Donnerstag, 11. August 2011

Haus-Verlosung „Ich weiß, dass ich im Recht bin“

Der Österreicher Franz-Josef Kellner will seine Villa verlosen – und versteht nicht, warum er nicht darf

Michendorf / Potsdam - Eine weiße Villa in Wildenbruch für 59 Euro? Die Chancen, bei der Hausverlosung von Franz-Josef Kellner zu gewinnen, sind größer als bei jeder staatlichen Lotterie. 13 900 Lose sollen verkauft werden, dann wird bei einer Gala in Österreich der Gewinner gezogen. Dort sind Villen-Tombolas inzwischen weit verbreitet.

Er fragt sich vor allem, wie das Verwaltungsgericht dazu kommt, den Glückspielstaatsvertrag anzuwenden. Im September 2010 wurde er vom Europäischen Gerichtshofs gekippt. Das Glücksspielmonopol in Deutschland darf nicht durchgesetzt werden, bis es eine Regelung gibt, die nicht mehr gegen europäisches Recht verstößt, wie es in dem Urteil heißt. weiterlesen

update:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Beschluss vom 07.02.2012, 10 CS 11.1212
Untersagung einer Hausverlosung; Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet
Ein Veranstalten von Glücksspielen im Internet im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV liegt nicht vor, wenn in einem Internetauftritt eines Glücksspielanbieters lediglich die Möglichkeit zu einer unverbindlichen Bestellung von Losen eröffnet wird.
Hausverlosung; Untersagungsverfügung; sachliche Unzuständigkeit der Regierung von Mittelfranken; kein Veranstalten oder Vermitteln im Internet
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So kann der Pressemitteilung Nr: 78/10 des Europäischen Gerichtshofs entnommen werden:
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf.
Bereits mehrfach habe ich über den Fall Kellner berichtet.

Herrn Kellner ergeht es wie mir - auch ich fühle mich im Recht!
Der BGH bestätigte ganz im Sinne der Ausführungen der beratenden Anwälte Arends vom Jan. 2009 und meinem Webauftritt, dass meine Auslobung kein Glücksspiel war.

Entsprechend der neuerlichen Rechtsprechung des BVerwG vom 31.05.2011 wäre der Erlaubnisvorbehalt selbst bei einem Glücksspiel nicht anwendbar, solange eine unionsrechtswidrige und damit unwirksame Gesetzeslage vorliegt.

Die Aufsichtsbehörde Mittelfranken weigerte sich trotz allem die Verfügung aufzuheben.
Ich werde wohl noch ein weiteres Verfahren führen müssen.

Ihr Volker Stiny

Staats- und Verfassungsrecht (pdf-download)
Grundrechte: Allgemeine Lehren und Einzelgrundrechte
Überblick über die Staatsorgane
Verfassungsprinzipien
von Dr. Michael Bäuerle

Leitentscheidungen zum Rechtsstaat

Überlegungen zu den Konsequenzen des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts

Bibliotheken der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen
Institut für Völkerrecht und Europarecht

Beiträge zum Europarecht - Vertrauensschutz im europäischen Verwaltungsverfahren
......Neben der fundamentalen Bedeutung von Vertrauen als elementarer Tatbestand des sozialen Lebens erscheint der Vertrauensschutzgedanke in seiner rechtlichen Dimension als ethischer Mindestgehalt einer jeden auf die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit ausgerichteten Rechtsordnung und wird zu Recht als ihr normatives Fundament bezeichnet....
......Zusammen mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist er Garant dafür, dass die Forderung nach eindeutigen, klaren und bestandskräftigen Hoheitsakten, auf die sich der Bürger verlassen kann, erfüllt wird.....

Grundrecht Art. 12 GG

Allgemeines Verwaltungsrecht - Verfassungsrechtliche Grundlagen

Rechtssicherheit und -klarheit
Rechtsfestsetzung - Rechtsvorschriften grds. schriftlich niederlegen und veröffentlichen
Rechtsklarheit - Klarheit in Sprache und Systematik
Rechtsbestimmtheit - Bestimmung der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite
Rechtsberechenbarkeit - Vorhersehbarkeit von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen
Rechtsbeständigkeit - Gesetze nicht ständig ändern
Rechtsentscheidungsbeständigkeit - Bestands- und Rechtskraft von Entscheidungen

Von alledem wurde beim GlüStV nichts verwirklicht - von Beständigkeit und Berechenbarkeit keine Spur !

Wegen des Sportwettenurteils (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006) des Bundesverfassungsgerichts wurde die Monopolgesetzgebung neu gefasst. Die nach einer Übergangszeit zum 1.1.2008 in Kraft getretene Neuregelung wurde bereits am 08.09.2010 durch den EuGH wiederum als rechtswidrig angesehen, wodurch das staatliche Wettmonopol seit 1999 gegen höheres Recht verstößt. Der neue Gesetzesentwurf (2012) wurde von der Europäischen Kommission erneut als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft. Lediglich der von Schleswig-Holstein zur Notifizierung vorgelegte Entwurf wurde durch die EU-Kommission akzeptiert.

Amtshaftung - gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2006 - III ZR 144/05 -

BGH, Urteil vom 04.06.2009 - III ZR 144/05

1. Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch können sich bei einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) und bei Verstößen gegen die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 EG zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs berufen.*)

2. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Geschädigten der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 156, 294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es möglicherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gibt oder dieser mit einer Vertragsverletzungsklage befasst ist.*)

3. Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG kann wegen seiner Besonderheiten nicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes gleichgestellt werden und berührt den Lauf der Verjährungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt.*)

4. Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum keine weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gegeben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen können, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a.F.*)

5. Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beendet.*)

Mehr zum Folgenbeseitigungsanspruch

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
BGB
Recht der unerlaubten Handlungen
Stand: Jan. 2011