Donnerstag, 9. Juni 2011

Verfassungsrechtler warnt Bundesländer vor neuem Glücksspielstaatsvertrag

Neue West­fä­li­sche (Bie­le­feld): Ver­fas­sungs­recht­ler warnt Bun­des­län­der vor neuem Glücks­spiel­staats­ver­trag - Finanz­mi­nis­ter hof­fen auf bis zu 7,7 Mil­li­ar­den Steu­er­mehr­ein­nah­men weiterlesen
Berlin - Der neue Glücksspielstaatsvertrag, den die Ministerpräsidentenkonferenz am Donnerstag beraten will, verstößt nach Ansicht des renommierten Heidelberger Staatsrechtlers Bernd Grzeszick erneut gegen Europäisches Recht. Die Pläne der Ministerpräsidenten seien auch mit Blick auf deutsches Verfassungsrecht höchst zweifelhaft und mit der im Grundgesetz normierten Berufsfreiheit in Artikel 12 und dem allgemeinen Gleichheitssatz in Artikel 3 unvereinbar, so der Heidelberger Professor in einem Rechtsgutachten, aus dem die “Neue Westfälische” zitiert. weiterlesen


Gutachten:
Glücksspielstaatsvertrag immer noch nicht EU-konform


Der aktuelle Gesetzesentwurf für die Neuregelung des Glücksspiels in Deutschland entspricht nach Ansicht des Staatsrechtlers Bernd Grzeszick nicht den Anforderungen des europäischen Rechts und gerate darüber hinaus in Konflikt mit der deutschen Verfassung.

Zu diesem Fazit kommt der Direktor des Instituts für Staatsrecht und Verfassungslehre der Universität Heidelberg in einem für den Wettanbieter Betfair erstellten Gutachten, das am Freitag vorgestellt wurde und das heise online vorliegt. weiterlesen


update: 12.06.2011


Mittwoch, 8. Juni 2011

BVerwG: hebt Urteil des VGH Baden-Württemberg auf; Revision des Sportwettvermittlers hat Erfolg

In einem durch die Rechtsanwälte Bongers und Kollegen geführten Revisionsverfahren (8 C 2.10) hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg aufgehoben, mit welchem dieses zunächst noch eine Untersagungsverfügung des RP Karlsruhe als rechtmäßig bestätigt hatte. Dieses Urteil war vor der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010 ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung am 1. Juni 2011 im Wesentlichen drei Gesichtspunkte angesprochen, die zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt haben:

Erstens sei die Imagewerbung vom VGH Baden-Württemberg zu Unrecht pauschal für zulässig angesehen wurden. Hierzu ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Entscheidung aus November 2010 darauf hingewiesen hat, dass es mit den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang steht, wenn seitens der Lotteriegesellschaften dergestalt geworben wird, dass in dem Sinne geworben wird: "Lotto tut Gutes". Gerade eine solche, vom Ausgangsgericht festgestellte Imagewerbung der Landeslotteriegesellschaften hatte der Verwaltungsgerichtshof aber noch für zulässig erachtet. Dies ist rechtsfehlerhaft, wie das Bundesverwaltungsgericht nun feststellt.

Zweitens habe der VGH das Problem der Spielautomaten nicht hinreichend erfasst. Insoweit müsse eine Gesamtkohärenzprüfung – wie vom EuGH vorgegeben - unter Einbeziehung des Automatenmarktes und der dort zu Grunde liegenden Spielverordnung erfolgen, die der VGH ebenfalls nicht zutreffend vorgenommen habe.

Schließlich - und dies aus aktuellem Anlass besonders bedeutsam - könne dem Wettvermittler auch das Erlaubniserfordernis nicht entgegengehalten werden, da eine Auswechslung der Gründe bei Ermessensentscheidungen nicht möglich sei. Die Behörde und auch der VGH Baden-Württemberg waren davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Erlaubnis habe, sie gleichzeitig aber auch keine solche Erlaubnis erhalten könne. Im Rahmen des Verfahrens hat die Behörde dann vorgetragen, dass trotz etwaiger Gemeinschaftswidrigkeit des Wettmonopols jedenfalls keine Erlaubnis bei der Klägerin vorliege und die Erlaubnisvorbehaltsnorm des § 4 Glückspielstaatsvertrag weiter Anwendung finden müsse.

Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Absage erteilt, weil es nach 114 VwGO zwar möglich ist, eine Ergänzung von Ermessenserwägungen vorzunehmen, nicht aber die Gründe auszutauschen, also die Ermessenserwägung auf eine ganz andere Grundlage zu stellen.

Genau dies war hier aber rechtsfehlerhaft veranlasst worden.

Dies bedeutet nach unserer Einschätzung auch, dass die zuletzt durch einige Oberverwaltungsgerichte ergangenen Eilentscheidungen, in denen genau so argumentiert wurde, also auf das Erlaubniserfordernis abgestellt wurde, obwohl ein gemeinschaftswidriges Monopol besteht, nicht mehr haltbar sind.

Klagen der Wettvermittler dürften hiernach bundesweit durchgängig Erfolg haben, wie zuletzt schon in den erstinstanzlichen Entscheidungen diverser Verwaltungsgerichte.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg


schriftliche Urteilsgründe


BayVGH - Beschluss des 10. Senats vom 21. März 2011:
Staatliches Sportwettenmonopol verstößt gegen Europarecht - allerdings lehnte der BayVGH die Aussetzung einer Untersagungsverfügung ab, weil der Anbieter keine formelle Erlaubnis eingeholt hatte. mehr

Bundesverwaltungsgericht:
Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig
Urteile vom 24.11.2010

Bereits im Jahre 2007 stellte der EuGH in der Rechtssache Placanica (verb. Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, S. I-1932, Rz. 63) wie folgt fest:

Gegenüber unionsrechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossenen Anbietern darf der "Umstand, dass sie keine Konzession besitzen, nicht zum Anlass für die Verhängung einer Sanktion gegen sie genommen werden."

Demzufolge dürfen die Aufsichtsbehörden der Länder gegen nicht zugelassene Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten, deren Angebot in Deutschland die nicht zulassungsgebundenen Rechts- und Schutzvorschriften einhält, keine – auf die fehlende Zulassung gestützten – Sanktionen, wie insbesondere sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen, erlassen. weiterlesen

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies jetzt mit obiger Entscheidung bestätigt.

Bereits am 05.10.09, also vor der EuGH Entscheidung vom 08.09.2010, stellte das VG Minden (3 L 473/09) fest, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die angefochtene Verfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (GlüStV) gestützt werden kann.

Nationale Regelungen, die - wie das in Frage stehende Sportwettenmonopol - die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig:
  • Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
  • sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
  • sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
  • sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren)-.
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58.
Ob das in Deutschland begründete Sportwettenmonopol diesen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft. Die Kammer hält insoweit auch nach erneuter Überprüfung an der den Beteiligten bekannten Auffassung fest (vgl. zuletzt Beschluß vom 20.05.2009 - 3 L 176/09-).
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vgl. VG Kassel 09.08.2010
VG Berlin vom 03.11.10

Anmerkung:
Ein Monopol ist nur bei Einhaltung aller o.g. vier Voraussetzungen zulässig – fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Monopol bereits unzulässig !

update: 10.08.2011




LG Trier: Rheinland-pfälzische Hartz-IV-Empfänger dürfen Lotto spielen

Trier/Koblenz (dapd-rps). Hartz-IV-Empfänger dürfen nicht grundsätzlich vom Lottospielen ausgeschlossen werden. Das Landgericht Trier habe eine entsprechende Klage zurückgewiesen, teilte Lotto Rheinland-Pfalz am Mittwoch mit. weiterlesen


Lotto informiert: Lotto Rheinland-Pfalz muss Kunden nicht auf Hartz IV-Empfang überprüfen
Veröffentlicht am 08.06.2011 14:49 Uhr

Lottogesellschaft begrüßt Urteil des Landgerichts Trier

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 gegenüber Lotto Rheinland-Pfalz Vorwürfe eines Klägers zurückgewiesen, das Unternehmen habe überschuldeten Personen bzw. Hartz IV-Empfängern die Spielteilnahme ermöglicht.

Das Gericht betont in seiner Urteilsbegründung, dass "aus banalen Gesprächsinhalten" nicht mit ausreichender Verlässlichkeit auf eine Überschuldung geschlossen werden kann. Zur Veranlassung von Spielsperren bedürfe es "gesicherter Informationen zur Wahrung des Persönlichkeitsrechtes der Spielinteressenten."

Auch vermögensmäßig schwachen Personen und Hartz IV-Empfängern gestehe der Gesetzgeber Freibeträge zur Lebenssicherung zu, die er eigenverantwortlich einsetzten dürfe, so das Gericht. Wie die zur Existenzsicherung zur Verfügung stehenden Mittel verwandt werden, sei bewusst der Selbstverantwortung des Spielteilnehmers überlassen.

Lotto Geschäftsführer Hans-Peter Schössler begrüßte das Urteil: "Wir legen Wert auf die Feststellung, dass Lotto Rheinland-Pfalz niemanden sehenden Auges in sein Verderben rennen lässt", sagte Schössler, betonte aber auch: "Wenn wir aber Anhaltspunkte haben, dass jemand sozusagen Haus und Hof verspielt, dann müssen und werden wir einschreiten." Dann gebe es laut Glücksspielstaatsvertrag die Möglichkeit, solche Spieler zu sperren.

Schössler: "Dass wir einen hohen Spielerschutz gewährleisten, ist Bestandteil unserer jährlichen Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für unsere rund 4.000 Beschäftigten in der Zentrale und den Annahmestellen." Außerdem werde jede rheinland-pfälzische Annahmestelle mindestens einmal pro Jahr mit einem unangekündigten Testkauf in Bezug auf den Jugendschutz überprüft.

Der Lotto-Geschäftsführer wies in diesem Zusammenhang auch auf die Spendenaktion von Lotto Rheinland-Pfalz gegen Kinderarmut hin: "Bis Ende des Jahres werden wir in Annahmestellen, Fußballstadien, bei Konzerten und Sportveranstaltungen möglichst viel Geld sammeln, um sozial benachteiligten Menschen eine Perspektive zu geben. Das verstehen wir unter sozialer Verantwortung eines sozial ausgerichteten Unternehmens".

Quelle: Lotto Rheinland-Pfalz GmbH

vgl. Ohne Moos kein Los - Hartz IV-Empfänger dürfen nicht mehr Lotto spielen

vgl. LG Oldenburg gegen hohe Wetteinsätze von Menschen in Armut
Glücksspiel-Beschränkung gilt nicht nur für arme Leute weiterlesen