Sonntag, 4. Januar 2015

Gustl Mollath legt Revision ein



Gustl Mollath - UNZENSIERT -



Die Brandrede vom 06.09.2014 in Gießen!

Auf der Veranstaltung am 06.09.2014: "Die Richter und ihre Denker" wurde von Gustl Mollath die Veranstaltung auf den Namen "DIE RICHTER und ihre HENKER" umbenannt! In dieser Rede werden die Fehler im System mit Bezug auf Justiz und Psychiatrie aber auch der Presse deutlich angesprochen!

Rückblick:



Interview mit der bayerischen Justizministerin Beate Merk
zum Fall Gustl Mollath / Hypovereinsbank
 
 REPORT Mainz 12.11.2012
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Gustl Mollath legt Revision ein

Im Sommer wurde der 58 Jahre alte Mollath im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf der Körperverletzung seiner früheren Ehefrau freigesprochen. Das Regensburger Gericht sah es aber als erwiesen an, dass der Angeklagte seine Ehefrau misshandelt hat. Dass die Kammer den Tatvorwurf grundsätzlich als richtig ansah, "wollte und will Mollath nicht auf sich sitzen lassen", betonte sein Anwalt Ahmed am Montag.

Der neue Verteidiger von Gustl Mollath hat am Montagabend die angekündigte Revisionsbegründung gegen den Freispruch für Mollath eingereicht. Das Landgericht Regensburg werde die Revision nun dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen, berichtete der Münchner Strafverteidiger Adam Ahmed.
Quelle

Das Nürnberger Gericht hat die Rechtsvorgaben des Unionsrechts mißachtet und gegen die Verträge verstoßen.
Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten, zu wahren. Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewendet werden.
(vgl. u.a. EuGH, Rs. C-409/06, Winner Wetten, Slg. 2010, I-8015, Rn. 53-69)

Demnach müssen die nationalen Behörden und Gerichte die Vorschriften, die mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, unangewandt lassen.


Seit dem Vertrag von Lissabon gilt:
Jede Rechtsprechung die sich nicht auf das Unionsrecht zurückführen lässt, ist illegal. Demnach kann auch ein Urteil/Verurteilung ohne den zweifelsfreien Beweis/Nachweis einer Schuld keinen Bestand haben.

Das Gericht muß zweifelsfrei die Schuld für die vorgeworfenen Taten feststellen und rechtsförmlich beweisen. Daran fehlte es in den bisherigen Entscheidungen. Auch dem  aktuellen Urteil fehlt der unumstößliche Nachweis der Schuld im Sinne der Anklage, wodurch auch diese Entscheidung nicht den Anforderungen entspricht und somit unions- wie vökerrechts und damit grundrechtswidrig (20/25 GG) ist.

Ich würde mich freuen, wenn Herr Mollath mit seiner Revision erreichen könnte, dass der BGH in seiner Entscheidung die Rechtsfolge aus 25/20 GG und aus den unionsrechtlichen Freiheitsgrundrechten höchstrichterlich bestätigen müsste.
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Grundrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht

Art. 48/1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschudig
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht
Der EuGH bestätigt dies  in seinem Urteil (C-409/06) vom 8. September 2010 unter der Rn 58 wie folgt:
„Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden ist, und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ 
UN – Resolution 217 a vom 10.12.1948
Artikel 11:
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
Dem genügt eine "Überzeugung" des Gerichtes nicht!
Ein rechtsförmlich erbrachter Beweis fehlt noch immer!

Selbst wenn nur ein Prozent Zweifel bestehe, gelte der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten, so Richter Klotz (AG Memmingen). Quelle

EuGH:
Zu Unrecht Verdächtigter hat Recht auf Rehabilitierung
Stigmatisierung der Betroffenen gibt Rechtsschutzinteresse
Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012 - Abdulrahim/Rat und Kommission
(Rechtssache T-127/09)

BVerfG: Richter sind verpflichtet der Wahrheit zu dienen !
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Rechtsbeugung in Kollegialgerichten
Zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens
von Christina Putzke
Prof. Dr. Putzke und Dr. Christina Putzke: „Richter sind Machthaber. Dass sieht die Verfassung so vor. Sie verfügen über Wertungsspielräume und unterliegen keinen Weisungen. Sie sind laut Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Beugt ein Richter jedoch das Recht, missbraucht er nicht nur seine Macht, sondern schädigt das Vertrauen in den Rechtsstaat.“
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Wenn ein Richter die Verteidigungsschrift eines Angeklagten nicht liest und ihm auch noch verbietet, sich vor Gericht verteidigen zu dürfen - wie im Fall Mollath offenbar geschehen - , dann ist das u. E. kein Justizirrtum mehr, sondern richterliches Fehlverhalten. Der Jurist Dr. Thomas Darnstädt beschreibt und kommentiert in seinem Buch: Der Richter und sein Opfer: Wenn die Justiz sich irrt“ eine Reihe meist bekannter Fälle aus der Strafjustiz und zeigt damit, wie in diesen Fällen die jeweiligen Richter und/oder die Ermittlungsbehörden versagt haben. Dr. Eschelbach, Richter am BGH, schätzt, dass ein Viertel aller Strafurteile Fehlurteile sind (Seite 14). Würde diese Schätzung zutreffen, würden pro Jahr 10 000 Menschen zu Unrecht verurteilt (Seite 15). Solche Fehlerquoten in der Justiz sind u. E. nicht hinnehmbar. Wenn ein Flugzeug abstürzt, wird ein sehr hoher Aufwand betrieben, um die Absturzursache aufzuklären und dann Maßnahmen zu treffen, dass dieser Fehler nicht mehr auftritt (Seite 306). In der Justiz gab es in den 60- und 70- Jahren des vergangenen Jahrhunderts einige Untersuchungen zu dem Thema „Fehler in der Justiz“ und ansonsten gab man sich in der Justiz und der Politik mit dem Statement, dass man Justizirrtümer hinnehmen müsse, zufrieden (ab Seite 303). Eine Qualitätskontrolle für Strafverfahren wird von der Justiz und Politik abgelehnt. Wohlgemerkt, es geht um Fehlleistungen von Richtern, Staatsanwälten und Ermittlungsbehörden, also um Justizwillkür und nicht nur um Irrtümer, was allein schon schlimm genug wäre für einen Rechtstaat.

Diese Fehlleistungen werden durch unser Rechtssystem begünstigt, wenn nicht gar gefördert.
So lautet § 261 StPO:
„Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“
Es kommt also nicht darauf an, ob dem Angeklagten eine Straftat ausreichend nachgewiesen wurde, sondern nur, ob das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte die Straftat verübt habe. Gängige Formel in Urteilsbegründungen:
„Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest“ (Seite 231und zu § 261 StPO Seite 233).
Dr. Darnstädt zeigt an den in seinem Buch behandelten Fallbeispielen, wie Richter Indizien fehlerhaft bewertet und nur solche Tatbestände verwendet haben, die sie für ihr Urteil brauchten. Tatbestände, die den Angeklagten hätten entlasten können, wurden oft wegelassen oder dem beabsichtigten Urteil angepasst. Selbst Geständnisse können falsch sein. Richter Eschelbach „schätzt die Quote unentdeckter falscher Geständnisse auf mehr als zehn Prozent.“ (Seite 106) Diese kommen - wie Dr. Darnstädt an mehreren Fällen zeigt - offensichtlich auf dubiosen und nicht nachvollziehbaren Methoden der Ermittler bei Verhören zustande. Auf diese Weise wird das Urteil auch revisionssicher. D. h., der BGH kann bei der Revision des Urteils nicht feststellen, ob das Urteil auf falsch interpretierten Indizien und/oder falschen Aussagen beruht. Die BGH- Richter dürfen - u.  E. absurderweise - nicht einmal in die Akten schauen, um zu prüfen, ob der Sachverhalt vielleicht anders war, sondern sie dürfen nur das Urteil lesen (Seite 279). Der Willkür von Gerichten ist also u. E. Tür und Tor geöffnet. Selbst wenn diese Willkür einmal aktenkundig wurde, wird der betreffende Richter aus u. E. falsch verstandener richterlicher Unabhängigkeit dafür nicht zur Verantwortung gezogen.

Wir meinen, dass die Prozessführung einschließlich der Urteilsbegründung der in diesem Buch dargestellten Fälle durch die jeweiligen Strafgerichte wirklich haarsträubend war. Dr. Darnstädt breitet in seinem Buch auch kein Geheimwissen aus, sondern nur Dinge, die zumindest Juristen und damit auch den Justizministern längst bekannt sein müssten. Es ist auch nicht das erste Buch zu diesem Themenkreis. Dr. Darnstädt schlägt „Sechs Punkte für sofort“ vor (ab Seite 340), um Justizirrtümer zu reduzieren. Sie decken sich zum Teil mit dem, was wir bereits früher gefordert haben.
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Mollath: Deutliche Worte des Bundesverfassungsgerichts
Auch in Bayern muss wieder der Rechtsstaat eingeführt werden
So darf man sicher den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zusammenfassen.
Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf  Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG).

Psychiatrieopfer – Mythos Einzelfall
Irre! Es behandeln die Falschen – Unser Problem sind die Psychiater
Die dunklen Seiten von Justiz und Psychiatrie
Diagnose-Wahnsinn – Ein Psychiater warnt vor den Auswüchsen der Psychiatrie
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Die Story im Ersten: Mit Kindern Kasse machen

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Quelle: Das Erste
Jeden Tag werden im Durchschnitt 100 Kinder und Jugendliche aus ihren Familien genommen und in Einrichtungen untergebracht. Eine der sensibelsten Aufgaben des Staates - die Betreuung in diesen Notfällen - ist nahezu komplett privatisiert.

OLG Celle Urteil gegen Zwangsbehandlung:
ein fantastischer Sieg der Grundrechte:
"...ist eine Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig."
Ein erläuternder Kommentar zu dem Urteil von
R.A. Thomas Saschenbrecker,
Rechtsexperte im Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Oberlandesgericht Bamberg: Ulvi Kulac kommt Ende Juli aus der Psychiatrie Bayreuth frei. Eine weitere Unterbringung des 38-Jährigen sei unverhältnismäßig, urteilte das Oberlandesgericht Bamberg.
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wikipedia

Ulvi Kulaç: Pressekonferenz nach Anhörung in Bayreuth

Psychiatrien, rechtsfreie und unkontrollierte Räume und Missstände