Pressemitteilung:
European Gaming & Betting Association (EGBA) informiert: Online-Glücksspiel: Kommission geht gegen Glückspielgesetzgebung in mehreren Mitgliedsstaaten vor
Brüssel (ots) – Die Europäische Kommission
hat heute gegen die Online-Glücksspielgesetzgebung in 6
Mitgliedsstaaten ein offizielles Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet. Gegen Schweden wurden zwei ‘mit Gründen versehene
Stellungnahmen’ abgegeben, weil das Land die entsprechenden
EU-Vorschriften nicht einhält. Dieser Schritt erfolgt einerseits nach
wiederholten Aufforderungen des Europäischen Parlaments an die
EU-Kommission, die Einhaltung des EU-Vertrages sicherzustellen.
Anderseits hat der Europäische Gerichtshof zunehmend Klarheit geschaffen
in der Frage, wie Gemeinschaftsrecht in Bezug auf nationale
Glücksspielgesetzgebung anzuwenden ist. Es ist in näherer Zukunft von
ähnlich gelagerten Entscheidungen gegen weitere Mitgliedsstaaten
auszugehen.
Die Kommission hat Mahnschreiben (1) an Belgien, Zypern, Tschechien,
Litauen, Polen und Rumänien bezüglich ihrer
Online-Glücksspielgesetzgebung übersandt (siehe: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1101_de.htm).
An Schweden, gegen das bereits zwei Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet wurden, hat die Kommission heute in der Folge zwei ‘mit
Gründen versehene Stellungnahmen’ übermittelt. Das ist eine förmliche
Aufforderung, die Gesetzgebung mit Gemeinschaftsrecht in Einklang zu
bringen, und stellt die letzte Stufe vor der potenziellen Einleitung
eines Gerichtsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof dar. Schweden
wurde von der Kommission eine zweimonatige Frist zur Stellungnahme
gesetzt.
Die heutige Entscheidung dürfte nur einen ersten Schritt darstellen,
zumal eine Reihe von ähnlichen Beschwerden vorliegen bzw.
Vertragsverletzungsverfahren gegen mehr als 20 Mitgliedsstaaten (siehe: http://ots.de/kwrmB)
nach wie vor anhängig sind. Während die Kommission das Verfahren gegen
Finnland eingestellt hat, laufen weiterhin Untersuchungen gegen
Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn und die Niederlande in
Erwartung einer formellen Entscheidung. Welche Bedeutung der
Kommissionsentscheidung zukommt, lässt sich daran erkennen, dass zuletzt
im Februar 2008 vergleichbare Maßnahmen gesetzt worden waren.
Die von der Kommission eingeleiteten Schritte folgen wiederholten
Aufforderungen seitens des Europäischen Parlaments – zuletzt im Bericht
“Online-Glücksspiele im Binnenmarkt” vom Juni 2013 – “die Einhaltung der
EU-Rechtsvorschriften und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Verfahren weiterhin … wirksam zu kontrollieren und durchzusetzen und
Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Mitgliedstaaten einzuleiten, die
offenbar gegen das EU-Recht verstoßen” (siehe: http://ots.de/WAZNq ).
Sie beruhen auf den jüngsten Klarstellungen durch den EuGH darüber,
wie die Bestimmungen des EU-Vertrags auf den (Online-)Glücksspielsektor
anzuwenden sind (siehe: http://ots.de/DwLLi
). Es wurde festgestellt, dass durch nationale Vorschriften, die die
Erbringung von Glücksspieldienstleistungen, die in anderen
Mitgliedstaaten zugelassen sind, untersagen, die Freiheit von
Gebietsansässigen, über das Internet die in anderen Mitgliedstaaten angebotenen Dienstleistungen
zu erhalten, eingeschränkt wird. Außerdem müssen
Glücksspiel-Konzessionssysteme transparent gestaltet werden und dürfen
nicht diskriminierend und willkürlich sein. Vor allem stellte der EuGH
klar, dass einzelstaatliche Regelungen insgesamt mit ihren Zielsetzungen
und Maßnahmen in Einklang stehen müssen. Ferner obliegt es dem
Mitgliedsstaat zu beweisen, dass verhängte restriktive Maßnahmen
angemessen und notwendig sind.
Maarten Haijer, Generalsekretär der EGBA, kommentiert: “Die heutige
Entscheidung der Kommission ist deshalb so wichtig, weil sie für den
Online-Glücksspiel-Markt in der EU weitere Rechtsklarheit bringt.
Besonders hervorzuheben ist die Ausdauer und das Engagement von
Kommissar Barnier und seinen Dienststellen im Sinne einer zeitgemäßen
und EU-konformen Glücksspielregelung. Die EGBA appelliert an die
Mitgliedsstaaten, diese Gelegenheit zu nutzen, um eine
Glücksspielgesetzgebung einzuführen, die Marktrealitäten entspricht
sowie den Anforderungen des EuGH genügt und so den Gang vor den
Gerichtshof zu vermeiden hilft.”
Haijer fügt hinzu: “Es ist durchaus möglich, Ziele des öffentlichen
Interesses kohärent, systematisch und in Einklang mit EU-Recht zu
erreichen. Die EGBA bekennt sich uneingeschränkt zur Verfolgung
politischer Ziele, wie etwa zur Erreichung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus. Alle Mitglieder der EGBA unterziehen sich
deshalb einer verpflichtenden Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den CEN
“Maßnahmen zum verantwortungsvollen Umgang mit im Fernabsatz angebotenen
Glücksspielen und Wetten”
Hinweise an die Redaktion
(1) Vertragsverletzungsverfahren
Wenn ein Mitgliedsstaat geltendem EU-Recht nicht entspricht, stehen
der Kommission eigene Mittel zur Verfügung (Klage wegen
Nicht-Einhaltung), um den Verstoß zu beenden und sie kann die
Rechtssache wo erforderlich an den EUGH verweisen. Die erste Phase
ist das Vorverfahren. Der Zweck des Vorverfahrens ist es, dem
Mitgliedsstaat Gelegenheit zu geben, die Anforderungen des Vertrags
freiwillig zu erfüllen.
Das Mahnschreiben stellt den ersten Schritt des Vorverfahrens
dar, in dem die Kommission einen Mitgliedsstaat dazu auffordert, sich zu
einem beschriebenen Problem in Bezug auf die Anwendung des EU-Rechts zu
äußern.
Der Zweck der mit Gründen versehenen Stellungnahme ist die
Darstellung des Standpunktes der Kommission in Bezug auf die Verletzung
und den Gegenstand einer möglichen Vertragsverletzungsklage vor dem
Europäischen Gerichtshof darzulegen, sowie den Mitgliedsstaat dazu
aufzufordern, den Verstoß abzustellen. In der mit Gründen versehenen
Stellungnahme muss schlüssig und detailliert dargelegt werden, aus
welchen Gründen die Europäische Kommission zu dem Schluss gekommen ist,
dass der betreffende Mitgliedsstaat einer oder mehreren Verpflichtungen,
die sich aus den Verträgen ergeben, nicht nachgekommen ist. 4
Mitgliedsstaaten (Schweden, Ungarn, die Niederlande, und Griechenland)
haben bereits eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten.
Die Verweisung durch die Kommission an den Gerichtshof leitet das Vertragsverletzungsverfahren ein.
(2) CEN-Vereinbarung über “Maßnahmen zum verantwortungsvollen Umgang
mit im Fernabsatz angebotenen Glücksspielen und Wetten”
Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat die
CEN-Workshop-Vereinbarung über den ‘Verantwortungsvollen Umgang mit im
Fernabsatz angebotenen Glücksspielen und Wetten’ (CWA 16259: 2011)
veröffentlicht, dass auf die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für
Online-Spieler in der Europäischen Union abzielt (siehe: http://ots.de/wko7h ).
Die CWA ist eine freiwillige Konsensvereinbarung und beinhaltet
insgesamt 134 Durchführungsmaßnahmen, die auf die Erreichung 9
politischer Ziele abzielen, darunter der Schutz schutzbedürftiger Verbraucher
und die Verhinderung der Teilnahme von Minderjährigen an Glücksspielen.
Die CWA dient auch zur Information der Entscheidungsträger auf
einzelstaatlicher und europäischer Ebene über die erforderlichen
Standards für die Aufrechterhaltung einer verantwortungsvollen und
sicheren Umgebung für im Fernabsatz angebotene Glücksspiele und Wetten.
Die Mitglieder der EGBA unterziehen sich einer verpflichtenden Prüfung
der Einhaltung der Bestimmungen der CWA.
CWA 16259: 2011 – ‘Verantwortungsvoller Umgang mit im Fernabsatz
angebotenen Glückspielen und Wetten’ ist bei den 31 nationalen
Mitgliedern der CEN erhältlich.
Über EGBA
Die EGBA ist der Verband der führenden Europäischen Online
Glücksspiel- und Sportwettenbetreiber Bet-at-home.com, BetClic,
bwinparty,Digibet, Expekt und Unibet. Die Gibraltar Betting and Gaming
Association (GBGA) ist ein assoziiertes Mitglied der EGBA http://gbga.gi/.
Die EGBA ist eine Non-Profit Organisation mit Sitz in Brüssel. Sie
fördert das Recht privater Glücksspiel- und Sportwettenanbieter, die in
einem Mitgliedsstaat gesetzlich reguliert und als Lizenznehmer arbeiten,
auf einen fairen Zugang zum EU-Markt. Online-Glücksspiele und
Sportwetten stellen einen schnell wachsenden Markt dar, werden aber in
den kommenden Jahrzehnten immer noch einen relativ kleinen Teil des
gesamten Glücksspielmarktes einnehmen, in dem für die traditionellen
landgestützten Angebote ein Wachstum von EUR 79,7 Milliarden GGR 2012
auf EUR 83 Milliarden GGR 2015 erwartet wird, so dass der Löwenanteil
von 85 % des Marktes in diesem Bereich verbleibt. Quelle: H2 Gambling
Capital, September 2013.
Pressekontakt:
Maarten Haijer: +32 2 554 08 90
maarten.haijer@egba.eu
Quelle
Kommission verlangt Einhaltung von EU-Recht
Streit um die Öffnung des Glücksspielmarktes
EGBA will einheitliche Regelung zu Online-Glücksspiel
Werbung und die Monopolgesetzgebung
Mit der Werbung für Glücksspiel, wird nach wie vor auch in Deutschland eine expansionistische Geschäftspolitik betrieben.
In Ihrem Schlussantrag weist die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston auf die Unzulässigkeit hin.