Internet Black Jack bringt kein Glück
Wer über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine Zulassung hat, Black Jack spielt, macht sich strafbar. Direktlink zur Pressemitteilung
update: LG München hebt Verurteilung wegen Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel auf !
Internet Glückspiel ohne deutsche Zulassung ist strafbar
Wer im Internet Glücksspiele über einen Anbieter ohne deutsche Zulassung spielt, macht sich strafbar. Mit einem am Freitag, 2. Januar 2015, bekanntgegebenen Urteil verhängte das Amtsgericht München in solch einem Fall ein Bußgeld von 2.100 Euro und zog Gewinne in Höhe von 63.490 Euro ein (Az.: 1115 Cs 254 Js 176411/13).
Das deutsche Verbot von Glücksspielen im Internet verstoße auch nicht gegen Europäisches Recht, betonte das Amtsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Der hatte das Verbot im Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder zuletzt am 12. Juni 2014 bestätigt (Az.: C-156/13, JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
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Staat darf Gewinn von Online-Zockern kassieren
Mehr als 60.000 Euro hatte ein 25-jähriger Malermeister beim Black Jack im Internet gewonnen.
Auch der Verweis des Verteidigers auf europäisches Recht verfing vor dem Amtsgericht nicht. Der Europäische Gerichtshof habe lediglich entschieden, dass ein Verbot im Ermessen eines jedes Mitgliedsstaates liege und Beschränkungen aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien. Aus Sicht des Amtsgerichts München stellt Glücksspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Verurteilung ohne sichere Rechtslage!
In der Urteilsfindung hat das AG München nicht berücksichtigt, dass nach ca. 2 Jahren noch überhaupt keine Lizenzen vergeben wurden. Ferner wurde das Urteil mit einer EuGH Entscheidung begründet, die erst am 12. Februar 2015 durch den BGH (s.u.) verhandelt wird - und somit noch gar nicht abgeschlossen sein kann!
Der EuGH bestätigte lediglich das Schleswig-Holsteinsche Glücksspielrecht und hat im übrigen den Fall an den BGH zurückverwiesen. s. EuGH - Pressemitteilung v. 06.11.2014 Der BGH wurde verpflichtet zu prüfen, ob die in Rede stehende Regelung allen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. s. Kommentar zur EuGH Entscheidung Digibet (C-156/13)
Zur Verhältnismäßigkeit entschied der EuGH in der Rechtssache C-390/12 am 30. April 2014 weiterlesen s.u. VG München zur Verhältnismäßigkeit
Die gemeinschaftsrechtliche Vereinbarkeit des § 284 StGB kann nicht als zweifelsfrei angesehen werden!
Neben zwei laufenden Vertragsverletzungsverfahren gibt es ein Vorlageverfahren des AG Sonthofen, Rechtssache Ince.
Bundesverwaltungsgericht zur neuen Rechtslage
s.a. AG Augsburg: Vermittlung von Sportwetten an privaten Buchmacher derzeit nicht strafbar. Auch mit dem Erlaubnisvorbehalt kann nach Überzeugung des Amtsgerichts eine Strafbarkeit nicht begründet werden. weiterlesen mehr
Das BVerfG, 1 BvR 223/05 führte bereits am 27.4.2005 unter der Rn.: 33 aus:
Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Gambelli" (Urteil vom 6. November 2003) und ihrer Rezeption durch Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Aufl., 2004, § 284 Rn. 7 und 11; Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 25. Aufl., 2004, § 284 Rn. 12; Eser/Heine, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., 2001, § 284 Anm. IX; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12. November 2004 - 629 s 56/04 -, NStZ-RR 2005, S. 44; Landgericht München I, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 5 Qs 41/03 -, NJW 2004, S. 171; Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 17. August 2004 - 30 Qs 3/04 -; Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 2 Qs 157/04 -; Amtsgericht Heidenheim, Urteil vom 19. August 2004 - 3 Ds 42 Js 5187/03 - AK 424/03 -, JURIS; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 3 MB 80/04 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BS 28/04 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 -, GewArch 2004, S. 153) könnten erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot ausgeschlossen werden.
Die Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für Europa-rechtswidrig und verweist auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Urteil Pfleger vom 30. April 2014 (C-390/12, Randnr. 43), dass das Spielhallenrecht zum Inhalt hatte.
Das ifo-Institut (1) und auch die Monopolkommission (2) haben Zweifel an der Kohärenz der weitgehenden Regulierung des gewerblichen Glücksspiels.
Es ist offen, ob die derzeitige Überregulierung des gewerblichen Automatenglücksspiels einer Überprüfung durch den EuGH standhalten würde.
(1) ifo-Institut (2013), S. 52
(2) Monopolkommission (2010/2011), Ziffer 45, S. 58
update:
In einer Entscheidung (Aktenzeichen 5 L 1448/14.WI) bestätigte das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 16.04.2014 die von vielen Marktteilnehmern lang geäußerte Sorge, dass das Sportwetten-Konzessionsverfahren von seiner Konzeption, seinen Anforderungen und vom Verfahrensablauf her als intransparent und fehlerhaft zu bewerten sei und die europäische Dienstleistungsfreiheit unzulässig einschränke.
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Dr. Ronald Reichert, Partner der Kanzlei Redeker Sellner Dahs:
Das Glücksspielmonopol besteht weiter !!!
“Das Monopol zu kippen ist mit der neuen Regulierung nicht konsequent umgesetzt worden”
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6. In Übereinstimmung mit dem Notifizierungsverfahren gemäß Richtlinie 98/34/EG hat Deutschland am 15. April 2011 der Kommission den oben genannten Gesetzentwurf notifiziert.
Durch den Gesetzentwurf wird ein rechtlicher Rahmen für die Organisation und die Durchführung von Wetten und Glücksspielen im Internet mit dem Ziel einer begrenzten und gesteuerten Öffnung dieser Märkte geschaffen. Somit enthält der notifizierte Entwurf Vorschriften über Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, namentlich Vorschriften zur speziellen Regelung von Diensten der Informationsgesellschaft.
Quelle:
Mitteilung 792
Mitteilung der Kommission - SG(2012) D/50777
Richtlinie 98/34/EG
Übersetzung der Mitteilung 791
Notifizierung: 2011/0188/D
VG München zur Verhältnismäßigkeit
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Dafür, dass die jetzige Verwaltungspraxis der Landesmedienanstalten korrekt ist, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass es letztendlich zu einem faktischen staatlichen Glücksspielmonopol kommen würde, wenn die Werbung privater Anbieter weiterhin mangels Konzession und damit auch mangels Werbeerlaubnis untersagt würde.
Denn hinsichtlich staatlicher Glücksspielanbieter gilt die Konzession gemäß § 29 GlüStV fort. Die privaten Anbieter würden demgegenüber benachteiligt, da aufgrund der langen Konzessionsverfahren, deren Ende nicht absehbar ist, auch eine Werbeerlaubnis in nächster Zukunft nicht erteilt werden kann. Ein derartiges faktisches Glücksspielmonopol der staatlichen Anbieter wäre aber, auch wenn es nur vorübergehend sein sollte, inkohärent und damit europarechtswidrig(vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.7.2012 – 7 CS 13.667; BVerwG, Urteile v. 20.6.2013 – 8 C 10/12, 8 C 12/12, 8 C 17/12; OVG NRW, U.v. 13.12.2001 – 4 A 3101/06).
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Die jetzige Vorgehensweise der Beklagten, Glücksspielwerbung unter den oben genannten Bedingungen vorerst nicht zu untersagen, ist somit rechtmäßig, so dass der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf den vorliegenden Fall nicht nur anwendbar, sondern aufgrund der oben geschilderten, nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung auch verletzt ist.
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b) Gleichzeitig verstößt die streitgegenständliche Untersagungsverfügung auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wie bereits dargelegt, sind Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 50 EGV bzw. Art. 57 AEUV, wie hier die Werbeuntersagung, nur dann gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig sind. Gleiches gilt für Eingriffe in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und in die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Da sich der Abschluss der Konzessions- bzw. Erlaubnisverfahren ohne Zutun der Antragsteller auf unabsehbare Zeit verzögert, die Erlaubnisfähigkeit der streitgegenständlichen Glücksspielwerbung gegenwärtig aber nicht verneint werden kann, ist eine Untersagungsverfügung im Hinblick auf den damit verbundenen nicht unerheblichen Eingriff in die Dienstleistungs-, Berufs- und Rundfunkfreiheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverhältnismäßig (s.o. a). Zumindest aber ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, es bei der Untersagungsverfügung gegenüber der Klägerin zu belassen, andererseits in anderen – gleichgelagerten – Fällen aber von einer derartigen Verfügung abzusehen. Es spricht insoweit auch viel dafür, dass der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit in der Form einer Untersagungsverfügung gegenwärtig nicht erforderlich ist, um die Ziele des § 1 GlüStV, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspiel- und Wettsucht sowie den Jugend- und Spielerschutz, zu erreichen.
VG München 17. Kammer, Urteil vom 30.01.2014, M 17 K 11.5502
Verhandlungstermin: 6. November 2014
I ZR 171/10 (digibet)
LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08
BeckRS 2010, 05174
OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09
BeckRS 2011, 01038
BGH - Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10
GRUR 2013, 527 = WRP 2013, 515 - digibet
EuGH – Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13
BeckRS 2014, 80976
und
I ZR 4/12
LG Bremen, Urteil vom 11. November 2010 – 12 O 399/09
BeckRS 2011, 09644
OLG Bremen – Urteil vom 9. Dezember 2012 - 2 U 149/10
BeckRS 2013, 05573
BGH – Beschluss vom 13. März 2013 – I ZR 4/12
BeckRS 2013, 05545
In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Frage zu entscheiden, ob das Angebot von Glücksspielen und Sportwetten im Internet nach einer Neuregelung des Glückspielrechtes auch mit Blick auf das Unionsrecht als wettbewerbswidrig anzusehen sind.
Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin im Verfahren I ZR 171/10, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Im Verfahren I ZR 4/12 wird die Beklagte von der Bremer Toto und Lotto GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen. Auch diese Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.
In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 08. Februar 2013 galt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Glücksspielrecht. Danach waren Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen war die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. Nach dem in den übrigen Bundesländern seit dem 1. Juli 2012 geltenden neuen Glücksspielstaatsvertrag (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012), der weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiel im Internet enthält, kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen zwar erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Diesem Vertrag ist Schleswig-Holstein erst mit Wirkung zum 09. Februar 2013 beigetreten, wobei unter der Geltung des liberalisierten Glücksspielrechtes in Schleswig-Holstein erteilte Genehmigungen für das Angebot von Glücksspielen im Internet, auch nach dem Beitritt Schleswig-Holsteins zum GlüStV 2012 während einer Übergangszeit weiter gelten.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot). Die – vorübergehende - Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein könnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen, mit der möglichen Folge, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den übrigen Bundesländern wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren I ZR 171/10 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013). Das Verfahren I ZR 4/12 hat er bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. Ob dies der Fall ist, sei durch das das vorlegende Gericht zu prüfen.
Mit ihren Revisionen erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klagen.
Quelle
Verhandlungstermin: 12. Februar 2015
(Verhandlungstermin: 6. November 2014)
(Verkündungstermin: 24. Januar 2013 = EuGH-Vorlage)
(Verhandlungstermin: 22. November 2012)
I ZR 171/10 (Internetglücksspiele aus Gibraltar)
LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08
OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09
Die Klägerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens. Die Beklagte bietet über das Internet Spiele gegen Geldeinsatz an. Ihren Sitz hat die Beklagte in Gibraltar. Sie verfügt auch über eine Lizenz der Regierung von Gibraltar zur Veranstaltung von Spielen und Glücksspielen. Die Klägerin sieht in dem deutschsprachigen Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen Vorschriften des Glückspielstaatsvertrags alter Fassung (a.F.). Mit ihrer Klage will die Klägerin das Angebot der Beklagten gerichtlich verbieten lassen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung blieb weitgehend ohne Erfolg. Die Beklagte, so das Oberlandesgericht, habe gegen das Verbot nach § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. verstoßen, indem sie in verbotener Weise Glücksspiele und Sportwetten im Internet angeboten habe. Dies gelte auch für das Pokerspiel „Texas hold’em“, das als Glücksspiel zu bewerten sei. Ebenfalls von dem Verbot seien Glückspiele erfasst, bei denen der Einsatz für ein einzelnes Spiel nur wenige Cent betrage. Die Regelung des GlüStV a.F. stehe auch im Einklang mit dem Europarecht. Die Beklagte will mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Berufung die Abweisung der Klage erreichen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. September 2012 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:
1. Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,
- wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,
- wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?
2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt? Falls die erste Frage bejaht wird:
3. Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?
4. Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?
Quelle