Mündliche Verhandlung in Baden-Württemberg
Verfassungsbeschwerden vor Gerichtshof
Das Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg wird von fünf Verfassungsbeschwerden in Frage gestellt, die am 28. April zur mündlichen Verhandlung kommen. Um den Argumenten der Branche ein Gesicht zu geben, sollten Automatenunternehmer an der öffentlichen Verhandlung am Oberlandesgericht Stuttgart teilnehmen.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich insbesondere gegen
1. die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse nebst Übergangsbestimmungen
2. das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen nebst Härtefallklausel
3. das Verbot von Mehrfachkonzessionen nebst Härtefallklausel
4. das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen
5. das Landesglücksspielgesetz insgesamt
Im Ergebnis wird die Feststellung begehrt, dass die Unternehmen in ihren Grundrechten verletzt sind.
Die Verfassungsbeschwerden werden am 28. April 2014, um 10:30 Uhr, im Sitzungssaal 1 des Oberlandesgerichts Stuttgart, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart, mündlich verhandelt. Wer teilnehmen möchte, sollte bedenken, dass der Sitzungssaal nur über 120 Sitzeplätze verfügt. Es ist daher ratsam, frühzeitig anzureisen. Die Pressemitteilung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg zur mündlichen Verhandlung ist hier nachzulesen.
Quelle
Der Staatsgerichtshof ist das baden-württembergische Verfassungsgericht. Er ist ein selbstständiges und unabhängiges Verfassungsorgan. Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Auslegung der Landesverfassung und stellt mit seinen Entscheidungen sicher, dass die anderen Staatsorgane die Landesverfassung beachten.
Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg
vom 14. März 2013
Das Bundesverfassungsgericht entschied
am 4. Februar 2009 in der Rs. 1 BvL 8/05
Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung von § 4 Abs. 1 SpStG die Möglichkeit, etwa durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können.
Damit lässt das Bundesverfassungsgericht eine Umsatzsteigerung, auch durch eine entstprechende Gestaltung der Spielhallen ausdrücklich zu !