Sonntag, 29. März 2026

BGH - Kein Anspruch auf vorzeitiges "Verbrenner-Aus"

Kein Anspruch auf vorzeitiges "Verbrenner-Aus" Ausgabejahr2026 Erscheinungsdatum23.03.2026 Nr. 054/2026 Die Pressemitteilung ist auch in englicher Sprache verfügbar. Urteile vom 23. März 2026 - VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt. Sachverhalt: Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige Automobilhersteller. Bei der Beklagten im Fall VI ZR 334/23 handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke AG, bei der Beklagten im Fall VI ZR 365/23 um die Mercedes-Benz AG. Die Beklagten halten alle gesetzlichen Klimaschutzvorgaben ein. Die Kläger sind unter Berufung auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Bundes-Klimaschutzgesetz zu den global und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit der Beschwerdeführer vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die Beklagten rechtswidrig in die intertemporale Dimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen. Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren, bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Millionen* Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 334/23) bzw. 516 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 365/23) emittieren. Bisheriger Prozessverlauf: Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Oberlandesgerichte haben die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: Die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Dadurch unterscheiden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) zugrundeliegenden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen wurde. Der von den Klägern befürchtete künftige Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Beklagten im Übrigen nicht zurechnen. Die Beklagten wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Der EU-Gesetzgeber hat mit der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zum Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitere Regelungen werden von den Beklagten eingehalten. Die Beklagten unterliegen insoweit keinen darüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten. Auch liegt die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit zukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten. Vorinstanzen: VI ZR 334/23 Landgericht München I - Urteil vom 7. Februar 2023 - 3 O 12581/21 Oberlandesgericht München - Urteil vom. 12. Oktober 2023 - 32 U 936/23 e und VI ZR 365/23 Landgericht Stuttgart - Urteil vom 13. September 2022 - 17 O 789/21 Oberlandesgericht Stuttgart - Beschluss vom 8. November 2023 - 12 U 170/22 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungs-anspruch [analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte] (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (…) § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…) Artikel 2 Grundgesetz (GG) (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (…) Artikel 20a GG Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Art. 1 EU-Pkw-Emissionsverordnung (VO [EU] 2019/631, geändert durch VO [EU] 2023/851) (…) (5) Ab dem 1. Januar 2030 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele: a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 55 % entspricht (…) (5a) Ab dem 1. Januar 2035 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele: a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 100 % entspricht (…) Karlsruhe, den 23. März 2026 * Pressemitteilung berichtigt am 24. März 2026 durch Einfügung des Worts „Millionen“ Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente VI ZR 334/23 (PDF, 208KB, nicht barrierefrei) VI ZR 365/23 (PDF, 191KB, nicht barrierefrei)

Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026054.html?nn=10690868

Mittwoch, 25. Februar 2026

Verletzung der Meinungsfreiheit durch die fachgerichtliche Annahme beleidigender Äußerungen

Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts
Pressemitteilung Nr. 13/2026 vom 25. Februar 2026

Verletzung der Meinungsfreiheit durch die fachgerichtliche Annahme beleidigender Äußerungen
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen fachgerichtliche Entscheidungen wenden, in denen von ihnen getätigte Äußerungen als Beleidigung bewertet wurden.
Das Verfahren 1 BvR 986/25 (Verfahren I.) betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen, das Verfahren 1 BvR 581/24 (Verfahren II.) ein zivilgerichtliches Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags, den das Oberlandesgericht aufgrund der Annahme eines beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zurückwies.
Die Beschwerdeführer wurden durch die fachgerichtlichen Entscheidungen jeweils in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Fachgerichte haben in beiden Verfahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerungen nicht hinreichend beachtet. Weiterhin fehlt es den Entscheidungen an einer kontextspezifischen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen jeweils Betroffenen.
Die Kammer hat die in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht beziehungsweise das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat nicht entschieden, dass die getätigten Äußerungen keine Beleidigungen darstellen.
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-013.html


Pressemitteilung, Nr. 13/2026 , Datum:vom 25. Februar 2026 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-013.html?nn=68112

Verletzung der Meinungsfreiheit durch die fachgerichtliche Annahme beleidigender Äußerungen


Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/rk20251211_1bvr098625.html?nn=68112

Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/rk20251216_1bvr058124.html?nn=68112

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen fachgerichtliche Entscheidungen wenden, in denen von ihnen getätigte Äußerungen als Beleidigung bewertet wurden. Das Verfahren 1 BvR 986/25 (Verfahren I.) betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen, das Verfahren 1 BvR 581/24 (Verfahren II.) ein zivilgerichtliches Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags, den das Oberlandesgericht aufgrund der Annahme eines beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zurückwies. Die Beschwerdeführer wurden durch die fachgerichtlichen Entscheidungen jeweils in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Fachgerichte haben in beiden Verfahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerungen nicht hinreichend beachtet. Weiterhin fehlt es den Entscheidungen an einer kontextspezifischen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen jeweils Betroffenen. Die Kammer hat die in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht beziehungsweise das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat nicht entschieden, dass die getätigten Äußerungen keine Beleidigungen darstellen. Sachverhalte: Verfahren I.: Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten des Ausgangsverfahrens, dem Schulleiter des vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Gymnasiums, ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In diesem Zusammenhang bemängelte er in einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021 unter anderem den Ausschluss seines Sohns vom Präsenzunterricht. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“ (Fall 1). Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vom Geschädigten mit Schreiben vom 14. September 2021 darüber informiert worden waren, dass nach der zu dieser Zeit aktuellen Corona-VO Schule grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, versandte der Beschwerdeführer noch am selben Tag eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es – gerichtet an den Schulleiter – schließlich wie folgt: „[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ (Fall 2). Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser Äußerungen wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Verfahren II.: Der Beschwerdeführer verfasste ein an eine Rechtsanwältin, die zuvor für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, gerichtetes Schreiben. Hintergrund waren stationäre Unterbringungen des Beschwerdeführers in der Psychiatrie. Der Beschwerdeführer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Zudem sei er nach seinen Angaben vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen − Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten − umringt worden. Wörtlich führte der Beschwerdeführer in dem Schreiben unter anderem aus: „Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“ Einen von dem Beschwerdeführer bezüglich dieses Schreibens beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zuständige Obergerichtsvollzieherin zurück. Der Beschwerdeführer wendete sich hiergegen mit einem Antrag an das Oberlandesgericht, mit dem er die gerichtliche Verpflichtung zur Ausführung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wertete die Äußerung als Schmähkritik und wies den Antrag auf Verpflichtung der Obergerichtsvollzieherin zur Ausführung des Zustellungsauftrags zurück. Dieser könne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen würden, was hier der Fall sei. Wesentliche Erwägungen der Kammer: Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Verfahren I.: Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auslegung des Tatbestands der Beleidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht. 1. Bezüglich der E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierung „faschistoide Anordnungen“, auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit einer vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail aus dem Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat vorliegend bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig. 2. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Wertung der Fachgerichte, die Äußerungen in der E-Mail vom 14. September 2021 wiesen einen ehrverletzenden Charakter auf. Es liegt aber ein praktisch vollständiger Abwägungsausfall der Fachgerichte vor, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Es wäre eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn nicht. Nur eine solche hätte hier eine Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich gemacht. Soweit das Landgericht – vom Oberlandesgericht unbeanstandet – davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte. Verfahren II.: Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung nicht gerecht. Eine solche war vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik oder Formalbeleidigung entbehrlich. 1. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt keinerlei kontextbezogene Deutung der Äußerung „psychiatrische Mob“. Jegliche Ausführungen dazu, welcher Sinn der Äußerung nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen. Insoweit setzt sich das Oberlandesgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von dem Beschwerdeführer verwendete Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine Personengruppe individualisiert werden kann beziehungsweise welcher konkrete Personenkreis von der Äußerung umfasst war. Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zurückweisung der Anhörungsrüge vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausführungen zur Definition des Begriffs „Mob“ im Duden und im Fremdwörterbuch beschränkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung. 2. Der Annahme einer Schmähkritik steht jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdeführer bewertete in seinem Schreiben unter anderem das Handeln „der Ärzte“ im Zusammenhang mit den gegen ihn angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig. Die Äußerung kann nicht aus diesem Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmaßnahmen und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Es fehlt auch jede Begründung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht führt allein aus, dass der Begriff „Mob“ als „Abschaum“ oder „Pöbel“ zu verstehen sei. Warum aber der Begriff „Pöbel“ die − engen − Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen soll, wird in der Entscheidung nicht begründet. Das Oberlandesgericht zeigt auch nicht auf, dass der Begriff „Mob“ gemeinhin als Synonym für „Abschaum“ verstanden wird. Mit Blick auf den lateinischen Ursprung (mobile vulgus), der sich wörtlich mit „bewegliche Volksmenge“ übersetzen lässt, und der Entlehnung des Begriffs aus dem Englischen („mob“), der dort eine „aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge“ bezeichnet, erscheint die vom Oberlandesgericht unterstellte synonyme Verwendung der Begriffe „Mob“ und „Abschaum“ fernliegend.

Sonntag, 5. Januar 2025

Längerfristige Observation unter Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach dem PolG NRW mit dem Grundgesetz unvereinbar

 

Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts


Pressemitteilung Nr. 1/2025 vom 3. Januar 2025

Längerfristige Observation unter Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach dem PolG NRW mit dem Grundgesetz unvereinbar

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind. Bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2025, gelten sie mit der Maßgabe fort, dass hierauf gestützte Maßnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr besteht.§ 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW ermächtigen Polizeibehörden zur längerfristigen Observation bei gleichzeitigem verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. Bei einer solchen ab dem 14. Juli 2015 gegen eine Zielperson durchgeführten Maßnahme wurde auch die Klägerin mehrfach unter Anfertigung von Lichtbildern mitbeobachtet. Hiergegen wendet sie sich mit einer Klage vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 PolG NRW mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind.§ 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW sind in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, weil die Anordnung einer längerfristigen Observation unter gleichzeitiger Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen keine dafür hinreichend hohe und bestimmte Eingriffsschwelle als Anlass der Überwachung voraussetzt. Erforderlich ist entweder eine konkrete oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-001.html


Mittwoch, 2. Oktober 2024

Rechtliches Gehör – und die Entscheidungsgründe

 Rechtliches Gehör – und die Entscheidungsgründe

Das Recht auf rechtliches Gehör folgt aus dem Rechtsstaatsgedanken. Der Einzelne hat das Recht, durch rechtliches und tatsächliches Vorbringen Einfluss auf das Prozessergebnis zu nehmen1. Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 1 BvR 1314/23

weiterlesen:

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/rechtliches-gehoer-und-die-entscheidungsgruende-5-3267099


Die unterlassene Vorlage an das BVerfG – und das Recht auf den gesetzlichen Richter

 Die unterlassene Vorlage an das BVerfG – und das Recht auf den gesetzlichen Richter

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch das Unterlassen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen1.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. September 2024 – 2 BvR 618/24

weiterlesen:

https://www.rechtslupe.de/strafrecht/die-unterlassene-vorlage-an-das-bverfg-und-das-recht-auf-den-gesetzlichen-richter-3267097


Dienstag, 24. September 2024

Die Bindungswirkung von EuGH - Entscheidungen


Urteile des Gerichtshofs binden andere nationale Gerichte, die mit dem gleichen Problem befasst sind!

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist ausdrücklich auf die Bindungswirkung seiner Entscheidungen auf seiner Webseite (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/) unter "Gerichtshof/Präsentation/Zuständigkeiten“ hin:

"Zuständigkeiten

Zur Erfüllung seiner Aufgabe wurde der Gerichtshof mit genau definierten Zuständigkeiten ausgestattet, die er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens und verschiedener Klagearten wahrnimmt.

Die einzelnen Verfahrensarten

Vorabentscheidungsersuchen

Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Unionsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Union sein.

Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit an die Auslegung des Gerichtshofs gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofs andere nationale Gerichte, die mit dem gleichen Problem befasst werden.

Das Vorabentscheidungsersuchen bietet ferner jedem Unionsbürger die Möglichkeit, den genauen Inhalt der ihn betreffenden Normen des Unionsrechts feststellen zu lassen. Zwar können nur nationale Gerichte den Gerichtshof mit einem solchen Ersuchen befassen, doch können an dem Verfahren vor dem Gerichtshof alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane teilnehmen. Verschiedene tragende Grundsätze des Unionsrechts sind auf diese Weise aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen - zum Teil erstinstanzlicher Gerichte - vom Gerichtshof aufgestellt worden."

Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/


Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationaler Rechtsnormen ergibt sich aus der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts aus Art. 10 EGV und – wenn es um die Umsetzung von Richtlinien geht – zusätzlich aus Art. 249 III EGV. Die Mitgliedstaaten sind zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet (Art. 10 I EGV) und müssen alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EGV gefährden könnten (Art. 10 II EGV)

Gebunden sind durch dieses Interpretationsgebot alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.

Aus diesen Gründen ist es nationalen Gerichten verwehrt, sich zu Fällen zu äußern die der EuGH durch Annahme zu einem unionsrechtlichen Sachverhalt machte. Die Gerichte sind verpflichtet, die Fälle auszusetzen und die Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts EuGH (s.u.a. Rs. C-581/14).
https://winyourhome.blogspot.com/2015/10/schlussantrage-rs-ince-c-33614_25.html

Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedsstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewandt werden. (vgl. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV).
https://winyourhome.blogspot.com/2014/04/bfh-zur-berufung-auf-unionsrecht-eugh.html

Im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, ausweislich dessen eine nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, trifft die Pflicht zur Abhilfe sämtliche Stellen eines betroffenen Mitgliedstaats. Dies ergibt sich aus dem Vorrang des Unionsrechts und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Insoweit ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht beheben müssen(20). Der Gerichtshof hat betont, dass eine solche Verpflichtung jeder Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten obliegt(21). Für den Gesetzgeber bedeutet dies, dass er rechtliche Bestimmungen, die gegen Unionsrecht verstoßen, abschaffen muss(22). Die nationalen Gerichte müssen, wie seit dem Urteil Simmenthal wohlbekannt ist, unionsrechtswidrige Bestimmungen des nationalen Rechts unangewandt lassen(23). Die gleiche Pflicht trifft alle Behörden. (Schlussanträge vom 22. Oktober 2015, Rs. C-336/14, Rn 33)
https://winyourhome.blogspot.com/2015/11/bgh-neuer-verhandlungstermin-in-den-rs.html

 

 

 




 


Dienstag, 17. September 2024

 

Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 78/2024 vom 17. September 2024

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen:

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten) ist verfassungswidrig, weil er eine engmaschige langandauernde Überwachung der Bewegungen im Raum erlaubt, ohne eine dafür hinreichende Eingriffsschwelle vorzusehen.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HVSG (besonderes Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis Eingriffe mit erhöhtem Gewicht erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorsieht.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch eingriffsintensive Einsätze Verdeckter Mitarbeitender erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorgesehen ist.

Auch soweit § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVSG auf § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG Bezug nehmen, sind die Regelungen verfassungswidrig.

§ 20a Satz 1 HVSG (Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden) ist verfassungswidrig, soweit § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG nicht an nicht hinreichend gewichtige Straftaten anknüpfen.

§ 20b Abs. 2 HVSG (Übermittlungen an sonstige inländische öffentliche Stellen) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch die Übermittlung an inländische öffentliche Stellen mit operativen Anschlussbefugnissen erlaubt und keine dafür hinreichende Übermittlungsschwelle vorsieht.

§ 20a Satz 1 ist, soweit er auf § 20a Satz 3 HVSG Bezug nimmt, nichtig; die übrigen beanstandeten Vorschriften des HVSG gelten mit bestimmten Maßgaben vorübergehend fort.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-078.html


Montag, 16. September 2024

C-719/23 Vorabentscheidungsersuchen vom 23.11.2023, Salones Comatel u. a. - Binnenmarkt - Grundsätze, Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr (Abstandsregelungen)

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 23. November 2023 – Salones Comatel u. a./Conselleria de Hacienda y Modelo Económico de la Generalitat Valenciana

(Rechtssache C-719/23)

Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Salones Comatel, SL, Inversiones Comatel, SL, Recreativos del Este, SL, Asociación SOS Hostelería, Unión de Trabajadores de Salones de Juego (Utsaju) und Asociación Valenciana de Operadores de Máquinas Recreativas (Asvomar)

Beklagte: Conselleria de Hacienda y Modelo Económico de la Generalitat Valenciana

Andere Beteiligte: Organización Nacional de Ciegos Españoles (ONCE)

Vorlagefragen

Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV, in denen die Grundsätze der unternehmerischen Freiheit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs niedergelegt sind, dahin auszulegen, dass damit eine nationale Regelung (wie Art. 5 des Decreto 97/2021, de 16 de julio, del Consell [Dekret 97/2021 der Regierung der Autonomen Region Valencia vom 16. Juni 2021] zur Durchführung der Art. 45 Abs. 5 und 6 der Ley 1/2020, de 11 de junio, de la Generalitat, de regulación del juego y de prevención de la ludopatía en la Comunitat Valenciana [Gesetz 1/2020 der Selbstverwaltung der Autonomen Gemeinschaft Valencia vom 11. Juni 2020 über die Regulierung des Glücksspiels und die Vorbeugung von Spielsucht in der Autonomen Gemeinschaft Valencia; im Folgenden: Gesetz 1/2020]) vereinbar ist, die einen Mindestabstand von 500 Metern zwischen Spielhallen und von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen vorschreibt, wenn diese Regelung bereits andere Maßnahmen vorsieht, die weniger restriktiv sind, aber im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher, auf das Allgemeininteresse und insbesondere auf Minderjährige als ebenso wirksam angesehen werden können, a) so etwa das Verbot des Zugangs und der Teilnahme für Minderjährige, Personen, die durch rechtskräftiges Urteil für nicht geschäftsfähig erklärt wurden, Leiter von Sportunternehmen und Schiedsrichter für Aktivitäten, die Gegenstand von Wetten sind, Führungskräfte und Aktionäre von Wettunternehmen, Personen, die Waffen tragen, berauscht sind oder unter dem Einfluss psychotroper Substanzen stehen, Personen, die den Ablauf der Spiele stören, Personen, die im Register der vom Zugang zum Glücksspiel ausgeschlossenen Personen eingetragen sind, und b) etwa das Verbot der Werbung, Förderung oder des Sponsoring und jeder Art kommerzieller Förderung, darunter auch telematische Werbung über soziale Kommunikationsnetzwerke, sowie der Förderung des Glücksspiels außerhalb der Räumlichkeiten, Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen und Verkehrsmitteln und Werbung mit Grafiken oder Bildern auf jedwedem Medium?

Unabhängig von der Antwort auf die vorstehende Frage: Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in der zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2020 vorgesehenen Regelung entgegenstehen, soweit diese vorsieht, dass das Erfordernis eines Abstands von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen rückwirkend auch für Spielhallen, die ohne ein solches Abstandserfordernis errichtet wurden, gilt, wenn für diese nach Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 die Erneuerung der Lizenz oder Genehmigung beantragt wird, da ein solches Erfordernis mit den bereits erwähnten Grundsätzen der unternehmerischen Freiheit, der Niederlassungsfreiheit und der freien Berufsausübung unvereinbar ist?

Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen: Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in der zehnten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2020 vorgesehenen entgegenstehen, soweit diese vorsieht, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 für die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für Glücksspieleinrichtungen ein Moratorium von fünf Jahren gilt, da eine solche Aussetzung der Erteilung von Erlaubnissen für bis zu fünf Jahren mit den oben genannten Grundsätzen der unternehmerischen Freiheit und der Niederlassungsfreiheit sowie der freien Berufsausübung unvereinbar ist?

Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen: Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Art. 45 Abs. 5 und 6 des Gesetzes 1/2020 vorgesehenen entgegenstehen, soweit diese Regelung nur private Spielhallen verpflichtet, nicht aber öffentliche Einrichtungen, die auch von den Beschränkungen betreffend Werbung und Zugangskontrollen, denen die erstgenannten unterliegen, ausgenommen und somit von der Erfüllung der folgenden Pflichten befreit sind: a) Einhaltung eines Mindestabstands von 500 Metern zwischen Spielhallen und von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen; b) rückwirkende Einhaltung eines Mindestabstands von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen im Fall von Spielhallen, die ohne Einhaltung eines solchen Abstands errichtet wurden, wenn für sie nach Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 die Erneuerung ihrer Lizenz oder Genehmigung beantragt wird; c) Anwendung eines Moratoriums für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 in Bezug auf die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für Glücksspiel- und Wetteinrichtungen und den Betrieb von Geldspielautomaten?

Stehen die Grundsätze der Einheit des Marktes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung betreffend die Marktteilnehmer des Glücksspielsektors diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen?

Stellt die beschriebene Situation einen Vorteil dar, der den Wettbewerb in dem Sektor beeinträchtigt und verfälscht?

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C-60/24 Vorabentscheidungsersuchen vom 26.01.2024 - Recreativos Giner Molto u. a. Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr (Abstandsregelungen)

 

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 26. Januar 2024 – Recreativos Giner Molto SL u. a./Conselleria de Hacienda y Modelo Económico de la Generalitat Valenciana

Rechtssache C-60/24
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Recreativos Giner Molto SL, Valazar 2014 SL und Valazar 2000 SL
Beklagte: Conselleria de Hacienda y Modelo Económico de la Generalitat Valenciana
Andere Beteiligte: Organización Nacional de Ciegos Españoles (ONCE)

Vorlagefragen

1.    Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV, in denen die Grundsätze der unternehmerischen Freiheit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs niedergelegt sind, dahin auszulegen, dass damit eine nationale Regelung (wie Art. 5 des Decreto 97/2021, de 16 de julio, del Consell [Dekret 97/2021 der Regierung der Autonomen Region Valencia vom 16. Juni 2021] zur Durchführung der Art. 45 Abs. 5 und 6 der Ley 1/2020, de 11 de junio, de la Generalitat, de regulación del juego y de prevención de la ludopatía en la Comunitat Valenciana [Gesetz 1/2020 der Selbstverwaltung der Autonomen Gemeinschaft Valencia vom 11. Juni 2020 über die Regulierung des Glücksspiels und die Vorbeugung von Spielsucht in der Autonomen Gemeinschaft Valencia; im Folgenden: Gesetz 1/2020]) vereinbar ist, die einen Mindestabstand von 500 Metern zwischen Spielhallen und von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen vorschreibt, wenn diese Regelung bereits andere Maßnahmen vorsieht, die weniger restriktiv sind, aber im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher, auf das Allgemeininteresse und insbesondere auf Minderjährige als ebenso wirksam angesehen werden können, a) so etwa das Verbot des Zugangs und der Teilnahme für Minderjährige, Personen, die durch rechtskräftiges Urteil für nicht geschäftsfähig erklärt wurden, Leiter von Sportunternehmen und Schiedsrichter für Aktivitäten, die Gegenstand von Wetten sind, Führungskräfte und Aktionäre von Wettunternehmen, Personen, die Waffen tragen, berauscht sind oder unter dem Einfluss psychotroper Substanzen stehen, Personen, die den Ablauf der Spiele stören, Personen, die im Register der vom Zugang zum Glücksspiel ausgeschlossenen Personen eingetragen sind, und b) etwa das Verbot der Werbung, Förderung oder des Sponsoring und jeder Art kommerzieller Förderung, darunter auch telematische Werbung über soziale Kommunikationsnetzwerke, sowie der Förderung des Glücksspiels außerhalb der Räumlichkeiten, Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen und Verkehrsmitteln und Werbung mit Grafiken oder Bildern auf jedwedem Medium?

2.    Unabhängig von der Antwort auf die vorstehende Frage: Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in der zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2020 vorgesehenen Regelung entgegenstehen, soweit diese vorsieht, dass das Erfordernis eines Abstands von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen rückwirkend auch für Spielhallen, die ohne ein solches Abstandserfordernis errichtet wurden, gilt, wenn für diese nach Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 die Erneuerung der Lizenz oder Genehmigung beantragt wird, da ein solches Erfordernis mit den bereits erwähnten Grundsätzen der unternehmerischen Freiheit, der Niederlassungsfreiheit und der freien Berufsausübung unvereinbar ist?

3.    Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen: Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in der zehnten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2020 vorgesehenen entgegenstehen, soweit diese vorsieht, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 für die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für Glücksspieleinrichtungen ein Moratorium von fünf Jahren gilt, da eine solche Aussetzung der Erteilung von Erlaubnissen für bis zu fünf Jahren mit den oben genannten Grundsätzen der unternehmerischen Freiheit und der Niederlassungsfreiheit sowie der freien Berufsausübung unvereinbar ist?

4.    Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen: Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Art. 45 Abs. 5 und 6 des Gesetzes 1/2020 vorgesehenen entgegenstehen, soweit diese Regelung nur private Spielhallen verpflichtet, nicht aber öffentliche Einrichtungen, die auch von den Beschränkungen betreffend Werbung und Zugangskontrollen, denen die erstgenannten unterliegen, ausgenommen und somit von der Erfüllung der folgenden Pflichten befreit sind: a) Einhaltung eines Mindestabstands von 500 Metern zwischen Spielhallen und von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen; b) rückwirkende Einhaltung eines Mindestabstands von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen im Fall von Spielhallen, die ohne Einhaltung eines solchen Abstands errichtet wurden, wenn für sie nach Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 die Erneuerung ihrer Lizenz oder Genehmigung beantragt wird; c) Anwendung eines Moratoriums für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 in Bezug auf die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für Glücksspiel- und Wetteinrichtungen und den Betrieb von Geldspielautomaten?

Stehen die Grundsätze der Einheit des Marktes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung betreffend die Marktteilnehmer des Glücksspielsektors diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen?

Stellt die beschriebene Situation einen Vorteil dar, der den Wettbewerb in dem Sektor beeinträchtigt und verfälscht?

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Samstag, 14. September 2024

EuGH (Rs. C-741/22 und Rs. C-73/23) bestätigt grundsätzliche Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz


Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Vorabentscheidungsersuchen Casino de Spa u.a. (C-741/22) und Chaudfontaine Loisirs (C-73/23)

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EuGH bestätigt grundsätzliche Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz

Rechtsanwalt Bernd Hansen
Anwaltskanzlei Hansen
Lüllauer Str. 1
D - 21266 Jesteburg

In zwei am 12.09.2024 verkündeten Urteilen (Rs. C-741/22 und Rs. C-73/23) hat sich der Europäische Gerichtshof mit zahlreichen Fragen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung auf Glücksspielumsätze befasst.

Belgische Gerichte hatten den Gerichtshof angerufen, da diese Zweifel an der Europarechtskonformität von steuerrechtlichen Regelungen in Belgien hatten.

Während terrestrische Glücksspiele, darunter auch Automatenspiele, in Belgien von der Mehrwertsteuer befreit waren, unterlagen online angebotene Glücksspiele nicht dieser Steuerbefreiung.

Zu beantworten hatte der EuGH also unter anderem die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf die unionsrechtliche Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie mit Blick auf den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz eine unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung verschiedener Glücksspielkategorien zulässig ist.

Die deutsche Generalanwältin Juliane Kokott hatte in ihren Schlussanträgen vom 25.04.2024 die von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH krass abweichende Auffassung vertreten, dass gerade die Tatsache, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten erlaube, auch nur „bestimmte“ Glücksspiele zu befreien, gegen die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie spreche und sich Glücksspielanbieter daher nicht unmittelbar auf die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i berufen könnten.

Diese Auffassung der Generalanwältin Kokott war in Fachkreisen auf erhebliche Kritik gestoßen, da sich Frau Kokott damit nicht nur gegen die ständige Rechtsprechung des EuGH stellte, sondern sie sich damit sogar in Widerspruch zu ihrer eigenen bis dahin vertretenen Auffassung setzte.

Die Generalanwältin hielt es in ihren Schlussanträgen auch für unbedenklich, dass online angebotene Glücksspiele hinsichtlich der Mehrwertsteuer von den Mitgliedstaaten anders behandelt würden als terrestrische Glücksspielangebote. Ihrer Ansicht nach sei es nicht ausreichend, dass unterschiedliche Arten eines Glücksspiels ein vergleichbares Spielbedürfnis befriedigen, um bereits einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz anzunehmen. Es sei, so die Generalanwältin, auch nicht ausreichend, dass der ein oder andere Verbraucher von der einen Glücksspielart zur anderen wechsele, so dass ein gewisser Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern nicht ausgeschlossen werden könne. Entscheidend sei, so Kokott, ob nach Ansicht des Gesetzgebers beide Dienstleistungen (offensichtlich) für einen durchschnittlichen Verbraucher austauschbar sind.

Damit wollte die deutsche Generalanwältin offensichtlich erreichen, dass den Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, vom Gerichtshof ein weitestgehend freier Beurteilungsspielraum bei der Besteuerung bzw. Steuerbefreiung der verschiedenen Glücksspielkategorien eingeräumt wird. Es sollte nach dem Willen von Kokott bei der Beurteilung der Austauschbarkeit allein auf die „Ansicht des Gesetzgebers“ ankommen. Im Hinterkopf hatte Kokott bei diesen rechtlich doch sehr fragwürdigen Äußerungen offenbar auch das Ziel, damit die deutsche Steuerregelung durch den EuGH absegnen zu lassen, welche für online angebotene Automatenspiele eine Mehrwertsteuerbefreiung vorsieht, während diese Steuerbefreiung für terrestrische Automatenspiele nicht gilt. Diese Regelung ist rechtlich sehr umstritten, weil sie nach Ansicht vieler Fachjuristen gegen den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz verstößt.

1. Steuerbefreiung gilt für Glücksspielanbieter

Der Gerichtshof hat sich in seinen beiden Entscheidungen vom 12.09.2024 nicht der Auffassung der Generalanwältin angeschlossen und stattdessen erstens nochmals darauf hingewiesen, dass sich Anbieter von Glücksspielen mit Geldeinsatz grundsätzlich unmittelbar auf die Steuerbefreiungsvorschrift berufen können und zweitens hat der EuGH ein klares Statement dahingehend abgegeben, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Besteuerung von Glücksspielen mit Geldeinsatz den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz zu beachten haben.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-73/23 hat der EuGH bestätigt, dass eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Glücksspielkategorien in Bezug auf die Mehrwertsteuer durch die Mitgliedstaaten nur zulässig ist,

> „sofern die objektiven Unterschiede zwischen diesen beiden Kategorien von Glücksspielen mit Geldeinsatz geeignet sind, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere Spielkategorie zu wählen, erheblich zu beeinflussen.“

Diese Wertung des Gerichtshofs dürfte Auswirkungen auf die Frage haben, ob die in Deutschland bestehende Rechtslage, welche spätestens seit dem 01.07.2021 eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von virtuellen im Internet angebotenen Automatenspielen gegenüber terrestrischen Automatenspielen vorsieht – erstere sind von der Mehrwertsteuer befreit, während letztere nicht in den Genuss dieser Steuerbefreiung kommen – im Hinblick auf den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz mit dem Unionsrecht zu vereinbaren sind oder eben nicht.

Die Frage, ob objektive Unterschiede zwischen den beiden Glücksspielkategorien geeignet sind, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere Spielkategorie zu wählen, erheblich zu beeinflussen, ist eine Tatfrage.

Die mit dieser Frage befassten deutschen Finanzgerichte werden daher im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu prüfen haben, ob die vom Gerichtshof vorgegebenen Voraussetzungen für die unterschiedliche mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von online und offline-Automatenspielen gegeben sind.

Gegen die Annahme, dass die objektiven Unterschiede zwischen diesen beiden Kategorien von Glücksspielen mit Geldeinsatz geeignet sind, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere Spielkategorie zu wählen, erheblich zu beeinflussen, spricht allerdings bereits der Umstand, dass die ganz überwiegende Mehrheit von Teilnehmern an online-Automatenspielen auch an terrestrischen Automatenspielen in Spielhallen und in Gaststätten teilnimmt.

Die bislang vom Bundesfinanzhof in einem Eilverfahren vertretene Auffassung, wonach in der unterschiedlichen Behandlung von online- und Offline-Automatenspielen kein Verstoß gegen den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz liege, lässt sich jedenfalls aufgrund des aktuellen Urteils des EuGH nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten.

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerfestsetzungen durch die Betreiber terrestrischer Geldspielautomaten dürften nun nicht mehr ohne Aussicht sein, denn besteht eine Unklarheit hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts (und das dürfte hier nun der Fall sein), können dadurch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung begründet werden.

Betroffene Automatenaufsteller sollten sich daher rechtlich beraten lassen, ob für sie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen in Betracht kommen.

2. Schadensersatz wegen unzulässiger staatlicher Beihilfen

Bemerkenswert ist, dass und wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-741/22 auch auf beihilferechtliche Aspekte eingegangen ist. Dort für der Gerichtshof unter anderem aus:

> „Somit können die nationalen Gerichte in Erfüllung ihrer Aufgabe dazu gehalten sein, Klagen auf Ersatz von Schäden stattzugeben, die den Wettbewerbern des Begünstigten durch eine rechtswidrige staatliche Beihilfe entstanden sind.“

Dieser Satz dürfte besonders deshalb viel Sprengkraft haben, weil die Europäische Kommission mit Beschluss vom 20.06.2024 festgestellt hat, dass den Betreibern öffentlicher Spielbanken in Deutschland seit Jahren unzulässige staatliche Beihilfen in Gestalt von Steuervergünstigungen gewährt wurden, welche zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt haben.

Betreiber von gewerblichen Geldspielautomaten könnten sich aufgrund des aktuellen EuGH-Urteils nun berufen fühlen, Schadensersatzklagen gegen die verantwortlichen Beihilfegeber anzustreben, um damit ihren Schaden kompensiert zu erhalten, den sie durch die jahrelange unzulässige Steuerbevorzugung der öffentlichen Spielbanken und die damit einhergehenden massiven Wettbewerbsverzerrungen erlitten haben.


OGH 8 Ob 21/24g – Spieler(Innen) verlieren? - Gewinne mssen zurückbezahlt werden

 OGH 8 Ob 21/24g – Spieler(Innen) verlieren?

Ein Artikel von Dr. Fabian Maschke

Wie diese Entscheidung aufgenommen wird, liest man ua in den Medien. Hier ein Beispiel:

https://www.heute.at/s/frau-muss-onlinekasino-7000-euro-gewinn-zurueckzahlen-120052739

Die richtige Interpretation dieser Entscheidung ist, entgegen der medialen Stellungnahmen eigentlich sehr einfach:

Der Oberste Gerichtshof hat zu 8 Ob 21/24g ausgesprochen, dass auch dem (in Österreich) nicht konzessionierten Anbieter gemäß § 877 ABGB ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch auf (an den Spieler) geleistete Gewinne zusteht. Auf die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis der Unzulässigkeit des Angebots kommt es angesichts des ordnungspolitischen Zwecks des GSpG nicht an (Seite 13 der erwähnten Entscheidung).

In 10 Ob 56/22s hält der Oberste Gerichtshof fest, dass Leistungsort Malta ist (der Anbieter ist in Malta ansässig). In 8 Ob 172/22k hält der Oberste Gerichtshof fest, dass erst ein die Gewinne übersteigender Verlust aus dem verbotenen Glückspiel das Vermögen des Spielers schädigt. Davor, so der Oberste Gerichtshof, schädigt die Einzahlung des Spielers sein Vermögen nicht, weil ihm in gleicher Höhe eine Forderung gegen den Anbieter zusteht, auf Verlangen sich sein Guthaben wieder auszahlen zu lassen.

Somit steht fest, dass jeder dem Spielerkonto zugeschrieben Gewinn als geleisteter Gewinn im Sinne von 8 Ob 21/24g zu sehen ist. Wenn ein Spieler zB bei einem Einsatz von EUR 100 im Laufe seiner Transaktionen zu irgendeinem Zeitpunkt einen Kontostand auf seinem Spielerkonto von zB EUR 1800 hatte, dann ist genau das der Betrag, der als geleisteter Gewinn im Sinne der Entscheidung zu 8 Ob 21/24g zu sehen ist.

Aufgrund der Tatsache, dass die Verjährungsfrist (jetzt gerichtlich bestätigt auch für den Anbieter) 30 Jahre beträgt, könnte die besprochene Entscheidung durchaus Verwirrung auslösen.

Fraglich ist natürlich, welcher Anbieter aus wirtschaftlicher Sicht diesen Weg wählen will und/oder wählen kann.

Kontakt:
Dr. Fabian Maschk
Dr. Fabian maschke consulting GmbH
Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien


Vergnügungssteuer – Finanzgericht Bremen lässt Revision zum Bundesfinanzhof zu

 


Vergnügungssteuer – Finanzgericht Bremen lässt Revision zum Bundesfinanzhof zu

Rechtsanwalt Bernd Hansen
Anwaltskanzlei Hansen
Lüllauer Str. 1
D - 21266 Jesteburg

In zwei Verfahren gegen die Vergnügungssteuer für die Jahre 2015 bis 2018 hat das Finanzgericht Bremen auf die mündlichen Verhandlungen vom 4. September 2024 zwar die Klagen abgewiesen, aber gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Geklagt hatten zwei Betreiber von Spielhallen. Die Vergnügungssteuer auf Geldgewinnspielgeräte beträgt in Bremen 20 v.H. des Einspielergebnisses.

Die beiden von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg vertretenen Kläger hatten insbesondere gerügt, dass sie gegenüber dem Betreiber der öffentlichen Spielbank in Bremen sowohl in Bezug auf die Vergnügungssteuerbelastung als insbesondere auch hinsichtlich der Gesamtsteuerbelastung benachteiligt werden. Der Betreiber der öffentlichen Spielbank zahlt keine Vergnügungssteuer. Außerdem unterliegt die öffentliche Spielbank in Bremen einer deutlich geringeren Gesamtsteuerbelastung als die Kläger. Der Betreiber der öffentlichen Spielbank muss lediglich eine Spielbankabgabe zahlen, auf die die von ihm gezahlte Umsatzsteuer noch angerechnet werden kann. Die Kläger als Spielhallenbetreiber werden hingegen zur Vergnügungssteuer, zur Umsatzsteuer sowie zu den üblichen Ertragssteuern wie Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, woraus sich die deutlich höhere Streuer- und Abgabenbelastung im Verhältnis zu dem mit ihnen im Wettbewerb stehenden Betreiber der öffentlichen Spielbank ergibt.

Außerdem rügen die Kläger, dass die Aufstellung illegaler Geldspielgeräte in Bremen nur pauschal mit 100 € bzw. 400 € je Gerät und Monat Vergnügungssteuer veranlagt wird, je nachdem ob diese außerhalb oder innerhalb von Spielhallen aufgestellt sind, während die Kläger als Betreiber legaler Geldspielgeräte aufgrund des Steuersatzes von 20 v.H. des Einspielergebnisses durchschnittlich wesentlich höhere Vergnügungssteuern an das Finanzamt zu entrichten haben. Daraus ergebe sich, so der die Kläger vertretende Rechtsanwalt Bernd Hansen, sowohl eine den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzende Ungleichbehandlung als auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, weil durch die niedrigere Besteuerung des illegalen Spiels dieses noch staatlich gefördert wird. Das Finanzgericht Bremen ist der Auffassung der Kläger nicht gefolgt. Auch aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2024, aus dem hervorgeht, dass die öffentlichen Spielbanken in Deutschland seit Jahren zu niedrig besteuert werden, was wiederum als unzulässige staatliche Beihilfe einzuordnen ist, lasse sich so das Finanzgericht, keine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung entnehmen. Die öffentlichen Spielbanken müssten die ihnen durch unzulässige Steuervorteile gewährten Beihilfen zurückzahlen. Die Kläger könnten daher für sich nicht in Anspruch nehmen, genauso niedrig besteuert zu werden wie die öffentlichen Spielbanken. Es handele sich bei dem Betrieb von Spielhallen einerseits und dem von öffentlichen Spielbanken andererseits um nicht vergleichbare Sachverhalte, welche eine unterschiedliche Besteuerung zuließen.

Fazit:

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission das Wettbewerbsverhältnis zwischen Spielhallen und öffentlichen Spielbanken sowie den offensichtlichen Einfluss einer unterschiedlichen Besteuerung auf das Wettbewerbsverhältnis bejaht hat, kam nachzuvollziehen. Der Betreiber der öffentlichen Spielbank in Bremen wird zudem nicht in der Lage sein, jemals die ihm gewährten Beihilfen in Gestalt der unzulässigen Steuervorteile an das Finanzamt zurückzuzahlen. Die Ungleichbehandlung lässt sich daher gerade nicht durch eine Rückgängigmachung der unzulässigen Beihilfen nachträglich aufheben. Um dem Beschluss der Kommission nicht jede Wirkung zu nehmen, bedarf es daher einer auch rückwirkend gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Besteuerung. Auch der Umstand, dass legale Geldspielgeräte in Bremen höher besteuert werden als illegale Geräte, ist mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Dies führt außerdem dazu, dass immer mehr illegale Geldspielgeräte aufgestellt werden, ein Problem, welches man nicht nur aus Bremen kennt, sondern bundesweit immer größere Ausmaße annimmt.

Zulassung der Revision lässt hoffen:

Bemerkenswert ist aber, dass das Finanzgericht Bremen zur Fortbildung des Rechts die Revision zu gelassen hat. Damit ist nun der Weg zum Bundesfinanzhof als höchster Instanz der Finanzgerichtsbarkeit eröffnet. Dieser muss eine Klärung der maßgeblichen Fragen herbeiführen. Solange das Revisionsverfahren dort anhängig ist, ruhen alle Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vergnügungssteuer. Dies gilt ausdrücklich zunächst nur für die Fälle aus Bremen, kann aber auch für Widerspruchs- und Klageverfahren betreffend die Vergnügungssteuer in anderen Bundesländern von Bedeutung sein.

Betroffene Automatenaufsteller sollten sich über die rechtlichen Möglichkeiten der Anfechtung von Vergnügungssteuerfestsetzungen erkundigen und entsprechende Schritte erwägen. Nähere Informationen zu den Verfahren beim Finanzgericht Bremen sowie den anstehenden Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof können in Kürze auf der Internetseite der Kanzlei Rechtsanwalt Bernd Hansen unter www.rechtsanwalt-hansen.de abgerufen werden.


Donnerstag, 12. September 2024

Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2024 zu möglichen Änderungen der gesetzlichen Vorschriften über das Bundesverfassungsgericht

Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2024 zu möglichen Änderungen der gesetzlichen Vorschriften über das Bundesverfassungsgericht

Pressemitteilung Nr. 75/2024 vom 12. September 2024

Der Bundesminister der Justiz hat dem Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 26. Juli 2024 zwei Gesetzentwürfe unter Hinweis darauf übersandt, dass diese als Grundlage eines Gesetzgebungsverfahrens zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts dienen könnten. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat hierzu am 11. September 2024 die folgende Stellungnahme beschlossen:

„Das Bundesverfassungsgericht dankt für die Übermittlung der Gesetzentwürfe durch Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 26. Juli 2024 und für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Bundesverfassungsgericht begrüßt das Bestreben des Gesetzgebers, sowohl die Dichte der das Verfassungsorgan Bundesverfassungsgericht betreffenden grundgesetzlichen Regelungen entsprechend derjenigen anderer Verfassungsorgane zu gestalten als auch die Funktionsbedingungen der Verfassungsgerichtsbarkeit zu sichern. Die Verfasserinnen und Verfasser des Grundgesetzes haben Stellung und Struktur des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1949 maßgeblich in Ermangelung unmittelbarer institutioneller Vorläufer in der deutschen Verfassungsrechtstradition nur in Ansätzen ausgeformt und einer späteren Konkretisierung durch einfaches Bundesgesetz überlassen. 75 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ist eine nähere verfassungsrechtliche Konturierung des Bundesverfassungsgerichts möglich und überzeugend. Eine solche liegt auch deshalb nahe, weil ein Blick über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus zeigt, dass sich autokratische Bestrebungen auch und gerade gegen die Verfassungsgerichtsbarkeit als Garantin einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung richten können.

Die übermittelten Gesetzentwürfe sehen vor, eine Vielzahl der inzwischen statusprägenden und in jahrzehntelanger Verfassungspraxis bewährten einfachgesetzlichen Regelungen über das Bundesverfassungsgericht wie die Zahl der Senate, die Zahl der Senatsmitglieder oder die Dauer ihrer Amtszeit in das Grundgesetz zu überführen, so dass sie künftig nur noch mit der für eine Verfassungsänderung notwendigen qualifizierten Mehrheit geändert werden können. Gegen diese sowie die sonstigen beabsichtigten Änderungen erhebt das Bundesverfassungsgericht keine Einwendungen.

Für die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts hat sich ein parteiübergreifender Konsens bewährt. Soweit in der politischen Debatte auch eine verfassungsrechtliche Verankerung der einfachgesetzlich in § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7, § 9 Abs. 3 BVerfGG vorgesehenen Zwei-Drittel-Mehrheit diskutiert worden ist, sind für die gegenläufigen Positionen jeweils gut nachvollziehbare Argumente vorgebracht worden. Sie fußen nicht zuletzt auf unterschiedlichen prognostischen Einschätzungen über künftige politische Mehrheitsbildungen, zu denen auch dem Bundesverfassungsgericht keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverfassungsgericht insoweit von einer Stellungnahme ab.“

Quelle: 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-075.html



EuGH Urteil vom 12. 09.2024 Chaudfontaine Loisirs SA Rs. C‑73/23 Steuerbefreiungen – Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

12. September 2024(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 135 Abs. 1 Buchst. i – Steuerbefreiungen – Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz – Bedingungen und Beschränkungen – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Aufrechterhaltung der Wirkungen einer nationalen Regelung – Erstattungsanspruch – Ungerechtfertigte Bereicherung “

In der Rechtssache C‑73/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance de Liège (Gericht Erster Instanz Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 30. Januar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2023, in dem Verfahren

Chaudfontaine Loisirs SA

gegen

État belge (SPF Finances),

Beteiligter:

État belge (SPF Justice),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter T. von Danwitz und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Chaudfontaine Loisirs SA, vertreten durch Y. Spiegl und E. van Nuffel d’Heynsbroeck, Avocats,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa und A. Silva Coelho als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und M. Herold als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. April 2024

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV, des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität sowie von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Chaudfontaine Loisirs SA und dem belgischen Staat (FÖD Finanzen) (Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Belgien, im Folgenden: belgische Steuerverwaltung), über eine Entscheidung betreffend die für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 21. Mai 2018 geschuldete Mehrwertsteuer sowie hiermit in Zusammenhang stehende Geldbußen und Verzugszinsen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

i)      Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden“.

 Belgisches Recht

4        Art. 1 § 14 des Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge, 17. Juli 1969, S. 7046) in der durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016 geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetzbuch) sah vor:

„Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gelten als:

1.      ‚Glücksspiele mit Geldeinsatz‘:

a)      Spiele unter gleich welcher Bezeichnung, die Gelegenheit bieten, Geld- oder Sachpreise beziehungsweise ‑prämien zu gewinnen, wobei die Spieler weder zu Beginn noch im Verlauf noch am Ende des Spiels eingreifen können und die Gewinner ausschließlich durch das Los oder sonst wie zufallsbedingt bestimmt werden;

b)      Spiele unter gleich welcher Bezeichnung, die Teilnehmern an einem Wettbewerb gleich welcher Art Gelegenheit bieten, Geld- oder Sachpreise beziehungsweise ‑prämien zu gewinnen, es sei denn, der Wettbewerb führt zum Abschluss eines Vertrags zwischen den Gewinnern und dem Veranstalter dieses Wettbewerbs;

2.      ‚Lotterien‘: Gelegenheiten, infolge eines Kaufs von Lotterielosen Geld- oder Sachpreise beziehungsweise ‑prämien zu gewinnen, wobei die Gewinner durch das Los oder sonst wie zufallsbedingt bestimmt werden, ohne Einfluss darauf haben zu können.“

5        Art. 44 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuchs in der durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016 geänderten Fassung bestimmte:

„Steuerfrei sind ebenfalls:

13.

a)      Lotterien,

b)      sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz, ausgenommen Glücksspiele mit Geldeinsatz, die wie in Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 16 erwähnt auf elektronischem Wege bereitgestellt werden“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6        Chaudfontaine Loisirs bietet Online-Glücksspiele mit Geldeinsatz an.

7        Diese Tätigkeit war in Belgien von der Mehrwertsteuer befreit, bis zum 1. Juli 2016 Bestimmungen erlassen wurden, mit denen die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Online-Glücksspiele mit Geldeinsatz, die keine Lotterien sind, aufgehoben wurde.

8        Diese Bestimmungen wurden von der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Belgien) mit Entscheid vom 22. März 2018 wegen Verletzung der im belgischen Recht vorgesehenen Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem belgischen Föderalstaat und den belgischen Regionen für nichtig erklärt. In diesem Entscheid prüfte der Verfassungsgerichtshof nicht die weiteren vor ihm geltend gemachten Klagegründe, insbesondere nicht diejenigen, die auf Verstöße gegen die Richtlinie 2006/112, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und gegen die Art. 107 und 108 AEUV gestützt wurden, und vertrat hierzu die Auffassung, dass diese Klagegründe nicht zu einer umfassenderen Nichtigerklärung der Bestimmungen führen könnten. Mit dem Entscheid erhielt der Verfassungsgerichtshof außerdem die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen aufrecht und verwies dazu auf die budgetären und administrativen Schwierigkeiten, die die Erstattung der bereits entrichteten Steuern verursachen würden.

9        Mit Entscheid vom 8. November 2018 stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass die Wirkungen derjenigen Bestimmungen, mit denen die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Online-Glücksspiele mit Geldeinsatz, die keine Lotterien seien, aufgehoben würden und die er mit seinem Entscheid vom 22. März 2018 für nichtig erklärt habe, für diejenigen Steuern aufrechterhalten würden, die für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 21. Mai 2018 gezahlt worden seien.

10      Im Anschluss an diese Entscheide wies Chaudfontaine Loisirs in demjenigen Teil ihrer Mehrwertsteuererklärung für den Monat November 2019, der Mehrwertsteuerberichtigungen zu ihren Gunsten betraf, einen Betrag von 640 478,82 Euro aus, was dem Betrag der für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 21. Mai 2018 gezahlten Mehrwertsteuer entspricht, und beantragte die Erstattung eines Mehrwertsteuersaldos von 630 240,56 Euro.

11      Diesen Antrag wiederholte sie in einem Schreiben vom 16. Dezember 2019, in dem sie geltend machte, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C‑597/17, EU:C:2019:544), entschieden, dass ein nationales Gericht auf eine nationale Vorschrift, die es dazu ermächtige, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechtzuerhalten, nicht zurückgreifen dürfe.

12      Mit Entscheidung vom 1. Dezember 2020 wies die belgische Steuerverwaltung diesen Antrag zurück und stellte klar, dass dieses Urteil eine Situation betreffe, in der die für nichtig erklärten nationalen Bestimmungen als der Richtlinie 2006/112 entgegenstehend befunden worden seien, wohingegen der Verfassungsgerichtshof in seinem Entscheid vom 22. März 2018 die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen wegen einer Verletzung der im belgischen Recht vorgesehenen Zuständigkeitsverteilungsvorschriften für nichtig erklärt habe.

13      Am 7. Dezember 2020 nahm die belgische Steuerverwaltung eine Steuerberichtigung vor, wonach Chaudfontaine Loisirs einen Betrag von 640 478,82 Euro an Mehrwertsteuer, einen Betrag von 64 047,88 Euro an Geldbußen und Verzugszinsen nach einem monatlichen Satz von 0,8 % auf den Mehrwertsteuerbetrag ab dem 21. Dezember 2019 schulde.

14      Am 13. April 2021 erhob Chaudfontaine Loisirs beim Tribunal de première instance de Liège (Gericht erster Instanz Lüttich, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen diese Entscheidung und die Steuerberichtigung. Die genannte Mehrwertsteuereinheit beruft sich, hilfsweise, auf die Haftung des belgischen Staats für einen Fehler des Verfassungsgerichtshofs, da dieser entschieden habe, die Wirkungen der von ihm für nichtig erklärten Bestimmungen aufrechtzuerhalten, und, äußerst hilfsweise, auf die Haftung des belgischen Staats infolge eines Fehlers des Gesetzgebers.

15      Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal de première instance de Liège (Gericht erster Instanz Lüttich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Erlauben Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es einem Mitgliedstaat, von der Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung nur elektronisch erbrachte Glücksspiele mit Geldeinsatz auszuschließen, während nicht elektronisch erbrachte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer befreit bleiben?

2.      Erlauben Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es einem Mitgliedstaat, von der Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nur elektronisch erbrachte Glücksspiele mit Geldeinsatz auszunehmen, nicht aber Lotterien, die unabhängig davon, ob sie elektronisch erbracht werden oder nicht, von der Mehrwertsteuer befreit bleiben?

3.      Ist es nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zulässig, dass ein höheres Gericht die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts beschließt, die es wegen eines Verstoßes gegen das innerstaatliche Recht für nichtig erklärt, ohne sich zu dem Verstoß gegen das Unionsrecht zu äußern, der ebenfalls vor ihm geltend gemacht wurde, und somit weder die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit dem Recht der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen noch den Gerichtshof nach den Bedingungen zu fragen, unter denen das Gericht die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Bestimmung trotz ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht beschließen könnte?

4.      Durfte – falls eine der vorstehenden Fragen verneint wird – der Verfassungsgerichtshof zur Vermeidung von haushalts- und verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Rückerstattung bereits gezahlter Steuern verursachen würde, die früheren Wirkungen der Bestimmungen, die er aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit nationalen Regelungen über die Kompetenzverteilung für nichtig erklärt hat, aufrechterhalten, obwohl diese Bestimmungen auch mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbar waren?

5.      Falls die vorstehende Frage verneint wird: Kann dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer erstattet werden, die er auf die tatsächliche Bruttogewinnspanne der von ihm veranstalteten Spiele und Wetten gezahlt hat, und zwar auf der Grundlage von Bestimmungen, die mit der Richtlinie 2006/112 und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar sind?

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

16      Im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. April 2024 hat Chaudfontaine Loisirs mit Schreiben, das am 5. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

17      Zur Stützung dieses Antrags macht Chaudfontaine Loisirs geltend, in den Schlussanträgen werde auf eine Rechtsfrage eingegangen, die die Anerkennung einer unmittelbaren Wirkung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 betreffe. Diese Rechtsfrage habe das vorlegende Gericht dem Gerichtshof nicht unterbreitet, und sie habe daher insoweit nicht Stellung nehmen können. Chaudfontaine Loisirs bringt auch zum Ausdruck, dass sie den Schlussanträgen der Generalanwältin in diesem Punkt nicht zustimme.

18      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

19      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Außerdem stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nach Anhörung der Generalanwältin der Auffassung, dass er über alle entscheidungserheblichen Angaben verfügt.

22      Insbesondere ist in Anbetracht der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass das vorlegende Gericht notwendigerweise – entgegen dem, was Chaudfontaine Loisirs zur Stützung ihres Antrags auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens vorgebracht hat – den Gerichtshof insofern zur Anerkennung einer unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung befragt hat, als sich die fünfte Vorlagefrage auf die Wirkungen bezieht, die Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 vor einem nationalen Gericht zuzuerkennen sind. Daraus folgt, dass Chaudfontaine Loisirs die Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt hierzu geltend zu machen.

23      Folglich ist das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

24      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Kauf von Lotterielosen und die Teilnahme an sonstigen offline angebotenen Glücksspielen mit Geldeinsatz einerseits und die Teilnahme an online angebotenen Glücksspielen mit Geldeinsatz, die keine Lotterien sind, andererseits unterschiedlich behandelt, indem sie Letztere von der für Erstere geltenden Mehrwertsteuerbefreiung ausschließt.

25      Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 sind Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Mehrwertsteuer befreit.

26      Schon aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich, dass sie den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befreiung oder Besteuerung der betreffenden Umsätze einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, da sie ihnen gestattet, die Bedingungen und Beschränkungen festzulegen, von denen die Gewährung der Befreiung abhängig gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (Urteil vom 24. Oktober 2013, Metropol Spielstätten, C‑440/12, EU:C:2013:687, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Machen die Mitgliedstaaten jedoch von der Befugnis, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung festzulegen und damit Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder nicht, nach dieser Bestimmung Gebrauch, müssen sie den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Nach ständiger Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Bei der Beantwortung der Frage, ob zwei Dienstleistungen gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei auf unbedeutenden Unterschieden beruhende künstliche Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die fraglichen Leistungen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar sind. In diesem Fall könnte nämlich eine im Hinblick auf die Mehrwertsteuer unterschiedliche Behandlung die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was somit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2022, Finanzamt A, C‑515/20, EU:C:2022:73, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Insoweit sind nicht nur die Unterschiede zu berücksichtigen, die die Eigenschaften der fraglichen Leistungen sowie deren Verwendung betreffen und die daher naturgemäß mit diesen Leistungen verbunden sind, sondern auch die Unterschiede des Kontexts, in dem die Leistungen erbracht werden, soweit diese kontextuellen Unterschiede in den Augen des Durchschnittsverbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können und daher geeignet sind, seine Wahl zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Phantasialand, C‑406/20, EU:C:2021:720, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34      So hat der Gerichtshof entschieden, dass kulturelle Faktoren wie Gebräuche oder Traditionen im Rahmen einer solchen Prüfung relevant sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Phantasialand, C‑406/20, EU:C:2021:720, Rn. 44).

35      Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf Glücksspiele klargestellt, dass Unterschiede bei den Mindest- und Höchsteinsätzen und ‑gewinnen, den Gewinnchancen, den verfügbaren Formaten und der Möglichkeit von Interaktionen zwischen dem Spieler und dem Spiel erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers haben können, da die Anziehungskraft von Glücksspielen mit Geldeinsatz in erster Linie auf der Möglichkeit eines Gewinns beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 57).

36      Indessen ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit dieser Spielkategorien auf die Identität der Anbieter, auf die Rechtsform, in der diese ihren Tätigkeiten nachgehen, auf die Lizenzkategorien, zu denen die betreffenden Spiele gehören, und auf die hinsichtlich Aufsicht und Regulierung anwendbare rechtliche Regelung grundsätzlich nicht ankommt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 46 und 51).

37      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die in Rede stehende Regelung eine in doppelter Hinsicht unterschiedliche Behandlung schafft. Zum einen unterscheidet diese Regelung zwischen Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, indem jeder Kauf von Lotterielosen, sowohl online als auch offline, von der Mehrwertsteuer befreit wird. Zum anderen schafft die Regelung eine unterschiedliche Behandlung von Online- und Offline-Glücksspielen mit Geldeinsatz, die keine Lotterien sind, indem Online-Spiele von der Steuerbefreiung für Offline-Spiele ausgeschlossen werden.

38      Zwar ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf die in den Rn. 29 bis 37 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen die Gleichartigkeit dieser Dienstleistungen zu beurteilen, doch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, ihm insoweit zweckdienliche Hinweise zu geben, damit das vorlegende Gericht über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA, C‑135/23, EU:C:2024:526, Rn. 32).

39      Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass kulturelle Faktoren sowie Unterschiede bei den Mindest- und Höchsteinsätzen und ‑gewinnen sowie bei den Gewinnchancen in den Augen des Durchschnittsverbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit sowohl von Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz als auch von online und offline angebotenen Glücksspielen mit Geldeinsatz, die keine Lotterien sind, führen können.

40      Was im Einzelnen als Erstes die Prüfung der Gleichartigkeit von Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung zum einen die Gewinner bei Lotterien im Sinne dieser Regelung im Unterschied zu sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz – bei denen Fähigkeiten des Spielers wie Geschick oder Kenntnisse einen Einfluss auf die Gewinnwahrscheinlichkeit haben können – allein durch Zufall bestimmt werden, ohne dass ihre Fähigkeiten insoweit irgendeinen Einfluss haben könnten. Zum anderen kann in diesem Rahmen, da der Gewinner an einem bestimmten Tag ermittelt wird, die Zeitspanne zwischen dem Kauf des Lotterieloses und dem Ergebnis erheblich sein.

41      Lotterien, wie sie von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung definiert werden, sind somit dadurch gekennzeichnet, dass die Bestimmung der Gewinner nach einer Wartezeit erfolgt und dass zugleich die Fähigkeiten der Spieler keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Spiels ausüben.

42      Solche objektiven Unterschiede gegenüber sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz scheinen geeignet zu sein, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere Spielkategorie zu wählen, erheblich zu beeinflussen; dies zu prüfen, ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts.

43      Was als Zweites die Prüfung der Gleichartigkeit der Teilnahme an online und offline angebotenen Glücksspielen mit Geldeinsatz, die keine Lotterien sind, anbelangt, sind insbesondere die kulturellen Faktoren zu berücksichtigen, innerhalb deren diese Spiele angesiedelt sind.

44      Denn Unterschiede hinsichtlich der örtlichen und zeitlichen Zugänglichkeit der Spiele, der Möglichkeiten der Wahrung der Anonymität sowie des körperlichen oder virtuellen Gepräges der Interaktionen zwischen den Spielern oder zwischen diesen und den Veranstaltern der Spiele erscheinen geeignet, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere Spielkategorie zu wählen, erheblich zu beeinflussen; dies zu prüfen, ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts.

45      In Anbetracht der in den Rn. 29 bis 44 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen scheinen die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Leistungen auf den ersten Blick nicht gleichartig zu sein, was bedeuten würde, dass Ungleichbehandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar wären. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, konkret im Hinblick auf alle relevanten Aspekte zu prüfen, ob die Regelung gegen diesen Grundsatz verstößt.

46      Folglich ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die den Kauf von Lotterielosen und die Teilnahme an sonstigen offline angebotenen Glücksspielen mit Geldeinsatz einerseits und die Teilnahme an online angebotenen Glücksspielen mit Geldeinsatz, die keine Lotterien sind, andererseits unterschiedlich behandelt, indem sie Letztere von der für Erstere geltenden Mehrwertsteuerbefreiung ausschließt, nicht entgegensteht, sofern die objektiven Unterschiede zwischen diesen Kategorien von Glücksspielen mit Geldeinsatz geeignet sind, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere Spielkategorie zu wählen, erheblich zu beeinflussen.

 Zur dritten und zur vierten Frage

47      Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, auf eine nationale Vorschrift zurückgreifen darf, die es dazu ermächtigt, die Wirkungen nationaler Bestimmungen, die es für mit höherrangigen Normen seines nationalen Rechts unvereinbar befunden hat, aufrechtzuerhalten, ohne eine Rüge zu prüfen, wonach diese Bestimmungen auch mit der genannten Richtlinie unvereinbar seien, und ohne dem Gerichtshof diese Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen.

48      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 16. Mai 2024, Toplofikatsia Sofia [Begriff des Wohnsitzes des Beklagten], C‑222/23, EU:C:2024:405, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C‑606/22, EU:C:2024:255, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im vorliegenden Fall betreffen die dritte und die vierte Frage die Verpflichtungen, die das Unionsrecht einem nationalen Gericht auferlegt, dessen Entscheidungen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass diese Frage von einem erstinstanzlichen nationalen Gericht gestellt wird, das wissen möchte, welche Folgerungen sich ergeben, wenn eine nationale Bestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof seines Mitgliedstaats aufgrund eines Verstoßes gegen höherrangige Normen seines nationalen Rechts für nichtig erklärt wurde und deren Wirkungen vom Verfassungsgerichtshof aufrechterhalten wurden, möglicherweise mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar ist.

51      Es zeigt sich mithin in diesem Zusammenhang, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht unmittelbar über das Vorgehen des Verfassungsgerichtshofs seines Mitgliedstaats zu befinden hat, sondern in einem Rechtsstreit, der zwischen einem Steuerpflichtigen und einer Steuerverwaltung über den Betrag der von diesem Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer geführt wird, gegebenenfalls die Folgerungen daraus ziehen muss, dass die genannte nationale Bestimmung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist.

52      Unter diesen Umständen sind die dritte und die vierte Vorlagefrage dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht mit diesen Fragen im Wesentlichen wissen möchte, ob der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie er in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts es dem nationalen Gericht gebieten, nationale Bestimmungen, die für mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar befunden wurden, unangewendet zu lassen, ohne dass hierbei das Vorliegen eines Urteils des nationalen Verfassungsgerichtshofs, mit dem die Wirkungen dieser nationalen Bestimmungen aufrechterhalten wurden, von Belang wäre.

53      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben; diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (Urteil vom 5. Oktober 2023, Osteopathie Van Hauwermeiren, C‑355/22, EU:C:2023:737, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Stellen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats fest, dass eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, müssen sie folglich, auch wenn ihnen die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen verbleibt, dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird (Urteil vom 5. Oktober 2023, Osteopathie Van Hauwermeiren, C‑355/22, EU:C:2023:737, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Außerdem ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 hat unmittelbare Wirkung (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Zwar lässt diese Bestimmung, wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass einer Regelung, die die Bedingungen und Beschränkungen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiung festlegt.

58      Allerdings schließt der Umstand, dass die Mitgliedstaaten nach einer Richtlinienbestimmung über einen Gestaltungsspielraum verfügen, nicht aus, dass gerichtlich überprüft werden kann, ob die nationalen Behörden diesen Gestaltungspielraum überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, Traum, C‑492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 47, vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 30, und vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C‑528/21, EU:C:2023:341, Rn. 98).

59      Grenzen dieses Gestaltungsspielraums ergeben sich u. a. aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat dann, wenn die Bedingungen oder Beschränkungen, von denen er die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen kann, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der Richtlinie 2006/112 einen Rechtsanspruch hat, zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 68).

60      Zudem kann allein der Gerichtshof in Ausnahmefällen und aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit eine vorübergehende Aussetzung der Verdrängungswirkung herbeiführen, die eine unionsrechtliche Vorschrift gegenüber mit ihr unvereinbarem nationalem Recht ausübt. Eine solche zeitliche Beschränkung der Wirkungen einer Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof kann nur in demjenigen Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die begehrte Auslegung entschieden wird (Urteil vom 5. Oktober 2023, Osteopathie Van Hauwermeiren, C‑355/22, EU:C:2023:737, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Der Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts würden beeinträchtigt, wenn nationale Gerichte befugt wären, nationalen Bestimmungen, sei es auch nur vorübergehend, Vorrang vor dem Unionsrecht einzuräumen, gegen das sie verstoßen (Urteil vom 5. Oktober 2023, Osteopathie Van Hauwermeiren, C‑355/22, EU:C:2023:737, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet somit das nationale Gericht, nationale Bestimmungen unangewendet zu lassen, für die entschieden wurde, dass sie unmittelbar wirkendem Unionsrecht entgegenstehen, auch wenn der nationale Verfassungsgerichthof zuvor entschieden hat, den Zeitpunkt, zu dem diese für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen ihre Verbindlichkeit verlieren, zu verschieben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Filipiak, C‑314/08, EU:C:2009:719, Rn. 85).

63      Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den Gerichtshof für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gebunden ist und gegebenenfalls von der Beurteilung des höheren Gerichts abweichen muss, wenn es angesichts dieser Auslegung der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht (Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 30).

64      Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie er in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts es dem nationalen Gericht gebieten, nationale Bestimmungen, die für mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar befunden wurden, unangewendet zu lassen, ohne dass hierbei das Vorliegen eines Urteils des nationalen Verfassungsgerichtshofs, mit dem die Wirkungen dieser nationalen Bestimmungen aufrechterhalten wurden, von Belang wäre.

 Zur fünften Frage

65      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob einem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer erstattet werden kann, die er unter Verstoß gegen die Richtlinie 2006/112 und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf die tatsächliche Bruttogewinnspanne der von ihm angebotenen Spiele und Wetten gezahlt hat.

66      Im vorliegenden Fall bezieht sich das vorlegende Gericht in seiner fünften Frage zwar auf die Berechnungsmethode für die Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht entrichteten Mehrwertsteuer, allerdings liefert es hierzu in seiner Vorlageentscheidung keinerlei Erklärung.

67      Vielmehr geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner fünften Frage wissen möchte, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens – wenn das Gericht feststellen sollte, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung entgegensteht – einen Anspruch auf Erstattung des Betrags der auf der Grundlage dieser Regelung entrichteten Mehrwertsteuer hätte.

68      Diese Frage ist daher so zu verstehen, dass sie die Auslegung der Regeln des Unionsrechts über die Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C‑398/09, EU:C:2011:540).

69      Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die fünfte Vorlagefrage dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht mit ihr im Wesentlichen wissen möchte, ob die Regeln des Unionsrechts über die Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge dahin auszulegen sind, dass sie dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Erstattung des Betrags der in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 erhobenen Mehrwertsteuer verleihen.

70      Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die dem Einzelnen aus den diesen Abgaben entgegenstehenden Bestimmungen des Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen. Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten (Urteil vom 28. September 2023, Administrația Județeană a Finanțelor Publice Brașov [Übergang des Erstattungsanspruchs], C‑508/22, EU:C:2023:715, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Der Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos entrichteten Beträge soll also die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben, dass die mit ihr zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (Urteil vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C‑191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Ausnahmsweise kann jedoch eine solche Rückzahlung abgelehnt werden, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten führt. Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt daher nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zu ihrer Zahlung herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C‑191/12, EU:C:2013:315, Rn. 25, und vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C‑606/22, EU:C:2024:255, Rn. 34 und 35).

73      Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen, wobei namentlich zu berücksichtigen ist, dass die Abwälzung einer Abgabe auf den Verbraucher nicht unbedingt die wirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung beim Abgabepflichtigen aufhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Weber’s Wine World u. a., C‑147/01, EU:C:2003:533, Rn. 95).

74      So muss die Erstattung der ohne Rechtsgrund entrichteten Abgabe selbst dann, wenn sie nachweislich auf Dritte abgewälzt wurde, nicht zwangsläufig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen, da ihm ein Schaden aus einem Absatzrückgang entstehen kann, wenn er diese Abgabe in die Preise einfließen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C‑398/09, EU:C:2011:540, Rn. 21, und vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C‑606/22, EU:C:2024:255, Rn. 28).

75      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Vorliegen und Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, zu der die Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe bei einem Abgabepflichtigen führt, erst nach einer wirtschaftlichen Untersuchung feststellen lassen, bei der alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C‑309/06, EU:C:2008:211, Rn. 43, und vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C‑606/22, EU:C:2024:255, Rn. 38).

76      Folglich ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Regeln des Unionsrechts über die Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge dahin auszulegen sind, dass sie dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Erstattung des Betrags der in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 erhobenen Mehrwertsteuer verleihen, sofern diese Erstattung nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Steuerpflichtigen führt.

 Kosten

77      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, die den Kauf von Lotterielosen und die Teilnahme an sonstigen offline angebotenen Glücksspielen mit Geldeinsatz einerseits und die Teilnahme an online angebotenen Glücksspielen mit Geldeinsatz, die keine Lotterien sind, andererseits unterschiedlich behandelt, indem sie Letztere von der für Erstere geltenden Mehrwertsteuerbefreiung ausschließt, nicht entgegensteht, sofern die objektiven Unterschiede zwischen diesen beiden Kategorien von Glücksspielen mit Geldeinsatz geeignet sind, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere Spielkategorie zu wählen, erheblich zu beeinflussen.

2.      Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie er in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gebieten es dem nationalen Gericht, nationale Bestimmungen, die für mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar befunden wurden, unangewendet zu lassen, ohne dass hierbei das Vorliegen eines Urteils des nationalen Verfassungsgerichtshofs, mit dem die Wirkungen dieser nationalen Bestimmungen aufrechterhalten wurden, von Belang wäre.

3.      Die Regeln des Unionsrechts über die Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind dahin auszulegen, dass sie dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Erstattung des Betrags der in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 erhobenen Mehrwertsteuer verleihen, sofern diese Erstattung nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Steuerpflichtigen führt.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Französisch.