Mittwoch, 10. August 2016

Losverfahren zur Vergabe von Spielstättenkonzessionen vor Gericht


Leßmann klagt wegen Holzminden
Losverfahren vor Gericht

Am 9. August ist die erste Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Vergabe der Konzessionen für Spielhallen durch ein Losverfahren eingereicht worden. Kläger Klaus D. Leßmann spricht in der August-Ausgabe von games & business über den Kampf um seine "Spielinsel" in Holzminden.

Das niedersächsische Losverfahren bei der Vergabe von Spielstättenkonzessionen schlägt seit Monaten hohe Wellen. In Hannover wurde jetzt dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht. Kläger ist Klaus D. Leßmann (links), der eine Verlosung in Holzminden verloren hat. Sein rechtlicher Vertreter ist Prof. Dr. Florian Heinze, Justiziar des Automaten-Verbandes Niedersachsen. Nach Angaben des Verbandes ist das die erste Klage, die vor dem Verwaltungsgericht Hannover in dieser Sache eingereicht worden ist. Rechtsanwalt Heinze rechnet für Niedersachsen allerdings mit einer ganzen Klagewelle: "Meiner Wahrnehmung nach folgen die meisten Betreiber der Spielhallen in Hannover meiner Auffassung, dass es sich um ein abenteuerliches Verfahren handelt."

Kläger Klaus D. Leßmann berichtet schon in der kommenden August-Ausgabe von games & business über den Kampf um seine "Spielinsel" in Holzminden: "32 Jahre Firmengeschichte lasse ich mir genauso wenig einfach wegnehmen wie ich nicht zulasse, dass meine Mitarbeiter mal eben per Losentscheid ihren Arbeitsplatz verlieren." Mit dem Rechtsstaat habe das alles nichts mehr zu tun, so seine Meinung. Leßmann plädiert dafür, dass die Qualität eines Spielbetriebes ausschlaggebend sein muss für die Erteilung einer Konzession. Er wirft der niedersächsischen Landesregierung vor, sich davor gedrückt zu haben, klare Qualitätskriterien zu entwickeln. Das Losverfahren sei der bequeme Weg. Der gehe aber gar nicht: "Wir sind ja nicht im Mittelalter."

Ausführlicher Bericht und das Interview mit Klaus D. Leßmann in der August-Ausgabe von games & business.

Quelle

Spielhallen per Los
Ob die Betreiber einer Spielhalle ihren Laden dicht machen müssen oder nicht, soll - so ironisch es auch klingt - das Los entscheiden. Zumindest in Hannover und anderen Gemeinden in Niedersachen.

Sender:      ZDF
Dauer:       00:01:58
Größe [MB]:  34 
Video
Website

Es darf darauf hingewiesen werden, dass das Recht der Spielhallen wie das Recht der Besteuerung auch unter das Unionsrecht fallen, da diese die unionsrechtlichen Grundfreiheiten einschränken.

So müssen u.a. die Vorgaben aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Fortuna u.a. (C-213/11) , Pfleger (C-390/12)  und Berlington (C-98/14) europaweit befolgt werden. Da das Regelungsgefüge des SspielhG und die  Ausführungsgesetze der Länder auch in die Berufsausübungs- und die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV eingreift müssen die Urteile (Costa (C-72/10 und C 77/10), Grupo Itevelesa SL u.a. (C-168/14), Sokoll-Seebacher, Naderhirn (C-634/15) von jedem zuständigen Organ der Mitgliedsstaaten berücksichtigt werden. (C-581/14) weiterlesen


Eddy Scharf: „Das Finanzamt kann nicht jeden über den Tisch ziehen, nur, weil er Poker spielt“


Der Fall „Eddy Scharf“ ist in die deutsche Poker-Geschichte eingegangen. Im Jahr 2009 hatte der deutsche Pokerprofi Eddy Scharf einen Steuerbescheid vom Finanzamt Köln/Mitte bekommen. Er sollte rückwirkend für die Jahre 2003 bis 2008 eine sechsstellige Steuersumme zwischen dreihundert und vierhunderttausend Euro auf seine Pokergewinne zahlen. Gegen diesen Bescheid ging Scharf vor Gericht. In erster Instanz wurde die Klage im Oktober 2012 abgewiesen. Im September 2015 wurde dann die Revision vor dem Bundesfinanzhof in München ebenfalls abgeschmettert.

Doch Scharf gab nicht auf.

„Poker muss von verschiedenen Gerichten einheitlich bewertet werden“

Ein Hauptgrund für die Verfassungsbeschwerde ist für Scharf die unterschiedliche Bewertung des Pokerspiels. Von zahlreichen Gerichten werde Poker als Glücksspiel bewertet und von den Finanzgerichten eben nicht.

Laut Scharf müsse es von verschiedenen Gerichten einheitlich bewertet werden.

Hier das ganze Interview von Eddy Scharf mit „Plan P“ als YouTube Video:



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mehr in diesem Blog:

Eddy Scharf zieht vors VerfassungsgerichtFG Münster: umsatzsteuerpflichtige Entgelte durch Poker?

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BFH: Pokerturniergewinne können der Einkommensteuer unterliegen
Das Urteil Eddy Scharf: "Ich werde behandelt wie ein Krimineller!"
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Zur Steuerbarkeit von Pokergewinnen
Eine Bewertung der Entscheidung FG Köln, Urt. v. 31.10.2012 12 K 1136/11
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Glücksspielbetreiber in Österreich sehen Rückenwind in Auseinandersetzung mit Casinos Austria

EuGH RS Admiral (C‑464/15)

Automatenstreit: EuGH sieht Österreichs Gerichte am Zug
Gericht in Wiener Neustadt muss nun Auswirkungen des Glücksspielmonopols prüfen Wien/Luxemburg/Gumpoldskirchen – Das Landesgericht Wiener Neustadt hatte in dem Fall (C-464/15) die Frage vorgelegt, ob es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Monopols nicht nur auf dessen Zielsetzung ankommt, sondern auch auf die empirisch mit Sicherheit festzustellenden Auswirkungen.

Der EuGH urteilte, dass das Gericht auch die konkreten Auswirkungen des kleinen Glücksspiels im Auge haben müsse.

Die tschechischen und slowakischen Automatenbetreiber hingegen halten das Aufstellen von Automaten in Cafés und Tankstellen für legal, da das Glücksspielgesetz ihrer Ansicht nach gegen den freien Dienstleistungsverkehr in der EU verstößt. (APA, 30.6.2016)
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In der RS Admiral (C‑464/15) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:
"Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen."

Zur Einhaltung der im AEU‑Vertrag garantierten Grundfreiheiten führt der EuGH unter der Rn 22 aus:
„.....es lässt sich jedoch keineswegs ausschließen, dass Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich ansässig sind, Interesse daran hatten oder haben, in diesem Mitgliedstaat Glücksspielautomaten zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Garkalns, C‑470/11, EU:C:2012:505, Rn. 21, und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C‑367/12, EU:C:2014:68, Rn. 10).“
update: Glücksspielmonopolgesetzgebung erneut vor dem EuGH weiterlesen

EuGH kippte "Gebietsschutz"
Der EuGH hat kürzlich zum zweiten Mal eine Österreichische Regelung zur Bedarfsprüfung als unionsrechtswidrig eingestuft. Es geht um den Passus, wonach keine neue öffentliche Apotheke errichtet werden darf, wenn umliegende Konkurrenz-Apotheken dadurch weniger als 5.500 Personen zu versorgen hätten. Diese starre Grenze gilt jetzt nicht mehr.

EuGH kippte "Gebietsschutz" - Apotheker bekommen leichter Lizenzen

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hatte in der Sache zweimal das EU-Gericht angerufen. Nun haben die Luxemburger Richter erneut die österreichische Regelung, wonach keine neue Apotheke errichtet werden darf, wenn umliegende Konkurrenz-Apotheken dadurch weniger als 5.500 Personen zu versorgen hätten, als unionsrechtswidrig eingestuft.

Der EuGH hat sich damit der Rechtsmeinung eines oberösterreichischen LVwG-Richters angeschlossen. Andere österreichische Instanzen haben jahrelang anders entschieden. So haben sich auch die beim EuGH anhängigen Verfahren "Sokoll-Seebacher" und "Naderhirn" jahrelang gezogen.
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EuGH zum Mindestabstand - Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
Costa (C-72/10 und C 77/10), Grupo Itevelesa SL u.a. (C-168/14), Sokoll-Seebacher, Naderhirn (C-634/15)
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Wie Unionsrecht auszulegen ist, bestimmt der EuGH

EU-Recht sticht die nationale Vorgabe, dass untere Gerichte vorbehaltlos an übergeordnete Gerichte gebunden sind: "Entspricht die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht, ist ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten."

Generell sind die EU-Staaten verpflichtet, "die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben". Das treffe jedes zuständige Organ der Mitgliedsstaaten, stellte der EuGH in dem Beschluss vom 15. Oktober klar (C-581/14).
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Das Urteil gibt auch der österreichischen Automatenlobby Hoffnung.

Da das Recht der Spielhallen wie das Recht der Besteuerung auch unter das Unionsrecht fallen, müssen die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie z.B.:  Fortuna, Costa, Pfleger und Berlington europaweit befolgt werden.
In der Rechtssache C-98/14 (Berlington u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass ein zugelassener Geschäftsbetrieb rentabel und existenzsichernd zu betreiben sein muß.

Nach der Entscheidung vom 11. Juni 2015 ist eine unangemessen hohe Besteuerung (RS. C-98/14) soweit sie geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) zu werten.

Alle unverhältnismäßigen Maßnahmen gegen Automatenaufsteller sind unionsrechtswidrig!
(EuGH Pfleger (C-390/12) am 30. April 2014)

Der EuGH gibt mit der Rs Fortuna (C-213/11) vor, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Rn 38) Nach der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11, ist die Anzahl der benutzbaren Spielautomaten in staatlichen Spielkasinos entsprechend zu reduzieren!

"Die skandalöse Art und Weise, wie Unionsrecht von manchen Senaten des Verwaltungsgerichtshofs ignoriert wird, ist einfach nicht zu halten", sagte Helmut Kafka vom Automatenverband am Dienstag der APA. So habe der Oberste Gerichtshof das österreichische Glücksspielmonopol für EU-rechtswidrig erklärt, der Senat 17 des Verwaltungsgerichtshofs ignoriere das aber weiterhin.

Die Betreiber von Automatensalons sind der Meinung, das Gesetz sei ein einziger Pfusch und nütze nur dem teilstaatlichen Casinos-Austria-Konzern, zu dem auch die Lotterien gehören. Diverse Bestimmungen im Gesetz widersprächen klar EU-Recht, nur wollten das die Verwaltungsgerichte, die für die Strafen von Automatensalonbetreibern zuständig sind, nicht wahrhaben.

Der Automatenlobbyist ist der Meinung, dass seine Branche, also die Betreiber von kleinen Glücksspielsalons, gar nicht gestraft werden dürften. "Wenn auch nur ein Teil eines Gesetzes oder Verordnung unionsrechtswidrig ist, sind die Strafbestimmungen gemäß EuGH nicht anwendbar."

Rückenwind erhofft sich Kafka jetzt vom jüngsten EuGH-Urteil zum Apothekergebietsschutz. Erneut habe das Luxemburger Gericht festgestellt, dass österreichische Regelungen den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen müssen.
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