Zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.5.2013, PM BVerwG Nr. 27/2013 und zum EuGH v. 28.5.2013, C-239/12 P, Abdulbasit
Eine Anmerkung von Rolf Karpenstein
Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlichte am 16.5.2013 eine Pressemitteilung, um der Welt mitzuteilen, dass neun Bürger kein Interesse haben, dass ihnen widerfahrende staatliche Unrecht höchstrichterlich klären zu lassen. Was, fragt man sich, ist daran so interessant? Warum begibt sich das höchste deutsche Verwaltungsgericht in die Niederungen einer derart profanen Pressemitteilung? Kein Interesse an der höchstrichterlichen Rechtsfindung! Ist doch egal, könnte man meinen.
Interessant war allenfalls, dass der achte Senat die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassenen Revisionen zugelassen hatte. Es habe grundsätzliche Bedeutung, dass der Bürger vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof das Europarecht gegenüber dem Freistaat durchgesetzt hat. Jetzt hat der achte Senat dieses Interesse an der Rechtsfindung verloren und die neun Kläger gleich noch durch ein Urteil davon überzeugt, dass auch sie nicht mehr an der Rechtsfindung interessiert sind. Woher stammt aber das Bedürfnis des achten Senats, sein mangelndes Interesse an der Rechtsfindung über eine Pressemitteilung mitzuteilen?
Die Antwort kennt wohl nur der Wind und dieser bläst dem Bundesverwaltungsgericht einmal mehr frontal entgegen, von Westen, aus Luxemburg. Der achte Senat weiß wo das liegt, will dort aber keinen Urlaub machen, niemals, zu viel Gegenwind (vgl. Kai Stuht, Isa-Law v. 16.5.2013). Die Unionsrichter bestätigten jüngst mit Urteil vom 28.5.2013 (Rs. C-239/12 P) ihre ständige Rechtsprechung und das Rechtsschutzinteresse des Bürgers an der richterlichen Bestätigung der Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns, wenn das Urteil lediglich den Ruf des Bürgers wieder aufzubessern soll. Der vorlagepflichtige achte Senat beim Bundesverwaltungsgericht sieht das anders und der EuGH dies alles nicht gern. Der jahrelange Vorwurf der Verwirklichung einer Strafrechtsnorm setze das soziale Ansehen des Betroffenen nicht herab, so heißt es aus Leipzig. Wer das nicht glauben mag, sollte die Pressemitteilung Nr. 27/2013 des achten Senats noch einmal lesen.
Die Lektüre der Pressemitteilung klärt zwar nicht das Interesse des achten Senats an der Pressemitteilung, uns aber darüber auf, dass Leipzig nicht in Luxemburg liegt und es besser ist, mit Osama bin Laden als mit Sportwetten in Verbindung gebracht zu werden.
Rolf Karpenstein
Gerhofstraße 38
20354 Hamburg
eMail: karpenstein@raeblume.de
Online: www.raeblume.de