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Montag, 18. Februar 2013

Transparenzvorschriften der Union

Finanzielle Transparenz zwischen den EU-Ländern, den öffentlichen Unternehmen und anderen Unternehmen

RECHTSAKT
Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen.

(Auszug)
Die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen sowie die Transparenz der Finanzstruktur und des Aufbaus bestimmter Unternehmen sind von wesentlicher Bedeutung, um eine wirkungsvolle und angemessene Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen durch die Kommission zu gewährleisten.

Den öffentlichen Unternehmen * kommt für die Volkswirtschaft der Länder der Europäischen Union (EU) eine wichtige Rolle zu. Sie unterliegen ebenso wie die mit besonderen * oder ausschließlichen * Rechten ausgestatteten Unternehmen gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 86 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) denselben Wettbewerbsregeln wie Privatunternehmen. Gemäß Artikel 345 AEUV (ex-Artikel 295 EGV) lässt der Vertrag die Eigentumsordnung in den EU-Ländern unberührt. Es darf also bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln keine unbegründete Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen getroffen werden.

Daher ist es notwendig, dass die Kommission über detaillierte Angaben verfügt, die es ihr ermöglichen, sich die Gewissheit zu verschaffen, dass die EU-Länder weder öffentlichen noch privaten Unternehmen Beihilfen gewähren, die nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Finanzielle Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen

Die EU-Länder müssen die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen dadurch gewährleisten, dass sie die unmittelbar, aber auch mittelbar (über öffentliche Unternehmen oder Finanzinstitute) erfolgte Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand zugunsten der öffentlichen Unternehmen sowie deren tatsächliche Verwendung offen legen.

Die finanziellen Beziehungen, deren Transparenz zu gewährleisten ist, betreffen insbesondere:
  • den Ausgleich von Betriebsverlusten;
  • den Verzicht auf eine normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel;
  • Kapitaleinlagen oder Kapitalausstattungen;
  • nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen;
  • die Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch Verzicht auf Gewinne oder Nichteinziehung von Schuldforderungen;
  • den Ausgleich von durch die öffentliche Hand auferlegten Belastungen.
Die EU-Länder treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über die finanziellen Beziehungen zwischen den öffentlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand der Kommission fünf Jahre lang zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind die EU-Länder verpflichtet, der Kommission auf deren Verlangen diese Angaben mitzuteilen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts
  • Öffentliches Unternehmen: Jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  • Besondere Rechte: Rechte, die ein Mitgliedstaat einer begrenzten Zahl von Unternehmen in einem bestimmten Gebiet durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, mit denen die Zahl der zur Erbringung einer Leistung oder zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigten Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt wird, ohne dass dabei objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde gelegt werden, oder mehrere konkurrierende Unternehmen nach solchen Kriterien bestimmt werden, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder einem oder mehreren Unternehmen nach solchen Kriterien rechtliche oder Regelungsvorteile eingeräumt werden, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter wesentlich gleichen Bedingungen die gleiche Leistung zu erbringen oder die gleiche Tätigkeit zu betreiben, wesentlich beeinträchtigt.
  • Ausschließliche Rechte: Rechte, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, die ihm das Recht vorbehalten, in einem bestimmten Gebiet eine Dienstleistung zu erbringen oder eine Tätigkeit auszuüben.
Quelle


Mehr zum Wettbewerbs- und Kartellrecht:
Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 86 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) unterliegen öffentliche Unternehmen denselben Wettbewerbsregeln wie Privatunternehmen. Gemäß Artikel 345 AEUV (ex-Artikel 295 EGV) lässt der Vertrag die Eigentumsordnung in den EU-Ländern unberührt. Es darf also bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln keine unbegründete Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen getroffen werden. 
Aktienpakete in Milliardenhöhe
Der Staat ist nach immer bedeutender Aktionär bei Post und Telekom.
Direkt oder indirekt hält der Staat noch rund 31,9 Prozent der Telekom- und 21 Prozent der Post-Aktien.
Die Doppelrolle von Eigentümer und Wettbewerbshüter sieht die Monopolkommission jedoch kritisch.
Kommission rät Staat zum "T"-Rückzug - Mit einem solchen Schritt ließen sich auch Interessenkonflikte vermeiden, die sich aus der doppelten Rolle des Staates als Eigentümer und Wettbewerbshüter ergäben, sagte der Vorsitzende des Beratergremiums der Bundesregierung, Daniel Zimmer.
Eine Novelle des Postrechts müsse die Kontrolle der Post verschärfen und es Wettbewerbern erleichtern, Missbrauchsverfahren gegen den Marktführer auf den Weg zu bringen.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Die Behinderung von Kunden und Konkurrenten ist u.a. nach 101/d und 102/c) unzulässig.
Mehr unter:
EU-Kartellrecht

Europäische Union
Auf EU-Ebene ist das EU-Kartellrecht durch die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Der Rat der Europäischen Union hat (gemäß Art. 103 II lit. e AEUV) konkretisierende sekundärrechtliche Bestimmungen erlassen. Das sind insbesondere die Verordnung (EG) 1/2003 und die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich des Kartellverbots und der Missbrauchskontrolle. Die Fusionskontrollverordnung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle wurde indes gemäß der Kompetenzergänzungsklausel des Art. 352 AEUV erlassen.
 
Im Verhältnis zum Kartellrecht der jeweiligen Mitgliedstaaten hat das EU-Kartellrecht grundsätzlich (Anwendungs-)Vorrang, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO 1/2003. Das nationale Kartellrecht des GWB solle fortan ausschließlich in den Fällen anwendbar sein, welchen keine Bedeutung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zukomme. Im konkreten Ablauf soll sich das so gestalten, dass sowohl die nationalen Kartellbehörden als auch die Europäische Kommission grundsätzlich parallel zuständig sein sollen. Zur Sicherstellung der reibungslosen Kooperation zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Behörden sowie zur Vorbeugung gegen uneinheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Europäischen Union sind in Kapitel IV der VO 1/2003 etliche Verfahrensregeln aufgenommen worden, wobei aber der Europäischen Kommission eine federführende Funktion zugedacht wurde. Das neueingeführte Informations- und Konsultationsverfahren sei dazu nur beispielhaft erwähnt. In der EU sind für die Durchsetzung des EU-Kartellrechts die dem Kommissar für Wettbewerb unterstehende Behörde und die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden gemeinsam berufen, für die Durchsetzung des nationalen Kartellrechts die staatlichen Wettbewerbsbehörden.
In Deutschland ist seit dem 1. Januar 1958 das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die maßgebliche Kodifikation zum Erhalt des Wettbewerbs. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Wettbewerbsverstöße, also die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer innerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem GWB sind grundsätzlich Kartelle verboten, jedoch erlaubnisfähig, wenn sie bestimmte Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise die Mittelstandskartelle gemäß § 3 GWB.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Quelle

Europäisches Wettbewerbsrecht
Im europarechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff Wettbewerbsrecht in der Regel im weiten Sinne verstanden. Das Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht der staatlichen Beihilfen, gelegentlich auch das Vergaberecht, und das Recht öffentlicher Unternehmen.
Geregelt ist es in Titel VII des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und zwar in Art. 101-105 AEUV das Kartellrecht, in Art. 106 AEUV Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 107-109 AEUV das Beihilfenrecht. Das europäische Vergaberecht stützt sich im Wesentlichen auf Sekundärrecht (sog. Vergaberichtlinien). Bestandteil des Europäischen Wettbewerbsrechts ist zudem die präventive Kontrolle von Konzentrationsvorhaben einer bestimmten Größenordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach der sog. Fusionskontrollverordnung (Zusammenschlusskontrolle). Quelle
Einzelnachweise
Berufsbegleitender Master im Wettbewerbs- und Regulierungsrecht an der Leuphana Universität Lüneburg: Competition & Regulation LL.M.
Weblinks
omsels.info: Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht
Rechtsfreund.at: Österreichische Linksammlung zum Wettbewerbsrecht
ipwiki.de - Wettbewerbsrecht (Wiki zum gewerblichen Rechtsschutz)
Titel VI (Art. 90 bis Art. 100 AEUV) regelt die EU-Verkehrspolitik. Titel VII (Art. 101 bis Art. 118 AEUV) behandelt die Wettbewerbs- sowie die Steuerpolitik der Europäischen Union. Dies umfasst insbesondere die Zuständigkeiten in den Bereichen Kartellverbot und Monopolkontrolle (Art. 101 ff. AEUV), die Kontrolle staatlicher Beihilfen (Art. 107 ff. AEUV) sowie das Verbot von binnenmarktverzerrenden Steuern (Art. 110 ff. AEUV). Außerdem enthält Titel VII die Regelungen, nach denen die EU Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Mitgliedstaaten harmonisieren kann, um Verzerrungen des Europäischen Binnenmarktes zu verhindern (Art. 114 ff. AEUV). Aus bestimmten Gründen des Arbeits- oder Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten dabei von den EU-Regelungen abweichende Standards aufrechterhalten, diese müssen aber von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Quelle

101/d)     die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
102/c)     der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
s. u.a. 101 - 109 AEUV
Kartellrecht 
Kartellrecht ist ein Teil des Wirtschaftsrechts. Im engeren Sinne besteht Kartellrecht aus den Regelungen bezüglich wirtschaftlicher Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen werden. Im weiteren Sinne umfasst Kartellrecht darüber hinaus alle Rechtsnormen, die auf den Erhalt eines ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind.
Rechtlich gesehen ist ein Kartell eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern. Flankierende Normen wenden sich gegen die Erringung und den Missbrauch von Marktmacht sowie gegen die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer.
Gegenstände des Kartellrechts sind insbesondere:
    das Verbot bzw. die Überprüfung von Kartellen,
    das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung,
    die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle).

Kommission will Opfern von Kartellrechtsverstößen Schadensersatzansprüche erleichtern
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie angenommen, in der geregelt ist, wie Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer von Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht geworden sind (z.B. durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder durch Kartelle). Mit dem Vorschlag soll eine Reihe praktischer Schwierigkeiten behoben werden, mit denen Opfer häufig konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen angemessenen Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten. Quelle: EU-Kommission PM vom 11.6.2013

Schadenersatz:
Francovich-Entscheidung: Dem einzelnen Bürger steht bei einer Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ersatz zu, wenn dem Einzelnen durch den staatlichen Verstoß ein Schaden entstanden ist. Quelle: wikipedia

Der EuGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass europarechtswidrige Mitgliedstaatsurteile einen Haftungsanspruch auslösen.

Rechtsprechung zur Staatshaftung nach Unionsrecht (Auszug)
1. Leitentscheidung Francovich (1991): gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung der Mitgliedstaaten für die Nichtumsetzung von Richtlinien
2. Leitentscheidung Brasserie du Pêcheur/Factortame (1996): gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung für die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht
• Rechtfertigung der richterrechtl. Einführung der Staatshaftung aus der Aufgabe der Sicherung der "Wahrung des Rechts" nach Art. 164 (heute 220) EGV
• Bestimmung der Haftungsvoraussetzungen analog zu Art. 215 II (heute 288 II) EGV nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind
• insbes. Haftung nur bei hinreichend qualifiziertem Verstoß; dafür Haftung auch ohne Verschulden
• Haftung auch für legislatives Unrecht
• angemessener Umfang der Entschädigung (grds. auch entgangener Gewinn)
3. Weitere wichtige Entscheidungen
a) British Telecommunications (1996): Haftung auch für fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien
b) Dillenkofer (1996): zu den Haftungsvoraussetzungen des hinreichend qualifizierten Verstoßes und der Verleihung subj. Rechte (Verb. Rs. C-178/94 u.a., Dillenkofer, Slg. 1996, I-4845, Nr. 23 ff)
c) Hedley Lomas (1996): Haftung auch für gemeinschaftsrechtswidrige Verwaltungspraxis (Rs. C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Nr. 28)
d) Köbler (2003): Haftung auch für höchstrichterliche Entscheidungen
• typische Effet-utile-Rspr.
Quelle: DAS RECHT DER EU UND SEINE DURCHSETZUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Zum Grundsatz der Staatshaftung aus dem EuGH-Urteil
v. 30.09.2003, Rs. C-224/01 - Köbler / Österreich

30. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt (Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und Haim, Randnr. 26).

31. Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass dieser Grundsatz für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon gilt, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, und Haim, Randnr. 27).

32. Im Völkerrecht wird der Staat, dessen Haftung wegen Verstoßes gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung ausgelöst wird, als Einheit betrachtet, ohne dass danach unterschieden würde, ob der schadensverursachende Verstoß der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist. Dasselbe muss erst recht in der Gemeinschaftsrechtsordnung gelten, da alle staatlichen Instanzen einschließlich der Legislative bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Normen, die die Situation des Einzelnen unmittelbar regeln, zu beachten haben (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 34).

33. In Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, wäre die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen dann keine Entschädigung erlangen könnte, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist.

34. Hierbei ist von Belang, dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der der Einzelne die ihm aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte geltend machen kann. Da eine durch eine rechtskräftige Entscheidung eines solchen Gerichts erfolgte Verletzung dieser Rechte regelmäßig nicht rückgängig gemacht werden kann, darf dem Einzelnen nicht die Befugnis genommen werden, den Staat haftbar zu machen, um auf diesem Wege den gerichtlichen Schutz seiner Rechte zu erlangen.

35. Im Übrigen ist ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, insbesondere deshalb nach Artikel 234 EG zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet, um zu verhindern, dass dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Rechte verletzt werden.

36. Demnach verlangt der Schutz der Rechte des Einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, zwingend, dass diesem das Recht zustehen muss, vor einem nationalen Gericht den Ersatz des Schadens zu verlangen, der auf die Verletzung seiner Rechte durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 35).

37. Einige Regierungen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Erklärungen eingereicht haben, haben geltend gemacht, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, nicht auf Entscheidungen eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts Anwendung finden könne. Sie haben sich u. a. auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, insbesondere die Rechtskraft, auf die richterliche Unabhängigkeit und Autorität sowie auf das Fehlen eines für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten über die Staatshaftung aufgrund solcher Entscheidungen zuständigen Gerichts berufen.

38. Hierzu ist festzustellen, dass die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft nicht zu bestreiten ist (Urteil Eco Swiss, Randnr. 46). Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können.

39. Die Anerkennung des Grundsatzes der Staatshaftung für Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte stellt jedoch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht in Frage. Ein Verfahren zur Feststellung der Haftung des Staates hat nicht denselben Gegenstand und nicht zwangsläufig dieselben Parteien wie das Verfahren, das zur rechtskräftigen Entscheidung geführt hat. Obsiegt nämlich der Kläger mit einer Haftungsklage gegen den Staat, so erlangt er dessen Verurteilung zum Ersatz des entstandenen Schadens, aber nicht zwangsläufig die Aufhebung der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung, die den Schaden verursacht hat. Jedenfalls verlangt der der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der Staatshaftung eine solche Entschädigung, nicht aber die Abänderung der schadensbegründenden Gerichtsentscheidung.

Anerkannt ist jedenfalls, daß derjenige, der durch pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen hat, verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden; dies gilt mindestens dann, wenn das Vorverhalten die Gefahr des Schadenseintritts als naheliegend erscheinen läßt (Adäquanz) und die Pflichtwidrigkeit gerade in der Verletzung eines solchen Gebotes besteht, das dem Schutz des gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang, vgl. BGHSt 34, 82; BGH NStZ 1987, 171; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90, BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

Beiträge zum Europarecht - Vertrauensschutz im europäischen Verwaltungsverfahren
......Neben der fundamentalen Bedeutung von Vertrauen als elementarer Tatbestand des sozialen Lebens erscheint der Vertrauensschutzgedanke in seiner rechtlichen Dimension als ethischer Mindestgehalt einer jeden auf die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit ausgerichteten Rechtsordnung und wird zu Recht als ihr normatives Fundament bezeichnet....
......Zusammen mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist er Garant dafür, dass die Forderung nach eindeutigen, klaren und bestandskräftigen Hoheitsakten, auf die sich der Bürger verlassen kann, erfüllt wird.....
Quelle: Europarecht Uni-Göttingen (pdf-download)

Das Recht der EU und seine Durchsetzung in den Mitgliedstaaten (Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen)
Wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
Rechtsprechung zur europäischen Integration  jura.uni-goettingen

Juristisches Internetprojekt SaarbrückenIndex  

Mittwoch, 30. September 2015

A: Konzessionsvergabe ist unionsrechtswidrig


Im Namen der Republik: Die Konzessionsvergabe ist unionsrechtswidrig – Zu BVwG (Österreich) W139 2010500-1/81E

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein/Hamburg

Rechtsstreitigkeiten um die Vergabe oder – in aller Regel – Nichtvergabe von Genehmigungen in einem geschlossenen Genehmigungssystem für Glücksspiele oder Sportwetten beschränken sich nicht auf Deutschland. Während „hier“ im Genehmigungsverfahren für die Veranstaltung von Sportwetten von mehreren Verwaltungsgerichten effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird und der VGH Kassel – zu Recht – in mehreren Beschwerdeverfahren „zumindest“ die Schlussanträge des polnischen Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache C-336/14 (Amtsgericht Sonthofen) abwartet, wurde letztes Jahr in Liechtenstein die Genehmigungsvergabe für ein Spielcasino endgültig unsanft richterlich gestoppt (VGH Liechtenstein v. 18.2.2013, EFTA-Gerichtshof v. 29.8.2014 und StGH Liechtenstein v. 16.12.2014). Die italienischen Schwierigkeiten bei der Vergabe bzw. Nichtvergabe von Genehmigungen sind durch die Gambelli-, Placanica- und Costa Cifone-Entscheidungen des EuGH hinlänglich bekannt.

Nun hat der freie Dienstleistungsverkehr eine weitere südliche Nachbarrepublik kalt erwischt. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht („BVwG“), gegen dessen Erkenntnisse – bei Zulassung – die Revision zum Verwaltungsgerichtshof möglich ist, hat die Entscheidungen des Finanzministeriums über die Erteilung von Casino-Lizenzen aufgehoben. ISA-Law berichtete. Die Pressemitteilung fasst zusammen, dass wesentliche Details der Bewertungskriterien den Interessenten nicht im Voraus bekannt gegeben wurden. Damit sei das Transparenzgebot verletzt.

Die Kürze der Pressemitteilung wird der hervorragend begründeten Entscheidung nicht ganz gerecht. Die Entscheidung enthält intelligente und tiefschürfende Überlegungen, die sich auch auf das deutsche Konzessionsverfahren erstrecken lassen. Zwar sind die Eil-Entscheidungen zum Konzessionsverfahren aus Wiesbaden, Frankfurt, Kassel und Hamburg wahrlich mit ausreichend Überzeugungskraft, Tiefgang und Seriosität versehen. Weil aufrechten Juristen und den um rechtmäßiges Verwaltungshandeln bemühten Amtswaltern aber stets an zusätzlichen Erkenntnissen gelegen ist, sei vertieft auf die österreichische Entscheidung eingegangen:

Das BVwG rügt primär und sehr ausführlich, dass in den Teilnahmeunterlagen zwar der Inhalt der Kriterien für eine Auswahlentscheidung dargelegt wurde, nicht aber die so genannten „Subkriterien“. Aus den Ausschreibungsunterlagen gehe nicht einmal hervor, dass die Kriterien für eine fachliche Qualifikation später eine weitere Untergliederung in Subkriterien erfahren würden. Hingegen erfordere der Transparenzgrundsatz, dass potentiellen Interessenten „zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigen Angebots berücksichtigt werden, und, wenn möglich, deren relative Bedeutung, bekannt“ sind. „Die potentiellen Bieter müssen nämlich in die Lage versetzt werden, bei der Vorbereitung ihrer Angebote vom Bestehen und von der Tragweite dieser Kriterien Kenntnis zu nehmen. (…) Demnach darf ein öffentlicher Auftraggeber keine Gewichtungsregeln oder unter Kriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat.“ Diese EuGH-Rechtsprechung zur Vergabe öffentlicher Aufträge sei sinngemäß auf die Genehmigungsvergabe im Bereich des Glücksspiels anzuwenden, auch wenn es nicht auf die wirtschaftlich günstigste Entscheidung ankomme.

Die Sicht des BVwG ist sehr richtig. Im Bereich der Grundfreiheiten gilt sogar ein „strengerer“ Transparenzgrundsatz als im Vergaberecht. Sportwettveranstalter oder Glücksspielanbieter, die eine weitere Genehmigung außerhalb ihres Sitzlandes haben möchten, kommen nicht – wie Dienstleistungserbringer, die um einen öffentlichen Auftrag buhlen – als Bittsteller zu der ausländischen Genehmigungsstelle. Sie kommen als Träger des Rechts auf freien – sprich unbehinderten – Dienstleistungsverkehr. Wettveranstalter oder Casinobetreiber sind in aller Regel verantwortungs- und pflichtbewusst, sie möchten aber – wie jeder andere Gewerbetreibende auch – möglichst wenige staatliche Beschränkungen. Dies ist in einer freiheitlichen Demokratie entsprechend § 1 der Gewerbeordnung („Grundsatz der Gewerbefreiheit“) auch in der deutschen Rechtsordnung das oberste Prinzip. Wett- oder Glücksspielanbieter haben daher durch Artikel 56 AEUV das Recht, grundsätzlich von staatlichen Eingriffen, so auch von einem Genehmigungsvorbehalt und einem Genehmigungsverfahren verschont zu bleiben (vgl. Karpenstein http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/87851.html).

Wie in dem österreichischen Fall wurden auch im deutschen Konzessionsverfahren die Auswahlkriterien unter Verletzung des Transparenzgebotes nicht „im Voraus bekannt“ gegeben. Bezogen auf die sog. Mindestanforderungen als Auswahlkriterien wurde diese insoweit fehlende Transparenz durch die Verwaltungsgerichte aus Wiesbaden und Frankfurt schon bestätigt – und sie liegt offen auf der Hand. Die deutsche „Auftragsbekanntmachung“ vom 8.8.2012 selbst verweist darauf, dass die Anforderungen für eine Genehmigung geheim sind und nach Ende der Bewerbungsfrist mit der Pflicht zur Geheimhaltung nur denjenigen zugesandt werden, die aus Sicht der deutschen Stellen die so genannte zweite Stufe erreicht haben. „Im Voraus“ kann jedoch nur bedeuten, vor Ende der Bewerbungsfrist. Und „bekannt“ dürfte das Gegenteil von „geheim“ bedeuten. Das unionsrechtliche Kriterium „im Voraus bekannt“ wurde also anscheinend absichtlich in jeder Hinsicht nicht erfüllt. Auch die Antworten auf Fragen der auf der zweiten Stufe verbliebenen Bewerber wurden streng geheim gehalten und waren nicht einmal für die Sportwettenverbände zugänglich. Aufgrund dieses befremdlichen Vorgehens sind dem Großteil der am Deutschen Sportwettenmarkt interessierten Wettunternehmen bis heute die Voraussetzungen für eine Konzession ebenso unbekannt wie den Glücksspielaufsichtsbehörden und den deutschen Gerichten. Sogar der Europäischen Kommission hatten die deutschen Stellen die Bekanntgabe der Genehmigungsanforderungen konsequent verweigert.

Die Parallelen zu dem österreichischen Fall sind aber noch viel enger. Auch bezüglich der Auswahlkriterien, die bei denjenigen Interessenten zur Anwendung gelangen, die aus Sicht der Genehmigungsstelle alle Mindestanforderungen erfüllt haben sollen (so genannte K-Kriterien) ist nämlich unter den – zutreffenden – unionsrechtlichen Maßstäben des BVwG von einem Transparenzverstoß auszugehen. Wie das BVwG zu Recht erkennt, müssen Bewerber vorweg erkennen können, worauf es dem Genehmigungsgeber ankommt. Dies war bei den deutschen Kriterien K 1 bis K 12 nicht der Fall. Nur bei den Kriterien K 13 bis K 16 ließ sich der Bewertungsmatrix (sog. Anlage 04, „Auswahlverfahren“ bzw. „Auswahlverfahren überarbeitet“) entnehmen, was genau bewertet werden würde bzw. bewertet werden soll. So stand z. B. bei dem Kriterium K 13.1 („II weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherzustellen – Beschreiben Sie Ihr Angebot/Ihre Vorstellungen hierzu. Berücksichtigen Sie, dass Ergebnisse der Abfragen visualisiert werden und zusätzlich in einem definierten, trennzeichengetrennten Textformat exportierbar sein sollen.“), genau, was eigentlich woran gemessen bewertet wird. Es heißt: „Bewertet wird die Qualität der von Ihnen zu Gunsten der Glücksspielaufsichtsbehörden zu realisierenden online-Webanbindung“. Bei dem Kriterium 13.2 stand, dass „die Qualität der revisionssicheren Protokollierung (vgl. Sicherheitskonzept-Anforderung Si12) im Hinblick auf die Speicherung und den Schutz der protokollierten Daten vor nachträglicher Veränderung“ bewertet werden würde. Zwar ist auch das Bewertungskriterium „Qualität“ denkbar unbestimmt und lässt der Behörde einen inakzeptablen Ermessensspielraum. Immerhin aber hatten die Bewerber bei den Kriterien K 13 – K 16 überhaupt einen Anhaltspunkt, was bei den einzelnen K-Kriterien die Genehmigungsstellen als Maßstab für Ihre Punkte-Vergabe nehmen würden.

Bei den vorherigen Kriterien K 1 bis K 12 indessen wusste niemand, was eigentlich bewertet werden würde. Angaben, ob auch hier die Qualität (wie bei K 13) oder die Darlegung und die Nachweise (wie bei K 14), oder die Ausführlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit im Vergleich der Antragsteller untereinander (wie bei K 15 und K 16) bewertet werden würde, fanden sich nirgends. Bei den Kriterien K 1 bis K 12 haben die Prüfer auf Seiten des hessischen Ministeriums und seiner Verwaltungshelfer also mit „Subkriterien“ und Maßstäben gearbeitet, die vermutlich erst viel später – wenn überhaupt – entwickelt worden sind und bis heute geheim gehalten werden. Bei genauer Betrachtung ist das deutsche Konzessionsverfahren also weit weniger transparent, als das vom BVwG beendete österreichische Genehmigungsverfahren für Casinos. Als prägnantes Beispiel mag das Auswahlkriterium K 5 („benennen Sie die Attraktivität Ihres Wettangebots im Hinblick auf:“) herhalten. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte, was die Behörde eigentlich bewerten würde, gingen anscheinend viele Bewerber davon aus, dass eine Punktevergabe danach erfolgt, wie attraktiv das dem Antrag zugrunde liegende Wettangebot oder das aktuelle Wettangebot bei objektiver Herangehensweise aus Sicht der Marktteilnehmer ist. Diese Interpretation lag angesichts der Verwendung des Begriffs „Attraktivität“ nahe. Anders allerdings die Bundesländer und das hessische Ministerium des Innern und für Sport. Man stellte nicht auf die Attraktivität des Wettangebotes ab, sondern zog (vermutlich) die Subkriterien in einer freien Analogie heran, die in K 13 bis K 16 benannt worden waren. Bewertet wurde dann überraschend nicht die objektive Attraktivität des Wettangebotes, sondern die Begründung der Darlegung der Attraktivität.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass das deutsche Konzessionsverfahren über die zutreffenden Ausführungen des VG Wiesbaden hinausgehend auch deshalb unionsrechtswidrig ist, weil die „Subkriterien“ – genau genommen die „Bewertungsmaßstäbe“, also worauf es ankommt – für einen Großteil der in dem Formular „Auswahlverfahren“ bzw. „Auswahlverfahren überarbeitet“ benannten Auswahlkriterien nicht im Voraus bekannt gegeben wurden, ja nicht einmal im Voraus festgelegt waren. Der Behörde waren bei der Bewertung der Auswahlkriterien K 1 bis K 12 letztlich keinerlei Grenzen für ihre Punktevergabe gesetzt. Das vermag die überraschende Rangfolge der vorläufigen „ersten 20“ zu erklären, die wohl nicht einmal die Hälfte des aktuellen deutschen Marktes erfasst.

Wie im österreichischen Fall (vgl. BVwG, S. 82 a. Ende) liegt die Vermutung nahe, dass auch die deutschen Stellen bis zuletzt keine exakten Vorstellungen davon hatten, welche Gesichtspunkte sie eigentlich wie und mit welcher Gewichtung bewerten sollten. Die Einzelheiten können insoweit in den zahlreich anhängigen Verfahren durch die Gerichte im Wege der Amtsermittlung noch aufbereitet werden, sollten sich die Rechtsstreitigkeiten um das Konzessionsverfahren noch weiter hinziehen. Zunächst einmal aber müssten die deutschen Stellen überhaupt ihre „Subkriterien“ und Maßstäbe für die Auswahlkriterien K 1 bis K 12 darlegen und insbesondere nachweisen, dass diese auch angewendet wurden.

Das BVwG in Wien betont im Anschluss an seine dezidierten Ausführungen zur fehlenden Transparenz, dass es offensichtlich unionsrechtswidrig ist, wenn erst im Nachhinein – also erst im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung – die Entscheidung der Behörde nachvollziehbar wird (S. 87). Deshalb seien auch die vergaberechtlichen Entscheidungen des EuGH zu dem Themenbereich „Zuschlagskriterien“ anzuwenden. Der EuGH habe entschieden, dass „die Wahrung der Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz [verlangt], dass die Zuschlagskriterien objektiv sind, was gewährleistet, dass der Vergleich und die Bewertung der Angebote in objektiver Weise erfolgt und somit unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs. Das wäre nicht der Fall bei Kriterien, die dem öffentlichen Auftraggeber eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumten“. Auch mit Blick auf die EuGH-Entscheidung Costa Cifone erfordere das Gebot einer objektiven und transparenten Auswahlentscheidung, dass die maßgeblichen Kriterien im Voraus offengelegt sowie inhaltlich ausreichend konkretisiert werden. Andernfalls könne selbst eine ausführliche Begründung der Entscheidung der Behörde „wohl kaum“ den Anschein einer willkürlichen Vorgehensweise vermeiden. Das BVwG meint dazu, dass von einer ausreichenden Begrenzung der Ermessensausübung der Genehmigungsstelle nicht gesprochen werden könne, wenn neben der inhaltlichen Beschreibung der Anforderungen an ein Kriterium nicht auch entsprechende Bewertungsparameter definiert werden, „welche klar und deutlich zwecks Einschätzung der Erfolgsaussichten erkennen lassen, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung erfolgen wird. Auch diese Bewertungsparameter sind aufgrund der Rechtsprechung des EuGH unter Beachtung des Transparenzgrundsatzes bereits vorweg darzulegen. Nur dann können die Bewerber abschätzen, worauf es dem Konzessionsgeber ankommt und die Auswahlentscheidung kann im Nachhinein auf ihre Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden.“ Überträgt man diese auf der EuGH-Rechtsprechung beruhenden Erwägungen auf das deutsche Konzessionsverfahrens wird umso deutlicher, dass der Transparenzgrundsatz schon allein deshalb verletzt wurde, weil die Auswahlkriterien K 1 bis K 12 ohne Bewertungsparameter bekannt gegeben wurden. Die Interessenten konnten weder erkennen, worauf es dem deutschen Konzessionsgeber eigentlich ankommt. Noch konnten die deutschen Genehmigungsstellen die Bewerbungen anhand objektiver Kriterien miteinander vergleichen.

Ergänzend führt das österreichische BVwG bezüglich der dortigen Casino-Konzessionen aus, dass ein Vergleich zwischen mehreren Bewerbern, wie er bei Auswahlprozessen stets erforderlich ist, nicht mit einer vergleichenden Bewertung – wie sie dort erfolgte – gleichgesetzt werden kann. Ein Vergleich von Bewerbern könne auch dergestalt erfolgen, dass jeder Antrag für sich losgelöst anhand objektiver Kriterien beurteilt wird. Soll hingegen eine Bewertung vergleichend zwischen den Bewerbern erfolgen, müsse dies auch vorweg bekannt gegeben werden, um eine transparente Auswahlentscheidung sicher zu stellen. In Österreich jedenfalls sei aus der so genannten Verfahrensunterlage nicht klar hervorgegangen, wonach eigentlich bewertet werden würde. Die Formulierung in der Ausschreibung, wonach der Bewerber, der die bestmögliche Ausübung der Konzession unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und ordnungspolitischen Zielsetzungen erwarten lasse, eine Genehmigung erhalten solle, sei im Hinblick auf die Transparenz und Nachvollziehbarkeit nicht ausreichend. Die Bezugnahme auf ordnungspolitische Zielsetzungen ändere daran nichts, weil es sich dabei lediglich um „Schlagworte“ handele. Die fehlende Transparenz werde sogar dadurch verschärft, dass die Punktevergabe anhand einer „Erwartungshaltung“ der Genehmigungsstelle erfolge. Wie oben dargelegt, gelten diese Erwägungen auch im deutschen Konzessionsverfahren. Soweit es z.B. im Rahmen der 2012 nach Ablauf der Bewerbungsfrist übersandten Bewertungsmatrix zu dem Kriterium K 1 hieß, „geben Sie ein nachvollziehbares Statement zu Ihrer Unternehmenspolitik im Hinblick auf die Vermeidung von Spielsucht ab und beschreiben Sie Ihr Problembewusstsein im Hinblick auf die Gefahren von Spielsucht im Allgemeinen und die spezifischen Besonderheiten bei Sportwetten“, konnten die Bewerber nur darüber spekulieren, in welche Richtung sie ihr „nachvollziehbares Statement“ ausrichten sollen.

Mit den Erklärungsversuchen der österreichischen Behörden zu deren Erwartungen bezüglich der vorzulegenden Konzepte konfrontiert, verweist das BVwG sodann auf das EuGH-Urteil vom 12.3.2015 in der Rechtssache C-538/13 . Dort ging es um die Frage, ob ein öffentlicher Auftraggeber durch die Vergaberichtlinie versagt ist, eine Bewertung danach vorzunehmen, wie umfassend (im Sinne von ausführlich) ein Bieter belegt habe, dass sein Angebot den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen entspricht. Der EuGH habe diese Frage bejaht. Daraus sei dann abzuleiten, dass „ein Kriterium insbesondere klar und deutlich erkennen lassen muss, welcher Aspekt bzw. welche Aspekte für den „Auftraggeber“ entscheidend sind (Grad der Übereinstimmung) und sohin konkret einer Bewertung unterzogen werden.“ Die Konkretisierung der Kriterien im Hinblick auf deren Bewertung relevanter Aspekte sei in Österreich nicht ausreichend erfolgt. Nicht zuletzt zeige die Vorgehensweise der Genehmigungsstellen, die Beurteilung der Anträge auf der Grundlage (nicht offengelegter) detaillierter Fragestellungen vorzunehmen, dass die Teilnahmeunterlage hierfür keine ausreichende Grundlage bildet. Die Vielschichtigkeit der Gesichtspunkte, die die Behörde ihrer Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt habe, verletze den Transparenzgrundsatz. Aufgrund der im Nachhinein festgelegten Subkriterien erst werde deutlich, dass es der Behörde etwa bei den Konzepten zur Suchtbekämpfung oder Geldwäschebekämpfung einerseits auf deren Effektivität und damit auf deren inhaltliche Qualität ankomme, während etwa das Schulungskonzept für das Personal der Spielbanken nur auf dessen Schlüssigkeit geprüft werde (BVwG, S. 90).

Auch hinsichtlich dieser richterlichen Erwägungen erschließen sich unmittelbar die Parallelen zum deutschen Konzessionsverfahren. Nicht nur haben die österreichischen Behörden ihr Genehmigungsverfahren für Spielbanken anscheinend an das deutsche Konzessionsverfahren für Sportwetten angelehnt und einen Konzeptwettbewerb veranstaltet und dabei übersehen, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht mit der Erwägung legitimiert werden können, die Konzepte würden der Genehmigungsstelle nicht gefallen. Wie das VG Wiesbaden zu Recht moniert, kann dem Transparenzgrundsatz vielmehr nicht genügt sein, wenn die Beurteilung der Anträge zum Teil erst auf der Grundlage (nicht offengelegter) detaillierter Fragestellungen erfolgt. Dies zeigt nämlich, dass die Gesetzeslage und die im Vorweg bekannt gemachten Teilnahmeunterlagen keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Anträge und einer Auswahlentscheidung der max. 20 Konzessionsnehmer darstellen.

Diese Vorgehensweise der deutschen Stellen, die Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien erst sukzessive nach Ende der Bewerbungsfrist und zum Großteil erst auf entsprechende Nachfragen der Interessenten vorzunehmen, ist umso befremdlicher, weil der GlüÄndStV in § 4b Abs. 2 S. 2 vorsieht, dass in der „Bekanntmachung“ alle Angaben, Auskünfte, Nachweise und Unterlagen zu bezeichnen sind, die von den Interessenten eingereicht werden müssen, damit die Behörden die Konzessionsvoraussetzungen nach § 4a Abs. 4 GlüÄndStV prüfen und eine Auswahlentscheidung nach § 4a Abs. 5 GlüÄndStV vornehmen können. Der Staatsvertrag selbst geht also davon aus, dass anhand der Angaben, Auskünfte, Nachweise und Unterlagen, die in der Bekanntmachung vom 8.8.2012 verlangt werden, nicht nur die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Stufe – wie in der Praxis erfolgt – geprüft werden können, sondern darüber hinaus alle Voraussetzungen für die endgültige Auswahlentscheidung in dem zu erwartenden Fall, dass sich mehr als 20 Interessenten beworben haben. Die Bekanntmachung vom 8.8.2012 widerspricht also nicht nur dem Transparenzgrundsatz, sondern auch dem GlüÄndStV selbst.

Zurück zum österreichischen BVwG: Das BVwG erwähnt „weiters“ Beispiele für nicht nachvollziehbare „Ungleichbehandlungen“ in dem Kriterienkatalog. So sei nicht verständlich, weshalb bei dem Kriterium „Erfahrungen“ jeweils auf den gesamten Konzern abgestellt werde, während bei allfälligen „Rechtsverfahren“, die die Bewertung im Rahmen des Kriteriums „betriebsinterne Aufsicht“ beeinflussen können, auf den konkreten Konzessionsbewerber abgestellt wird. Auch insoweit lassen sich ohne weiteres Parallelen zu dem deutschen Konzessionsverfahren herstellen.

Das BVwG stellt dann abschließend klar, dass es die Bewertung der Bewerbungen anhand der maßgeblichen Verfahrensunterlage nicht nachvollziehen könne, da nicht alle Bedingungen für die Entscheidung im Voraus klar, genau und eindeutig formuliert wurden. Die österreichische Behörde habe hierdurch einen zu weiten Spielraum gehabt. Eine eigenständige Bewertung durch das Gericht auf der Basis der Verfahrensunterlage scheide aber aus. Das Gericht habe nicht die Zuständigkeit, das der Verwaltung eingeräumte Ermessen – sollte es unionsrechtskonform begrenzt sein – selbst auszuüben.

Das österreichische BVwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Die Rechtslage sei insbesondere durch den EuGH geklärt und keine Hinweise anderer Art auf eine grundsätzliche Bedeutung würden nicht vorliegen.

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Freitag, 10. August 2012

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sportwettenkonzession nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zeitgleich mit dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten ist zum 1. Juli 2012 auch der Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten. Dieser sieht nunmehr im Rahmen eine „Experimentierklausel“ die Zulassung privater Wettanbieter vor. Diese Konzessionen werden europaweit ausgeschrieben.
In der „Experimentierklausel“ (§ 10a Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag – GlüÄndStV) ist, vorerst beschränkt auf einen Zeitraum von sieben Jahren, abweichend vom grundsätzlichen Fortbestand des staatlichen Monopols für Glücksspiel (§ 10 Abs. 2 und 6 GlüÄndStV), die Erteilung von 20 Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten vorgesehen.
Eine Konzessionserteilung an private Sportwettenveranstalter ist nur dann möglich, wenn der Bewerber die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen, die sich aus § 4a Abs. 4 GlüÄndStV ergeben:
1. Erweiterte Zuverlässigkeit
Gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GlüÄndStV ist die sog. erweiterte Zuverlässigkeit des Konzessionsnehmers erforderlich. Zu deren Nachweis hat der Konzessionsnehmer seine vollständigen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse offenzulegen. In diesem Zusammenhang sind bei Personengesellschaften die Identität und Adresse aller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstigen Kapitalgeber anzugeben. Im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts ist die Angabe der Identität und der Adressen der Anteilseigner erforderlich, die mehr als 5% des Grundkapitals halten oder die mehr als 5% der Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus sind alle Treuhandverhältnisse anzugeben.
Im Rahmen der sog. erweiterten Zuverlässigkeit ist auch erforderlich, dass der Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung von Sportwetten erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Insofern müssen sie die Gewähr dafür bieten, dass die Sportwetten ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die Behörde, die die Konzession erteilt, nachvollziehbar durchgeführt werden. Im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die entsprechende Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt nur, wer die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung von Sportwetten erforderlichen Geldmittel darlegen kann.
2. Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers
§ 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GlüÄndStV erfordert die Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers. Danach ist erforderlich, dass der Konzessionsnehmer über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und ein einwandfreies Geschäftsverhalten des Konzessionsnehmers gewährleistet ist.
Zudem muss der Konzessionsnehmer im Rahmen der Leistungsfähigkeit die Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Sportwettenveranstaltung unter Berücksichtigung der Abgaben darlegen. Weiterhin hat der Konzessionsnehmer nachzuweisen, dass die erforderlichen Sicherheitsleistungen gegeben sind und die zum Schutz der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen wurden.
3. Transparenz und Sicherheit der Sportwettenveranstaltung
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 enthält Regelungen zur Sicherheit und Transparenz der zu veranstaltenden Sportwetten. Demnach hat der Konzessionsnehmer die Transparenz des Betriebes sicherzustellen und muss gewährleisten, dass eine Überwachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist. Insoweit ist auch darzulegen, dass die Überwachung des Vertriebsnetzes durch die Aufsichtsbehörde nicht durch Außenstehende oder am Betrieb Beteiligte vereitelt wird.
Der Konzessionsnehmer muss einen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben.
Insofern der Konzessionsnehmer über keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, hat er der Verwaltungsbehörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Dieser muss gleichfalls die nach § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b) GlüÄndStV erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Veranstaltung der Sportwetten besitzen.
Für das Angebot im Internet hat der Konzessionsnehmer auf der obersten Stufe eine Internetdomäne „.de“ zu errichten.
Der Konzessionsnehmer hat für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge eine eigene Buchführung einzurichten und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein deutsches Konto oder ein Konto einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union abzuwickeln.
Der Konzessionsnehmer hat Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen muss gewährleistet sein, dass vom Sportwettkunden eingezahlte Beträge unmittelbar nach Eingang der Zahlung beim Konzessionsnehmer auf dem Spielkonto gutgeschrieben werden und ein etwaiges Guthaben dem Spieler auf Wunsch jederzeit ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat eine getrennte Verwaltung der auf den Spielkonten deponierten Kundengelder vom sonstigen Vermögen des Konzessionsnehmers zu erfolgen. Die Kundengelder dürfen insoweit auch nicht zum Risikoausgleich verwendet werden. Darüber hinaus muss das gesamte Kundenguthaben jederzeit durch liquide Mittel gedeckt sein.
4. Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüÄndStV
Über § 4a Abs. 4 Satz 2 iVm § 4 Abs. 2 Satz 1 sind bei der Konzessionsvergabe die Ziele des § 1 GlüÄndStV zu berücksichtigen. Insoweit darf die Veranstaltung der Sportwetten nicht den Zielen des § 1 GlüÄndStV zuwiderlaufen (wirksame Suchtbekämpfung, Lenkung des natürlichen Spieltrieb in geordnete Bahnen, Jugend- und Spielerschutz, ordnungsgemäße Durchführung, Schutz vor betrügerischen Machenschaften und Abwehr von Folge- und Begleitkriminalität sowie Integrität des sportlichen Wettbewerbs).
Konzessionsverfahren gem. § 4b Abs. 1 bis 4 GlüÄndStV
Die Sportwettenkonzessionen werden im Rahmen eines unionsweiten Ausschreibungsverfahrens vergeben. Das Ausschreibungsverfahren wird hierfür im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.
Die Bewerbung für eine der 20 Konzessionen hat in Schriftform und in deutscher Sprache zu erfolgen. Auch alle vorzulegenden Auskünfte, Nachweise und Unterlagen sind in deutscher Sprache (bzw. Übersetzung) vorzulegen.
Insbesondere ist im Konzessionierungsverfahren vorzulegen:
  • Eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Konzessionsbewerber sowie aller mit ihm verbundenen Unternehmen. Zudem sind der Gesellschaftsvertrag und die satzungsmäßigen Bestimmungen des Konzessionsnehmers, sowie Vereinbarungen, die zwischen dem Konzessionsbewerber und an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen stehen.
  • Vorzulegen ist auch ein sog. Sicherheitskonzept, das insbesondere die Belange der IT- und Datensicherheit berücksichtigt.
  • Weiterhin sind ein Sozial- (Minderjährigen- und Spielerschutz) und ein Wirtschaftlichkeitskonzept, insbesondere unter Berücksichtigung der Abgabenpflicht, vorzulegen.
  • Erforderlich ist auch eine Erklärung der Kostenübernahme für etwaige Sachverständige und Wirtschaftsprüfer, die von der Behörde zur Überprüfung der oben bezeichneten Konzepte hinzugezogen wird.
  • Der Konzessionsnehmer hat eine Verpflichtungserklärung dergestalt abzugeben, dass er weder selbst noch durch ein mit ihm verbundenes Unternehmen ein nicht konzessioniertes Glücksspiel in Deutschland anbietet.
  • Zudem hat der Konzessionsnehmer zu versichern, dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben im Konzessionsverfahren vollständig sind.
  • Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können u.U. inländischen Nachweisen und Unterlagen gleichstehen. Diese sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
  • Die Konzessionsbehörde ist zudem befugt, Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden, insbesondere in Bezug auf die rechtmäßige Herkunft der erforderlichen Geldmittel, abzufragen.
Änderungen der maßgeblichen Umstände bzw. Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse haben die Konzessionsbewerber während des Konzessionsverfahrens unverzüglich mitzuteilen bzw. schriftlich mitzuteilen.
Auswahlkriterien zur Vergabe der Konzessionen
Die 20 zu vergebenden Konzessionen werden nach Geeignetheit der Bewerber vergeben. Insoweit regelt § 4b Abs. 5 Nr. 3 bis 5 GlüÄndStV die maßgeblichen Eignungskriterien. Insoweit ist der Konzessionsbewerber am besten geeignet, der seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachweist, der einen wirtschaftlichen Betrieb und die Erfüllung der Abgabenpflichten gewährleistet.
Die maßgeblichen Zuschlagskriterien für die Zuteilung einer Konzession sind dagegen in § 4b Abs. 5 Nr. 1 und 2 GlüÄndStV geregelt. Demnach wird der den Zuschlag erhalten, der bei der Veranstaltung der Sportwetten die Erreichung der oben Ziffer unter II.2.4 bezeichneten Ziele des § 1 GlüÄndStV am besten gewährleistet und der zuständigen Aufsichtsbehörde die am weitesten gehenden Informations- Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse einräumt.
Konzessionserteilung
Nachdem das für die Erteilung der Konzession zuständige Land Hessen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüÄndStV) zur Bewerbung und Durchführung des Auswahlverfahrens durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Union aufgerufen und darin eine angemessene Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen gesetzt hat, die eingegangenen Bewerbungen geprüft hat und eine Auswahl von 20 Veranstaltern anhand der eingereichten Unterlagen nach § 4b Abs. 5 GlüÄndStV getroffen hat, erteilt das Land Hessen für den gesamten Raum der Bundesrepublik Deutschland (zumindest jedoch für die bis dahin beigetretenen deutschen Länder) die Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten gem. § 4c GlüÄndStV.
Nach § 4 c Abs. 1 Satz 2 GlüÄndStV ist eine Übertragung der Konzession auf einen Dritten nur mit Zustimmung des auch für die Konzessionserteilung zuständigen Landes Hessen möglich.
In § 4c Abs. 2 GlüÄndStV ist der Konzessionsbehörde die Möglichkeit vorbehalten, die Konzession mit Inhalts- und Nebenbestimmungen zu versehen.
Darüber hinaus hat der Konzessionsnehmer vor Erteilung der Konzession zur Sicherstellung von Auszahlungsansprüchen der Wettkunden und von staatlichen Zahlungsansprüchen, insbesondere Ansprüche der Länder auf die Konzessionsabgabe, eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erbringen. Dabei muss die selbstschuldnerische Bürgschaft iHv mindestens EUR 5 Mio. bis zu maximal EUR 25 Mio. von einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union stammen.
Konzessionsabgabe gem. § 4d GlüÄndStV
Für die Erteilung der Konzession wird eine Konzessionsabgabe in Höhe von 5% des Spieleinsatzes erhoben, die an das Land Hessen zu entrichten ist. Allerdings sind auf den Umsatz gezahlte Steuern anzurechnen, so dass nach einer effektiv auf den Spieleinsatz gezahlten Steuer nach dem neuen RWG ein Abgabensatz von 0% verbleibt.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Konzessionsnehmer dieser Einsicht in die Bücher zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. Damit ist der Behörde eine weitreichende Kontrollmöglichkeit an die Hand gegeben.
Zur Sicherung der Zahlungsansprüche auf die Konzessionsabgabe kann die Behörde eine eigenständige Sicherheit, z.B. einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft, verlangen.  Quelle
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Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)




Mittwoch, 30. November 2016

Pirateninitiative erfolgreich: Schleswig-Holstein veröffentlicht Managergehälter


– Kritik an Luxus-Pensionen der Sparkassenchefs


Auf Initiative der PIRATEN verpflichtet Schleswig-Holstein öffentliche Unternehmen zur Offenlegung gezahlter Managergehälter. Nun sind die ersten Zahlen im Netz abrufbar. Der Vorsitzende der Piratenfraktion im schleswig-holsteinischen Landtag, Dr. Patrick Breyer (PIRATEN), fordert eine Gerechtigkeitsdebatte über die Pensionen der Sparkassenchefs:
»Das Wort ‘Transparenz’ steht nicht nur auf den Wahlplakaten der Piratenpartei, sondern wird von uns auch geliefert: Nur Transparenz schützt vor abgehobenen und unverhältnismäßigen Gehältern und Boni, die mit der finanziellen Lage des Landes und seiner Bürger nichts mehr zu tun haben. Öffentliche Kontrolle beugt sprunghaft ansteigenden Gehältern von Verwaltungsräten, Aufsichtsräten und Geschäftsführungen öffentlicher Unternehmen vor. Die vielen Bundesländer ohne Gesetz zur Vergütungsoffenlegung müssen sich fragen lassen, was sie vor ihren Bürgern zu verheimlichen haben.

Transparenz ist aber nur der erste Schritt – angesichts des Ergebnisses brauchen wir nun eine Gerechtigkeitsdebatte über die Pensionen der Sparkassenchefs. Nicht nur verdienen mehrere Manager regionaler Sparkassen mehr als die Bundeskanzlerin – zum Teil wird fast das Doppelte des Gehalts noch mal zusätzlich für die Pension zurückgestellt. Ein Vorstand der Sparkasse Westholstein soll nach der Pensionierung sein Festgehalt gar fast in gleicher Höhe weitergezahlt bekommen – unglaublich. Pensionen von teils über 20.000 Euro monatlich, davon können selbst Minister nur träumen. Für solche Luxuspensionen hat die Öffentlichkeit keinerlei Verständnis, zumal wenn die Sparkassen gleichzeitig Personal abbauen, Filialen schließen und die Trägerkommunen hochverschuldet sind. Aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit brauchen wir einen Systemwechsel: Sparkassenmanager sollten selbst für ihre Altersversorgung einzahlen müssen!«
Quelle

Ranking - Spitzenverdiener in SH
1. UKSH                     Jens Scholz          640 000 Euro
2. Förde Sparkasse     Götz Bormann      531 000 Euro
26. Spielbank SH        Jürgen Kiehne     157 639 Euro
Quelle: Land SH
Grafik: kma

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Sparkassen horten Gewinne

Kontrovers    20.07.2016
ARD - Reiche Sparkassen ? arme Kommunen
Viele Sparkassen - die ja Kreisen, Städten und Gemeinden gehören - machen hohe Gewinne. Sie schütten diese meist aber nur zu einem kleinen Teil an ihre Anteilseigner aus. Im Gegenzug steigen Rücklagen, Vorstandgehälter und Aufwandsentschädigungen für Verwaltungsräte immer weiter. Der Unmut darüber wird immer lauter!
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quer mit Christoph Süß        02.06.2016
BR - Sparzwang oder Selbstbedienung? Nur ein Bruchteil der Gewinne von Sparkassen wird an ihre Träger, also an Städte und Kreise, ausgeschüttet. Die Sparkassen begründen das mit den niedrigeren Zinsen und steigenden Regulierungskosten. Seltsam nur, dass gleichzeitig die Vorstandsbezüge in den letzten Jahren immer weiter ansteigen.
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Panorama    26.05.2016
ARD - Keine Ausschüttung: Sparkassen horten Gewinne
Obwohl sie Millionengewinne machen, schütten die norddeutschen Sparkassen kaum Gewinne aus. Dabei sind sie in kommunaler Hand - und die Gemeinden oft knapp bei Kasse.
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403 Sparkassen gibt es in Deutschland. Sie gehören Städten und Kommunen. Sie spenden direkt oder über ihre 748 Stiftungen jedes Jahr große Summen für gemeinnützige Zwecke in ihrer Region. Laut dem Sparkassen-Dachverband DSGV wurden 2015 rund 470 Millionen Euro an wohltätige Zwecke gestiftet.

Der Landesrechnungshof Hessen kritisiert direkte Spenden und Sponsorings an die Städte. Die Kommunen sollten die Sparkassen lieber auffordern, ihnen mehr vom Gewinn auszuschütten, sagt Rechnungshof-Sprecher Ralf Sieg.

In den Jahren 2013 und 2014 hat weniger als jede dritte Sparkasse überhaupt Geld an ihre Eigentümer, also die Kommunen, ausgeschüttet.

Inzwischen ist das Verhältnis sogar so, dass Deutschlands Sparkassen mehr Geld für Spenden und Sponsorings ausgeben, als sie an ihre Eigentümer ausschütten: 2014 haben die Sparkassen und ihre Stiftungen 484 Millionen Euro für gemeinnützige Zwecke verteilt, aber nur rund 260 Millionen Euro an ihre kommunalen Träger ausgeschüttet.
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Dienstag, 7. Juli 2015

VG Berlin: Sieg für die Informationsfreiheit

Bundestag muss Auskunft über ausgestellte Anzahl an Hausausweisen geben

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.06.2015 - VG 2 K 176.14 -

Bundestag muss Lobbyistennamen offenlegen

Erfolg auf ganzer Linie für unsere Klage gegen den Deutschen Bundestag: Nach dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts muss die Parlamentsverwaltung die Namen von Lobbyorganisationen offenlegen, die mit Bewilligung der Bundestagsfraktionen einen Hausausweis erhalten haben. Doch höchst wahrscheinlich wird der Bundestag sich nicht mit dem Urteil abfinden – und auf Kosten der Steuerzahler den Weg durch die Instanzen gehen.

Welchen Lobbyverbänden haben Union, SPD, Linke und Grüne einen Zugang zum Bundestag verschafft? Was die Parlamentsverwaltung unbedingt geheim halten wollte, muss sie nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom Donnerstag nun offenlegen. Die Richter gaben der abgeordnetenwatch.de  - Klage in allen Punkten Recht (VG 2 K 176.14).

Auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes* hatten wir im April 2014 vom Bundestag verlangt, uns sowohl die Anzahl als auch die Namen aller Lobbyverbände zu nennen, die seit Beginn der Legislaturperiode mit Bewilligung der Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen einen Hausausweis zu den Bundestagsgebäuden erhalten haben. Die Bundestagsverwaltung weigerte sich daraufhin, die Verbändenamen mitzuteilen. Die Fraktionsgeschäftsführer von CDU/CSU und SPD waren  - im Gegensatz zu Linken und Grünen - nicht bereit, ihre Lobbykontakte auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen.

Richter zerpflückten die Argumente des Bundestages

In der mündlichen Verhandlung zerpflückten die Verwaltungsrichter die von den Anwälten des Bundestages vorgetragene Argumentationslinie in allen wesentlichen Punkten. Gleich zu Beginn stellte die vorsitzende Richterin klar, dass die Herausgabe von Bundestagshausausweisen "grundsätzlich eine Verwaltungsaufgabe" sei. Der Deutsche Bundestag und die von ihr beauftragte Kanzlei Redeker Sellner Dahls hatten dagegen argumentiert, es handele sich im Fall der Hausausweise um eine "parlamentarische Angelegenheit", da die Austellung an einen Lobbyverband durch einen Parlamentarischen Geschäftsführer gegengezeichnet würde.

Dem wollte die Richterin nicht folgen: "Mit ihrer Argumentation", sagte sie in Richtung Anwälte des Bundestages, "würde so gut wie alles im Zusammenhang mit dem Bundestag aus dem Informationsfreiheitsgesetz herausfallen." Schließlich habe "alles in irgendeiner Form mit der Tätigkeit eines Abgeordneten zu tun."

Das Verwaltungsgerichtsurteil ist eine Stärkung des Informationsfreiheitsgesetzes, das Bürgern und Organisationen die Möglichkeit gibt, Daten von öffentlichen Stellen anzufordern.

Die Bundestagsverwaltung hatte bei IFG-Anfragen in der Vergangenheit immer wieder die Auskunft mit der Begründung verweigert, es handele sich um eine parlamentarische Angelegenheit. Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Hausausweisen durch Parlamentarische Geschäftsführer kann sie dies nicht mehr.

Der Richterspruch kann aber nur ein erster Schritt: Wir brauchen endlich ein verpflichtendes Lobbyregister, aus dem u.a. die Namen der Lobbyisten und der Gesprächsgegenstand bei Treffen mit Abgeordneten aufgeführt sind.

Bundestag spielt offenbar auf Zeit

Allerdings ist das Urteil noch nichts rechtskräftig, die Richter ließen Berufung zu. Nach einem Bericht des Tagesspiegel erwägt der Bundestag tatsächlich, in die nächste Instanz zu gehen - bis zu einem endgültigen Urteil dürften Monate, wenn nicht sogar Jahre, vergehen. Unserer Einschätzung nach versucht der Bundestag auf Zeit zu spielen, damit ein rechtskräftiges Urteil erst nach der nächsten Bundestagswahl fällt, die vermutlich im Herbst 2017 stattfinden wird.

Anstatt sich weiter mit Steuergeldern gegen Transparenz zu stemmen, sollte der Bundestag endlich seine Blockadehaltung aufgeben und unverzüglich die Namen der Lobbyisten veröffentlichen, die Hausausweise für den Bundestag besitzen.

Update 25. Juni 2015:

Der Bundestag hat heute vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Niederlage einstecken müssen.

Die Richter verpflichteten die Parlamentsverwaltung, Bürgern künftig Zugang zu den Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zu gewähren.

Damit geht ein Prozess zu Ende, der insgesamt vier Jahre dauerte. Vertretern wurde der Bundestag übrigens auch in diesem Fall von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs. Deren Anwälte hatten argumentiert, die wissenschaftlichen Gutachten beträfen die parlamentarische Tätigkeit der Abgeordneten. Dem wollten die obersten Richter nicht folgen.
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Bundestag muss Zugang zu Dokumenten des Wissenschaftlichen Dienstes gewähren
Zwei Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten heute Erfolg: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages muss auf Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu seinen Ausarbeitungen gewähren.
Der zweite inhaltliche Streitpunkt betraf das Urheberrecht: Das Gericht sah ein grundsätzliches Verbot der Veröffentlichungen von Ausarbeitungen als unzureichend an. Vielmehr müsse der Bundestag sein Urheberrecht an seinen Arbeiten “im Lichte des Informationsfreiheitsgesetzes sehen”.
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Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

(BVerwG 7 C 1.14; BVerwG 7 C 2.14)

So reagieren Politiker auf die abgeordnetenwatch.de -Veröffentlichung der Nebeneinkünfte


Die abgeordnetenwatch.de-Veröffentlichung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten hat zahlreiche Reaktionen von Politikern und in den Medien hervorgerufen. Eine Übersicht: ........

In einem Interview mit der Nordwestzeitung sagte der Verfassungsrechtler Hans-Herbert von Arnim:
Wenn sich das Mandat zur Nebensache entwickelt, erst Recht, wenn derartige Exzesse bekannt werden, wird die Sache problematisch. Laut Gesetz muss die Parlamentsarbeit immer im Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgeordneten stehen. Bei Herrn Gauweiler scheint mir das schon lange nicht mehr der Fall zu sein, auch nicht bei Herrn Steinbrück. Wenn Hunderttausende von Euro zusätzlich kassiert werden, bleibt die Arbeit im Parlament vermutlich auf der Strecke.
Zahlreiche Zeitungen fordern in ihren Kommentaren Konsequenzen nach den Veröffentlichungen von abgeordnetenwatch.de. Auszüge:

Hamburger Morgenpost (Print):
Die Wähler haben ein Recht darauf zu erfahren, wer mit dem Geld Einfluss auf die Volksvertreter nimmt. Wer das als Abgeordneter nicht will, muss auf die Nebentätigkeit verzichten - oder gefälligst sein Mandat zurückgeben.
Saarbrücker Zeitung:
Man kann nichts dagegen sagen, wenn im Bundestag auch Leute sitzen, die Erfahrungen als Unternehmer oder Selbstständige haben. Solange man nur weiß, wer die Quelle des Zusatzverdienstes ist, ist alles in Ordnung. Problematisch ist nur, wenn die Nebentätigkeiten überhandnehmen wie bei Peter Gauweiler, und wenn dieser Status noch mit einer Portion Überheblichkeit gegenüber anderen Abgeordneten gepaart ist. Da kann man nur hoffen, dass die CSU das Problem bald löst – bevor es ihr Problem wird.
Schwäbische Zeitung:
Der Wähler hat Anspruch darauf, über seine Vertreter Bescheid zu wissen. Dazu gehört auch eine detaillierte Aufschlüsselung von deren Einnahmen, bis hin zu genauen Zahlen. Das hat nichts mit einer Neiddebatte zu tun, sondern damit, dass sich der Souverän umfassend informieren muss, woher seine Abgeordneten ihr Geld beziehen, und ob eventuell Interessenkonflikte mit dem Mandat bestehen.
Nordwestzeitung:
Die Debatte über die Vortragshonorare des gescheiterten SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück hat zwar für erste Konsequenzen bei der Veröffentlichung geführt. Doch noch immer fehlt es bei den Nebenjobs der Politiker an Transparenz. Wer für was genau bezahlt, bleibt oft im Dunkeln. Wer den Job des Politikers nur zur Aufbesserung seines Einkommens und der Altersversorgung wählt und ihn als Nebenberuf ansieht, ist fehl am Platze.
Mindener Tageblatt:
Jeder vierte Parlamentarier geht einem bezahlten Nebenjob nach, vier Abgeordnete kassieren jährlich mehr als eine viertel Million Euro von anderen Herren, Topverdiener ist der CSU-Mann und Rechtsanwalt Peter Gauweiler. Es hat nichts mit Neid zu tun, dies bedenklich zu finden. Bei arbeitsintensiven Zusatz-Jobs ist es schwer vorstellbar, dass das Mandat nicht darunter leidet. Nach der Debatte über Peer Steinbrücks üppige Nebeneinkünfte sind die Transparenzregeln zurecht verschärft worden. Doch hat die Öffentlichkeit von den Informationen praktisch nichts. Denn aus den pauschalen Zahlen lässt sich nicht ablesen, wie gewissenhaft dieser oder jener seinen Aufgaben im Parlament nachkommt, und ob es womöglich bedenkliche Abhängigkeitsverhältnisse gibt.
Hamburger Abendblatt
Das Hamburger Abendblatt überschreibt seinen Kommentar mit "Die Diener zweier Herren" und legt den beiden heimischen Bundestagsabgeordneten Rüdiger Kruse (CDU, mindestens 7.000 Euro monatlich von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald) und Johannes Kahrs (SPD, 1.600 Euro im Monat als Fachbeirat eines Dämmstoffherstellers) den Verzicht auf ihre Nebenjobs nahe.
Vor diesem Hintergrund hat abgeordnetenwatch.de die Petition "Verschleierung von Nebeneinkünften stoppen!" gestartet.

Kommentare:
Sandra W:
.......Mit dieser allgemeinen Einstellung wird sich tatsächlich nichts ändern und die Sauerei kann so weitergehen wie gehabt.
Dabei hat sich in Sachen Transparenz schon sehr viel getan: abgeordnetenwatch oder Lobbycontrol - sowas gab es in den 1990ern überhaupt noch gar nicht. Sie sind die Konsequenz und die Reaktion auf Maßlosigkeit, Korruption, Bestechlichkeit und manchmal sogar "Politikverdrossenheit" einiger Politiker die von uns gewählt wurden, die von uns bezahlt werden und von unserem Geld eine nette Alterspension erhalten von der die meisten von uns nur träumen können. Dies alles wird ermöglicht auch von Ihren Steuern.....

Ingeburg Hager:
richtig Sandra, vor allem widersprechen sich Aussagen, wenn es um die Diätenerhöhung geht, denn Begründung der Erhöhung ist doch immer, dass sie so viel zu tun haben, dass der 24 Stundentag nicht ausreicht und deshalb immer mehr verdienen müssten. .........

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Hintergrund:


Der geplünderte Staat

Die Diskussion:
ZDF - "Betrug, Korruption, Vetternwirtschaft...”

Mit Brigitte Fehrle (BZ), Jochen Leufgens (WDR), Christoph Schwennicke (Cicero) und Harald Stenger (Freier Journalist)
Mediathek

Geheime Geschäfte von Politik und Wirtschaft


Die Klüngel-Republik
Korruption und Misswirtschaft in südlichen Ländern wie Italien und Griechenland werden gern angeprangert.

Dabei hätte man hierzulande reichlich Anlass, vor der eigenen Tür zu kehren: Klüngel, Vetternwirtschaft und Korruption haben sich in den letzten Jahren in Deutschland ausgebreitet, besonders bei millionenschweren Grundstücksgeschäften und der Vergabe lukrativer Bauaufträge.

Systematisches Abzocken kostet den Steuerzahler Milliarden, selten werden die krummen Deals wirklich aufgeklärt. Wie im Kleinen und im Großen von skrupellosen Geschäftemachern ? oft im Zusammenspiel mit Politikern oder Verwaltungsbeamten mit Insiderkenntnissen abkassiert wird, zeigen Beispiele aus drei Bundesländern.
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UN Konvention gegen Korruption ratifiziert
Korruptionsbekämpfung: Ratifizierung des VN-Übereinkommens gegen Korruption
Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, Fassung vom 27.11.2014
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Transparency International

Die Bundesrepublik Deutschland genügt den Vorgaben der Konvention in manchen Teilen bereits. Mit der Neuregelung des Straftatbestandes zur Abgeordnetenbestechung (§108e StGB) wurde im Frühjahr 2014, mehr als zehn Jahre nach der Unterzeichnung der UNCAC durch Deutschland, das größte Hinderniss für die Ratifikation aus dem Weg geräumt. Bis zum Inkraftreten des Gesetzes am 1. September 2014 hat das Verbot des Stimmenkaufs und -verkaufs ausschließlich für Abstimmungen im Plenum gegolten.
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ARD - Politiker im Oberland unter Verdacht Geburtstagsfeier, Kultursaal oder Alm - das Projekt mochte noch so widersinnig sein, die Sparkasse Miesbach-Tegernsee sponserte es.
Warum? Das untersucht jetzt die Staatsanwaltschaft.
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ARD - Goldrausch - die Geschichte der Treuhand
Nie zuvor wurde Volkseigentum so schnell privatisiert wie nach der Wende. Maßgeblich dafür war die Treuhand. Sie machte den Osten zum Eldorado für Unternehmer und Glücksritter.
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Millionen im Namen des Volkes - Wie Richter Bußgelder verteilen
Über 150 Millionen Euro Geldauflagen werden jedes Jahr an gemeinnützige Einrichtungen und die Staatskasse verteilt. "Euer Ehren" entscheidet, wer es bekommt.  "ZDFzoom" über Bettelbriefe, Vetternwirtschaft und Korruptionsgefahr bei Gericht.
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Richter finanzierte Reitverein mit Bußgeldern in dem seine Frau und seine Tochter aktiv sind.

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Vetternwirtschaft und Verschwendung bei den Wirtschaftskammern
Gegen den Ex-Präsident der IHK Potsdam wird wegen Untreue ermittelt. Auch die Kammer selbst prüft den Verdacht der Vetternwirtschaft.
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* Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein deutsches Gesetz zur Informationsfreiheit.

Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.

„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.
Quelle: wikipedia


Ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürger zu Unterlagen von Bundesbehörden – unabhängig von einer direkten persönlichen Betroffenheit – ist in Deutschland als Informationsfreiheitsgesetz am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Zudem gibt es in Bundesländern ähnliche Gesetze in Bezug auf Landesbehörden (einschließlich der Kommunalbehörden).

Das Umweltinformationsgesetz schuf erstmals 1994 für den Teilbereich der Umwelt weitergehende Transparenz.

Rezipientenfreiheit wird im Grundgesetz garantiert (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs GG). „Allgemein zugänglich“ sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.

Regelmäßig nicht erfasst vom Informationszugangsrecht werden Belange der inneren und äußeren Sicherheit, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten, bei denen ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass das Informationszugangsrecht nicht das Informationelle Selbstbestimmungsrecht bricht.
Quelle: wikipedia 


Sonntag, 22. Februar 2015

BVerfG zu Absprachen im Strafverfahren


Intransparente, unkontrollierbare „Deals“ sind im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des Prinzips des fairen Verfahrens bereits von Verfassungs wegen untersagt.
Entscheidungen s.u.

vgl. Informelle "Deals" im Strafprozess sind rechtswidrig
Informell ist illegal - Kein "Handel mit der Gerechtigkeit"
Im Verfahren (Az.: 2 BvR 2628/10) hat der Beschuldigte kein faires Verfahren bekommen

Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen, dient in erster Linie der Kontrolle durch die Öffentlichkeit

Pressemitteilung Nr. 9/2015 vom 12. Februar 2015

Beschluss vom 15. Januar 2015, Beschluss vom 15. Januar 2015

2 BvR 878/14   
2 BvR 2055/14

Mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt, dass die Pflicht des Vorsitzenden im Strafverfahren, in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen, in erster Linie dazu dient, eine Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Im Verständigungsgesetz kam es dem Gesetzgeber maßgeblich darauf an, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu bewahren. Das Revisionsgericht verkennt daher Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), wenn es das Beruhen des Strafurteils auf einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht alleine unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten prüft. Im Verfahren 2 BvR 2055/14 hat die Kammer einen Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Im Verfahren 2 BvR 878/14 hat die Kammer die Verfassungsbeschwerde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles hingegen nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:


Den beiden Verfassungsbeschwerden liegen strafrechtliche Verurteilungen des Landgerichts Karlsruhe (2 BvR 878/14) und des Landgerichts Braunschweig (2 BvR 2055/14) zugrunde. In beiden Ausgangsverfahren wurden - außerhalb der Hauptverhandlung - Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung geführt. In der Hauptverhandlung gab der Vorsitzende jeweils bekannt, dass die Möglichkeit einer Verständigung erörtert worden sei, machte jedoch keine Angaben zum Inhalt dieser Gespräche. Eine Verständigung kam im weiteren Verlauf nicht zustande. Im Revisionsverfahren stellte der Bundesgerichtshof in beiden Ausgangsverfahren einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO fest. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung über den wesentlichen Inhalt von Verständigungsgesprächen zu informieren. Die Revision blieb jedoch in beiden Ausgangsverfahren ohne Erfolg, weil die landgerichtlichen Urteile nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht auf diesem Verstoß beruhten. Die Angeklagten hatten nämlich in beiden Fällen deutlich gemacht, dass sie zu einem Geständnis ohnehin nicht bereit gewesen wären.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:


1. Der Bundesgerichtshof verkennt Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Verständigung im Strafprozess, indem er das Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO allein unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten prüft und die Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit außer Acht lässt.

a) Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen erhält durch die gesetzliche Zulassung der in eine vertrauliche Atmosphäre drängenden Verständigungen zusätzliches Gewicht. Der Gesetzgeber hat dem durch die Mitteilungspflicht in § 243 Abs. 4 StPO Rechnung getragen. Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion nur ausüben, wenn sie die Informationen erhält, die zur Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche Entscheidungsprozess transparent und die Rechtsprechung auch in Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar.

Zugleich dienen die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden „Schulterschluss“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Intransparente, unkontrollierbare „Deals“ sind im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des Prinzips des fairen Verfahrens bereits von Verfassungs wegen untersagt.

b) Diese Zusammenhänge verkennt der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen. Der Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO, der unabhängig vom Aussageverhalten des Angeklagten Geltung beansprucht, hätte bei der Beruhensprüfung Berücksichtigung finden müssen.

2. Im Verfahren 2 BvR 2055/14 wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs daher aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Im Verfahren 2 BvR 878/14 hat der Bundesgerichtshof ein Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf dem Transparenzverstoß hingegen auch deshalb verneint, weil im konkreten Fall ausnahmsweise davon auszugehen sei, dass die Gespräche nicht auf eine unzulässige Absprache gerichtet gewesen seien. Diese Erwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Bei einem Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten wird sich in den meisten Fällen nicht sicher ausschließen lassen, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige „informelle“ Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht. Bei der Prüfung, ob sich ein Beruhen des Urteils auf einem Transparenzverstoß ausnahmsweise ausschließen lässt, sind die Revisionsgerichte nicht gehindert, Art und Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen. Ferner kann von Bedeutung sein, welcher Art die Gesprächsinhalte waren, die in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt wurden, sofern sie sich zweifelsfrei feststellen lassen. Das Stattfinden von Gesprächen, die auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren, wird allerdings umso weniger auszuschließen sein, je schwerer der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht wiegt.

b) Im Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 878/14 hat sich der Vorsitzende zwar nicht zum genauen Ablauf und Inhalt der Verständigungsgespräche geäußert, was eine Verletzung der Mitteilungspflicht darstellt. Er hat jedoch offengelegt, dass entsprechende Gespräche stattgefunden haben und dass diese ergebnislos verlaufen sind. Ferner enthielt die Revisionsbegründung detaillierte Stellungnahmen der erstinstanzlichen Verteidiger, aus denen sich Ablauf und Inhalt der Gespräche ergaben. Das Revisionsgericht konnte hieraus zweifelsfrei entnehmen, dass die Gespräche nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren. Auch die Revisionsbegründung selbst gelangt zu dieser Schlussfolgerung. Unter diesen Umständen konnte der Bundesgerichtshof ausnahmsweise ein Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf der Verletzung der Mitteilungspflicht verneinen.
Quelle


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 878/14 -


In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn L…,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Ali B. Norouzi,
Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin -

gegen
   

a) 
   

den Beschluss des Bundesgerichtshofs
       

vom 27. Februar 2014 - 1 StR 200/13 -,
   

b) 
   

den Beschluss des Bundesgerichtshofs
       

vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13 -,
   

c) 
   

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe
       

vom 15. November 2012 - 4 KLs 92 Js 13085/10 -
und      Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Landau

und die Richterinnen Kessal-Wulf,

König

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 15. Januar 2015 einstimmig beschlossen:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

G r ü n d e :
I.

1

1. Mit Urteil vom 15. November 2012 verurteilte das Landgericht Karlsruhe den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Verurteilung gingen außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung voraus. Die näheren Umstände stellen sich wie folgt dar:

2

Kurz nach ihrem Beginn wurde die Hauptverhandlung für die Dauer von etwa 90 Minuten unterbrochen. Während dieser Unterbrechung wurden im Dienstzimmer des Vorsitzenden unter Beteiligung der beiden Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der beiden Verteidiger des Beschwerdeführers Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung geführt. Nach Erinnerung eines der beiden Verteidiger wurden dabei als Untergrenze vier Jahre, möglicherweise auch vier Jahre und sechs Monate, und als Obergrenze sechs Jahre Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt. Beide Verteidiger erörterten den Gegenstand des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer, der weiterhin auf seiner Unschuld beharrte und daher die Verständigung ablehnte.

3

Nach Wiedereintritt in die öffentliche Hauptverhandlung gab der Vorsitzende bekannt, dass während der Unterbrechung zwischen den Verteidigern, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den beiden Berufsrichtern Gespräche über eine Verständigung stattgefunden hätten und eine Verständigung nicht zustande gekommen sei. Den näheren Inhalt der Gespräche teilte er nicht mit.

4

In einem späteren Termin gab der Vorsitzende gemäß § 257b StPO bekannt, dass das Gericht entgegen der Anklage nicht von einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ausgehe. Daraufhin bat die Verteidigung erneut um eine Unterbrechung für ein Gespräch mit der Kammer. Die Hauptverhandlung wurde für etwas mehr als eine Stunde unterbrochen. Das Gespräch fand wiederum im Beisein der beiden Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger im Dienstzimmer des Vorsitzenden statt. Nach Erinnerung beider Verteidiger stellten die Berufsrichter unter Bezugnahme auf die bisherige Beweisaufnahme bei geständiger Einlassung nunmehr eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei Hinterlegung einer angemessenen Kaution in Aussicht. Der Beschwerdeführer lehnte eine Verständigung jedoch weiterhin ab.

5

Nach der Unterbrechung gab der Vorsitzende in der öffentlichen Hauptverhandlung wiederum lediglich bekannt, dass die Möglichkeit einer Verständigung zwischen den Berufsrichtern, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern erörtert worden sei. Nähere Angaben zum Inhalt des Gesprächs machte er dagegen nicht.

6

Eine Verständigung kam im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zu Stande. Eine weitere Mitteilung des Inhalts der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche erfolgte ebenfalls nicht.

7

2. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Revision ein und rügte unter anderem einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, weil der Vorsitzende es unterlassen habe, in der öffentlichen Sitzung den wesentlichen Inhalt der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche über eine verfahrensbeendende Verständigung mitzuteilen.

8

3. Durch Beschluss vom 29. November 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers mit der Begründung, es liege zwar ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vor; dies stelle jedoch keinen absoluten Revisionsgrund dar, und das Urteil beruhe auch nicht auf dem Verstoß.

9

Der Strafsenat teile zwar die Auffassung, dass auch bei dem letztendlichen Scheitern von Verständigungsgesprächen über das bloße Ergebnis hinaus deren Inhalt ähnlich wie der Inhalt nicht gescheiterter Gespräche bekannt zu geben und zu protokollieren sei. Dies folge letztlich aus dem Grundsatz der Transparenz, der das Recht der Verfahrensverständigung insgesamt beherrsche. Die Annahme, es liege ein von § 338 Nr. 6 StPO erfasster Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vor, wenn zwar die Durchführung von Gesprächen und deren Ergebnislosigkeit, nicht aber der detaillierte Ablauf der Gespräche in der Hauptverhandlung mitgeteilt werde, sei aber weder aus verfassungsrechtlichen noch aus sonstigen Gründen geboten.

10

Die Revision habe auch keinen Erfolg, soweit sie geltend mache, ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Dokumentationsmangel sei nicht auszuschließen. Die Auswirkungen unzulänglicher Protokollierung von Verständigungsgesprächen beträfen im Kern das Aussageverhalten des Angeklagten, das von einer Verständigung regelhaft tangiert sei. Der Angeklagte solle autonom und daher nur auf der Grundlage umfassender (und angesichts ihrer Bedeutung auch umfassend protokollierter) Unterrichtung durch das Gericht über die regelmäßig in seiner Abwesenheit durchgeführten Gespräche darüber entscheiden, ob er den Schutz der Selbstbelastungsfreiheit aufgebe und sich mit einem Geständnis des Schweigerechts begebe. All dies sei hier nicht einschlägig, weil der Angeklagte bis zuletzt von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe.

11

Auszuschließen sei ferner, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige informelle Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgehe. Die Gespräche als solche seien nicht geheim gehalten worden. Dass sie nicht auf eine wie auch immer geartete inhaltlich unzulässige Absprache gerichtet gewesen seien, ergebe sich aus den Erklärungen der Instanzverteidiger, die zum Gegenstand des Revisionsvortrages gemacht worden seien. Dementsprechend heiße es in der Revisionsbegründung auch zusammenfassend, dass es ausweislich der anwaltlichen Erklärungen Angebote zu gesetzeswidrigen Verständigungen nicht gegeben habe. Wenn aber die Revision ausdrücklich vortrage, dass eine bestimmte Konstellation aus tatsächlichen Gründen nicht vorgelegen habe, so könne das Revisionsgericht seiner Entscheidung nicht diese ausdrücklich ausgeschlossene Möglichkeit zu Grunde legen.

12

Der Strafsenat habe schließlich auch erwogen, ob der Beschwerdeführer durch die unzulänglich protokollierte Unterrichtung durch das Gericht zu seinem Nachteil davon abgehalten worden sein könnte, sich (auch jenseits einer Verständigung) zur Sache einzulassen. Auch dieser Gesichtspunkt greife jedoch nicht durch. Ausweislich der in der Revisionsbegründung mitgeteilten anwaltlichen Erklärungen sei der Beschwerdeführer „ohnehin“ zu geständigen Angaben nicht bereit gewesen, weil er auf seiner „Unschuld beharrt“ habe. Sei der Beschwerdeführer also keinesfalls zu solchen Angaben bereit gewesen, könne seine Entscheidung nicht darauf beruhen, dass er nicht vom Gericht umfassend über den Ablauf der Gespräche unterrichtet worden sei.

13

4. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2014 zurück.

II.

14

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die genannten Entscheidungen und rügt unter anderem eine Verletzung des Rechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Die unterbliebene Information der Öffentlichkeit und des Beschwerdeführers durch das Gericht über den Inhalt dessen, was sich außerhalb der Hauptverhandlung zugetragen habe, stelle nicht nur einen einfachgesetzlichen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO dar. Sie sei obendrein mit dem durch das Verständigungsgesetz zu bewahrenden und verfassungsrechtlich als Ausdruck eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens zu sehenden Öffentlichkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Dem hätte das Revisionsgericht im Sinne des effektiven Revisionsrechtsschutzes, wie ihn das Verständigungsgesetz vorgebe und das Bundesverfassungsgericht fordere, Rechnung tragen müssen. Der Bundesgerichtshof sei stattdessen davon ausgegangen, die Mitteilungspflicht diene in erster Linie der Information des Angeklagten und weniger der Transparenz für die Öffentlichkeit. Nur so könne seine Beschlussbegründung verstanden werden, wonach der Rüge der unzureichenden Mitteilung keine Folgen zuzumessen seien, da der Beschwerdeführer ausweislich der anwaltlichen Erklärungen zu einem Geständnis nicht bereit gewesen sei. Damit werde die Schutzrichtung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO in eine gänzlich andere Richtung interpretiert, als es dem Willen des Gesetzgebers entspreche.

III.

15

Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Generalbundesanwalt und der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen erwidert. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

16

Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer mit Beschluss vom 4. Juni 2014 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. November 2012 bis zur Entscheidung über die Verfassungs-beschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt. Die einstweilige Anordnung wurde mit Beschluss vom 26. November 2014 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.

V.

17

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.="">). Zwar kommt in der Begründung der Revisionsentscheidung eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren für die Auslegung und Anwendung des § 243 Abs. 4 StPO zum Ausdruck; denn die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Beruhen des erstinstanzlichen Urteils auf dem Verfahrensverstoß blenden die den Angeklagten schützende Funktion der vom Gesetzgeber für wesentlich erachteten Kontrolle von Verständigungsgesprächen durch die Öffentlichkeit aus (1.). Allerdings wird die Verwerfung der Revision auch auf einen hiervon unabhängigen Aspekt gestützt, der unter den vorliegenden Umständen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (2.).

18

1. Wenn der Bundesgerichtshof das Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO allein unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten prüft und die von dem Verstoß in erster Linie betroffene, auch dem Schutz des Angeklagten dienende Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit außer Acht lässt, so verkennt er Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Verständigung im Strafprozess (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 -).

19

a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.="">; 86, 288 <317>; 118, 212 <231>; 122, 248 <271>) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 46, 202 <210>). Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.="">; 109, 13 <34>; 122, 248 <271>; 130, 1 <25>).

20

Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.="">; 70, 297 <308>; 130, 1 <25>). Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 <61>; 64, 135 <145>; 122, 248 <272>; 133, 168 <200>). Die Gerichte haben den Schutzgehalt der in Frage stehenden Verfahrensnormen und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. zur Bedeutung der Grundrechte als objektive Wertordnung BVerfGE 7, 198 <205 ff.="">; stRspr). Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann somit in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen (vgl. BVerfGK 9, 174 <188 189="">; 17, 319 <326 ff.="">).

21

b) Ein zentrales Anliegen der vom Gesetzgeber mit dem Verständigungsgesetz verfolgten Regelungskonzeption ist die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit. Dem Gesetzgeber kam es maßgeblich darauf an, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gerade im Falle einer Verständigung zu bewahren; die Verständigung muss sich nach dem Willen des Gesetzgebers „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“ (vgl. BVerfGE 133, 168 <214 81="" f.="" rn.=""> unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 8, 12).

22

aa) Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen stützt sich auf eine lange Tradition, die ihre Wurzeln in der Zeit der Aufklärung hat. Der Grundsatz wurde in Deutschland insbesondere durch Anselm von Feuerbach geprägt (vgl. von Feuerbach, Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege, 1821, Neudruck 1969, Bd. 1). Die Gerichtsöffentlichkeit sollte zum einen in Gestalt einer Verfahrensgarantie dem Schutz der an der Verhandlung Beteiligten, insbesondere der Angeklagten im Strafverfahren, gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen. Zum anderen wurde davon ausgegangen, dass „das Volk um seines eigenen Rechtes willen bei Gericht zu erscheinen berufen wird“ (vgl. von Feuerbach, a.a.O., S. 180). Es wurde also als Rechtsposition des Volkes empfunden, von den Geschehnissen im Verlauf einer Gerichtsverhandlung Kenntnis zu nehmen und die durch die Gerichte handelnde Staatsgewalt einer Kontrolle in Gestalt des Einblicks der Öffentlichkeit zu unterziehen. Beide Gesichtspunkte werden unter dem Grundgesetz vom Rechtsstaatsprinzip erfasst und sind auch wesentlich für die Demokratie. Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention normiert den Grundsatz ergänzend dahingehend, dass vor einem Gericht öffentlich verhandelt und das Urteil öffentlich verkündet wird (vgl. BVerfGE 103, 44 <63 f.="">).

23

bb) Die mit der Möglichkeit einer Beobachtung der Hauptverhandlung durch die Allgemeinheit verbundene öffentliche Kontrolle der Justiz erhält durch die gesetzliche Zulassung der in eine vertrauliche Atmosphäre drängenden Verständigungen zusätzliches Gewicht. Dem hat der Gesetzgeber durch die Mitteilungspflicht in § 243 Abs. 4 StPO Rechnung getragen. Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion nur ausüben, wenn sie die Informationen erhält, die zur Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche Entscheidungsprozess transparent und die Rechtsprechung auch in Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar. Dies ist notwendig, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fähigkeit des Staates, mittels einer wirksamen Strafverfolgung öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Gerechtigkeit im Einzelfall sowie eine gleichmäßige Behandlung aller zu garantieren, uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfGE 133, 168 <217 88="" f.="" rn.="">).

24

Zugleich dienen die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden „Schulterschluss“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, juris, Rn. 11). Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll verhindern, dass „sachfremde, das Licht der Öffentlichkeit scheuende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss gewinnen“ (vgl. BGHSt 9, 280 <282>). Intransparente, unkontrollierbare „Deals“ sind im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens bereits von Verfassungs wegen untersagt (BVerfGE 133, 168 <232 115="" rn.="">).

25

c) Diese Zusammenhänge verkennt der Bundesgerichtshof, wenn er angesichts der unzureichenden Mitteilung des Inhalts außerhalb der Hauptverhandlung geführter Verständigungsgespräche die Möglichkeit eines Beruhens des landgerichtlichen Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO allein unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten prüft, indem er darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer sich nicht seines Schweigerechts begeben habe und zu geständigen Angaben „ohnehin“ nicht bereit gewesen sei. Hierdurch wird die Bedeutung der Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes für die auch dem Schutz des Angeklagten vor sachfremder Beeinflussung des Gerichts und damit der Verfahrensfairness dienende Kontrolle des gesamten Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit ausgeblendet; gerade sie erfährt jedoch durch den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine Beeinträchtigung. Dieser Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO, der unabhängig vom Aussageverhalten des Angeklagten Geltung beansprucht, hätte bei der Beruhensprüfung Berücksichtigung finden müssen.

26

Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 ff. GVG) sei vom Gesetzgeber in § 338 Nr. 6 StPO gerade deshalb als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet worden, weil ein Beruhen des Urteils auf einem solchen Verstoß im Sinne eines echten Kausalzusammenhangs sich kaum jemals feststellen lassen wird. Es wäre unverständlich und würde zu einer Entwertung des in § 243 Abs. 4 StPO enthaltenen Öffentlichkeitsaspekts führen, wenn einerseits ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nicht als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO angesehen, andererseits aber gerade unter Hinweis auf die Kausalitätsproblematik die Möglichkeit eines Beruhens des Urteils im Sinne des § 337 StPO auf der durch den Verstoß beeinträchtigten Kontrolle durch die Öffentlichkeit generell verneint würde. Hierdurch würde § 243 Abs. 4 StPO insoweit entgegen der Vorgabe in BVerfGE 133, 168 <222 96="" rn.=""> zu einer bloßen Ordnungsvorschrift degradiert. Stattdessen ist die Beruhensprüfung gegebenenfalls um normative Aspekte anzureichern, die über eine reine Kausalitätsprüfung hinausgehen. Solche Aspekte hat etwa der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde aufgezeigt.

27

2. Die Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf ein faires Verfahren war für die Revisionsentscheidung aber letztlich nicht tragend, denn der Bundesgerichtshof hat ein Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf dem Transparenzverstoß auch deshalb verneint, weil die Gespräche als solche nicht geheim gehalten worden seien und im konkreten Fall trotz der unzureichenden Mitteilung ihres Inhalts ausnahmsweise davon auszugehen sei, dass sie nicht auf eine wie auch immer geartete inhaltlich unzulässige Absprache gerichtet gewesen seien, weil die Revision selbst dies ausdrücklich vorgetragen habe. Diese Erwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

28

a) Haben Erörterungen, deren Inhalt die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden, muss der Vorsitzende hierüber nach § 243 Abs. 4 StPO auch bei einem ergebnislosen Verlauf in der Hauptverhandlung umfassend unter Darlegung der Standpunkte aller beim Gespräch anwesenden Verfahrensbeteiligten informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10 -, wistra 2011, S. 72 f. = StV 2011, S. 72 f.). Fehlt es an der entsprechenden Mitteilung, wird ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 257c StPO nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts grundsätzlich nicht auszuschließen sein, da sich bei einem Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten in den meisten Fällen nicht sicher ausschließen lassen wird, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige „informelle“ Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht (vgl. BVerfGE 133, 168 <223 98="" f.="" rn.="">).

29

Allerdings hat der Gesetzgeber Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz- und Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft (vgl. BVerfGE 133, 168 <223 97="" rn.="">). Der Generalbundesanwalt weist in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Bandbreite möglicher Verstöße gegen § 243 Abs. 4 StPO von lediglich geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten einer Mitteilung bis hin zu deren vollständigem Fehlen oder groben Falschdarstellungen reicht. Die Revisionsgerichte sind daher nicht gehindert, bei der Prüfung, ob sich ein Beruhen des Urteils auf einem Transparenzverstoß ausnahmsweise ausschließen lässt, Art und Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen. Da die Transparenz- und Dokumentationspflichten auch der Verhinderung gesetzwidriger Verständigungsbemühungen dienen, kann ferner von Bedeutung sein, welcher Art die Gesprächsinhalte waren, die in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt und damit der Öffentlichkeit vorenthalten wurden, sofern sie sich trotz des Transparenzverstoßes zweifelsfrei feststellen lassen. Das Stattfinden von Gesprächen, die auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren, wird allerdings umso weniger auszuschließen sein, je schwerer der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht wiegt.

30

b) Im vorliegenden Fall sind nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung jeweils Mitteilungen nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt. Zwar hat sich der Vorsitzende nicht zum genauen Ablauf und Inhalt der in der Verhandlungspause geführten Verständigungsgespräche geäußert, was eine Verletzung der Mitteilungspflicht darstellt. Er hat jedoch offengelegt, dass entsprechende Gespräche stattgefunden haben und dass diese ergebnislos verlaufen sind. Ferner enthielt die Revisionsbegründung detaillierte Stellungnahmen der erstinstanzlichen Verteidiger, aus denen sich Ablauf und Inhalt der Gespräche ergaben. Diese wurden zum Bestandteil des Revisionsvorbringens gemacht. Das Revisionsgericht konnte hieraus zweifelsfrei entnehmen, dass die Gespräche nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren. Auch die Revisionsbegründung selbst gelangt zu dieser Schlussfolgerung. Unter diesen Umständen konnte der Bundesgerichtshof ausnahmsweise ohne Verstoß gegen das gesetzliche Schutzkonzept und die dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Wertungen ein Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf der Verletzung der Mitteilungspflicht verneinen.

31

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

VI.

32

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 RVG.

33

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau     Kessal-Wulf     König

Quelle



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2055/14 -


IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G…,

- Bevollmächtigter:
   

Rechtsanwalt Dr. Ali B. Norouzi,

Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin -

gegen
   

a) 
   

den Beschluss des Bundesgerichtshofs
       

vom 15. Juli 2014 - 5 StR 169/14 -,
   

b) 
   

das Urteil des Landgerichts Braunschweig
       

vom 16. Dezember 2013 - 2b KLs 37/13 -
und      Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und     Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. N.
und      Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Landau

und die Richterinnen Kessal-Wulf,

König

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 15. Januar 2015 einstimmig beschlossen:

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. N. wird abgelehnt.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2014 - 5 StR 169/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

    Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :
I.

1

1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 verurteilte das Landgericht Braunschweig den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung gingen außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung voraus. Die näheren Umstände stellen sich wie folgt dar:

2

Am ersten Hauptverhandlungstag führte die Strafkammer während einer Verhandlungsunterbrechung ein Gespräch mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den beiden Verteidigern des Beschwerdeführers, um die Möglichkeit einer Verständigung zu erörtern. Anschließend wurde von den Gesprächsteilnehmern vereinbart, dass die Verteidiger zunächst mit dem Beschwerdeführer klären sollten, ob dieser sich überhaupt eine Verständigung vorstellen könne. Noch vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung teilten die Verteidiger nach einer längeren Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass dieser grundsätzlich nicht bereit sei, ein Geständnis abzulegen, und eine Verständigung generell ablehne.

3

Nach dem Wiedereintritt in die Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende mit, dass auf Anregung der Strafkammer in der Verhandlungspause ein Gespräch zwischen der Kammer, den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft stattgefunden habe, um die Möglichkeit einer Verfahrensverständigung zu erörtern. Staatsanwaltschaft und Verteidiger hätten sich für den Fall einer Verurteilung bei einem glaubhaften Geständnis zu möglichen Strafvorstellungen geäußert. Die Kammer habe sich hierzu noch nicht geäußert. Den näheren Inhalt des Gesprächs gab der Vorsitzende nicht bekannt.

4

Der Beschwerdeführer machte weiterhin von seinem Schweigerecht Gebrauch. Eine Verständigung nach § 257c StPO kam nicht zustande.

5

2. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein und machte mit einer Verfahrensrüge einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend, weil der Vorsitzende den Inhalt des am ersten Hauptverhandlungstag außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächs nur unzureichend mitgeteilt habe.

6

3. Durch Beschluss vom 15. Juli 2014 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Beschwerdeführer des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig sei. Die Verfahrensrüge, der Vorsitzende habe seiner Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht im gebotenen Maße entsprochen, habe keinen Erfolg.

7

Zwar habe die Mitteilung des Vorsitzenden nicht den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprochen. Danach habe der Vorsitzende über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen zu informieren. Auch dann, wenn keine Verständigung zustande gekommen sei, seien jedenfalls der Verständigungsvorschlag und die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Nichts anderes gelte, wenn die Verfahrensbeteiligten von sich aus konkrete Strafvorstellungen geäußert hätten, um gegebenenfalls eine Verständigung herbeizuführen. Auch diese seien in der Hauptverhandlung bekannt zu geben.

8

Der Strafsenat könne aber ausnahmsweise sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhe. Der Beschwerdeführer sei durch die unzureichende Unterrichtung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in seinem Aussageverhalten beeinflusst worden; insbesondere sei er nicht davon abgehalten worden, sich zur Sache einzulassen. Denn er habe nicht nur konstant von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, sondern auf ausdrückliches Befragen noch vor der Mitteilung des Vorsitzenden deutlich gemacht, dass bei ihm prinzipiell keine Verständigungsbereitschaft bestehe. Auf die Unterrichtung durch den Vorsitzenden sei es deshalb erkennbar nicht angekommen.

II.

9

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die genannten Entscheidungen und rügt unter anderem eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Der Bundesgerichtshof bestreite nicht den von der Revision geltend gemachten Verfahrensfehler und gebe zu, dass die Information in der Hauptverhandlung unzureichend gewesen sei. Gleichwohl hebe er das Urteil nicht auf. Das Bundesverfassungsgericht habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung vollständig zu dokumentieren seien. Das Beruhen sei nur dann auszuschließen, wenn die Existenz solcher Gespräche ausgeschlossen werden könne. Gerade das sei hier aber nicht der Fall.

10

Daneben beantragt der Beschwerdeführer, ihm für das verfassungsgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm den Rechtsanwalt Dr. Ali B. Norouzi, Berlin, beizuordnen. Ferner beantragt er wegen besonderer Dringlichkeit den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

III.

11

Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme erwidert. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

12

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs richtet, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind insoweit gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Wenn der Bundesgerichtshof das Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf dem angenommenen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO allein unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten prüft und die von dem Verstoß in erster Linie betroffene, auch dem Schutz des Angeklagten dienende Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit außer Acht lässt, so verkennt er Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Verständigung im Strafprozess.

13

1. Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.="">; 86, 288 <317>; 118, 212 <231>; 122, 248 <271>) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 46, 202 <210>). Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.="">; 109, 13 <34>; 122, 248 <271>; 130, 1 <25>).

14

Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.="">; 70, 297 <308>; 130, 1 <25>). Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 <61>; 64, 135 <145>; 122, 248 <272>; 133, 168 <200>). Die Gerichte haben den Schutzgehalt der in Frage stehenden Verfahrensnormen und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. zur Bedeutung der Grundrechte als objektive Wertordnung BVerfGE 7, 198 <205 ff.="">; stRspr). Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann somit in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen (vgl. BVerfGK 9, 174 <188 f.="">; 17, 319 <326 ff.="">).

15

2. Ein zentrales Anliegen der vom Gesetzgeber mit dem Verständigungsgesetz verfolgten Regelungskonzeption ist die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit. Dem Gesetzgeber kam es maßgeblich darauf an, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gerade im Falle einer Verständigung zu bewahren; die Verständigung muss sich nach dem Willen des Gesetzgebers „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“ (vgl. BVerfGE 133, 168 <214 81="" f.="" rn.=""> unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 8, 12).

16

a) Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen stützt sich auf eine lange Tradition, die ihre Wurzeln in der Zeit der Aufklärung hat. Der Grundsatz wurde in Deutschland insbesondere durch Anselm von Feuerbach geprägt (vgl. von Feuerbach, Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege, 1821, Neudruck 1969, Bd. 1). Die Gerichtsöffentlichkeit sollte zum einen in Gestalt einer Verfahrensgarantie dem Schutz der an der Verhandlung Beteiligten, insbesondere der Angeklagten im Strafverfahren, gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen. Zum anderen wurde davon ausgegangen, dass „das Volk um seines eigenen Rechtes willen bei Gericht zu erscheinen berufen wird“ (vgl. von Feuerbach, a.a.O., S. 180). Es wurde also als Rechtsposition des Volkes empfunden, von den Geschehnissen im Verlauf einer Gerichtsverhandlung Kenntnis zu nehmen und die durch die Gerichte handelnde Staatsgewalt einer Kontrolle in Gestalt des Einblicks der Öffentlichkeit zu unterziehen. Beide Gesichtspunkte werden unter dem Grundgesetz vom Rechtsstaatsprinzip erfasst und sind auch wesentlich für die Demokratie. Art. 6 Abs. 1 EMRK normiert den Grundsatz ergänzend dahingehend, dass vor einem Gericht öffentlich verhandelt und das Urteil öffentlich verkündet wird (vgl. BVerfGE 103, 44 <63 f.="">).

17

b) Die mit der Möglichkeit einer Beobachtung der Hauptverhandlung durch die Allgemeinheit verbundene öffentliche Kontrolle der Justiz erhält durch die gesetzliche Zulassung der in eine vertrauliche Atmosphäre drängenden Verständigungen zusätzliches Gewicht. Dem hat der Gesetzgeber durch die Mitteilungspflicht in § 243 Abs. 4 StPO Rechnung getragen. Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion nur ausüben, wenn sie die Informationen erhält, die zur Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche Entscheidungsprozess transparent und die Rechtsprechung auch in Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar. Dies ist notwendig, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fähigkeit des Staates, mittels einer wirksamen Strafverfolgung öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Gerechtigkeit im Einzelfall sowie eine gleichmäßige Behandlung aller zu garantieren, uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfGE 133, 168 <217 88="" f.="" rn.="">).

18

Zugleich dienen die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden „Schulterschluss“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, juris, Rn. 11). Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll verhindern, dass „sachfremde, das Licht der Öffentlichkeit scheuende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss gewinnen“ (vgl. BGHSt 9, 280 <282>). Intransparente, unkontrollierbare „Deals“ sind im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens bereits von Verfassungs wegen untersagt (BVerfGE 133, 168 <232 115="" rn.="">).

19

3. Diese Zusammenhänge verkennt der Bundesgerichtshof, wenn er angesichts der unzureichenden Mitteilung des Inhalts außerhalb der Hauptverhandlung geführter Verständigungsgespräche die Möglichkeit eines Beruhens des landgerichtlichen Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO allein unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten prüft, indem er darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur konstant von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, sondern auf ausdrückliches Befragen deutlich gemacht habe, dass bei ihm prinzipiell keine Verständigungsbereitschaft bestehe. Hierdurch wird die Bedeutung der Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes für die auch dem Schutz des Angeklagten vor sachfremder Beeinflussung des Gerichts und damit der Verfahrensfairness dienende Kontrolle des gesamten Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit ausgeblendet; gerade sie erfährt jedoch durch den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine Beeinträchtigung. Dieser Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO, der unabhängig vom Aussageverhalten des Angeklagten Geltung beansprucht, hätte bei der Beruhensprüfung Berücksichtigung finden müssen.

20

Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 ff. GVG) sei vom Gesetzgeber in § 338 Nr. 6 StPO gerade deshalb als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet worden, weil ein Beruhen des Urteils auf einem solchen Verstoß im Sinne eines echten Kausalzusammenhangs sich kaum jemals feststellen lassen wird. Es wäre unverständlich und würde zu einer Entwertung des in § 243 Abs. 4 StPO enthaltenen Öffentlichkeitsaspekts führen, wenn einerseits ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nicht als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO angesehen, andererseits aber gerade unter Hinweis auf die Kausalitätsproblematik die Möglichkeit eines Beruhens des Urteils im Sinne des § 337 StPO auf der durch den Verstoß beeinträchtigten Kontrolle durch die Öffentlichkeit generell verneint würde. Hierdurch würde § 243 Abs. 4 StPO insoweit entgegen der Vorgabe in BVerfGE 133, 168 <222 96="" rn.=""> zu einer bloßen Ordnungsvorschrift degradiert. Stattdessen ist die Beruhensprüfung gegebenenfalls um normative Aspekte anzureichern, die über eine reine Kausalitätsprüfung hinausgehen. Solche Aspekte hat etwa der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde aufgezeigt.

V.

21

Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

VI.

22

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

VII.

23

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs und die darin vorgenommene Beruhensprüfung richtet, war der Beschwerdeführer auch ohne Hilfe eines Anwalts in der Lage, sein Anliegen in einer den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Form vorzutragen, weshalb die Beiordnung nicht erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57). Im Übrigen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO analog).

VIII.

24

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Landau     Kessal-Wulf     König
Quelle