mit hoher Wahrscheinlichkeit grundgesetzwidrig und landesverfassungswidrig - auch Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und EU-Recht sehr fraglich
Auf entsprechende Anfragen von Spielhallenbetreibern aus unterschiedlichen Bundesländern hat eine erste von Rechtsanwalt Dr. Lipinski vorgenommene Prüfung ergeben, dass die wichtigsten Änderungen der einschlägigen Landesspielhallengesetze und des neuen Glücksspielstaatsvertrages grundgesetz- und landesverfassungswidrig sind. „Die rechtlichen Bedenken sind äußerst zahlreich; sie reichen u.a. von der Frage, ob der jeweilige Landesgesetzgeber für gewisse Regelungen überhaupt zuständig ist bis zur Frage der Verhältnismäßigkeit einzelner Maßnahmen“ erläutert Rechtsanwalt Dr. Lipinski. Damit nicht genug, bestehen auch „erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der neuen Landesspielhallengesetze mit Europarecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention.“
Rechtsanwalt Dr. Lipinski empfiehlt in entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Prozessen, Vorlageanträge nach Art. 100 GG zu stellen. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass die einschlägigen Bestimmungen relativ schnell dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Zusätzlich sollte, je nach Bundes- land, auch eine Vorlage des Landesspielhallengesetzes an das jeweilige Landesverfassungsgericht beantragt werden. Bayerischen Spielhallenbetreibern ist zusätzlich zu empfehlen, eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof einzureichen.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die entsprechenden Verbände bislang noch nicht im Interesse ihrer Mitglieder aktiv geworden sind. Es sieht wohl so aus, als „ob Spielhallenbetreiber, Eigentümer, Mieter und Vermieter insoweit auf sich allein gestellt bleiben werden“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Lipinski.
Pressevertretern steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski für etwaige Rückfragen ab 21.09.2012 zur Verfügung.
Heidelberg, den 18.09.2012
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Quelle