Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Schmerzensgeld nach rechtswidriger Freiheitsentziehung
Pressemitteilung Nr. 54/2016 vom 10. August 2016
Beschluss vom 29. Juni 2016
1 BvR 1717/15
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Schmerzensgeldklage stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer erfolglos auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil er im Zusammenhang mit Protesten gegen einen Castortransport rechtswidrig in Gewahrsam genommen worden war. Die Klageabweisung verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), da das Landgericht insbesondere die Bedeutung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles einbezogen hat.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer nahm vom 26. auf den 27. November 2011 anlässlich eines Castortransports an der Blockade einer Bahnstrecke teil. Der Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Daraufhin verbrachte die Polizei ihn in eine naheliegende Gewahrsamseinrichtung, die er gegen Mittag des folgenden Tages wieder verlassen konnte. Auf Antrag des Beschwerdeführers stellte das zuständige Landgericht zunächst fest, dass die Freiheitsentziehung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig gewesen war. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme als solcher ließ das Landgericht offen. Die hierauf erhobene Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wies das Landgericht mit angefochtenem Urteil ab. Die Gehörsrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vornehmlich eine Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Geldentschädigung für den erlittenen rechtswidrigen Freiheitsentzug verneint hat, werden der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird. Dies gilt nicht weniger, wenn auch das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist. Dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann, ist verfassungsrechtlich und auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unbedenklich.
2. In den angegriffenen Entscheidungen verkennt das Landgericht die Anforderungen an die Verwirklichung des grundrechtlichen Schutzes, indem es seine Auffassung, dass die von dem Beschwerdeführer erlittene Rechtseinbuße durch die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gewahrsams hinreichend ausgeglichen sei, allein auf eine Würdigung der Umstände der Durchführung des Gewahrsams gestützt hat. Demgegenüber wird die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles einbezogen. Zu beanstanden ist insbesondere, dass das Landgericht in der mindestens achtstündigen rechtswidrigen Festsetzung des Beschwerdeführers keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch des Rechts auf Versammlungsfreiheit zukommen kann.
Soweit das Landgericht zur Begründung der Abweisung der Geldentschädigung auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2009 (1 BvR 2853/08) Bezug nimmt und ausführt, die Fallgestaltungen seien nicht vergleichbar, da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren rechtswidrig im Bereich des Bahnkörpers aufgehalten habe, verkennt es, dass dies für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit, Durchführung und Dauer der Ingewahrsamnahme gerade des Beschwerdeführers unbeachtlich ist.
Das Absehen von einer Entschädigung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die durchgeführte Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung lediglich ein Abwicklungsproblem der Polizei angesichts der großen Anzahl festgesetzter Versammlungsteilnehmer war. Die Polizei hat vielmehr über viele Stunden nicht die gebotenen Anstrengungen unternommen, um eine richterliche Entscheidung herbeizuführen oder die Festsetzung zu beenden.
Quelle