Dienstag, 25. August 2015

AG München: Tragen einer Tasche mit dem Aufdruck "FCK CPS" stellt strafbare Beamtenbeleidigung dar


Studentin zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Aufdruck "FCK CPS" auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, eine strafbare Beleidigung darstellt. Das Gericht verurteilte eine 19-jährige Studentin daher wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden.
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Das Bundesverfassungsgericht entschied am 26. Februar 2015:

BVerfG: "FCK CPS" als Abkürzung für „Fuck Cops“ nicht strafbar
„Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe
Pressemitteilung Nr. 23/2015 vom 28. April 2015
Beschluss vom 26. Februar 2015
1 BvR 1036/14

Maximilian Steinbeis (verfassungsblog.de) ist "bei aller Sympathie" für Polizisten, die sich nicht kollektiv beschimpfen lassen wollen, froh über die liberale Karlsruher Linie.
Denn sonst würde das Beleidigungs-Strafrecht schnell zu einem "jede freie Meinungsäußerung abtötenden Einschüchterungsinstrument".

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