Samstag, 19. April 2014

BFH zur Berufung auf Unionsrecht - EuGH zur Gewissheit des Bürgers über seine Rechte

update: 24. Feb. 2022

EU-Recht geht vor, sagt der Europäische Gerichtshof
EU-Recht steht über nationaler Verfassung
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Kommission fordert die Einhaltung der Mehrwertsteuerrichtlinie
Kommission verklagt Deutschland wegen nicht erfolgter Anpassung der MwSt-Vorschriften für Reisebüros (Vertragsverletzungsverfahren)
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Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts, EuGH (Rs. C-581/14) Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewandt werden. (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

Der EuGH entschied zur Verpflichtung zu einer richtlinienkonformen Auslegung von Richtlinien und zur Rechtssicherheit (Gewissheit des Bürgers über seine Rechte) s.u.


Mit dem Urteil des XI.  Senats vom 10.04.2019 - XI R 4/17 -

entschied der BFH zum Leistungsaustausch

Entscheidungsgründe
II.
16  a) Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Société thermale d' Eugénie-les-Bains vom 18. Juli 2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Air France-KLM u.a. vom 23. Dezember 2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 93, Rz 22; Ceskyrozhlas vom 22. Juni 2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, UR 2016, 632, Rz 21; SAWP vom 18. Januar 2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, UR 2017, 230, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22. November 2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 39; BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 - XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 12; vom 20. März 2013 - XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 24; vom 21. Dezember 2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, Rz 16; jeweils m.w.N.; vom 13. Februar 2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, UR 2019, 413, Rz 16). Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. z.B. EuGH-Urteile Air France-KLM u.a., EU:C:2015:841, UR 2016, 93, Rz 23; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 39; BFH-Urteile vom 16. Januar 2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 20; in UR 2019, 413, Rz 17; jeweils m.w.N.). Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 - V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1., Rz 14; in BFH/NV 2014, 736, Rz 20).

17  b) Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. z.B. EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21. März 2002 - C-174/00, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95, Rz 39; BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 - V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, Rz 33; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13; in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 25; in BFH/NV 2014, 736, Rz 21; in BFHE 257, 154, Rz 17; in UR 2019, 413, Rz 17). Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, Rz 34; in BFH/NV 2014, 736, Rz 21; vom 13. Dezember 2017 - XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 35; jeweils m.w.N.).
18  c) Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 736, Rz 22; in BFHE 257, 154, Rz 29; jeweils m.w.N.). Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteil Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 68; BFH-Urteile in BFHE 257, 154, Rz 29; jeweils m.w.N.; in UR 2019, 413, Rz 18).


Urteil des V.  Senats vom 21.11.2013 - V R 11/11 -

Reiseleistungen an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei.
Reiseunternehmer können sich nach EuGH-Rechtsprechung auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, der entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG über die Margenbesteuerung nicht darauf abstellt, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht wurden.

Das Finanzamt und das FG hatten die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt.

Anders das Unionsrecht: Nach dem Urteil des EuGH v. 26.9.2013 (C-189/11, Kommission/Spanien) ist die Margenbesteuerung auch auf Umsätze "mit allen Arten von Kunden" anzuwenden. Darunter fallen auch Leistungen an Vereine.
Im weiteren Verfahren muss das FG nun feststellen, ob sich die Margenbesteuerung insgesamt für den klagenden Reiseveranstalter günstiger auswirkt und ob er sich auf das Unionsrecht beruft.

Direktlinks:
Pressemitteilung Nr. 26 vom 2.4.2014
BFH Urteil vom 21.11.2013   V R 11/11

Ausweislich der nachfolgenden Urteile geht der BFH von einer freien Rechtswahl aus und überlässt es dem Steuerzahler das anzuwendende Recht zu bestimmen.

Nach Meinung des BFH liegt es am Steuerzahler,  ob die Besteuerung von Glücksspielumsätzen nach nationalem Recht erfolgen, oder ob das Unionsrecht Anwendung finden soll.

Mit Urteil (Linneweber/Akritidis) hat der EuGH entschieden, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glückspielen oder Glückspielgeräten vor den nationalen Gerichten auf die unmittelbare Wirkung der Mehrwertsteuerrichtlinie berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.  (vgl. Rn 2)
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BFH Gerichtsbescheid v. 12. Mai 2005, Rs. Linneweber (V R 7/02)
(Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantrag, gilt er als nicht ergangen - Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritidis -)
Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet.
BFH  v. 19.05.2005, Rs. Akritidis V R 50/01
(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritidis -)

Kartenspielumsätze des Betreibers eines Spielcasinos sind von der Umsatzsteuer befreit
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass sich der Kläger auf die Steuerbefreiung seiner Kartenspielumsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann.

3. Der Kläger kann sich jedoch —auch wegen der noch streitigen Kartenspiele— auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

Nach dieser Bestimmung befreien die Mitgliedstaaten Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz „unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden” und die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer.

a) Wie der EuGH in der vorliegenden Sache entschieden hat, ist Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG „dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt”.

Die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG macht die Steuerbefreiung der von ihr erfassten Spielumsätze von der Identität des Veranstalters der Glücksspiele abhängig und ist deshalb nach Auffassung des EuGH unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität mit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG unvereinbar (vgl. RandNr. 24 ff., 29 und 30 des EuGH-Urteils).

Der Frage, ob die außerhalb der Spielbanken veranstalteten Kartenspiele in wesentlichen Punkten, wie z.B. bei den Spielregeln, beim Höchsteinsatz und Höchstgewinn, mit den Kartenspielen in den Spielbanken vergleichbar sind, hat der EuGH daher keine Bedeutung beigemessen.

BFH-Urteil vom 22.9.2005 (V R 52/01) BStBl. 2006 II S. 278

1. Veranstalter von Glücksspielen können sich unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 keine Anwendung findet (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 - Edith Linneweber - und Rs. C-462/02 - Savvas Akriditis -; BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, und vom 19. Mai 2005 V R 50/01). Dies gilt für Glücksspiele aller Art, auch wenn sie unerlaubt betrieben werden.

2. Die Spielumsätze sind grundsätzlich dem Inhaber der Spielkasinokonzession zuzurechnen. Fungiert dieser als "Strohmann" für einen Dritten ("Hintermann"), liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 11 UStG 1980 vor mit der Folge, dass sowohl die besorgte Leistung (die Umsätze des Konzessionsinhabers an die Spieler) als auch die Besorgungsleistung (die - fingierten - Umsätze des "Hintermanns" an den Konzessionsinhaber) als steuerfrei behandelt werden können.

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 3 Abs. 11; Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst. f.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Juni 2000 5 K 3255/96 (EWG 2001, 1397)
Quelle

Damit wurde im Jahr 2005 höchstrichterlich geklärt, dass derartige Umsätze von der Umsatzsteuer befreit waren (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 17. Februar 2005 Rs. C-453, 462/02 - Linneweber und Akritidis -, Slg. 2005, I-1131; BFH - Nachfolgeentscheidungen zu Linneweber und Akritidis und BFH-Urteil vom 22.9.2005 (V R 52/01). Quelle

Der Bundesfinanzhof hat am 19.05.2005 (Az. V R 31/03) das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2005 (Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02) umgesetzt. Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie ist unmittelbar anwendbar. Das bedeute, dass auch Spielautomatenumsätze außerhalb von Spielbanken umsatzsteuerfrei seien. Zwar bleibe das dem entgegenstehende deutsche Recht weiter in Kraft. Fritsch betont aber, dass sich die Geldspielautomatenaufsteller in diesem Fall auf die für sie günstigere 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie berufen können.
Quelle: Dipl.-Finw. Frank Fritsch, UStB 2005 Heft 9, 252 - 253

Die BFH-Entscheidung (X R 19/10 vom 31.8.2011) zu den Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen finden Sie unten. * 1


Die Einführung der Umsatzsteuer auf Glückspielumsätze der Spielbanken vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) erfolgte ohne Mandat, durch den Rat der Union, und ist gem. Art. 395,1 (Dispensverfahren) unionsrechtswidrig, und damit unanwendbar! Die Besteuerung, und der damit verbundene Vorsteuerabzug ist für Glücksspielumsätze gem. Art. 137der RL. ausgeschlossen. s.u. *2

Nach der Rechtsänderung der Spielbankenbesteuerung entschied der BFH
(unvollständige Auflistung)

Entsprechend der Richtlinie hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 29.5.2008 (V R 7/06) die vorgegebene Mehrwertsteuerbefreiung von Glücksspieleinsätzen umgesetzt und damit das EuGH-Urteil Linneweber befolgt:
1. Ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen.
2. Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen.
3. Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. "Fun-Games"), erfüllen diese Voraussetzungen nicht. (UStG 1999 § 4 Nr . 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; FGO § 99 Abs. 2.)
Demnach ist die Feststellung, ob der "Spielanbieter das Spielrisiko trägt" oder "nicht" maßgeblich dafür, ob ein Umsatz aus einem Glücksspiel stammt und unter den Befreiungstatbestand fällt oder nicht. Fun-Games sind keine "echten" Glücksspiel i. S. der EuGH Rechtsprechung. (vgl. EuGH Urteile Henfling u. a., C-464/10, Rn 28ff; United Utilities, C-89/05, Rn 23, 26)

Der Bundesfinanzhof (Entscheidung vom 17.12.2008; XI R 79/07; BStBl. 2009 II S. 434) hatte Zweifel an der Übereinstimmung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. mit dem Gemeinschaftsrecht und führte unter cc aus: „Nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG ist die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien (vgl. EuGH-Urteil - Linneweber - in Slg. 2005, I-1131, Randnr. 23 und 35; Rs. C-259/10 und C-260/10, Rank Rn 69).“ 
(Art. 13 Teil B Buchst. "f" entspricht gem. Anhang XII „ENTSPRECHUNGSTABELLE“ nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. “i“ der Richtlinie2006/112/EG)  Bedingungen und Beschränkungen (s. Becker/Linneweber/Zimmermann) s.u.


Der Bundesfinanzhof
entschied mit den Urteilen (V R 26/08, Rn.10) vom 22.4.2010, und (V R 36/10) vom  7.7.2011 
dass sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen kann, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Linneweber in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617).
Mit diesen Urteilen bestätigt der BFH die Mehrwertsteuerbefreiung nach Unionsrecht, sowie den Anwendungsvorrang. Ausdrücklich wird mit den Urteilen vom 22.4.2010 und vom 07.07.2011 auf die Entscheidungen (EuGH und Nachfolgeentscheidung Linneweber) hingewiesen. (s.o.)

Mit dem Urteil vom 7.7.2011 entschied der BFH i.d. RS. (V R 36/10) zur Vorsteueraufteilung einer Spielhalle:
„Beruft sich der Unternehmer aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Steuerfreiheit eines Teils seiner Leistungen auf eine im UStG nicht zutreffend umgesetzte Steuerbefreiung der Richtlinie 77/388/EWG, ist auch über die Frage der Vorsteueraufteilung nach dieser Richtlinie zu entscheiden.“
Die Besteuerung, und der damit verbundene Vorsteuerabzug ist für Glücksspielumsätze gem. Art. 137der RL. ausgeschlossen.

weitere aktuelle Urteile - Berufung auf Unionsrecht
BFH Urteil vom 24.10.2013, V R 17/13
BFH Urteil vom 25.4.2013, V R 7/11
BFH Urteil vom 2.3.2011, XI R 21/09
BFH Urteil vom 20.03.14, V R 4/13

BFH zum Anwendungsvorrang

Mit dem Urteil Rank Rs. (C-259/10 und C-260/10; Randnrn. 69-70, 74, Tenor 5) vom 10. November 2011 bestätigte der EuGH die Urteile Linneweber und Akritidis:
Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung, wie diejenige des Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388, hängt nicht davon ab, dass der betroffene Mitgliedstaat bei der Umsetzung der betreffenden Richtlinie absichtlich oder fahrlässig schuldhaft gehandelt hat oder dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung von Unionsrecht vorliegt.
Auf diese Bestimmung kann sich daher ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten berufen, um die Anwendung mit ihr unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (vgl. Urteil Linneweber und Akritidis, Randnr. 38).
Nach der Entsprechungstabelle entspricht der Art 13 Teil B Buchstabe f dem Art 135 Abs 1 Buchst. h bis k der RICHTLINIE 2006/112/EG.

EuGH zur Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung
Harz (Rs. 79/83) Slg. 1984, 1921 HV, 29

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. APRIL 1984

1 . ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BELÄSST ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT BEI DER WAHL DER MITTEL UND WEGE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE, DOCH LÄSST DIESE FREIHEIT DIE VERPFLICHTUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT, IM RAHMEN IHRER NATIONALEN RECHTSORDNUNG ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, UM DIE VOLLSTÄNDIGE WIRKSAMKEIT DER RICHTLINIE ENTSPRECHEND IHRER ZIELSETZUNG ZU GEWÄHRLEISTEN .

DIE SICH AUS EINER RICHTLINIE ERGEBENDE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DAS IN DIESER VORGESEHENE ZIEL ZU ERREICHEN, SOWIE DIE PFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG, ALLE ZUR ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN, OBLIEGEN ALLEN TRAEGERN ÖFFENTLICHER GEWALT IN DEN MITGLIEDSTAATEN, UND ZWAR IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN AUCH DEN GERICHTEN. DARAUS FOLGT, DASS DAS NATIONALE GERICHT BEI DER ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS, INSBESONDERE AUCH DER VORSCHRIFTEN EINES SPEZIELL ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE ERLASSENEN GESETZES, DIESES NATIONALE RECHT IM LICHTE DES WORTLAUTS UND DES ZWECKS DER RICHTLINIE AUSZULEGEN HAT, UM DAS IN ARTIKEL 189 ABSATZ 3 GENANNTE ZIEL ZU ERREICHEN.

Nach dem Vertrag von Lissabon erstrecken sich die Zuständigkeiten des Gerichtshofs auf sämtliche Tätigkeitsfelder der Union. Die beiden wichtigsten Europäischen Gerichte sind der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und der Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR)

effet utile (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)  Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EU (ex-Art. 10 EGV)
Die Rechtsprechung des EuGH legt besonderen Wert auf den "effet utile". Bei Unklarheiten bei der Auslegung von EU-Recht ist ausschlaggebend, bei welcher Auslegung das EU-Recht seine größtmögliche Wirksamkeit entfalten kann. Widersprüche zwischen EU-Recht und nationalem Recht müssen so aufgelöst werden, dass das EU-Recht weder in Wirkung noch in der Durchsetzung unzulässig beeinträchtigt wird.  (vgl. Calliess/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3. Auflage 2007)

EuGH zur Rechtssicherheit (Gewissheit des Bürgers über seine Rechte)
TA-Luft (Rs. C-361/88) Slg. 1991, I-2567 HV, 170

Leitsätze

1. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendig eine förmliche und wörtliche Übernahme ihres Inhalts in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift.

Je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit gewährleistet,
um die Begünstigten - soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll - in die Lage zu versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
Die Übereinstimmung einer Praxis mit den Schutzgeboten einer Richtlinie kann kein Grund dafür sein, diese Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht durch Bestimmungen umzusetzen, die so bestimmt, klar und transparent sind, daß der einzelne wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat. Um die volle Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet bereitstellen.

Bereits aus der sprachlichen Fassung des Befreiungsvorschrift gem Art. 135,1,i der RL ("Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz") ergibt sich zudem, dass Lotterien und Wetten - wie im deutschen Recht - Glücksspiele sind und der Begriff "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" für solche Spiele offen sein soll, die von der Zufalls-, Gewinn- und Risikostruktur mit Lotterien und Wetten vergleichbar sind (Birk/Jahndorf, UR 2002, 289, 293 unter Hinweis auf die englische und französische Sprachfassung).
Dementsprechend entschied der EuGH mit Urteil vom 21.09.1999 zu Geldspielautomaten, dass diese der Lotterie vergleichbar und daher als Glücksspiel anzusehen seien (EuGH-Urteil vom 21.09.1999 Rs. C-124/97 - Läärä, EuGHE 1999, I-6067 Rdnr. 17/18).

Mit den Urteilen Schindler C-275/92 v. 24. März 1994 und Läärä C-124/97 vom 21. Sep. 1999 wurde durch den EuGH festgelegt, dass die einem Schutzsystem unterliegenden Geldspielautomaten wegen der Kürze des Spiels, seines Fortsetzungscharakters und der hohen Verlustmöglichkeiten als Glücksspiele anzusehen sind. vgl. Läärä C-124/97, Rn 15,17

Auch für die deutsche Regierung stellen die im Verfahren streitigen Spielautomaten Glücksspiele dar. Läärä C-124/97, Rn 12

Läärä C-124/97, Rn 18:
“Somit sind Spiele, die gegen ein Entgelt an Spielautomaten wie den im Ausgangsverfahren streitigen gespielt werden, als Glücksspiele anzusehen, die mit den Lotterien im Sinne des Urteils Schindler vergleichbar sind.”
Diese eröffnen dem Spieler bei jedem einzelnen Spiel eine über den Einsatz hinausgehende Gewinnchance. Der Geldgewinn wird ausgezahlt. Die Möglichkeit eines "echten", d.h. eines über den Einsatz hinausgehenden Geldgewinns ist typisch für das Glücksspiel. Dies zeigt der Vergleich zu den in der Befreiungsvorschrift genannten "Wetten und Lotterien".

In der o. a. Linneweber-Entscheidung behandelte der EuGH die Geldspielautomaten als Glücksspiel(automaten) i.S.d. EG-rechtlichen Befreiungsvorschrift.
Durch diese Entscheidung unterfallen auch die gewerblichen Automaten-Glücksspiel- umsätze der Sonderregelung nach Art. 131/135,1,i der MwStSystRL.

Die Spielhallengesetzgebung wurde teilweise auf die Länder übertragen und wird über den Glücksspielstaatsvertrag 2012 geregelt.

Mit der Aufnahme des Automatenglücksspiels in den Glücksspielstaatsvertrag bestätigt der Bundesdeutsche Gesetzgeber ausdrücklich die Glücksspieleigenschaft.

Mehrwertsteuerbefreiung gem. der Mehrwertsteuerrichtlinie
Im Hinblick auf den Harmonisierungsauftrag und um den Grundsätzen der Rechtssicherheit zu genügen, ist es die Pflicht den Gesamtregelungsgehalt der Norm zu beachten und die Beantwortung von Vorlagefragen zur Mehrwertsteuerbefreiung nur im Gesamtzusammenhang der verbundenen Art. 135,1,i mit Art. 137 und 401 (s.u.), sowie der Vorgabe aus Art. 395, 1 zu treffen.

Deshalb ist es die Pflicht in einer Auslegungsfrage den Gesamtzusammenhang der Regelung zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde kann und darf eine Norm nicht durch eine Rechtsauslegung so verändert werden, dass der Gesamtregelungsgehalt der Norm über die Rechtsauslegung verändert wird.

Eine durch einen Mitgliedstaat von der Richtlinie abweichende, und damit unzulässige Rechtsanwendung, kann und darf nicht durch Gerichte, auch nicht durch den EuGH im Nachhinein legalisiert werden, wenn durch die Richtlinie 2006/112/EG verbindlich vorgegeben ist, dass Abweichungen nur durch ein Dispensverfahren gem. Art. 395, 1 durch den Rat der Union genehmigt werden können. 

Die DurchführungsVO (DVO) ist - ohne dass es eines nationalen Umsatzungsakts bedarf - unmittelbar geltendes Recht.

Sie bindet damit:

die Mitgliedstaaten (Wirtschaftsteilnehmer, Verwaltung und Gerichtsbarkeit),
die Europäische Kommission und
auch den EuGH !

Quelle:  Umsatzsteuer in der Praxis, Rüdiger Weinmann (S 17)

* 1) BUNDESFINANZHOF: Urteil vom 31.8.2011 (X R 19/10)

Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren - Aktivierung von Forderungen - Fehlende Konkretisierung hindert Bilanzierung nicht

Leitsätze

Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche in Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom FA bestritten worden waren, sind zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453, 462/02 --Linneweber und Akritidis--, Slg. 2005, I-1131) im BStBl II vom 30. September 2005 folgt.

Mit der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 in der am 30. September 2005 herausgegebenen Ausgabe des BStBl II war das FA verwaltungsintern verpflichtet, diese Rechtsprechung zugunsten des Klägers anzuwenden. 

*2) Aus meiner Sicht gibt es keine gültige Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Umsatzsteuer auf Automatenumsätze ausserhalb von Spielbanken.

Ich konnte keine Gesetzesgrundlage, die nach Linneweber die Umsätze der Automatenaufsteller, außerhalb von Spielbanken, erneut der Umsatzsteuer unterwerfen würde, finden.

Durch Linneweber wurde die bisherige Regelung unionsrechtswidrig und unanwendbar.

Daran kann auch die nationale und aus meiner Sicht unzulässige Gesetzesänderung nichts ändern, mit der lediglich die Befreiung der Spielbanken weggefallen ist.

Die Bestimmungen der MwStSystRL verbieten es, bestimmte Gruppen von Glücksspielanbietern von der grundsätzlichen Befreiung auszuschließen, denn ein solcher Ausschluss hat zur Folge, dass den Anbietern die durch die RL zuerkannten Rechte vorenthalten werden, womit der RL ihre praktische Wirksamkeit genommen wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die RL in all den Fällen unmittelbare Wirkung entfaltet, in denen die einschlägigen Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind.

Nach der Änderung, gem. Bundesgesetzblatt 2006 Teil I Seite 1095, würde der § 4, 9 b wie folgt lauten:

§ 4
Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
9. b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird.
Quellen: http://www.bgbl.de
Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Seite 386 v 21. Feb. 2005  (Nr 13 v. 02.03.2005 s. S. 397)
Bundesgesetzblatt 2006 Teil I Seite 1091 (Nr. 22 v. 26.04.2006, s. S. 1093, Art. 2)
Bundesgesetzblatt 2006 Teil I Seite 1095 (Nr. 22 v. 05.05.2006, s. S. 1095, Art. 2) Neufassung der § 4 Nr. 9 Buchst. b UstG

Bundesgesetzblatt 2006 Teil I Seite 1095
Neufassung der § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG
Quelle


Bedingungen und Beschränkungen

Nach den Entscheidungen des EuGH in den Rs. Becker, Linneweber und Zimmermann, beschränkt sich die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten ausschließlich auf die Zulassung von Glücksspielen und nicht auf die Steuerbefreiung!

Mit Urteil (Linneweber/Akritidis) vom 17.02.2005 (Rs. C-453/02 und 462/02) hat der EuGH zu beiden vorgelegten Fällen entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nummer 9 lit. b) UStG auch auf den Betrieb von Glücksspielen außerhalb öffentlicher Spielbanken auszudehnen ist. Die Umsatzsteuerbefreiung nach der Richtlinie 77/388/EWG sei daher unmittelbar anzuwenden, ohne dass dabei die EU-rechtswidrigen Beschränkungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes zu beachten seien.

*  In der Urteilsbegründung Linneweber C-453/02, C-462/02 wurde unter der Rn. 33ff auf die Entscheidung Becker 8/81, Slg. 1982, 53 verwiesen, mit der der Gerichtshof bereits entschieden hatte, dass sich
 die "Bedingungen" in keiner Weise auf den Inhalt der vorgegebenen Steuerbefreiung erstrecken dürfen (Rn 32, 34, 39
Linneweber Rn 35:

Der Umstand, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie dieses Ermessen der Mitgliedstaaten durch die Klarstellung bestätigt, dass sie für die Feststellung der Bedingungen und Beschränkungen der Steuerbefreiungen für Glücksspiele mit Geldeinsatz zuständig sind, ist nicht geeignet, diese Auslegung in Frage zu stellen.
Da diese Glücksspiele nämlich grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit sind, kann sich jeder, der sie veranstaltet, unmittelbar auf diese Steuerbefreiung berufen, wenn der betreffende Mitgliedstaat auf die Ausübung der ihm durch Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie ausdrücklich zuerkannten Befugnisse verzichtet oder es unterlassen hat, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen. 

Linneweber Rn 36:
Ferner ist festzustellen, dass das, was für den Fall gilt, dass ein Mitgliedstaat die ihm durch Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie zuerkannten Befugnisse nicht ausgeübt hat, erst recht für den Fall gelten muss, dass ein Mitgliedstaat in Ausübung dieser Befugnisse innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen hat, die mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind.

Damit beschränkt sich die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten ausschließlich auf die Zulassung von Glücksspielen. (vgl. Leitsatz Nr 3, Rn 20 ff, 25, 33, 43, 44, 45, 46). Mit den Bedingungen und Beschränkungen soll die Anwendung der Steuerbefreiung erleichtert werden (vgl. Linneweber C-453/02, C-462/02, Rn 34, Becker Rn 33) vgl. Schlussanträge in der Rs. Becker  s.u.

Nationale Regelungen die die Steuerbefreiung erleichtern sollen, sind mir nicht bekannt.

Der EuGH hat mit dem Urteil Henfling (C-464/10) vom 14. Juli 2011 die Urteile in den verbundenen RS. Linneweber-Akritidis, C-453/02, C-462/02 bestätigt und zur Befreiung von „echten“ Glücksspielen (Wetten) entschieden:

Rn 36:
Da Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt V („Steuerbarer Umsatz“) fällt und allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, betrifft die mit dieser Vorschrift geschaffene Fiktion auch die Anwendung von nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer.

Rn 37:

Dieses Ergebnis gilt auch für die nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie für Wettgeschäfte vorgesehene Befreiung. Diese weist nämlich im Verhältnis zu anderen Befreiungen keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie einzuschränken und Wetten von ihm auszunehmen. 

*  In der Urteilsbegründung Zimmermann (C-174/11), vom 15. November 2012, wurde unter der Rn 39 erneut auf die Entscheidung Becker verwiesen:
"Insoweit trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz von Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie die Bedingungen zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen müssen, doch dürfen sich diese Bedingungen nicht auf die Definition des Inhalts der vorgesehenen Befreiungen erstrecken (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 32, 34, 39; Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 24, und vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-12121, Randnr. 26)."
Da sich Unionsrechtsakte nicht widersprechen dürfen und dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügen müssen (EuGH: T-50/06 RENV), erweist sich eine Abweichung von der in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt und unmittelbar gültigen MwSystRL, als unzulässig. 

EuGH: Becker 8/81, Slg. 1982, 53
33 ZUM EINEN SOLLEN DIE GENANNTEN „BEDINGUNGEN“ EINE KORREKTE UND EINFACHE ANWENDUNG DER STEUERBEFREIUNGEN GEWÄHRLEISTEN. EINEM STEUERPFLICHTIGEN, DER IN DER LAGE IST ZU BEWEISEN, DASS ER STEUERRECHTLICH UNTER EINEN BEFREIUNGSTATBESTAND DER RICHTLINIE FÄLLT, KANN EIN MITGLIEDSTAAT NICHT ENTGEGENHALTEN, DASS ER DIE VORSCHRIFTEN, DIE DIE ANWENDUNG EBEN DIESER STEUERBEFREIUNG ERLEICHTERN SOLLEN, NICHT ERLASSEN HAT.
34 ZUM ANDEREN BEZIEHEN SICH DIE „BEDINGUNGEN“ AUF MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON STEUERHINTERZIEHUNGEN, STEUERUMGEHUNGEN UND ETWAIGEN MISSBRÄUCHEN.


Schlussanträge in der Rs. Becker: ECLI:EU:C:1981:271  (pdf-download)

Der Generalanwalt führte bereits in der RS Becker 8/81 aus, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht in der Lage war die Richtlinie innerhalb der dafür festgesetzten Zeit durchzuführen, auch nicht innerhalb der festgesetzen Verlängerung, weshalb die Kommission am 13.8.79 vor dem Gerichtshof Klage nach Art. 169 EWG-Vertrag (Rs. 132/79) erhob.

Am 26.11.1979 wurde schließlich ein Gesetz zur Durchführung der Richtlinie mit Wirkung zum 1.1.1980 erlassen. woraufhin die Kommission ihre Klage zurücknahm.

“In den Urteilen in den Rechtssachen 51/76 (Nederlandse Ondernemingen/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Sig. 1977, 113) 148/78 (Ratti, Sig. 1979, 1629) und 102/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473) hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einer an ihn gerichteten Richtlinie Wirkung zu verleihen, auch wenn ihm die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung der Richtlinienziele überlassen bleibt. Führt der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht durch, so kann sich ein einzelner auf ihre Bestimmungen gegenüber dem Mitgliedstaat berufen, wenn diese unbedingt und hinreichend genau sind. Der Staat kann keinen Vorteil aus der Tatsache ziehen, daß er nicht rechtzeitig tätig geworden ist-und nicht geltend machen, die Richtlinie sei noch nicht in Kraft.“
“Die Frage ist also nicht die, ob die Richtlinie „unmittelbar gilt“, sondern ob ihre Bestimmungen dergestalt sind, daß sich der einzelne darauf gegenüber dem Mitgliedstaat berufen kann, der es pflichtwidrig unterlassen hat, sie durchzuführen.“

.....Kernfrage lautet: War die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Artikel 13 B Buchstabe d Nr. 1 durchzuführen, und ist diese Bestimmung unbedingt und hinreichend genau, so daß sich ein einzelner auch dann darauf berufen kann, wenn der Mitgliedstaat sie nicht durchgeführt hat?
Zunächst ist behauptet worden, wegen des Einleitungssatzes zu Artikel 13 B bestehe keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, die genannten Tätigkeiten und Umsätze von der Steuer zu befreien. Den Mitgliedstaaten sei nämlich die Befugnis eingeräumt, Bedingungen „zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen" festzusetzen.

Die Kommission hat vorgetragen, bei den Bedingungen, denen die Steuerbefreiung nach Artikel 13 B unterliege, handele es sich um flankierende Maßnahmen, die an dem unbedingten und zwingenden Charakter der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung nichts änderten. Die Mitgliedstaaten hätten nur einen Gestaltungsspielraum, um die korrekte Anwendung der vorgesehenen Steuerbefreiung sowie die Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Mißbräuchen zu gewährleisten.

Ich halte das Vorbringen der Kommission in diesem Punkt für eindeutig richtig. Die Bedingungen, die festgesetzt werden können, beschränken sich auf Maßnahmen, durch die a) die Steuerbefreiungen korrekt und einfach angewandt werden können, um gerechtfertigte Befreiungen zu gewähren und ungerechtfertigte Ansprüche zurückzuweisen, sowie b) Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Mißbräuche der Befreiungsvorschriften verhindert werden können. Wo spezifische steuerfreie Umsätze definiert sind, steht es dem Mitgliedstaat nicht frei, diese Umsatzdefinition zu ändern. Der Umstand, daß der Mitgliedstaat durch Ausnahmeregelung den Umfang der Steuerbefreiung gemäß Artikel 13 B Buchstabe b beschränken kann, macht die Bestimmung der steuerfreien Umsätze nach Teil B Buchstabe d nicht hinfällig und deren Anwendung auch nicht von Bedingungen abhängig.
Die Befugnis, die in dem Eingangssatz zu Artikel 13 B genannten Bedingungen festzusetzen, entbindet meines Erachtens nicht von der eindeutigen Verpflichtung, „die Vermittlung von Krediten" von der Steuer zu befreien. Die Verpflichtung, dieses Ziel zu erreichen, ist genau und unbedingt.

Darüberhinaus ist vorgebracht worden....
Eine Entscheidung des Gerichtshofes zugunsten von Frau Becker würde zu Rechtsunsicherheit und Schwierigkeiten bei der erneuten Veranlagung bereits erledigter Umsätze führen. Ob die von dem Vertreter des Finanzamtes und der Bundesregierung angeführten verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten tatsächlich auftreten würden, ist reine Spekulation.....
Selbst wenn Anträge auf Nachveranlagung zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen, so scheinen mir diese im wesentlichen davon herzurühren, daß die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie nicht durchgeführt hat. Sie können nicht geltend gemacht werden, um einen einzelnen daran zu hindern, sich auf die Richtlinienbestimmungen zu berufen, wenn er dazu ansonsten berechtigt ist.


Als wesensgebendes Merkmal einer Umsatzsteuer wird die Bemessung nach dem Preis angesehen.

Danach sei es den Mitgliedstaaten nämlich verboten, neben der Mehrwertsteuer weitere Steuern mit Umsatzsteuercharakter zu erheben. (vgl. u.a. Art. 401 MwStSystRL; BGŻ Leasing; C-224/11, Rn. 67; Schlussanträge; C-385/12)

Die Ziele der RL sind durch das vom Richtliniengeber verfolgte Regelungsziel geprägt. Die Auslegung eines Rechtsbegriffs nach Inhalt und Zweck der Regelung (teleologische Auslegung) erfährt eine europarechtliche Ausprägung durch den Grundsatz des effet utile, wonach im Wege der Auslegung sicherzustellen ist, daß das Regelungsziel mit größtmöglicher Wirksamkeit verwirklicht wird.

Zum Art. 401 der RL entschied der EuGH  in der Rs BGZ Leasing; C-224/11:


67      Für diese Auslegung spricht überdies der Zweck der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Versicherungsumsätze von der Steuer befreit und zugleich in Art. 401 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, Abgaben auf Versicherungsverträge beizubehalten oder einzuführen. Infolgedessen könnte, wenn der Ausdruck „Versicherungsumsätze“ nur Umsätze der Versicherer selbst erfassen würde, ein Endverbraucher – wie etwa ein Leasingnehmer – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht nur mit dieser Abgabe, sondern, falls eine Versicherungsleistung über den Leasinggeber erbracht wird, auch mit der Mehrwertsteuer belastet werden. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung (vgl. in diesem Sinne Urteil CPP, Randnr. 23).

Ausweislich des vierten Erwägungsgrundes der Mehrwertsteuerrichtlinie ist es nämlich das Ziel der Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern anzuwenden, durch die die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden. Dabei sollen so weit wie möglich die Faktoren ausgeschaltet werden, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene zu verfälschen. (vgl. Kokott, Schlussanträge Rs: C-385/12, Rn 96) s.u.

Konsequenterweise hat der Gerichtshof selbst in seinen letzten einschlägigen Entscheidungen verlangt, beim Vergleich einer nationalen Steuer mit den Merkmalen der Mehrwertsteuer ein besonderes Augenmerk auf das Erfordernis zu legen, dass die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems jederzeit gewährleistet sein muss. Es bleibt jedoch offen, warum nur eine Steuer, welche die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigen kann. Wie Generalanwältin Stix-Hackl bereits zu Recht festgestellt hat, wird das gemeinsame Mehrwertsteuersystem am stärksten durch eine Steuer gestört, die sowohl wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer als auch solche aufweist, die im Konflikt mit der Mehrwertsteuer stehen.

Gegen die enge Sichtweise der Rechtsprechung spricht somit nicht nur der Wortlaut des Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der nicht auf den Charakter einer Mehrwertsteuer, sondern auf den Charakter einer davon zu unterscheidenden Umsatzsteuer abstellt. Vor allem nimmt die enge Auslegung dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit, weil sie die Erhebung nationaler Umsatzsteuern zulässt, die – wie etwa eine Umsatzsteuer nach dem kumulativen Mehrphasensystem – das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigen. (vgl. Kokott, Schlussanträge Rs: C-385/12, Rn 97.

Bereits Generalanwalt Léger hat darauf hingewiesen, dass eine abweichende Sichtweise paradoxerweise den Mitgliedstaaten die Wiedereinführung eines kumulativen Mehrphasensystems erlauben würde, dessen Abschaffung das gemeinsame Mehrwertsteuersystem doch gerade dient.

Denn ein kumulatives Mehrphasensystem weist eben nicht die wesentlichen Merkmale einer Mehrwertsteuer auf, da es keinen Vorsteuerabzug vorsieht.
(vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 13. März 1997, Solisnor-Estaleiros Navais, C-130/96, Slg. 1997, I-5053, Nr. 42).
Die Generalanwältin Kokott führt in ihren Schlussanträgen vom 5. September 2013 in der Rs: C-385/12 weiter aus:

Danach sei es den Mitgliedstaaten nämlich verboten, Steuern mit Umsatzsteuercharakter zu erheben

Rn 93.      Der Sinn des Verbots der Erhebung von Steuern, die den Charakter einer Umsatzsteuer haben, lässt sich wie folgt erklären: Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Union soll die zuvor in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden unterschiedlichen Umsatzsteuern ersetzen(40). Wie der vierte und der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 67/227/EWG zeigen(41), wurden zuvor in den meisten Mitgliedstaaten Umsatzsteuern in der Form eines kumulativen Mehrphasensystems, also nicht in der Form einer Mehrwertsteuer, erhoben. Durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sollen nun alle Umsatzsteuern in der Union durch eine bestimmte Form der Umsatzsteuer, nämlich die geltende Mehrwertsteuer, ersetzt werden.

Rn 94.      Folglich harmonisiert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht den Bereich der Mehrwertsteuern, sondern den weitergehenden Bereich der Umsatzsteuern, indem es eine bestimmte Spielart der Umsatzsteuer – die geltende Mehrwertsteuer – als verbindlich festlegt. Dieser Harmonisierung würde es natürlich widersprechen, wenn die Mitgliedstaaten neben dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem weitere Umsatzsteuern, gleich welcher Spielart, unterhielten.

Zweck der Mehrwertsteuerrichtlinie sei es, die Umsätze nach Art. 135 von der Mehrwertsteuer zu befreien und den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zu geben, diese Umsätze nach Art. 401 einer Sonderabgabe zu unterwerfen, die nicht den Charakter einer Umsatzssteuer haben.
(BGŻ Leasing; C-224/11, Rn. 67)

Der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag, EUV) ist der Gründungsvertrag der Europäischen Union (EU). Zusammen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet er, ausdrücklich als die Verträge genannt, die primärrechtliche Grundlage des politischen Systems der EU. Bisweilen werden diese Verträge deshalb auch als „europäisches Verfassungsrecht“ bezeichnet, formal sind sie jedoch völkerrechtliche Verträge zwischen den EU-Mitgliedstaaten.    

Europäische Union Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dejure    
EU-Vertrag dejure               


Quellen:

BVerfG Linksammlung zu Gerichten

Direktlink zum Gerichtshof der Europäischen-Union
EUR-Lex - Der Zugang zum EU-Recht
dejure
rechtslupe
bfhurteile  bis 2013

Bundesfinanzhof
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Trefferliste Pressemitteilungen
Trefferliste Anhängige Verfahren

Mit dem EuGH-Urteil Varzim Sol  - C-25/11 - vom 16.02.2012 zur Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug der Spielbanken (Rz 42) wird die vollständige Befreiung "reiner" Glücksspielumsätze i. S. des Urteils Henfling (C-464/10) vom 14. Juli 2011 bestätigt, wie dies bereits mit den EuGH-Urteilen Linneweber-Akriditis C-453/02, C-462/02 vorgegeben wird.