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Sonntag, 27. September 2020

VG Darmstadt und die Folgen


Was nun? VG Darmstadt und die Folgen – Ein nachösterliches Plädoyer für eine schnelle Sportwettregulierung

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Willy-Brandt-Allee 11
D - 53113 Bonn

Warum der Beschluss des VG Darmstadt wenig überrascht

Der Schock des VG Darmstadt-Beschlusses sitzt vielen in den Knochen.

Die verbreitete Überraschung ist dabei deutlich größer, als sie sein müsste. Inhaltlich war vieles, was das VG Darmstadt entschieden hat, vorhersehbar. Denn dass das Verfahren transparent und diskriminierungsfrei gestaltet sein muss, steht schon im Gesetz (§ 4 b Abs. 1 GlüStV). Europarechtlich ist es eine Binsenweisheit, welche die Länder nach dem EuGH-Urteil Carmen-Media und Markus Stoß vorsorglich zusätzlich in den Staatsvertrag integriert haben. Und dass diesem Erfordernis nicht entsprochen wird, wenn die Teilnehmer des früheren Konzessionsverfahrens bereits ein halbes Jahr früher als der Rest des Marktes über die Inhalte des Verfahrens unterrichtet werden, dürfte auf der Hand liegen. Dass die Länder diesen Weg überhaupt beschritten haben, war nicht glücklich und dürfte dem politischen Zeitdruck geschuldet sein, der seinerzeit auf dem Verfahren lastete.

Über eine Stichtagslösung hätte man dies heilen können. Das scheint nicht gewollt gewesen zu sein. Das rächt sich jetzt. Denn die Aussagen des Verwaltungsgerichts zur Rolle des Glücksspielkollegiums dürften den Beschluss für die Länder schwer verdaulich machen. Auch sie sind freilich wenig überraschend. Schließlich macht sich das VG Darmstadt mit den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rolle des Glückspielkollegiums im Verfahren nur zu eigen, was das VG Wiesbaden 2014 (B.v. 5.5.2015 – 5 L 1453/14.WI) und später der Hessische Verwaltungsgerichtshof 2015 (B.v. 16.10.2015 – 8 B 1028/15) schon entschieden haben. Und beide beschritten hier keinen hessischen Sonderweg, sondern folgten nur der Mehrheitsmeinung der Staatsrechtslehrer. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rolle des Glücksspielkollegiums für die Werberegulierung bestätigt, und nur im Übrigen nicht geteilt (Entscheidung v. 25.9.2015).

Warum der Beschluss des VG Darmstadt brisant ist

Die Brisanz der Wiederbelebung dieser Bedenken liegt in ihrer Aktualität und Tragweite. Sie rückt wieder ins Bewusstsein, was manchen vielleicht als behoben galt. Denn jedenfalls bis Ende 2022 bleibt die problematische Rolle des Glücksspielkollegiums auch in der künftigen Regulierung des GlüNeuRStV erhalten (§ 27p Abs.6). Erst danach tritt die künftige Anstalt öffentlichen Rechts endgültig an die Stelle des Glückspielkollegiums. Ob es mit ihrer Einrichtung den Länder tatsächlich gelingt, die verfassungsrechtlichen Bedenken der demokratischen Legitimation und zwischenstaatlichen Verwaltung auszuräumen, werden die Gerichte dann zu klären haben. Einstweilen besteht das Problem aber fort.

Dies zwingt die Länder bis auf weiteres in die Einstimmigkeit.

Brisant und überraschend ist der Beschluss dabei besonders deshalb, als er in diesem Zusammenhang – völlig zurecht – auch die Transparenz der Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium zum Thema macht. Denn die diesbezüglichen Bedenken sind nachvollziehbar und drängen sich auf. Das Verhältnis der Verantwortung zwischen verfahrensführender Behörde und Glückspielkollegium ist gesetzlich und gerichtlich ungeklärt. Die Aufsicht liegt nach dem Gesetz bei der von § 9a Abs. 1-3 GlüStV benannten Aufsichtsbehörde. „Zur Erfüllung“ ihrer Aufgaben besteht das Glückspielkollegium (Abs.5 Satz 1). Es „dient“ „zur Umsetzung“ dieser Aufsichtsaufgabe (Abs. 5 Satz 2). Das klingt nach einer bloß dienenden Funktion, bei der die Glückspielaufsichtsbehörde entscheidet, wann sie das Glücksspielkollegium einschaltet. Andererseits bindet das Glückspielkollegium mit seinen Entscheidungen aber die Behörde, soweit es Beschlüsse fasst (Abs. 8 Satz 1). Das wiederum klingt nach einem Subordinationsverhältnis. Für die Frage, mit welchen Entscheidungen der Behörde sich das Glückspielkollegium befassen will oder soll, trifft das Gesetz keine Regelung.

Damit ist für Rechtsanwender und die Adressaten völlig offen, welche Entscheidungen nun die Glückspielaufsichtsbehörde verantwortet und welche das Glücksspielkollegium.

Ungeachtet dieser Regelungslücke haben Beschlussfassung und Entscheidungsvorbereitung des Glückspielkollegiums aber bislang keinerlei Publizität. So kann es dann geschehen, dass eine Entscheidung des Glückspielkollegiums von einer Behörde als angeblich allgemein gültig bekannt gegeben wird, die gar keine Zuständigkeit hierfür hat, während die hierfür zuständige Behörde zuvor eine andere Entscheidung kommuniziert hatte und über die neue nichts berichtet, ja von dieser noch nicht einmal weiß. Oder es wird über eine vom Glückspielkollegium getroffene Entscheidung von Landesbehörden mitgeteilt, dass diese ihr unbekannt seien oder dass sie für sie nicht verbindlich sei. All dies ist keine Theorie. Es beschreibt Erfahrungen des Unterzeichners aus den letzten Jahren.

Ebenso problematisch und ungeklärt ist der Umgang mit dem Anhörungsrecht der Betroffenen. Denn die Anhörung findet vor der Glücksspielaufsichtsbehörde statt. Es ist aber nicht gesichert, was dort geäußert wird, zur Kenntnis des Gremiums gelangt und für dessen Beschlussfassung eine Rolle spielt. Hat dieses aber einmal entschieden, vermag eine spätere Anhörung des Betroffenen kein rechtliches Gehör derjenigen mehr zu gewährleisten, welche die Entscheidung treffen, weil diejenigen, die den Beschluss gefasst haben, die Stellungnahme des Betroffenen gar nicht zur Kenntnis nehmen konnten.

Die Transparenz der Entscheidungsfindung dürfte in dem Beschluss daher völlig zu recht angesprochen werden.

Warum der Beschluss misslich ist für die Regulierungswilligen

Das alles mag diejenigen aufatmen und frohlocken lassen, die insgeheim gehofft haben, die Regulierung werde auf den letzten Metern vielleicht doch noch scheitern. Für diejenigen hingegen, die es ernst meinen mit den Zielen des Staatsvertrages und dem Anliegen einer Regulierung des Glücksspielmarktes, wirkt die Entscheidung wie ein Schlag ins Gesicht oder wie der Stolperstein des Langstreckenläufers auf der Zielgeraden. Sie ist nicht nur für das Glückspielkollegium blamabel, das den Prozess verantwortet, und wirkt wie ein deja vu des Wechsels von Siegesgewissheit und Niederlage, das die letzten zwanzig Jahre im Bereich der Sportwette kennzeichnet. Sie ist geradezu ein Gau für die regulierungswilligen Teile des Marktes, die sich vor ihren Anteilseignern rechtfertigen müssen. Das Wechselbad der Gefühle ist hier ganz beiderseits.

Aber selbst für den fragilen Anlauf der Länder in die künftige Regulierung des GlüNeuRStV ist das Ganze nicht ungefährlich. Sollte sich im Beschwerdeverfahren herausstellen, dass Sportwettkonzessionen bis Ende 2022 vom Glückspielkollegium gar nicht mehr ausgegeben werden können, klafft eine riesige regulatorische Regelungslücke im künftigen Staatsvertrag. Diese wird man nicht einfach ignorieren können. Es müsste dann an den GlüNeuRStV erneut Hand angelegt werden.

Irrwege und Auswege

Vor diesem Hintergrund lohnt die Frage nach einem leiseren Ausweg aus der Krise. Derzeit suchen die Länder die Lösung noch im Beschwerdewege beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Doch das birgt erhebliche Risiken, die bedacht werden sollten, – zeitlich wie inhaltlich.

Zeitlich besteht die Gefahr, dass eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren so spät getroffen wird, dass sie im Ratifizierungsprozess des künftigen Rechts nicht berücksichtigt werden kann und / oder die Konzessionsausgabe in die künftige Regulierung hineinträgt.

Und inhaltlich können die Länder kaum darauf hoffen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof von seinem Standpunkt zur Verfassungswidrigkeit der Bindungswirkung von Entscheidungen des Glücksspielkollegiums abrückt. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass er es als diskriminierungsfrei beurteilt, wenn im Konzessionsverfahren all diejenigen, die nach 2012 den Zugang auf dem deutschen Sportwettmarkt gesucht haben, ein halbes Jahr früher über Verfahrensinhalte unterrichtet werden als der Rest. Zu erwarten ist auch nicht, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof den gleichzeitigen Marktzugang, den er in Beschlüssen der Vergangenheit hochgehalten hat, nun plötzlich für belanglos hält.

Die einzige wirkliche Hoffnung im Beschwerdeverfahrens dürfte deshalb darin bestehen, dass der VGH den Eilantrag als unzulässig ansieht, weil der Antragsteller sich am Verfahren nicht beteiligt hat.

Dieser prozessuale Ausgang wäre aber zweischneidig. Er kann sich als Bumerang erweisen. Denn wer will sicher sein ob nicht ein weiterer eher unbekannter Bewerber aus der Versenkung auftaucht, der einen Konzessionsantrag einreicht oder eingereicht hat und das Verfahren in einem erneuten Anlauf zu stoppen versucht. Die Auseinandersetzung um die Konzessionserteilung würde sich dann entweder nur noch mehr verlängern oder es drohen eben jene Aussagen des VGH, die eine Konzessionsausgabe dauerhaft verhindern und den ungeregelten Markt durch den Rest der Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages und weit hinein in die Zeit des GlüNeuRStV hineintragen, so wie das zuvor das Konzessionsverfahren des 1.GlüÄndStV über viele Jahre hinweg getan hat.

Das alles sind Überlegungen, die erwogen werden sollten. Der Begriff alternativlos ist allzu schnell bei der Hand und ein gern geübtes Mittel, um den Blick auf Alternativen zu verstellen. Jedenfalls dann, wenn die Glücksspielreferenten der Bundesländer an einem baldigen Eintritt eines regulierten Zustands auf dem deutschen Sportwettmarkt interessiert sind, sollte man daher ernsthaft der Frage nachgehen, ob es nicht klüger wäre, die Beschwerde zurückzunehmen und genau das zu tun, was das Verwaltungsgericht den Ländern aufgegeben hat, nämlich die Mängel der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit kurzfristig zu reparieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn auf diese Weise ein nachhaltig regulierter Sportwettmarkt in greifbarer Zukunft möglich würde. Wenn sich auf diese Weise Recht und Ordnung schaffen ließe, könnte du dürfte dies für die Ziele des Staatsvertrages bedeutsamer sein, als noch einmal klären zu können, wer Recht hatte.

Heilung des Verfahrens als Option

Was also wäre zu tun, wenn man dem Verwaltungsgericht Darmstadt anstelle der Beschwerde einfach folgen würde und welche Konsequenzen hätte dies für den weiteren Prozess im Konzessionsverfahren? Sollte eine Konzessionsausgabe dann vielleicht noch eher möglich und ein endgültiger Stopp der Konzessionausgabe sich vermeiden lassen ? Die Frage, ob dieser Weg eine realistische regulatorische Alternative eröffnet, soll nachstehend untersucht werden.

Auffällig ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht schlechthin gestoppt hat. Es hat dem Regierungspräsidium Darmstadt nur aufgegeben, Konzessionen erst dann auszugeben, wenn ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren „nachgeholt“ wurde.

Das Verwaltungsgericht unterstellt damit, dass eine Heilung möglich ist. Es verlangt nicht, dass die Bewerbungen, die schon eingereicht wurden, neu eingereicht werden müssen. Das scheint für die Kammer vielmehr nur eine Frage der Gestaltung dieses Prozesses.

Tatsächlich wäre dem Mangel der Diskriminierung, den das Verwaltungsgericht festgestellt hat, abgeholfen, wenn eine gleichzeitige Ausgabe von Konzessionen gewährleistet wäre. Hierfür genügt es die Ausgabe an die vorhandenen Bewerber zurückzustellen und nachkommenden Konzessionsbewerbern Gelegenheit zu geben, ihre Bewerbung nachzuholen.

Mittels Bekanntmachung könnte zu diesem Zweck im Amtsblatt der EU eine Frist zur Einreichung ihres Konzessionsantrages mit der Aufforderung zur Bewerbung gesetzt werden, die es erlaubt, alle Unterlagen bescheidungsfähig zusammenzustellen.

Ob es hierfür einer Frist von fünf Monaten bedarf, wie die Antragstellerin in dem Verfahren des VG Darmstadt geltend gemacht hat, darf bezweifelt werden. Vieles spricht dafür, dass eine Frist genügt, die es erlaubt, die Antragsunterlagen zu erstellen. Drei Monate sollten dafür ausreichend. Zwar hatten die Teilnehmer der Informationsveranstaltung vom Juli vergangenen Jahres einen längeren Vorlauf . Sie waren aber nicht zur sofortigen Bewerbung aufgefordert, mussten jederzeit mit Änderungen rechnen und es wurde ihnen eine Bearbeitung erst ab Januar in Aussicht gestellt. Sie hatten überdies erst Veranlassung, die Vorbereitung der Einreichung des Konzessionsantrags mit Nachdruck zu betreiben, als sich abzeichnete, dass der Dritte Glücksspielstaatsvertrag auch zustande kommen würde. Er hätte wie der Zweite auf den letzten Metern scheitern können. Davon konnte man frühestens im Oktober ausgehen, wenn nicht sogar erst im Dezember nach der letzten Ratifizierung. Von daher wundert es auch nicht, dass viele Bewerber erst im Februar eingereicht haben, obwohl sie an der Informationsveranstaltung teilnahmen.

Aber selbst wenn man jegliches Risiko ausschließen wollte und auf fünf Monate einließe, hielte sich die Verzögerung in Grenzen. Von einer Neubekanntmachung am 1. Mai ausgehend, wäre der Fristablauf auf den 1. Oktober vorzusehen. Die Ausgabe von Sportwettkonzessionen wäre dann jedenfalls im November gewährleistet. Dass überhaupt noch viele Bewerbungen überhaupt eingereicht werden, ist unwahrscheinlich. Und sollte von dem Angebot keiner Gebrauch machen, was sich nicht ausschließen lässt, könnte die Konzessionsausgabe schon sehr viel früher erfolgen.

Die Verzögerung für den Eintritt eines regulierten Marktes beliefe sich damit auf deutlich weniger als drei Monate. Und der verbliebene Konzessionszeitraum läge im Falle des Inkrafttretens des künftigen Staatsvertrags dann immer noch auf volle zwei Jahre.

Zur künftigen Rolle des Glücksspielkollegiums

Mit der Neubekanntmachung wären zugleich Transparenzbedenken des Verwaltungsgerichts ausgeräumt, wenngleich nicht insgesamt erschöpft. Eine Antwort müssten die Länder nämlich auch auf die Bedenken hinsichtlich der Rolle des Glücksspielkollegiums finden. Das betrifft vor allem die Bindungswirkung. Sie haben sich hier in der Vergangenheit schon nicht ungeschickt damit beholfen, Entscheidungen einstimmig oder mit Enthaltungen anstatt mit Gegenstimmen zu treffen und vor allem nicht gegen die Stimmung des Landes, das die verfahrensführende Behörde innehat.

Diese Handhabung ließe sich auch für das Sportwettkonzessionsverfahren anwenden. Im Falle streitiger Entscheidungen würde die unterlegene Minderheit durch Stimmenthaltung einlenken. Beispiele hierfür gibt es aus dem Bereich der gewerblichen Spielvermittlung und der Lotterieveranstaltungsgenehmigungen. Sowohl das Entscheidungsquorum im Glücksspielkollegium als auch die Bindungswirkung der Entscheidung für die verfahrensführende Behörde würden dann keine verfassungsrechtlichen Probleme mehr aufwerfen, die bei der konkreten Entscheidung durchschlagen.

Den Beanstandungen des transparenten Entscheidungsprozesses innerhalb des Glücksspielkollegiums trägt die Geschäftsordnung bereits großenteils Rechnung, die das Glücksspielkollegium sich vor langer Zeit gegeben hat. Zum Teil kann ihnen noch Rechnung getragen werden, wenn man dies will. Beanstandungen durch einzelne Bundesländer müssten vorab mitgeteilt und mit einer Vorlage für die übrigen Bundesländer überprüfbar gestaltet werden. Soweit Gegenstand der Erörterung ein Erlaubnisantrag oder ein Vorgehen gegenüber Glückspielanbietern ist, müsste diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Glückspielkollegium in einer Weise gegeben werden, die das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet (s.o.).

Hier werden sich die Geister scheiden. Viele werden dies als rechtsstaatliche Selbstverständlichkeiten des Verfahrens ansehen. Manchem wird solche Transparenz hingegen nicht schmecken Da es dahin aber ohnehin kommen wird – spätestens wenn die Anstalt eingerichtet ist, bedarf es hier klarer Vorgaben, soweit sie im GlüNeuRStV nicht schon enthalten sind – sollte dies aber insgesamt hinnehmbar sein.

Fortführung des Verfahrens im Vergleich

Die Ausgabe von Sportwettkonzessionen wäre im Falle eines Einlenkens der Länder durch Rücknahme der Beschwerde wie aufgezeigt binnen weniger Monate möglich, – ohne dass alle diejenigen, die Konzessionsunterlagen eingereicht haben, diese wieder neu einreichen müssten. Die Zwischenzeit könnte genutzt werden, um alle eingereichten Bewerbungen beschlussreif vorzubereiten und Beschlüsse über die jeweiligen Konzessionsanträge bereits zu treffen. Nur die Ausgabe würde einheitlich erfolgen.

Auf dem bislang eingeschlagenen Weg der Beschwerde droht dagegen viel schlimmeres. Im Beschwerdeverfahren ist eine Entscheidung bestenfalls im Juli möglich, ohne rechtliches Gehör ungebührlich einzuschränken (Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist 3.Mai; Erwiderungsfrist Anfang Juni; Replik Mitte / Ende Juni). Der VGH kann aber je nach Verlauf des Verfahrens ebenso gut erst nächstes Jahr entscheiden. Wenn man die Belastung des Senates mit ausländerrechtlichen Verfahren berücksichtigt und die Laufzeiten früherer Beschwerdeverfahren zur Sportwette betrachtet, ist dies auch keineswegs ausgeschlossen.

Und der Ausgang ist ungewiss. Lehnt der VGH den Antrag als unzulässig ab, weil die Antragstellerin keine Konzessionsbewerbung abgegeben hat, droht die Gefahr einer Neuauflage. Dazu kann schon ein Nachahmereffekt auf Nachzügler im Konzessionsverfahren führen oder ein Antrag der Antragstellerin, die eine Konzessionsbewerbung aus dem Hut zaubert, wenn sie diese nicht schon vorbereitet. Und schon könnte die Konzessionsausgabe erneut gestoppt werden. Konzessionen würden dann vielleicht erst in der künftigen Regulierung nach Juli 2021 ausgegeben werden.

Und befasst der VGH sich mit der Sache und entscheidet materiellrechtlich, droht noch schlimmeres. Denn es ist alles andere als fernliegend, dass er die Konzessionsausgabe schlechthin verwirft, wie er das früher getan hat. Er hat keine Veranlassung, von seinen damaligen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bindungswirkung von Entscheidungen des Glückspielkollegiums abzurücken. Die Aufhebung der Deckelung macht diese nicht einfach unbeachtlich. Darauf zu vertrauen, wäre russisches Roulette: Ein entsprechender Beschluss könnte der Schuss sein, der dem ganzen Verfahren den Garaus macht, und dann auf Jahre.

Die Folgen dessen könnten auch für den künftigen Staatsvertrag fatal sein. Der regulierte Sportwettmarkt wäre bis mindestens 2023 torpediert, – vorausgesetzt die Anstalt öffentlichen Rechts ist bis dahin errichtet.

Aber selbst wenn der VGH sich damit begnügt, die vom VG Darmstadt festgestellte Diskriminierung zu bestätigen, wäre nichts gewonnen, sondern mindestens ein weiteres halbes Jahr verloren. Und die Wahrscheinlichkeit, dass der VGH zumindest diese Diskriminierung für einen Marktteilnehmer bestätigt, die erst durch die Neubekanntmachung vom 31.12.2019 vom Verfahren erfahren haben, wird man ebenfalls als hoch einstufen können.

Lenken die Länder dagegen jetzt ein, ließe sich dies alles noch vermeiden. Denn wenn gewährleistet ist, dass alle zugleich Konzessionen erhalten, wie der VG Darmstadt-Beschluss dies verlangt, dürfte niemand noch ein Recht geltend machen können, diese nicht auszugeben.

Der Beschluss des VG Darmstadt könnte deshalb doch eines bewirken: ein heilsames Aufwachen. Er kann recht verstanden immer noch in einen regulierten Sportwettmarkt und ein transparentes Verfahren bei denen führen, die entscheiden. Er führt falsch verstanden in ein Desaster, das den Grundkonsens des Glückspielneuregulierungsstaatsvertrages berührt. Denn man wird den Ministerpräsidenten kaum unterstellen wollen, dass sie einen Staatsvertrag unterschreiben wollten, der den unregulierten Sportwett- und Onlineglückspielmarkt noch auf weitere Jahre perpetuiert, bis eine Anstalt öffentlichen Rechts endlich eingerichtet ist. Schließlich kann das – schaut man auf frühere Erfahrungen der Länder mit einer solchen Anstalt – auch noch deutlich länger als drei Jahre dauern.

Vor diesem Hintergrund gäbe es durchaus gute Gründe, sich zu fragen, ob es nicht viel wichtiger ist sicherzustellen, dass mit der Ausgabe von Konzessionen im Bereich der Sportwette endlich Recht vollzogen wird, anstatt mit der Beschwerde zu versuchen, recht zu haben.


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Montag, 6. April 2020

Glücksspielstaatsvertrag: Kein transparentes Konzessionsverfahren

Spielhallen: OVG Bautzen bestätigt Anwendbarkeit des Unionsrechts und des Kohärenzgebotes s.u.

Glücksspielstaatsvertrag: Kein transparentes Konzessionsverfahren
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke

Darmstadt 1.4.2020.


Das VG Darmstadt hat auf Antrag des österreichischen Wettveranstalters Vierklee GesmbH die Bundesländer angehalten, Konzessionen für die Sportwettveranstaltung nur in einem dem Transparenzgebot entsprechenden Verfahren zu vergeben. Das derzeitige Verfahren enthalte Transparenzdefizite und widerspreche dem Diskriminierungsverbot.

Die von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein/Hamburg vertretene Wettveranstalterin aus Tirol hat großes Interesse am deutschen Markt, sah sich aber einem intransparenten Verfahren gegenüber. Nicht nur seien einige Konzessionsanforderungen unionsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Vielmehr widerspreche die Informationspolitik der Bundesländer dem Transparenzgebot und es sei nicht gesichert, dass das Verfahren das Gebot der Chancengleichheit wahrt.

Das VG Darmstadt unter dem Vorsitz der Richterin Schild bestätigte die Kritik der Antragstellerin. Zwar ließ das Verwaltungsgericht offen, ob sich die Bundesländer an der Richtlinie über die Konzessionsvergabe hätte orientieren müssen. Auch ließ das Gericht offen, ob die Verletzungen der aus der Notifizierungsrichtlinie folgenden Stillhaltefrist, u.a. durch den Freistaat Sachsen, dazu führt, dass der Dritte GlüÄndStV gegenstandslos und unanwendbar ist.

Das Gericht sah aber das Transparenzgebot und das Diskriminierungsverbot in mehrfacher Hinsicht verletzt und beschloss (Zitat):
„Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, aufgrund des aktuell stattfindenden Konzessionsverfahrens vorläufig – bis zur Nachholung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens – keine Konzessionen für Sportwetten an teilnehmende Bewerber zu vergeben.“
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Antragstellerin antragsbefugt ist. Eine Duldung verschaffe ihr nicht dieselbe Rechtsposition wie eine Konzession.

Das Verfahren verletze in mehrfacher Hinsicht das unionsrechtliche Transparenzgebot, das auch in § 4b Abs. 1 S. 2 GlüStV angesprochen wird. So seien Interessenten zu unterschiedlichen Zeitpunkten über den Verfahrensbeginn informiert worden. Informationen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums genügten dem Transparenzgebot nicht. Schon im deutschen Markt tätige Wirtschaftsteilnehmer seien durch die Informationspolitik der Bundesländer bevorteilt worden.

Auch seien Konzessionskriterien unklar gewesen und hätten auf Antrag abgeändert werden können, ohne dass dies im Voraus festgelegt und bekannt gemacht wurde.

Das Verfahren sei zudem diskriminierend, weil es keinen einheitlichen Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt festlegt.

Zudem sei die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU verwirrend. Ein Wirtschaftsteilnehmer könne nicht mit der notwendigen Transparenz erkennen, dass er sich möglichst schnell um eine Konzession bemühen muss, um keinen Wettbewerbsnachteil zu erhalten. Auch ergäben Formulierungen in der Bekanntmachung zum Teil wenig Sinn. Überdies sei versäumt worden, in der Bekanntmachung alle erforderlichen Kriterien und Unterlagen für eine Konzession zu benennen.

Kritik übte das VG Darmstadt – wie schon zuvor andere Hessische Verwaltungsgerichte – auch an der Beteiligung des verfassungswidrigen Glücksspielkollegiums. Die Aufgabenverteilung im Konzessionsverfahren sei unklar und es sei nicht gewährleistet, dass Entscheidungen des Glücksspielkollegiums willkürfrei sind
(Zitat):
„Jenseits der auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits bemängelten Verfassungswidrigkeit des Glücksspielkollegiums, weil es ein Organ sui generis ohne die notwendige verfassungsrechtliche und demokratische Legitimation darstellt, bleibt das Vergabeverfahren jedenfalls auch deshalb hinter dem Transparenzgebot zurück, weil erneut das Glücksspielkollegium in nicht nachvollziehbarer Art und Weise an der Entscheidungsfindung beteiligt ist.“
Auch die weithin unbestimmten Konzessionskriterien kritisierte das VG Darmstadt:
„Schließlich dürften auch die inhaltlichen Anforderungen, wie sie jetzt in § 4b Abs. 2 GlStV sowie in § 4a GlStV niedergelegt sind, nicht unbedingt geeignet sein, willkürliche Entscheidungen der zuständigen Glücksspielaufsicht im Zusammenwirken mit dem Glücksspielkollegium auszuschließen. Zwar sind einige Anforderungen in dem Vertrag selbst durch die insgesamt notwendigen Erklärungen und Konzepte geregelt (4b Abs. 2 Nr. 1 bis 7 GlStV), doch bleiben zahlreiche Auslegungsspielräume bestehen, für die nicht überprüfbar ist, ob und in wieweit sie durch den Antragsgegner bzw. dass im Hintergrund agierende Glücksspielkollegium willkürfrei und diskriminierungsfrei angewandt werden.“
Jetzt liegt der Ball im Spielfeld des Glücksspielkollegiums. Möge er nicht noch länger ruhen.

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Spielhallen: OVG Bautzen bestätigt Anwendbarkeit des Unionsrechts und des Kohärenzgebotes 

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke, Wien

In einem Beschwerdeverfahren hat der Dritte Senat beim OVG Bautzen (erstmalig) anerkannt, dass sich Spielhallenbetreiber auf die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten und die daraus folgenden Gebote der Systematik und der Kohärenz sowie der Publizität und der Transparenz berufen können (OVG Bautzen, Beschl. vom 13.12.2018, 3 B 128/18 u.a.).

Damit steht obergerichtlich bestätigt fest, dass alle Entscheidungen der sächsischen Landesdirektion, die zum Nachteil von Spielhallenbetreibern ergingen, ermessensfehlerhaft sind. Denn die Landesdirektion hatte sich trotz der ihr sehr regelmäßig unterbreiteten Klarstellungen der Rechtslage durch deutsche Anwaltskollegen immer gegen die Anwendbarkeit des Unionsrechts und des Kohärenzgebotes im Bereich der Spielhallenproblematik gesperrt.

Wie das OVG des Saarlandes bestätigt ist eine Ermessens-Entscheidung der Behörde, bei der wesentliche für die Entscheidung relevante Gesichtspunkte unberücksichtigt blieben, auch nach deutschem Recht rechtswidrig (§ 114 VwGO). Dass die Entscheidungen der Landesdirektion in das Ermessen der Behörde gestellt sind, folgt nicht nur daraus, dass die Landesdirektion in zahlreichen Fällen von Mindestabständen zu Schulen, zu fremden oder zu eigenen Spielhallen abgewichen ist, sondern zwingend auch daraus, dass den unionsrechtlichen Grundfreiheiten Anwendungsvorrang zukommt. Selbst eine im nationalen Recht gebundene Entscheidung wird im Anwendungsbereich des Unionsrechts zu einer Ermessensentscheidung, weil jede deutsche Behörde von sich aus die unmittelbar anwendbaren Grundfragen beachten und Beschränkungen im nationalen Recht daraufhin überprüfen muss, ob der Eingriff gerechtfertigt ist.

Das OVG des Saarlandes führt insoweit aus: „Die im Bescheid des Landesverwaltungsamtes getroffene Feststellung, die mit der Schließung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen und sonstigen Belastungen könnten regelmäßig eine Härte nicht begründen und nicht zu einem Erfolg im Auswahlverfahren führen, belegt, dass das Landesverwaltungsamt Härtefallgesichtspunkte bei der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung ausgeblendet hat. Damit hat der Antragsgegner ein wesentliches Entscheidungskriterium außer Acht gelassen.

Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Verwaltungsentscheidung, bei der wesentliche nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevante Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind, ist mit § 114 S. 1 VwGO nicht vereinbar und daher (im Hauptsachenverfahren) aufzuheben. … Dies bedeutet, dass das Landesverwaltungsamt für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren vorläufig den Weiterbetrieb der Spielhalle zu dulden hat.“

Dies gilt in allen von der Landesdirektion negativ entschiedenen Spielhallenverfahren. Die Landesdirektion hat sich stets auf den Standpunkt gestellt, Unionsrecht fände keine Anwendung, das Kohärenzgebot beziehe sich ohnehin nur auf Beschränkungen durch ein staatliches Monopol. Zitat aus einem Bescheid des Glücksspielreferates der Landesdirektion:

„Da von Seiten des für die Anhörung beauftragten Rechtsanwalts K weiterhin auf entgegenstehendes Unionsrecht und eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit abgestellt wird, sei auf die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 4/16 vom 16.12.2016 unter Verweis auf 8 C 6/15 vom 16.12.2016) verwiesen. Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen kann von unserer Seite keine Beeinträchtigung der europäischen Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit gesehen werden. … Eine Klärung zu Fragen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten hat erst dann zu erfolgen, wenn ein konkreter grenzüberschreitender Sachverhalt unter nationale Rechtsvorschriften fällt, die möglicherweise das Unionsrecht verletzten.“

Zwar war die Landesdirektion für ihre These, das Unionsrecht fände trotz des gesicherten grenzüberschreitenden Interesses an dem Betrieb von Spielhallen keine Anwendung und das Kohärenzgebot sei auf monopolistische Eingriffe beschränkt, von den sächsischen Verwaltungsgerichten unterstützt worden. Maßgeblich ist indessen für die Landesdirektion immer das Unionsrecht selbst, und zwar in dessen Auslegung durch den EuGH. Und die Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit des Unionsrechts und zur Anwendbarkeit des so genannten Kohärenzgebotes auch in Fällen, die keinen monopolistischen Eingriff beschränken, war der Landesdirektion mehr als nur einmal erläutert worden.

Bei allen Entscheidungen der Landesdirektion sind also – mit den Worten des OVG des Saarlandes – „wesentliche für die Entscheidung relevante Gesichtspunkte – nämlich das unmittelbar anwendbare und höherrangige Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH – unberücksichtigt geblieben“.

Sämtliche Entscheidungen der Landesdirektion werden daher in den Hauptsacheverfahren von aufrechten Gerichten schon allein wegen dieses Ermessensfehlers aufgehoben.

Ebenso sind die zahlreichen fehlerhaften Beschlüsse der sächsischen Verwaltungsgerichte gemäß § 80 Abs. 7 VwGO durch das jeweilige Gericht der Hauptsache aufzuheben, und zwar schon allein wegen ihrer Korrekturbedürftigkeit. Auf die sich praktisch täglich verändernden Umstände kommt es nicht an (OVG Bautzen, Beschluss vom 24.07.2014, A 1 B 131/14: „Das Gericht kann aber gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO von Amts wegen auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, wenn es zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig erachtet.“).

Auf die sächsischen Verwaltungsgerichte kommen also kurz zu Weihnachten dank des dritten Senats beim OVG in Bautzen viele Korrekturarbeiten zu, auf die Landesdirektion zahlreiche unionsrechtliche Staatshaftungsklagen. Denn die Ausblendung des Unionsrechts in einem Bundesland, welches zur Europäischen Union gehört, ist zwanglos ein hinreichend qualifizierter Verstoß, der zur unionsrechtlichen Staatshaftung (dazu EuGH, C-445/06) führt.

Kontakt:
maschke Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke
Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien
Telefon +43 (0) 1 336 99 99
Fax: + 43 (0) 1 336 99 99 – 40
www.maschke.at
fm@maschke.at


Oberverwaltungsgericht des Saarlandes kippt Auswahlentscheidung 

Rechtsanwalt Dr. Marco Rietdorf
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Willy-Brandt-Allee 11
D - 53113 Bonn
Tel.: +49 228 72625-168
Fax: +49 228 72625-99
E-Mail: rietdorf@redeker.de

Mit Beschluss vom 13.12.2018 (Az.: 1 B 248/18) hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in einem von der Sozietät Redeker Sellner Dahs geführten Beschwerdeverfahren die Auswahlentscheidung zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen für rechtswidrig erklärt und die Erlaubnisbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der unterlegenen Spielhalle bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung vorläufig zu dulden.

Zur Entscheidung stand eine Verbundspielhalle, die sich in einem Abstand von etwa 81 m Luftlinie zu einer weiteren Spielhalle befindet. Die Behörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der beiden Spielhallen im Rahmen eines Auswahlverfahrens ab. Ebenso abgelehnt wurde der Antrag auf Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhallen für einen angemessenen Zeitraum unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen sowie vom Abstandsgebot im Härtefallverfahren. Die Auswahlentscheidung wurde mit der vermeintlich besseren „Qualität der Betriebsführung“ des Betreibers der konkurrierenden Spielhalle begründet. Eine Härtefallbefreiung wurde kategorisch ausgeschlossen. Das Vertrauen des Spielhallenbetreibers sei nicht schutzwürdig, da er sich nicht bemüht habe, seinen fest geschlossenen Mietvertrag vorzeitig zu kündigen. Auch eine „unbillige Härte“ liege nicht vor. Dass dem Betreiber, der über keine anderen Spielhallen verfügt, die Insolvenz drohe, sei unerheblich.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist dieser Argumentation entgegengetreten und hat die Auswahlentscheidung der Behörde mit klaren Worten verworfen. Anstatt allein auf die Qualität der Betriebsführung abzustellen, hätte, so der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts, die Behörde zunächst das Maß der Betroffenheit in der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit ermitteln und jeweils in Relation zur Betroffenheit des Konkurrenten setzen müssen. Weitere Kriterien seien im jeweiligen Einzelfall in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen. Die Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten stelle zwar ein im Rahmen der Auswahlentscheidung zu den konkurrierenden Bestandsspielhallen berücksichtigungsfähiges Auswahlkriterium dar. Relevant seien jedoch nur bußgeldbewehrte Rechtsverstöße. Diese dürften zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zudem nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen. Wurde kein Bußgeld verhängt oder betrug dieses weniger als 200,- €, betrage die Frist drei Jahre. Inwieweit darüber hinaus das Gebot der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spielt, lässt der Senat offen, da es hierauf in dem Fall nicht ankam.

Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung, bei der wesentliche für die Entscheidung relevante Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind, ist rechtswidrig. Dies zwingt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Behörde dazu, eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu treffen und bis zu diesem Zeitpunkt den Weiterbetrieb der von dem Spielhallenbetreiber präferierten Spielhalle zu dulden. Die Frage einer Befreiung vom Abstandsgebot stelle sich insoweit nicht. Die Behörde habe hierüber nur zu entscheiden, sollte die Spielhalle in dem neuen Auswahlverfahren trotz der für sie streitenden besonderen wirtschaftlichen Betroffenheit unterliegen. Fehlende Umstrukturierungsmaßnahmen könnten dem Spielhallenbetreiber dann allerdings nicht vorgeworfen werden. Dieser habe während des 5-Jahreszeitraums nicht verlässlich abschätzen können, ob er oder ein Konkurrent nach Ablauf der Übergangsfrist eine reguläre Erlaubnis erhalten wird. Dies relativiere, so das Oberverwaltungsgericht, die Zumutbarkeit einer frühzeitigen Neuausrichtung. Grundsätzlich könne jeder der Konkurrenten die Hoffnung hegen, schon im Rahmen der Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen und deshalb einer Härtefallbefreiung nicht zu bedürfen.

Anders verhalte sich dies bei einer Befreiung vom Verbundverbot. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts musste allen Betreibern insoweit bewusst sein, dass sie für den Weiterbetrieb nach Ablauf der Übergangsfrist keine reguläre neue Spielhallenerlaubnis mehr erhalten werden. Bereits während des 5-jährigen Übergangszeitraums habe daher Veranlassung bestanden, die über den 30.06.2017 fortwirkenden Dispositionen auf den Prüfstand zu stellen. Mietverträge mit der Zweckbestimmung „Betrieb von Spielhallen“ seien beim Fehlen einer vertraglich vereinbarten Risikoverlagerung für den Fall der endgültigen Versagung der Spielhallenerlaubnis unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage vorzeitig kündbar. Bemühe sich der Spielhallenbetreiber nicht erfolglos um eine Vertragsanpassung, könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, über den 30.06.2017 hinaus mietvertraglich gebunden zu sein.

Das Unterlassen von Umstrukturierungsmaßnahmen habe nicht ohne Weiteres zur Folge, dass eine Härtefallbefreiung unter dem Blickwinkel einer drohenden Existenzvernichtung zwangsläufig ausscheidet. Denn das saarländische Landesrecht halte, so das Oberverwaltungsgericht, in § 12 Abs. 3 SSpielhG eine Regelung vor, nach der eine Befreiung auch erfolgen kann, wenn die engen Voraussetzungen einer unbilligen Härte nicht vollumfänglich erfüllt sind, aber ein Konzept mit konkreten Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die neuen Erlaubnisvoraussetzungen und an die Ziele des Gesetzes vorgelegt und umgesetzt wird. Ziel der bundesweit einmaligen Regelung sei es, im Einzelfall Kompromisse zwischen den widerstreitenden Interessen der Spielhallenbetreiber und den Zielen der Neuregelung zu ermöglichen. Entsprechende Konzepte hätten nicht nur die wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers in den Blick zu nehmen, sondern auch dem Anliegen einer zeitnahen Erreichung der gesetzlichen Ziele zu dienen und seien gemeinsam mit dem Befreiungsantrag binnen der Frist des § 12 Abs. 1 Satz SSpielhG, d.h. bis zum 31.12.2016, einzureichen.

Infolge des Beschlusses dürften sich die meisten der bislang vom Landesverwaltungsamt bislang getroffenen Auswahlentscheidungen als obsolet erweisen. Wurden sie – wie im Regelfall – mit der „Qualität der Betriebsführung“ begründet, ist eine erneue Auswahlentscheidung unumgänglich. Der Betrieb der im Auswahlverfahren unterlegenen Spielhalle(n) ist bis dahin zu dulden. Dies gilt bei Verbundspielhallen in jedem Fall für die im Erlaubnisverfahren präferierte Spielhalle des Betreibers. Bezüglich der übrigen im Verbund befindlichen Spielhallen ist dagegen § 12 Abs. 3 SSpielhG in den Blick zu nehmen. Das Landesverwaltungsamt hat die Regelung bislang schlichtweg nicht geprüft. Seine Härtefallentscheidungen sind deshalb fehlerhaft.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen              13.12.2018
Beschluss
3 B 128/18
Leitsatz
Die glücksspielrechtliche Aufsicht gemäß § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG beschränkt sich auf solche Spielhallen, auf die der Glücksspielstaatsvertrag gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV anwendbar ist, weil diese Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten.
Aus dem dem Mindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG zugrunde liegenden Schutz Jugendlicher vor Suchtgefahren folgt, dass innerhalb des Mindestabstands nicht nur der Betrieb der Spielhalle selbst, sondern auch eine nach § 26 Abs. 1 GlüStV zulässige Werbung untersagt werden kann.
Das europarechtliche Kohärenzgebot ist auch dann zu beachten, wenn die Betätigung auf dem Gebiet des Glückspiels von einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung abhängig gemacht wird oder die Dienstleistungsfreiheit allgemein eingeschränkt wird.
Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen insbesondere im Hinblick auf die Länge des einzuhaltenden Mindestabstands sind unter dem Gesichtspunkt des Kohärenzgebots unschädlich.
Die Beschränkung des Mindestabstandsgebots in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG auf den Abstand zu allgemeinbildenden Schulen ist nicht zu beanstanden.
Schlagwörter:
Glücksspiel,
Spielhalle,
Mindestabstand,
Kohärenz,
Transparenz,
Werbung,
allgemeinbildende Schule,
Mischlage
Rechtsvorschriften:
GlüStV § 2 Abs. 3,
GlüStV § 3 Abs. 7,
GlüStV § 9 Abs. 1,
GlüStV § 24,
GlüStV § 26 Abs. 1,
SächsGlüStVAG § 18a
Verweise / Links:
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Ist die Sportwetten Regulierung in Deutschland gescheitert?


Ist die Sportwetten Regulierung in Deutschland gescheitert?
Martin Hill, 3. April 2020, Recht & Gesetze
Anfang des Jahres begannen die Buchmacher sich für Sportwetten-Lizenzen in Deutschland zu bewerben. Doch jetzt ist das Verfahren bis auf Weiteres ausgesetzt. Weiter zum vollständigen Artikel ...  
Glücksspielstaatsvertrag: Kein transparentes Konzessionsverfahren
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke
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Ernüchterung und Ärger bei Sportwettenanbietern:
Gericht stoppt bundesweites Erlaubnisverfahren
Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) bedauert, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 1. April 2020 das bundesweite Sportwettenerlaubnisverfahren bis auf Weiteres ausgesetzt hat. Ein Wettanbieter aus Österreich, der nicht DSWV-Mitglied ist, hatte erfolgreich geltend gemacht, dass das Verfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei sei.
DSWV-Präsident Mathias Dahms zeigt sich verärgert:

“Die Entscheidung des Gerichts ist für unsere Mitglieder ein schwerer Schlag. Obwohl uns bereits 2012 vom Gesetzgeber Konzessionen in Aussicht gestellt wurden, steht eine baldige Erlaubniserteilung, die der seit Jahresbeginn geltende Glücksspielstaatsvertrag ermöglichen sollte, jetzt zum wiederholten Male in den Sternen.
Weiter zum vollständigen Artikel ...
Da muss sich niemand ärgern. Jedermann hat sich an das Recht zu halten. Hier ist das Vergaberecht einzuhalten, das eine Günstlingswirtschaft verhindern soll. mehr zu:  Wettbewerbsverzerrung und Begünstigung
Hintergrund:

Reform des Glücksspielstaatsvertrags: DSWV fordert praxistaugliche und verbraucherorientierte Regulierung
Ministerpräsidentenkonferenz debattiert am 24. und 25. Oktober über die Zukunft der Glücksspielregulierung.
Eine verbraucherschutzorientierte Regulierung der Sportwette und des Online-Glücksspiel ist möglich, benötigt aber eine Grundsatzreform.
Berlin. – Bei der Jahres-Ministerpräsidentenkonferenz am 24. und 25. Oktober in Elmau wird die Diskussion um einen neuen Glücksspielstaatsvertrag fortgesetzt. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) appelliert für eine Grundsatzreform der deutschen Glücksspielregulierung, die gesellschaftliche Realitäten anerkennt und ein rechtssicheres Fundament für bestehende Märkte schafft.
Da der bestehende 3. Glückspieländerungsstaatsvertrag am 30. Juni 2021 ausläuft, ist eine Neuregelung der Glücksspielregulierung notwendig. Die Mitglieder des DSWV betrachten mit Sorge die Verhandlungen um eine Anschlussregulierung, auch weil viele im Länderkreis diskutierten Regulierungsvorhaben mehr Gefahren als Chancen für den Spielerschutz mit sich bringen. Scheitert die Verständigung auf einen „großen Wurf“, droht ein weiteres Ausufern des unregulierten Marktes: “Verbraucherschutz und Regulierung schließen sich nicht aus.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Rückblick:
Die Anforderungen zur Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse sind seit Jahren bekannt und werden trotzdem nicht beachtet:
VGH-Kassel: Konzessionsverfahren nicht verfassungskonform
Überraschende Wendung beim VGH-Kassel in Sachen Konzessionsverfahren
Veröffentlicht am 27. Januar 2016
Zum Beschluss des VGH Kassel in 8 B 883/15 (VG Wiesbaden 5 L 1448/14)
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Der Europäische Gerichtshof führt in seinem jüngsten Urteil aus:
„Aus einer ständigen Rechtsprechung folgt jedoch, dass von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen und dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn die eingesetzten Mittel kohärent und systematisch sind (Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, EU:C:2007:133, Rn. 48 und 53, sowie vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C‑72/10 und C‑77/10, EU:C:2012:80, Rn. 63).“
Der Gerichtshof betont in Rn. 43, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass beschränkende Regelungen mit nachteiligen Folgen für den Einzelnen „klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen.“
Jeder aufrechte Amtswalter wird bestätigen, dass die Anforderungen an eine deutsche Konzession weder klar noch bestimmt sind. Schon gar nicht ist das Ganze in seinen Auswirkungen vorhersehbar, nicht für den Amtswalter und schon gar nicht für den Wirtschaftsteilnehmer und schon überhaupt nicht für potentielle Interessierte aus dem EU-Ausland, die sich nirgendwo einen transparenten Überblick verschaffen können, wo wann und warum welcher Standort für eine oder mehrere Spielhallen in Betracht kommt. weiterlesen 
Transparenzvorschriften der Union
Finanzielle Transparenz zwischen den EU-Ländern, den öffentlichen Unternehmen und anderen Unternehmen  weiterlesen



Dienstag, 11. Dezember 2018

BVerfG billigt harte Linie gegen Spielsucht - Beschlüsse v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a.


L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017
- 1 BvR 1314/12 -
- 1 BvR 1630/12 -
- 1 BvR 1694/13 -
- 1 BvR 1874/13 -

1. Die Länder besitzen die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).

2. Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes auch eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen, müssen staatliche Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sein.

4. Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn die geplanten Änderungen hinreichend öffentlich in konkreten Umrissen vorhersehbar sind.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1314/12 -
- 1 BvR 1630/12 -
- 1 BvR 1694/13 -
- 1 BvR 1874/13 -

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Direktlink zum Beschluss


(Abschrift - ohne Gewähr)



(Abschrift - ohne Gewähr)