Dienstag, 19. August 2014

Gustl Mollath freigesprochen - Kommentare zum Urteil

Dr. h.c. Gerhard Strate - Dokumentation
Verfahren gegen Gustl Mollath

Mitschrift der mündlichen Urteilsbegründung   (pdf-downlod)

LG Regensburg - Pressemitteilung 

Gustl Mollath (wikipedia)       Mollath-Blog

Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel

Kein Salomon sondern die versuchte eierlegende Wollmilchsau - wohlverstandenes Recht ist etwas anderes
Ich kann in dem Urteil nichts Salomonisches erkennen. Nur den Versuch, es allen irgendwie Recht zu machen  -  also sich in der notwendig misslingenden Artistik der eierlegenden Wollmilchsau zu versuchen.
Die Auf- und Verarbeitung der Tatvorwürfe zu den angeblich lebensgefährlichen Misshandlungen erscheint mir als regelrechte Provokation (mal sehen, wie sich das in der Begründung darstellt).
An solcher Rechtsprechung kann ich keinerlei wissenschaftliche Grundlage oder verständliche Methodik erkennen. Es verschmiert, glättet, vernebelt, lässt weg, fügt zusammen, montiert wie weiland Dr. Leipziger in seiner manipulativen Textmontage zum angeblichen Vergiftungswahn Mollaths. Das ist nicht Rechtsprechung auf wissenschaftlicher Grundlage sondern mehr Literatur und science fiction.
Das Gute am Schlechten: nie wurde mir klarer, wie es um das Recht, die Rechtswissenschaft und die Rechtsprechung  in diesem Land - vermutlich nicht nur in Bayern - bestellt ist. So gesehen war und ist der Fall Mollath - neben einigen anderen spektakulären Fällen - ein wahrer Augenöffner, wenngleich es  manchmal wohl besser wäre, nicht so gut oder so viel zu sehen.
Quelle

Prof. Dr. Henning Ernst Müller
Salomonisches Urteil mit schalem Beigeschmack - Finale im Prozess gegen Gustl Mollath
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Hintergrund


Prof. Dr. Henning Ernst Müller
Vorletzte und letzte Worte vor dem Urteil – der fünfzehnte Tag der Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath
Es handelt sich hier nicht um einen normalen Strafprozess. Der Angeklagte hat die Sanktion (in Form einer siebeneinhalbjährigen Unterbringung in der Psychiatrie) schon längst „über-verbüßt“, bevor regulär geklärt ist, ob er überhaupt eine Sanktion verdient hat.

.....  Immerhin erreicht Mollath noch, dass die mit den Zeugen Lindner und Spitzer unter Beweis gestellten Tatsachen (die Ex-Frau habe diesen Geldtransfers angeboten) vom Gericht als wahr unterstellt werden.
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Oliver García
Fall Mollath: Alles verloren
  (Auszüge)

....Die Rehabilitierung, so führte ich aus, lag dabei vor allem in dem Nachweis, daß der Abstemplung Mollaths als Paranoiker, seiner Pathologisierung (die überhaupt der Kern des “Falls Mollath” ist – ohne sie wäre es nur zu einer Bewährungsstrafe gekommen, was nur ein “alltägliches” Fehlurteil gewesen wäre, falls Mollath unschuldig ist), lächerliche Irrtümer zugrunde lagen, ja daß Mollath sogar zurecht argwöhnen konnte, verfolgt zu werden....

In seinem Wiederaufnahmeantrag hatte sich Meindl nicht damit begnügt, die Anordnung von Ministerin Beate Merk in der Weise auszuführen, daß er nur die ohnehin im Ausgangsverfahren gehäuften Fehler eher äußerlicher Natur (wie die falsche Urkunde, die dann ja auch dem OLG Nürnberg für die Anordnung der Wiederaufnahme genügte) aufzuführen. Er hatte offensichtlich den Willen, zum Kern dessen vorzustoßen, was im Fall Mollath falsch gelaufen ist. Neben dem genannten Pathologisierungsaspekt wies er auch nach, daß die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin erschüttert war.

Wechsel der Tatdarstellungen in ihren Aussagen über die Jahre sprächen nicht gegen, sondern gerade für ihre Glaubwürdigkeit (die bislang ausführlichste Wiedergabe von Meindls Plädoyer findet sich im Liveblog der Mittelbayerischen).

Noch nicht bekannt war damals, daß Meindl in seinem Aufklärungseifer außerdem dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. Otto Brixner unter zahlreichen Gesichtspunkten Rechtsbeugung vorwarf (Einzelheiten im Minderheitenbericht des Untersuchungsausschusses).

In der ursprünglichen Fassung des Wiederaufnahmeantrags hatte Meindl Richter Brixner Rechtsbeugung unter anderem deshalb vorgeworfen, weil Mollath in einem der Kfz-Beschädigungsfällen ohne jeden Beweis überführt worden war.

In seinem jetzigen Plädoyer nahm Meindl zwei Fälle aus diesem Komplex aus, weil der Nachweis nicht zu führen sei. Einer von ihnen dürfte der Rechtsbeugungsfall aus dem Wiederaufnahmeantrag sein.

Meindl, ausgerechnet Meindl, schlüpft in die häßliche Rolle einer Staatsanwaltschaft, die in ihrem unbedingten Verfolgungseifer jedes Maß – jedes Beweismaß – verloren hat. Es sind diese Staatsanwälte, die Menschen wie Horst Arnold, Ralf Witte und Thomas Ewers ins Unglück stürzten und die Jörg Kachelmann bereits auf den Fersen waren. Die ersten drei sind Opfer falschbeschuldigender Frauen geworden, aber in erster Linie Opfer einer Justiz, die es verlernt hat zu ertragen, daß ein mögliches Verbrechen ungesühnt bleiben muß, wenn man nicht wesentlich mehr hat als eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. 

Selbst bei offensichtlich unhaltbaren Urteilen (wie im Fall Rupp) sieht sich die Staatsanwaltschaft nicht etwa in der Pflicht, die Wiederaufnahme zu beantragen, sondern stellt sich mit Klauen und Zähnen dem Wiederaufnahmeantrag der Verteidigung entgegen.
Bei den Sachbeschädigungen sei der Indizienbeweis möglich:
“Ich habe keine Zweifel daran, dass als Täter niemand anders in Frage kommt, (…) als der Angeklagte.”
Wer kann das sagen, außer Oberstaatsanwalt Meindl, der “keinen Zweifel” an Mollaths Schuld hat?

Wie kommt Meindl zu seiner Überzeugung, außer durch jene “Gesamtschau”, die nichts anderes als eine Umschreibung für “Bauchgefühl” sein dürfte? Im Hintergrund scheint eine verquere Logik zu stehen. Aus seinem Plädoyer wird so zitiert:

Dann spielt er en detail die Möglichkeit durch, dass Petra M. tatsächlich einen „perfiden wie genialen Plan“ geschmiedet haben könnte, um ihren Mann mundtot zu machen. Nicht ohne vorher zu erklären, dass solche „Verschwörungstheorien“ weniger von Mollath selbst als von einigen Beobachtern ins Spiel gebracht worden seien.

[...]

Letztendlich glaube Meindl „nicht an die Komplott-These, weil ich nicht daran glauben darf. Das, was ich habe, muss ich würdigen, mehr mache ich nicht. “

An anderer Stelle wird er so wiedergegeben:

Meindls Zwischenergebnis:

“Die Angaben der Petra M. sind glaubhaft. Ich glaube ihr, weil ich nicht an die Komplotthypothese glauben darf und kann. Es kann jeder an diese These glauben, aber ich bin Jurist und muss mich an objektive Tatsachen halten.”
Sollte Meindl tatsächlich so argumentiert haben, würde dies natürlich, als Begründung in das Urteil übernommen, zur Aufhebung in der Revision führen, wegen des groben Fehlers eines “Verstoßes gegen die Denkgesetze”.
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Der Fall Mollath, ein Fall für die Rechtswissenschaft?   
Initiative gegen Machtmissbrauch  
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Das Gericht muß zweifelsfrei die Schuld für die vorgeworfenen Taten feststellen und rechtsförmlich beweisen. Daran fehlte es in den bisherigen Entscheidungen. Auch dem  aktuellen Urteil fehlt der unumstößliche Nachweis der Schuld im Sinne der Anklage, wodurch auch diese Entscheidung nicht den Anforderungen entspricht.

Art. 48/1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
"Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschudig"

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht
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Der EuGH bestätigt dies  in seinem Urteil (C-409/06) vom 8. September 2010 unter der Rn 58 wie folgt:

„Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden ist, und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ 
Grundrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht 
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UN – Resolution 217 a vom 10.12.1948
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
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Dem genügt eine "Überzeugung" des Gerichtes nicht!

Für eine unabhängige Justiz im Freistaat
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Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu erforschen und diese später gleichermaßen zu berücksichtigen. Dies hat zu der Bezeichnung als „objektivste Behörde der Welt“ geführt...
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Der zuständige Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl beschrieb seine Lage vor dem Ausschuss so:
"Mein Auftrag war: Führe ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten Gustl Mollaths."
Nur: Wo nimmt man einen Wiederaufnahmegrund her?

Eine undankbare Aufgabe, aber nicht unlösbar:
"Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben", sagte Meindl vor dem Ausschuss. "Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen."
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Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel
Wiederaufnahme Gustl F. Mollath

Forensischer und Verkehrs-Psychologe, Psychotherapeut
09.08.2014
Fragwürdige aussagepsychologische Argumentation des Staatsanwaltes

Prof. Müller führte aus: "Als entscheidendes Kennzeichen für die Wahrheit der Aussage nennt OStA Meindl deren Konstanz („roter Faden“) im „Kerngeschehen“ über fünf Jahre hinweg bei verschiedenen Anlässen. Diese Herleitung erscheint jedoch wenig tragfähig: Auch ein lügender Mensch ist ohne Weiteres in der Lage, die wesentlichen Inhalte der insgesamt knappen Tatschilderung – auch über fünf Jahre hinweg – zu wiederholen. Diese Konstanz sagt nichts über die Wahrheit der Aussage."

Der Konstanz-Wertung Prof. Müllers ist uneingeschränkt zuzustimmen. Sie besagt hier nichts, und schon gar nichts Entscheidendes, noch dazu, wenn sie so wenig präzise summarisch behauptet wird. Hier wäre es das Mindeste gewesen, die behauptete Konstanz des Kerngeschehens im einzelnen auszuführen und Aussage(element) für Aussage(element) nach den wichtigsten  Hypothesen zu vergleichen. Anzeigemotivation, Aufkommen und Umstände werden sachfremd ausgeblendet. Und wenn dieser Konstanz ein solches Gewicht beigemessen wird, hätte man damit zwingend einen aussagepsychologischen Sachverständigen von Format, z.B. Prof. Dr. Köhnken, beauftragen müssen.

Schon das Attest ist fragwürdig durch verschiedene Versionen, das Verschwinden der Festplatte und die persönlichen Beziehungsverquickungen.

Der ganze Aufbau und Verlauf der Psychiatrisierung, beginnend mit dem "Attest" 2001 Dr. R., dem Attest Dr. K., und den Aussagen der Exfrau, vor allem in Berlin, beschreibt massives Interesse und Raffinesse von dem sich der Staatsanwalt entgegen seiner früheren kritischen Haltung nunmehr offenbar gefangen nehmen ließ.
Es widerspricht jeglicher Menschenerfahrung, dass eine solch lebensbedrohlich angegangene Ehefrau noch über ein Jahr bei einem als gemeingefährlich erlebten Ehemann ausharrt.

Erstes Fazit: Die totale Kehrtwendung des Staatsanwalts in seinem Plädoyer nährt die Komplotthypothese einer besonderen Ebene, etwa in Form einer einfachen bayerischen Schwarmintelligenz ganz ohne dunkle Kommunikationskanäle. Prof. Dr. Nedopil  hat's vorgemacht. Auf das Urteil darf man gespannt sein. 
Quelle

komplette Version der IT-Untersuchung
(pdf-download)


Der Fall Gustl Mollath: Die neue Hauptverhandlung
Juristischer Blog des Beck-Verlags der pensionierten Oberstaatsanwältin Gabriele Wolff
  
gabrielewolff

Dazu schreibt Herr Seler, der im Gerichtssaal anwesend war, in einem Kommentar auf “regensburg-digital” Folgendes:

“für leise Heiterkeit unter den Zuschauern sorgte gestern ein “Versprecher” von Oberstaatsanwalt Herrn Meindl. Er formulierte so:
… daß ich nicht an eine Verschwörungstheorie glauben “darf”.
Das ist eben der weisungsgebundene Staatsanwalt 
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Soviel zur Verpflichtung der “Objektivste Behörde der Welt,“ die in gleicher Weise Entlastung- wie Belastungsmomente zu prüfen hat!

Staatsanwaltschaft - Objektivste Behörde der Welt?: Die Verantwortung der Staatsanwaltschaft im Spannungsfeld von Macht, Gesetz und Selbstverständnis von Stefanie Gipp
Taschenbuch (amazon)
ISBN-10: 3932756290
ISBN-13: 978-3932756290
 
OBJEKTIVSTE BEHÖRDE DER WELT

Über einen ganzdeutschen Justizmythos
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Die Mär von der Staatsanwaltschaft als der objektivsten Behörde der Welt, ist einmal mehr widerlegt worden.
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Fehlurteile - „Im Namen des Volkes“? - „Richterrecht“ in Deutschland
In Fachkreisen wird davon ausgegangen, dass bei Zivilgerichtsverfahren über 25 % aller Urteile falsch sind. Mehr als 10 % aller Zivilgerichtsurteile werden grob fahrlässig oder absichtlich falsch angefertigt. In manchen Bereichen dürfte die Quote der falschen Urteile nahe zu bei 100 % liegen, d. h. man kann hier nur noch von einer „Unrechtsprechung“ reden. (2) Es ist in Deutschland nicht das gültig, was man aus den Gesetzen logischerweise entnehmen kann, sondern das, was Richter urteilen. Daher der zweite Teil des Titels: „`Richterrecht´ in Deutschland“. (3) Grob falsche Urteile werden gerade auch von Richtern an Land- und Oberlandesgerichten (als Berufungsinstanzen) angefertigt, so dass der von einem Richter oder einem Richtergremium geschädigte, rechtsuchende Bürger einer solchen Rechtsprechung weitgehend ohnmächtig gegenüber steht. (4)
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LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.03.2014 
- 11 O 1226/14 –

Betreiber eines Internet-Portals darf Behauptungen Mollaths über Kündigung einer Mitarbeiterin der HypoVereinsbank nicht weiter verbreiten
Verbreitung unwahrer Behauptungen nicht durch grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dem Betreiber eines Nürnberger Internet-Portals untersagt, von ihm erhobene Behauptungen und briefliche Äußerungen Mollaths über eine ehemalige Bankmitarbeiterin weiter zu verbreiten.
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