Wettbürosteuer verfassungswidrig?
Prof. Dr. Dieter Birk:
„Ich kann den Kommunen nur abraten, eine Wettbürosteuer zu erheben“weiterlesen
Verwaltungsgerichtshof Mannheim: Besteuerung von Wettbüros rechtswidrig
Um der unkontrollierten Ausbreitung von Spielhallen und Wettbüros in Mannheim Einhalt zu gebieten, verabschiedete der Gemeinderat auf Vorschlag der Verwaltung Mitte 2014 die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim erklärte diese Satzung für ungültig.
„Ich bin nach wie vor überzeugt, dass wir mit unserem sorgsam vorbereiteten Vorstoß zur Besteuerung der Wettbüros den richtigen Weg beschritten haben“, ist Erster Bürgermeister Christian Specht entschlossen.Im März 2014 hatte das Verwaltungsgericht Freiburg grundsätzlich bestätigt, dass Kommunen eine Vergnügungssteuer auf Wettbüros erheben können. Mannheim ging diesen Weg und auch Städte wie Stuttgart oder Freiburg erhoben Steuern auf dieser Grundlage – mit Erfolg: „Es ist uns auf diese Weise gelungen, das übermäßige Wachstum einer Branche, die sich vor allem aus der Spielsucht von Menschen mit zumeist geringem Einkommen speist, spürbar einzudämmen“, so Specht.
„Mit der Besteuerung konnte die Gefahr einer stadtbildprägenden Ausbreitung der ‚Spielhöllen‘ entscheidend gebannt werden.“
„Durch ein stets verfügbares Glückspielangebot im Mannheimer Stadtgebiet entstehen kurze Wege, die häufig geradewegs in schwere Abhängigkeiten führen“, tritt der Ordnungsdezernent entschieden dem enormen Suchtpotential entgegen.
„Das gilt es zu vermeiden und für dieses Ziel werde ich weiter kämpfen“, so Specht.Nun werde man die Urteilsbegründung sehr genau prüfen.
Quelle
Vergnügungssteuer
Kommunale Vergnügungssteuer für Wettbüros unwirksam
VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.03.2016 zum Urteil 2 S 1019/15 u. a. vom 28.01.2016
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen vom 28.01.2016 in zwei Normenkontrollverfahren von Wettbürobetreibern (Antragsteller) die Satzungen der Städte Mannheim (Az. 2 S 1019/15) und Lahr (Az. 2 S 2067/14) über eine Vergnügungssteuer für Wettbüros für unwirksam erklärt. In parallelen Berufungsverfahren zur Vergnügungssteuer für Wettbüros in den Städten Rastatt (Az. 2 S 1231/15, 2 S 1232/15, 2 S 1233/15) und Kehl (Az. 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14) hat der VGH die gegenüber den klagenden Wettbüros ergangenen Steuerbescheide für rechtswidrig erklärt.
Die Antragsteller und Kläger der einzelnen Verfahren sind Betreiber von Wettbüros im Gebiet der genannten Gemeinden. Sie wenden sich gegen die Besteuerung von Wettbüros und machen insbesondere geltend, die Regelung und Erhebung einer Vergnügungssteuer sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die kommunale Wettbürosteuer sei kompetenzwidrig, da es insoweit an einem mit einer Vergnügungssteuer besteuerbaren örtlichen Aufwand im Sinne von § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) und Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) mangele. Die Steuer sei im Übrigen gleichartig mit der bundesgesetzlichen Besteuerung von Sportwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG). Zudem verstoße die Steuer gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, da sie die Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) und des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) konterkariere. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung von Wettbüros gegenüber sonstiger Wettvermittlung (Wettannahmestelle, Onlinewette) und sonstigen Vergnügungsbetrieben vor.
Der 2. Senat des VGH gab den Normenkontrollanträgen und Klagen statt. Die kommunalen Satzungen über eine Wettbürosteuer seien unwirksam. Den Gemeinden stehe grundsätzlich das in § 9 Abs. 4 KAG und Art. 105 Abs. 2a GG normierte Recht zur Regelung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG setze jedoch als unverzichtbares Merkmal das Bestehen eines entgeltlichen Aufwands voraus, weil Anknüpfungspunkt einer solchen Steuer ein privater Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands sei, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Die Wettbürosteuer knüpfe an eine Kombination von Wettvermittlung/-veranstaltung und dem Ermöglichen, die Wettereignisse mitzuverfolgen, an. Daher fehle es an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG besteuerbaren entgeltlichen Aufwand. Insbesondere könne ein solcher Aufwand hinsichtlich des Ermöglichens des Mitverfolgens der Wettereignisse nicht im gewerblichen Aufwand des Wettbürobetreibers gesehen werden. Auf den entgeltlichen Aufwand in Form des Wetteinsatzes oder eines sonstigen Entgelts z. B. in Form von Eintrittsgeld könne hier nicht abgestellt werden. Denn die Steuer bemesse sich nach der Fläche des jeweiligen Wettbüros. Ein solcher Flächenmaßstab sei nicht hinreichend realitätsnah und verstoße daher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidungen können innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.
Quelle: VGH Baden-Württemberg
s.a:.
Weg für die Wettbürosteuer geebnet
Der Antrag der UBV, eine Satzung für eine solche Steuer von der Verwaltung erarbeiten zu lassen, wurde einstimmig angenommen. Allerdings betonten mehrere Ausschussmitglieder, dass die Trabrennbahn durch eine solche Abgabe nicht gefährdet werden dürfe.
Bereits vor zwei Jahren hatte die SPD-Fraktion eine Steuer für Wettbüros angeregt. Da damals der Städte- und Gemeindebund von dem Erlass einer Satzung aufgrund noch ausstehender Gerichtsverfahren abgeraten hatte, war das Thema von der Verwaltung nicht weiter verfolgt worden.
"In der Zwischenzeit liegen verschiedene Urteile vor, die die Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuer bestätigen", heißt es in der Vorlage.Weiter zum vollständigen Artikel ...
Wettbürosteuer
Wettbüro-Betreiber ziehen gegen Steuer in nächste Instanz
Zwar geht es dann zunächst um einen Fall aus Dortmund. Aber in Essen dürfte die Verhandlung ebenfalls mit großem Interesse verfolgt werden. Denn auch Essener Wettbüros sind nach juristischen Niederlagen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im vergangenen Jahr in Berufung gegangen. Die Sportwettenanbieter halten die Steuer für verfassungswidrig.
Nach Angaben der Stadtverwaltung liegen derzeit acht Berufungsverfahren aus Essen beim OVG.
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Rolle rückwärts
Menden - Wirbel um neue Wettbüro-Steuer
Menden. Nachdem es im Sommer so aussah, als käme auf die Mendener Wettbüros unweigerlich eine happige Vergnügungssteuer zu, macht die Stadtverwaltung jetzt wieder eine Rolle rückwärts – und rät den Politikern im Haupt- und Finanzausschuss am kommenden Dienstag zu erneutem Abwarten.
Zwar sei Baden-Württemberg nicht NRW, aber es empfehle sich, auch hier ein letztlinstanzliches Urteil abzuwarten – im Fall Hagen etwa durch das Oberverwaltungsgericht Münster.
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Rückblick:
Wettbüros - Mendener Linkspartei will neue Steuer einführen
Der Fraktionsvorsitzende der Linkspartei im Stadtrat, Thomas Thiesmann, schlägt zur Haushaltskonsolidierung die Einführung einer Wettbürosteuer vor. Als Vorbild nennt er die Stadt Hagen. Das NRW-Innenministerium habe Hagen die Erhebung dieser Wettbürosteuer genehmigt. Andere Kommunen wie die Stadt Mülheim wollten jetzt nachziehen.
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Keine Vergnügungsteuer für Vergnügen ohne Aufwand
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat drei Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, nach denen die Erhebung von Wettbürosteuer in der Stadt Rastatt unrechtmäßig war.
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VGH Baden-Württemberg kippt Wettbüro-Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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VG Karlsruhe: Die Wettbürosteuer ist keine örtliche Aufwandsteuer
Die Wettbürosteuer ist deshalb verfassungswidrig.
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VG Karlsruhe
Urteile vom 24.4.2015, 6 K 1514/13; 6 K 1515/13; 6 K 1532/13
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