Dienstag, 12. Oktober 2010

Nach den EuGH-Urteilen: Keine Vollstreckung gegen Sportwettenvermittler mehr

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach Bremen und Hamburg verzichtet nunmehr auch Baden-Württemberg auf die Vollstreckung von Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler. Auf einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 80 Ab. 7 VwGO aufgrund der durch die EuGH-Urteile geänderten Rechtslage teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, von der Vollstreckung abzusehen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen (VG Stuttgart, Az. 4 K 3523/10).

Wie berichtet, ist das in Deutschland errichtete Monopol für Sportwetten und Glücksspiele nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinen drei Urteilen vom 8. September 2010 nicht mit Europarecht vereinbar (Rechtssachen C-316/07 u.a., C-46/08 und C-409/06). Bis zur Herstellung einer mit Unionsrecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbaren Rechtslage kann gegen Sportwetten- und Glückspielvermittler nach meiner Auffassung nicht auf den Glücksspiel-Staatsvertrag gestützt mehr vorgegangen werden. Entsprechend des Ausführungen des EuGH müsste zunächst der gesamte, bislang historische gewachsene und zersplittert durch bundes- und landesrechtliche Vorschriften geregelte Glücksspielbereich in einem "großen Wurf" kohärent und systematisch geregelt werden. Insbesondere hinsichtlich der Glücksspielautomaten besteht in Deutschland erheblicher Regelungsbedarf. Eine Verstaatlichung ist aber politisch unwahrscheinlich. Im Übrigen müsste sich auch das tatsächliche Verhalten der Landeslotteriegesellschaften und deren Überwachung grundlegend ändern. Quelle
VG Schwerin gewährt privaten Vermittlern einstweiligen Rechtsschutz nach EuGH Urteil

In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 23. September 2010 (7 B 329/09) dem Antrag des privaten Sportwettvermittlers stattgegeben und damit seine Rechtssprechung aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 08. September 2010 in den deutschen Vorlageverfahren korrigiert.

Mit knapper, aber eindeutiger Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Urteile des EuGH und bejaht ein überwiegendes Interesse des privaten Vermittlers an der Aussetzung des Vollziehung. Weitere Einzelheiten, die nach den Entscheidungen des EuGH noch zu klären wären, seien dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, so zum Beispiel weitere Ermittlungen durch den Antragsgegner, das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.


Gerade die äußerst kurz gehaltene Begründung des Beschlusses belegt aus unserer Sicht die Eindeutigkeit der vorliegenden Entscheidungen des EuGH vom 08. September 2010. Es dürfte kaum möglich sein, unter Beachtung der Vorgaben des höchsten europäischen Gerichts dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Untersagungsverfügungen ein größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse der privaten Vermittler vorläufig vom Vollzug ergangener Untersagungsverfügungen verschont zu werden.
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Bongers, RA Aidenberger

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