Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Anordnung zum sofortigen Vollzug einer Schließungsverfügung aufgehoben. Die Verfügung war ergangen, weil für den Spielhallenbetrieb erst nach dem 28.10.11 eine Erlaubnis erteilt war und wegen der Mindestabstandsregelung eine neue Erlaubnis versagt wurde. Das Verfahren führte das Büro von Verbands-Justiziar Hendrik Meyer.
Meyer und der Verband der Automatenkaufleute in Berlin und Ostdeutschland (VA) betonen zwar, dass es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, dennoch sei die Entscheidung von Bedeutung für ähnliche Fälle. Grund für die Entscheidung des Gerichtes ist die Einschätzung, dass die Übergangsfristen keine Eile rechtfertigen. Die Bekämpfung der Spielsucht sei ein langfristiges Ziel, und daher ist "die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt", so das Gericht.
Im Ergebnis bedeutet das, dass bei Schließungsverfügungen für Spielstätten, bei denen die sofortige Vollziehung angeordnet wird, besonderes Augenmerk auch der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu schenken ist und dass — unter Beachtung der Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts — im Mindesten ein erhöhter Begründungsaufwand der Behörde erforderlich ist.
Quelle: gamesundbusiness