Bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder sechs Monate Ordnungshaft drohen der Geschäftsführung der niedersächsischen Lotteriegesellschaft, sollten Annahmestellen künftig weiterhin Rubbellosen an Minderjährige verkaufen. Dies hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 17. August 2011 entschieden (AZ.: 12 O 1545/10). Annahmestellen von Toto-Lotto Niedersachsen hatten in mehreren Fällen Rubbellose verkauft, ohne eine Alterskontrolle vorgenommen zu haben. Die Testkäuferin war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Spielverträge aber noch nicht volljährig.
Die Anwälte der beklagten niedersächsischen Lotteriegesellschaft hatten bis zuletzt versucht, die Verurteilung zu verzögern. Doch die zahlreichen erhobenen Einreden, von Aberkennung der lauterkeitsrechtlichen Klagebefugnis bis zu Unergiebigkeit der Zeugenaussage, wies das Gericht als unbegründet zurück.
Mit dem Urteil setzt sich die Serie der vielen gerichtlich festgestellten Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag der im hoheitlichen Auftrag tätigen Lotteriegesellschaft in Niedersachsen fort.
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