verlag: Grohmann, P (2. Dezember 2013)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3944137353
ISBN-13: 978-3944137353
Kundenrezensionen:
Ein besonderes Buch über die Justiz in Baden-Württemberg
S21 hat es ans Licht gebracht. Es gibt massive Probleme und parteilichkeiten in allen Ebenen der Justiz in unserem Land. Das wird deutlich dargelegt, das Vorwort schrieb die ehemalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin
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Eine Sammlung von Beispielen, herausgegeben von Jörg Lang für Die AnStifter und die Kontext:Wochenzeitung
Mit einem Vorwort von Herta Däubler-Gmelin
Mit Beiträgen von Hermann G. Abmayr, Jürgen Bartle, Thomas Fischer, Peter Grohmann, Janka Kluge, Roland Kugler, Jörg Lang, Lothar Letsche, Dieter Reicherter, Gangolf Stocker, Wolfram Treiber und (in Memoriam) Richard Schmid
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Mollaths Anwalt sagte: "Er erwarte in Bayern nichts von der Justiz, der Fall wird außerhalb von Bayern entschieden!"
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht ist ein eigenständiges Verfassungsorgan.
Das Gericht und seine Richterinnen und Richter unterstehen nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums.
Quelle: Informationsbroschüre / Entstehung · Standort · Aufgabe (pdf-Download)
Gericht und Verfassungsorgan
Das Bundesverfassungsgericht untersteht als Verfassungsorgan - anders als die Fachgerichte - nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums. Quelle
Aufgaben
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des modernen demokratischen Verfassungsstaates. Quelle
wikipedia: Bundesverfassungsgericht / Richter
Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts.
Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht. Quelle
Die Dienstaufsicht über Richter
Der Richter untersteht gemäß § 26 DRiG einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Vorbehaltlich dieser Einschränkung umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, ihm die ordnungswidrige Art der Führung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Richter kann sich hiergegen mit der Behauptung wehren, seine Unabhängigkeit werde dadurch beeinträchtigt, und eine Entscheidung des Dienstgerichtes beantragen. Der Inhalt einer Entscheidung ist der Beurteilung durch die Dienstaufsicht entzogen. Quelle
"In Deutschland entscheiden die Justizminister über Auswahl, Anstellung und Beförderung von Richtern - zumeist allein, selten in einer für sie je nach Bundesland mehr oder weniger verbindlichen Zusammenarbeit mit Mitwirkungsgremien.Weiter zum vollständigen Artikel ...
In Deutschland führen Minister die oberste Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter. "
Wie unabhängig darf ein Richter in Deutschland wirklich sein?
Jan Robert von Renesse, ein Richter vor Gericht. Wie konnte es dazu kommen?
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Disziplinarverfahren gegen Renesse angestrengt – wegen vermeintlicher "Rufschädigung der Sozialgerichtsbarkeit".
Jan Robert von Renesse wollte Holocaust-Überlebenden Renten zuerkennen – und ist genau deswegen selbst zu einem Angeklagten geworden.
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s.a.:
Fischer im Recht / Rechtsbeugung I: Recht und Richter
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Richterliche Unabhängigkeit
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§ 16 AGGVG Dienstaufsicht
Ausführungsgesetz GVG
1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)
6. Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht (§§ 16 - 21)
§ 16 Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht üben aus
1. das Justizministerium über alle Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie über sämtliche Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten;
2. der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks;
3. der Präsident oder aufsichtführende Richter des Amtsgerichts über dieses Gericht;
4. der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht und der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks;
5. der Leiter einer Vollzugsanstalt über die Anstalt.
Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das mit einem Präsidenten besetzt ist, nicht zu.
(2) Wer nach Absatz 1 die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden; Richter unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts nur, wenn er Präsident ist. Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte und Behörden.
(3) Über Dienstaufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung wird im Dienstaufsichtsweg entschieden, soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(4) Besondere Vorschriften über die Dienstaufsicht über Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.
Bundesverfassungsgericht zum Anwendungsvorrang...
Beschluss vom 15. Dezember 2015
2 BvR 2735/14
37) 1 Als Rechtsgemeinschaft von derzeit 28 Mitgliedstaaten könnte sie nicht bestehen, wenn die
einheitliche Geltung und Wirksamkeit ihres Rechts nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg. 1964, S. 1251 <1269 f.="">). Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das unionale Recht (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>).
43 bb) Um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und Gerichte ohne weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung von Art. 79 Abs. 3 GG zum Schutz der Funktionsfähigkeit der unionalen Rechtsordnung und bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aber, dass die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 123, 267 <354>).
Dies wird auch durch die Regelung des Art. 100 Abs. 2 GG unterstrichen, nach der bei Zweifeln, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden muss (vgl. BVerfGE 37, 271 <285>). Mit der Identitätskontrolle kann das Bundesverfassungsgericht auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) befasst werden (vgl. BVerfGE 123, 267 <354 f.="">). 354>285>354>302>1269>
<1269 f.=""><302><354><285><354 f.="">Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Zu diesem Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG*, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Demnach ist das Völkerrecht Bestandteil des deutschen Bundesrechts.354>285>354>302>1269><1269 f.=""><302><354><285><354 f.="">Wie Unionsrecht auszulegen ist, bestimmt der EuGH
<1269 f.=""><302><354><285><354 f.="">354>285>354>302>1269>
EU-Recht sticht die nationale Vorgabe, dass untere Gerichte vorbehaltlos an übergeordnete Gerichte gebunden sind: "Entspricht die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht, ist ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten."354>285>354>302>1269>
Generell sind die EU-Staaten verpflichtet, "die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben". Das treffe jedes zuständige Organ der Mitgliedsstaaten, stellte der EuGH in dem Beschluss vom 15. Oktober klar (C-581/14).Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten, zu wahren. Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewendet werden.
(vgl. u.a. EuGH, Rs. C-409/06, Winner Wetten, Slg. 2010, I-8015, Rn. 53-69)
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Der EuGH führt in seinem Urteil (C-409/06) vom 8. September 2010 unter der Rn 58 weiter aus:
„Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden ist, und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).“Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Art. 13 EMRK einer wirksamen Beschwerde
„Sind die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
Art. 47 GRCh Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht
Art. 47 erster und zweiter Satz der Europäischen Grundrechtecharta (EGRC) lauten:
- „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
- Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
UN – Resolution 217 a vom 10.12.1948
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Wolfgang Neskovic, MdB Richter am Bundesgerichtshof a.D. Die Dritte Gewalt im politischen Diskurs - Vortragsmanuskript für den Vortrag zum Symposium
Gewaltentrennung bezüglich Justiz fehlt in Deutschland im Gegensatz zu Europa
Gewaltentrennung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Die Trennung der Gewalten bildet ein elementares Wesensmerkmal der Demokratie. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltentrennung in den staatstheoretischen Schriften von John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten.
Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gemäß Art. 137 GG gesetzlich beschränkt werden. Damit würde die Gewaltentrennung zwischen Gesetzgebung und der Exekutive besser gewährleistet. Bisher werden deutsche Parlamente von Bediensteten des Staates dominiert.
Hier wird die Unabhängigkeit der Judikative in Deutschland und Europa untersucht.
In der Schweiz und Österreich spricht man von Gewaltentrennung. In Deutschland spricht man eher von Gewaltenteilung, die sich vom Ursprung entfernt und die Trennung abschwächt. Im Begriff Gewaltenverschränkung wird dieses Prinzip durchbrochen.Weiter zum vollständigen Artikel ...
Zum Begriff Gewaltenverschränkung s.u. unter "JuraForum"
„Justizkritik“ der „Betrifft Justiz“ vom 16.01.2010
Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter
Posted on 13. Mai 2014 by Udo Hochschild
Im Hinblick auf Art. 6 der [europäischen] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wonach jedermann Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht;
im Hinblick auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im November 1985 gebilligten Grundsätze über die Unabhängigkeit der Richter;
mit Bezug auf die Empfehlung Nr. R (94)12 des Ministerrats über die Unabhängigkeit und Wirksamkeit und die Rolle der Richter;
im Bestreben, die für die Vorherrschaft des Rechts und den Schutz der Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat nötige Unabhängigkeit der Richter und Richterinnen zu stärken;
im Bewußtsein der Notwendigkeit, allen europäischen Staaten ein Instrument an die Hand zu geben, durch welches die besten Garantien für die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter präzisiert werden;
in der Hoffnung, daß die Richterstatute der verschiedenen Staaten diese Regelungen beherzigen, um das höchstmögliche Niveau an Garantien zu gewährleisten,
haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der vom Europarat organisierten internationalen Versammlung in Straßburg vom 8. bis 10. Juli 1998 diese Europäische Charta über das Richterstatut beschlossen.
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Das Richterstatut soll die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten, die jedermann legitimerweise von den Gerichten und allen Richterinnen und Richtern erwartet, denen der Schutz seiner Rechte anvertraut ist. Es schließt jede Regelung und jede Verfahrensweise aus, die geeignet ist, das Vertrauen in diese Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Diese Charta enthält nachfolgend die Regelungen, die am besten geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. Der Zweck dieser Regelungen ist es, das Niveau der Garantien in den verschiedenen europäischen Staaten zu heben. Sie können nicht zur Rechtfertigung für nationale Rechtsänderungen dienen, die den Zweck haben, ein bereits erreichtes Niveau wieder abzusenken.
1.2. In jedem europäischen Staat sollen die grundlegenden Prinzipien des Richterstatuts in der Verfassung verankert, die Detailregelungen mindestens auf Gesetzesebene umgesetzt werden.
1.3. Für jede Entscheidung über die Auswahl, die Einstellung, die Ernennung, die Beförderung oder die Dienstenthebung eines Richters oder einer Richterin sieht das Statut die Beteiligung einer von der Exekutive und Legislative unabhängigen Instanz vor, der wenigstens zur Hälfte Richterinnen oder Richter angehören, die aus der Richterschaft nach einem möglichst repräsentativen Wahlmodus gewählt werden.
1.4. Das Statut bietet allen Richterinnen und Richtern die Möglichkeit, gegen jede Bedrohung ihrer Rechtsstellung, ihrer Unabhängigkeit oder Unabhängigkeit der Justiz eine solche unabhängige Instanz anzurufen, die ihrerseits über wirksame Möglichkeiten verfügt, abzuhelfen oder Abhilfe vorzuschlagen.
1.5. Bei der Ausübung ihres Amtes müssen der Richter oder die Richterin für die Menschen erreichbar sein, ihnen Respekt entgegenbringen und bestrebt sein, das unter allen Umständen für die Entscheidungen, von denen die Garantien der Rechte des Einzelnen abhängt, erforderliche hohe Maß an Kompetenz zu erhalten, und die ihnen gesetzlich anvertrauten Geheimnisse zu wahren.
1.6. Der Staat ist verpflichtet, der Richterin und dem Richter die Mittel bereitzustellen, die sie benötigen, um ihre Aufgaben gut und innerhalb angemessener Frist zu erfüllen.
1.7. Die Richterinnen und Richter haben das Recht, Berufsorganisationen zu gründen und sich ihnen anzuschließen, um die ihnen nach ihrem Statut zustehenden Rechte zu verteidigen, insbesondere gegenüber den Behörden und Instanzen, die an den die Richterinnen und Richter betreffenden Entscheidungen beteiligt sind.
1.8. Die Richterinnen und Richter beteiligen sich durch ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie durch ihre Berufsorganisationen an den Entscheidungen über die Verwaltung der Gerichte sowie die Festlegung und Verteilung der Mittel auf nationaler und örtlicher Ebene. In gleicher Weise werden sie angehört bei geplanten Änderungen ihrer Rechtsstellung, Besoldung oder sozialen Absicherung.
2. Auswahl, Einstellung, Ausbildung
2.1. Bezüglich Auswahl und Einstellung der Richterinnen und Richter sieht das Statut die Entscheidung durch eine unabhängige Instanz oder Jury vor. Maßgeblich ist die Fähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber, über die ihnen unterbreiteten Rechtsfälle frei und unparteiisch und in der Achtung vor der Würde der Personen zu entscheiden. Die Regeln über Auswahl und Einstellung schließen es aus, daß Bewerberinnen oder Bewerber wegen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft oder wegen ihrer philosophischen, politischen oder religiösen Überzeugungen abgewiesen werden.
2.2. Das Statut regelt, in welcher Weise durch Examen oder zuvor erworbene Erfahrung die Eignung für die Erfüllung der richterlichen Aufgaben gewährleistet wird.
2.3. Das Statut sieht vor, daß der Staat durch eine geeignete Ausbildung die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet. Die unter Ziffer 1.3 genannte Instanz wacht darüber, daß die Ausbildungsprogramme und Ausbildungsstrukturen den mit den richterlichen Aufgaben verbundenen Erfordernissen der Offenheit, Kompetenz und Unparteilichkeit genügen.
3. Ernennung, Unversetzbarkeit
3.1. Die Entscheidung über die Ernennung einer ausgewählten Bewerberin oder eines ausgewählten Bewerbers zur Richterin oder zum Richter und die Entscheidung über die Zuweisung an ein Gericht wird von der in Ziffer 1.3 genannten unabhängigen Instanz oder auf ihren Vorschlag, ihre Empfehlung, mit ihrer Zustimmung oder nach ihrer Anhörung getroffen.
3.2. Das Statut legt fest, unter welchen Voraussetzungen frühere Aktivitäten einer Bewerberin oder eines Bewerbers oder ihnen nahestehender Personen objektiv Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründen und damit ihrer Zuweisung an ein bestimmtes Gericht entgegenstehen können.
3.3. Wenn die Laufbahnvorschriften eine - notwendigerweise kurze - Probezeit zwischen der ersten Übertragung eines Richteramtes und der Ernennung auf Lebenszeit oder die Möglichkeit - der gegebenenfalls mehrmaligen - Ernennung auf Zeit vorsehen, darf die Entscheidung gegen die Ernennung auf Lebenszeit oder gegen die erneute Ernennung auf Zeit nur von der in Ziffer 1.3 genannten unabhängigen Instanz oder auf ihren Vorschlag oder nach ihrer Anhörung getroffen werden. Die in Ziffer 1.4 vorgesehenen Regelungen gelten auch für die Probezeit.
3.4. Richterinnen und Richter, die ihr Amt an einem Gericht ausüben, können ohne ihre freie Zustimmung nicht anderweitig ernannt oder zugewiesen werden. Das gilt auch für Beförderungen. Ausnahmen sind nur für den Fall der Versetzung als Disziplinarstrafe zulässig, weiterhin für den Fall der gesetzlichen Neuorganisation der Gerichte und als zeitlich begrenzte Zuweisung zur Entlastung eines benachbarten Gerichts, wobei die zulässige Dauer durch das Statut streng zu begrenzen ist, unbeschadet der in Ziffer 1.4 vorgesehenen Regelungen.
4. Die Laufbahn
4.1. Soweit ein Beförderungssystem nicht auf dem Anciennitätsprinzip beruht, dürfen nur in der Ausübung des Richteramts festgestellte Fähigkeiten und Verdienste maßgeblich sein, die in einer von einem oder mehreren Richterinnen oder Richtern vorgenommenen und mit dem betreffenden Richter oder der betreffenden Richterin erörterten objektiven Auswertung festgestellt worden sind. Entscheidungen über Beförderungen werden von der in Zifffer 1.3 genannten unabhängigen Instanz oder auf ihren Vorschlag oder mit ihrer Zustimmung getroffen. Richterinnen und Richter, die nicht für eine Beförderung vorgeschlagen sind, müssen die Möglichkeit haben, sich bei dieser Instanz zu beschweren.
4.2. Richterinnen und Richtern steht es frei, sich außerdienstlich zu betätigen. Hierzu gehört auch die Wahrnehmung ihrer Rechte als Bürgerinnen und Bürger. Diese Freiheit darf nur eingeschränkt werden, soweit die außerdienstlichen Aktivitäten mit dem Vertrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit oder der für eine gewissenhafte und zügige Erledigung der Aufgaben erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar sind. Entgeltliche Nebentätigkeiten mit Ausnahme literarischer und künstlerischer Betätigung bedürfen einer vorherigen Genehmigung nach von dem Statut festgelegten Grundsätzen.
4.3. Richterinnen und Richter müssen sich stets so verhalten, daß das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
4.4. Das Statut gewährleistet dem Richter und der Richterin die Pflege und Vertiefung der für die Ausübung des Amtes erforderlichen technischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse durch den geregelten Zugang zu Fortbildungsveranstaltungen, deren Finanzierung und Organisation nach Maßgabe von Ziffer 2.3 dem Staat obliegt.
5. Verantwortlichkeit
5.1. Verstöße gegen die im Statut ausdrücklich geregelten Pflichten dürfen nur durch Entscheidung, auf Vorschlag oder Empfehlung oder mit Zustimmung eines Gerichts oder einer Instanz geahndet werden, die mindestens zur Hälfte aus gewählten Richterinnen oder Richtern besteht. Das Verfahren muß kontradiktorisch sein, und der oder die Beschuldigte muß das Recht auf einen Beistand haben. Die Rangfolge der in Betracht kommenden Sanktionen muß im Statut festgelegt sein und ihre Anwendung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Gegen Disziplinarentscheidungen eines Organs der Exekutive, eines Gerichts oder einer vorstehend genannten Instanz kann ein Rechtsmittel zu einer übergeordneten gerichtlichen Instanz eingelegt werden.
5.2. Verursacht ein Richter oder eine Richterin durch fehlerhafte Amtsausübung einen Schaden, so haftet hierfür der Staat. Das Statut kann einen begrenzten Rückgriffsanspruch für den Fall grober und unentschuldbarer Unkenntnis der bei der Amtsausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften vorsehen. Die Geltendmachung dieses Anspruchs bedarf der vorherigen Zustimmung der in Ziffer 1.3 genannten Instanz.
5.3. Jeder Mensch hat das Recht, sich formlos bei einem unabhängigen Organ darüber zu beschweren, daß die Justiz in einem bestimmten Falle ihre Aufgabe nicht erfülle. Ergibt eine gründliche Prüfung unzweifelhaft ein richterliches Fehlverhalten im Sinne von Ziffer 5.1, so kann das genannte Organ eine Disziplinarmaßnahme ergreifen oder bei der nach dem Statut zuständigen Disziplinarinstanz anregen.
6. Vergütung, soziale Sicherung
6.1. Die berufliche Tätigkeit der Richterinnen und Richter erfordert eine Vergütung, deren Höhe sie vor Beeinträchtigungen ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und vor Einflüssen auf ihre Entscheidungen und ihr richterliches Verhalten bewahrt.
6.2. Das Entgelt kann gemäß dem Dienstalter, den übertragenen richterlichen Funktionen oder deren nach transparenten Kriterien überprüfbarer Wichtigkeit abgestuft werden.
6.3. Das Statut gewährleistet den Berufsrichterinnen und -richtern Vorsorge für die mit Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod verbundenen sozialen Risiken.
6.4. Insbesondere gewährt das Statut den Richterinnen und Richtern beim gesetzlichen Ausscheiden nach einer bestimmten Zahl von Dienstjahren ein Ruhegehalt, dessen Höhe dem letzten Entgelt möglichst nahe kommen soll.
7. Ausscheiden
7.1. Die Richterin oder der Richter scheidet aus dem Amt durch Rücktritt, ärztlich festgestellte physische Dienstunfähigkeit bei Erreichen der Altersgrenze, zum Ende ihrer gesetzlich vorgesehenen Amtszeit oder durch Dienstenthebung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Ziffer 5.1.
7.2. Das Vorliegen einer der unter Ziffer 7.1 genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme der Altersgrenze und des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Amtszeit - muß von der unter Ziffer 1.3 genannten Instanz festgestellt werden.
Übersetzung aus dem Französischen: Christoph Strecker (Zeitschrift Betrifft Justiz Heft 60 Seite 162 ff.) Zeitschrift für Richterinnen und Richter, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
Quelle
Empfehlung Nr. R (94)12 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Unabhängigkeit, Effizienz und Rolle der Richter
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Der Europäische Standard Richterlicher Ethik
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Der Richter im Grundgesetz
Posted on 8. Mai 2014 by Udo Hochschild
Aus dem Text:
„…. Je mehr die Macht der Apparate wuchs, um so notwendiger erschien es, die Freiheit des Bürgers mit den Mitteln des Rechts zu stärken. Jedes Gesetz ist aber zunächst nur ein Stück Papier. Um Recht zu gewährleisten, ein Gesetz effektiv zu machen, bedarf es des Rechtsschutzes, der Rechtspflege und damit des Richters. Aus diesem Ansatz her erklärt sich die das herkömmliche deutsche Verfassungsdenken transzendierende Aktivierung des Rechtsstaatsprinzips. Um der Freiheit des Bürgers willen sollte die Macht von Legislative und Exekutive beschränkt werden ….“Weiter zum vollständigen Artikel ...
Richter oder Justizbeamte?
Posted on 8. Mai 2014 by Udo Hochschild
Aus dem Text:
„…. Es bedurfte daher nicht der akuten Verfassungskrise, in der wir zur Zeit stehen, damit die vielgerühmte Dreiteilung der Gewalten sich als bloße Fiktion, als kaum verschleierte Verfassungslüge enthüllt….Der Richter, der unabhängiger Garant des Rechts und Kontrolleur des Gesetzgebers und der Verwaltung sein soll, entbehrt des Eigenstandes, der ihm seine Unabhängigkeit wirklich sichert. Er ist nach wie vor in das allgemeine Beamtenschema des Obrigkeitsstaates einbezogen ….“Weiter zum vollständigen Artikel ...
Richter oder Söldner?
Posted on 24. Dezember 2014 by Udo Hochschild
Erfahrungen, Zumutungen und Desillusionierungen während eines Zeitraums von fünf Jahren als Proberichter in Mecklenburg-Vorpommern
von Christian Grande
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Beirat der Europäischen Richter (CCJE)
Stellungnahme Nr. 10(2007) des Beirats der Europäischen Richter (CCJE) an das Ministerkomitee des Europarats über den Justizverwaltungsrat im Dienst der Gemeinschaft
Diese Stellungnahme ist vom CCJE bei seiner 8. Sitzung angenommen worden (Straßburg, 21. – 23. November 2007)
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Fazit:
Entsprechend obiger Feststellungen, gibt es außer dem BVerfG keine unabhängigen und unparteilischen Gerichte in Deutschland, womit die internationalen, durch EMRK/ GRCh/ UN – Resolution vorgegebenen Standards nicht eingehalten werden und gegen Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 25 GG verstoßen wird.Gewaltenteilung:
Legislative, Exekutive, Judikative
in Allgemeines Forum Exekutive Judikative Legislative
Gewaltenteilung
Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften von John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten.
Heute wird das Prinzip der Gewaltenteilung überwiegend als Bestandteil jeder Demokratie betrachtet. Allerdings wird diskutiert, ob die Verschränkung der Gewalten durch eine enge Zusammenarbeit und Verzahnung der Staatsorgane dem ursprünglichen Gedanken der Trennung der Gewalten zuwiderläuft und durch Lobbyismus und andere Einflussnahme die zentrale Stellung des Parlaments in Frage gestellt wird. In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Bedeutung einer unabhängigen Presse oft höher eingeschätzt, weshalb diese gelegentlich informell auch als Vierte Gewalt bezeichnet wird.
Neben der horizontalen Ebene der Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Rechtsprechung kann zwischen staatlicher Gewalt und kommunaler Selbstverwaltung eine vertikale Form der Gewaltenteilung ausgemacht werden, die in einem Bundesstaat um ein weiteres Element (Gliedstaat mit eigenen Machtbefugnissen) erweitert wird.
Legislative
Die Legislative (auch gesetzgebende Gewalt) ist in der Staatstheorie neben Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei unabhängigen Gewalten (Gewaltenteilung). Die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen (Gesetzgebung) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative (In Österreich kontrolliert nur die Exekutive, die Judikative bleibt unabhängig). In einer repräsentativen Demokratie bilden die Parlamente die Legislative. In Staaten mit Elementen direkter Demokratie tritt im Einzelfall auch das Volk als Gesetzgeber auf (Volksgesetzgebung).
Exekutive
Die Exekutive ist in der Staatstheorie neben Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei unabhängigen Gewalten (Gewaltenteilung).
Sie umfasst die Regierung (Gubernative) und die öffentliche Verwaltung (Administrative), der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch die Exekutive kann normsetzende Befugnisse wahrnehmen, zum Beispiel mit dem Recht auf Erlass von Rechtsverordnungen. Dabei haben Verordnungen nicht den Status von Gesetzen, sondern werden vielmehr von bestehenden Gesetzen abgeleitet.
Judikative
Der staatsrechtliche Begriff der Judikative (früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet ausgehend von einer klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung neben Legislative und Exekutive die dritte Gewalt oder rechtsprechende Gewalt. Die Judikative wird in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichten und den Gerichten der Bundesländer ausgeübt.
In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden.
Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die (staatsrechtlich betrachtet) zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind. (Wikipedia)
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JuraForum.de > JuraForum-Wiki > G > Gewaltenteilung - horizontal vertikal
Die Gewaltenteilung soll der Sicherung von Gleichheit und Freiheit dienen, indem die Staatsgewalt zum Zwecke der Machtbegrenzung auf mehrere Staatsorgane (Exekutive, Judikative und Legislative) verteilt wird.
Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften von John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten.
Heute ist das Prinzip selbstverständlicher Bestandteil jeder Demokratie. Allerdings wird diskutiert, ob die Verschränkung der Gewalten durch eine enge Zusammenarbeit und Verzahnung der Staatsorgane dem ursprünglichen Gedanken der Trennung der Gewalten zuwiderläuft und durch Lobbyismus und andere Einflussnahme die zentrale Stellung des Parlaments in Frage gestellt wird. In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Bedeutung einer unabhängigen Presse oft höher eingeschätzt, weshalb diese gelegentlich informell als Vierte Gewalt bezeichnet wird.
Neben der horizontalen Ebene der Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Rechtsprechung kann zwischen staatlicher Gewalt und kommunaler Selbstverwaltung eine vertikale Form der Gewaltenteilung ausgemacht werden, die in einem Bundesstaat um ein weiteres Element (Gliedstaat mit eigenen Machtbefugnissen) erweitert wird.
VII. Missverständnis
Häufig wird Gewaltenteilung missverstanden als die Forderung nach einer völligen Trennung der einzelnen Gewalten. Dabei wird verkannt, dass Gewaltenteilung nur dadurch funktionieren kann, dass die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen müssen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können. Präziser wird hier manchmal von "Gewaltenverschränkung" gesprochen. Ein typisches Beispiel für diese Art der Gewaltenverschränkung ist das im Grundgesetz niedergelegte konstruktive Misstrauensvotum, mit dem eine Mehrheit des Bundestags, also die Legislative, den Bundeskanzler, die Exekutive, abberufen kann. Des Weiteren können die Gerichte Akte der Verwaltung überprüfen, Verfassungsgerichte auch Legislativakte. Das Parlament wählt darüber hinaus auch den Bundeskanzler, und ist an der Wahl des Bundespräsidenten beteiligt.
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s.a.:
Die im Jahre 1877 (Reichsjustizgesetze) strukturell eingerichtete Vormundschaft der Exekutive über die in Angelegenheiten der Justiz sprachlos gehaltenen Richterinnen und Richter ist im heutigen (West- und Mittel-) Europa eine deutsche Besonderheit.
Man hat ihr einen neuen Namen gegeben: "Gewaltenverschränkung".
In Deutschland wurden aber keine drei Staatsgewalten miteinander "verschränkt"; es hätte sie erst einmal geben müssen. Die deutsche Justiz war im kaiserlichen Obrigkeitsstaat ein Teil des Geschäftsbereichs der Regierung und sie ist es geblieben. Nach 1918 wie vor 1918. Nach 1945 wie vor 1945. Nach 1949 (trotz Art.97 GG) wie vor 1949. Bis zum heutigen Tage.
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update:
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Bulgariens Fortschritte bei den Begleitmaßnahmen nach dem Beitritt
KOM/2007/0377 endg. */
3. JUSTIZREFORM UND BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION UND ORGANISIERTER KRIMINALITÄT
3.1. Überblick
Darüber hinaus wirken sich die notwendigen strukturellen Änderungen auf die gesamte Gesellschaft aus und erfordern einen radikalen Wandel, der weit über die reine Erfüllung der Vorgaben hinausgeht.
Dies wiederum erfordert ein langfristiges festes Engagement Bulgariens, das nur bei einer strikten Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative zum Ziel führen kann.Weiter zum vollständigen Artikel ...
EuGH-Urteile:
EuGH C‑477/16 PPU v. 10. November 2016
36 Erstens erfasst der Begriff „Justiz“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung nicht die Ministerien der Mitgliedstaaten. Er bezieht sich nämlich auf die Judikative, die, wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung von der Exekutive zu trennen ist. Daher werden unter den Justizbehörden herkömmlich die an der Rechtspflege mitwirkenden Behörden verstanden, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder anderen Regierungsstellen, die zur Exekutive gehören.
EuGH C‑452/16 PPU 10. November 2016
35 Erstens erfasst der Begriff „Justiz“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung nicht die Polizeibehörden. Er bezieht sich nämlich auf die Judikative, die, wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung von der Exekutive zu trennen ist. Daher werden unter den Justizbehörden herkömmlich die an der Rechtspflege mitwirkenden Behörden verstanden, im Unterschied insbesondere zu Verwaltungs- oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören.
EGMR Konventionsverstoß – zur Unparteilichkeit eines Richters
Haftfortdauerbeschlüsse konventionswidrig?
Ist ein Richter, der bei der Anordnung der Untersuchungshaft das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht hat, in der Hauptverhandlung unvoreingenommen? Der EGMR hält dies zumindest für fraglich.
Es wird Zeit für eine gesetzliche Regelung der Vorbefassung meint Andreas Schwarzer.
In Deutschland erscheint es selbstverständlich, dass ein Richter, der bereits über die Frage der Untersuchungshaft zu entscheiden hatte, auch das Urteil sprechen kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch bereits mit Urteil vom 24.5.1989 im Fall Hauschild gegen Dänemark entschieden, dass es einen Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 MRK darstellen kann, wenn ein Richter, der zuvor über »besonders begründete Verdachtsmomente« zu entscheiden hatte, an der Urteilsfindung mitwirkt (Az.: 11/1987/134/188, in: EuGRZ 1993, 122-130; Deutschsprachige Sammlung EGMR Bd. 4, 295 ff. ).
Danach kann die Unparteilichkeit eines Gerichtes zweifelhaft sein, wenn die Unterschiede zwischen Urteil und den in der Haftfrage zu beurteilenden Verdachtsmomenten gering sind. Die dänischen Vorschriften sehen vor, dass Untersuchungshaft nur bei »besonders begründeten Verdachtsmomenten« angeordnet und aufrechterhalten werden darf. Im Fall Hauschild, der sich mehrere Jahre in Untersuchungshaft befand, wurden diese besonderen Verdachtsmomente sowohl von dem Richter erster Instanz als auch den Berufungsrichtern in einer Vielzahl von Beschlüssen bejaht, nachdem die Haftfrage nach dänischem Recht alle vier Wochen zu überprüfen ist. Der EGMR sah die Unparteilichkeit sowohl des Richters erster Instanz, als auch der Berufungsrichter als nicht gewahrt an, da die Unterschiede bei der Beurteilung der Haftfrage und den in beiden Instanzen zu entscheidenden Fragen äußerst gering waren. Die »besonders begründeten Verdachtsmomente« nach der dänischen Vorschrift (§ 762 II Dän.GVG) wurden so definiert, dass der Richter davon überzeugt sein müsse, dass ein »sehr hoher Grad an Klarheit« hinsichtlich der Schuldfrage bestehe.
Angesichts dieses Umstandes sei die Unparteilichkeit der zuständigen Richter zweifelhaft erschienen.
Deshalb sei die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt (a.a.O. Rn. 51 ).
Besteht nun zwischen der dänischen Vorschrift und dem »dringenden Tatverdacht« in § 112 StPO ein Unterschied? Meines Erachtens nicht. Auch bei Bejahung des »dringenden Tatverdachtes« legt ein Richter einen »sehr hohen Grad der Klarheit« des Tatvorwurfes zugrunde. Nach deutscher Definition setzt der dringende Tatverdacht eine »große Wahrscheinlichkeit« voraus, dass der Angeklagte eine Straftat begangen hat. Somit besteht kein wesentlicher Unterschied zu der dänischen Regelung, die als konventionswidrig befunden wurde.
Die genannte Entscheidung des EGMR hat in Deutschland allerdings keinerlei Beachtung gefunden. Dies dürfte auch daran liegen, dass mit der Entscheidung im konkreten Fall keinerlei Konsequenzen verbunden waren und das Urteil des dänischen Gerichtes trotzdem aufrecht erhalten wurde. Die Verurteilung wurde - trotz des festgestellten Konventionsverstosses - als begründet angesehen, was zwar als merkwürdiges Ergebnis erscheint, an der Grundsatzentscheidung aber nichts ändert. In den skandinavischen Ländern hat die Entscheidung jedoch offenbar zu Konsequenzen geführt. So ist dem Autor positiv bekannt, dass die norwegischen Verfahrensregeln aufgrund dieser Entscheidung entsprechend angepasst wurden.
Nachdem im deutschen Haftrecht der »dringende Tatverdacht« die entscheidende Voraussetzung zur Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bildet (§112 StPO), stellt sich stets die Frage, ob die Unparteilichkeit eines deutschen Richters gewahrt ist, wenn er später aufgrund der Hauptverhandlung ein Urteil zu sprechen hat. Bereits psychologisch ist es zweifelhaft, ob ein Richter, der den dringenden Tatverdacht einmal bejaht hat, diesen später verneinen kann. Ohne, dass wesentlich neue Gesichtspunkte hinzutreten, ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Richter von seiner Vorfestlegung abweicht. Der EGMR bejahte ausdrücklich, dass eine solche Situation beim Angeklagten Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters wecken könne ( a.a.O. Rn.49).
Bereits die Feststellung, dass ein Konventionsverstoß möglich ist, sollte dazu führen, diese Möglichkeit auszuschließen. Deutschland, das sich gerne als vorbildlicher Rechtsstaat gibt, sollte deshalb umgehend die Vorschrift des § 126 StPO dahingehend ändern, dass ein Richter, der an der Haftfrage mitgewirkt hat, von der Urteilsfindung ausgeschlossen ist. Zugegeben würde dies zu einem Mehraufwand führen (doppelte Einarbeitung), aber der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gebietet eine derartige Trennung. Dass sich die Haftpraxis dadurch wesentlich ändern würde, ist zu bezweifeln, aber der Grundsatz »U-Haft schafft Rechtskraft« könnte an Bedeutung verlieren.
Nur auf den Gesetzgeber zu warten könnte sich aber als müßig erweisen, weshalb diese Frage in geeigneten Fällen auch durch Gerichte geklärt werden könnte. Der Weg zum EGMR ist lang – aber mitunter nötig. Optimisten könnten damit die deutsche Justiz befassen, zumal dies erforderlich sein dürfte. Dazu gibt die Entscheidung einen Hinweis für die Praxis.
Die dänische Regierung wandte im Verfahren vor dem EGMR ein, der Instanzenzug sei nicht ausgeschöpft worden, da die Frage der Parteilichkeit nicht zuvor mit einem Befangenheitsantrag gerügt worden war. Die dänischen Vorschriften sahen (zumindest damals), im Gegensatz zu Deutschland, sogar eine gesetzliche Regelung vor, wonach der Richter nicht abgelehnt werden könne, wenn trotz Vorbefassung kein Anlass zur Annahme bestehe, der Richter könne ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (§ 60 Dän. GVG). Somit wäre auch nach dänischem Recht die Vorbefassung kein Grund einer Befangenheit. Und trotzdem wandte die Regierung ein, es wäre ein Befangenheitsantrag vorzuschalten gewesen. Der EGMR hat diesen Einwand der dänischen Regierung nicht gelten lassen, obwohl behauptet wurde, in der konkreten Situation wäre ein Befangenheitsantrag das richtige Mittel gewesen (offenbar erschien der Regierung ein solcher aussichtsreich). Ein Befangenheitsantrag könnte somit auch in Deutschland das Mittel der Wahl sein.
Mit der Entscheidung im Verfahren Hauschild hat die deutsche Justiz durchaus ein Problem. Die Vorbefassung in einer Haftfrage lässt sich mit dieser Entscheidung nicht pauschal als unbeachtlich einordnen. In Deutschland gibt es nicht einmal eine gesetzliche Regelung zur »Vorbefassung«. Diese wird durch die Rechtsprechung einfach als unbeachtlich eingeordnet. Bereits dieser Unterschied zur dänischen Situation, könnte die Aussichten eines Erfolges vor dem EGMR weiter erhöhen.
Gerichte die ihre Aufgabe ernst nehmen, kommen wohl nicht daran vorbei, sich ernsthaft mit der Befangenheit auseinanderzusetzen, zumindest wenn in Haftbeschlüssen zum Tatverdacht explizit Stellung genommen wurde. Die MRK ist als völkerrechtlicher Vertrag für deutsche Gerichte bindend. Und die Auslegung der MRK obliegt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Somit sollte sich bei der Haftzuständigkeit etwas bewegen lassen.
Andreas Schwarzer arbeitet als Strafverteidiger in München und ist Mitglied im Vorstand der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.
Quelle
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