Freitag, 20. November 2015

BGH: neuer Verhandlungstermin in den RS: I ZR 203/12 und I ZR 241/12


Terminhinweis des Bundesgerichtshofs: Verhandlungstermin am 2. Juni 2016 (vorher: 12. November 2015) in Sachen I ZR 203/12 und I ZR 241/12 (Angebot von Glücksspielen im Internet)

Veröffentlicht am 20. November 2015

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Frage zu entscheiden, ob das Angebot von Glücksspielen und Sportwetten im Internet nach einer Neuregelung des Glückspielrechtes auch mit Blick auf das Unionsrecht als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Gegenstand des Verfahrens I ZR 203/12 ist ferner die Frage, ob der in § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2008 (GlüStV 2008) und in § 4 Abs. 1 des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlüStV 2012) niedergelegte allgemeine Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Glücksspielen sowie die praktische Umsetzung des seit Inkrafttreten des GlüStV 2012 geltenden Konzessionsmodells für Sportwetten mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen sind.

Die beklagten Gesellschaften bieten im Internet Sportwetten und teils auch Glücksspiele an.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 203/12, die mit behördlicher Erlaubnis auf dem Gebiet des Bundeslandes Sachsen-Anhalt Sportwetten veranstaltet, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Sie nimmt die beklagten Gesellschaften und ihre Geschäftsführer auf Unterlassung der Veranstaltung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis sowie auf Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage mit den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass den Beklagten jedenfalls mit Blick auf eine fehlende behördliche Erlaubnis kein unlauteres Wettbewerbsverhalten entgegengehalten werden könne, weil der in § 4 Abs. 1 GlüStV 2008 niedergelegte allgemeine Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Glücksspielen mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbaren sei. Auch unter der Geltung des GlüStV 2012 sei das Verhalten der Beklagten nicht wettbewerbswidrig, solange ihnen keine effektive Möglichkeit zur Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis zur Verfügung stehe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Im Verfahren I ZR 241/12 werden die Beklagten von der staatlichen Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung der Veranstaltung und des Bewerbens von Sportwetten und Glücksspielen im Internet in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einer auf Unterlassung der Bewerbung von Glücksspielen durch die Klägerin gerichteten Hilfswiderklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelten die beklagten Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, soweit sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstießen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 – Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich auch insoweit die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren I ZR 203/12 im Anschluss an das Verfahren I ZR 171/10 ausgesetzt, in dem er dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013).

Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. Ob dies der Fall sei, sei durch das das vorlegende Gericht zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13, GRUR 2014, 876 = WRP 2014, 1172).

In dem Verfahren I ZR 171/10 ist die Revision der Beklagten zurückgenommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 80/2015).

Vorinstanzen:

I ZR 203/12
LG Magdeburg – Urteil vom 11. März 2011 – 36 O 235/07, BeckRS 2012, 00417
OLG Naumburg – Urteil vom 27. September 2012 – 9 U 73/11, BeckRS 2012, 20813
BGH – Beschluss vom 30. Oktober 2013 – I ZR 203/12, BeckRS 2013, 19533

I ZR 241/12
LG Köln – Urteil vom 24. Juni 2010 – 31 O 504/09, BeckRS 2011, 09644
OLG Köln – Urteil vom 30. November 2012 – 6 U 114/10, GRUR-RR 2013, 111

Quelle: Bundesgerichtshof

EuGH C-156/13; BGH I ZR 171/13
Wegen der Rücknahme der Revision wurde die durch den EuGH vorgegebene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr durchgeführt. (EuGH C-156/13, Rn 40ff)
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Es stellt sich nun die Frage, wie die beklagten Gesellschaften nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 – Sportwetten im Internet II).  bis zum 31.12.2011 wettbewerbswidrig gegen die Vertriebs- und Werbeverbote verstoßen konnten, wenn  nach Ansicht des BGH das Sportwettenmonopol 2008, zumindest seit den Urteilen des EuGH vom 8. September 2010 zweifelsfrei unionsrechtswidrig war. (BGH, 16.04.2015 Rs. III ZR 204/13)
„Zwar haben sich die Verfügungen als rechtswidrig herausgestellt, weil das Sportwettenmonopol gegen das Recht der Europäischen Union verstieß. Jedoch war die Rechtslage bis zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010** unklar. Erst aus diesen Entscheidungen ergab die Unzulässigkeit des deutschen staatlichen Sportwettenmonopols zweifelsfrei.“
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Schon das Bundesverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen vom 24. November 2010 zutreffend klargestellt, dass die Bestimmungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten und die Vorgaben für deren Vermarktung im GlüStV nicht die privaten Sportwettenanbieter oder -vermittler beschränken, sondern nur das Angebot der nicht grundrechtsfähigen staatlichen oder staatlich beherrschen Monopolträger regeln, um den mit dem nur für wenige überwindbaren Genehmigungsvorbehalt einhergehenden Eingriff in Grundrechte und Grundfreiheiten verhältnismäßig zu gestalten (BVerwG, 8 C 13.09, Rn. 30, 14. und 15.09, Rn. 26). Weil dem so ist, können – entgegen einem häufig zu beobachtenden Missverständnis – die Beschränkungen und die Vorschriften über Art und Zuschnitt erlaubter Sportwetten und die Vermarktungsbeschränkungen in den Staatsverträgen weder mittelbar (über die Prüfung einer „Erlaubnisfähigkeit“) noch unmittelbar Grundlage für staatliche Eingriffe gegenüber all denjenigen privaten Wettanbietern sein, die – wie jüngst das VG Wiesbaden (Beschlüsse vom 16.4.2015 und vom 05.05.2015) und das VG Frankfurt (Beschluss vom 27.05.2015) bestätigt haben – bis heute unionsrechtswidrig von einer deutschen Genehmigung ausgeschlossen sind.

Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten, zu wahren. Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewandt werden.
(vgl. u.a. EuGH, Rs. C-409/06, Winner Wetten, Slg. 2010, I-8015, Rn. 53-69; s.a. Humblet/Belgischer Staat, 6/60-IMM, EU:C:1960:48, S. 1185, sowie Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 36).  weiterlesen

Der EuGH hat es abgelehnt, die zeitliche Wirkung des Urteils zu beschränken.
(vgl. EuGH Winner-Wetten Rs. C-409/06 u.a. Rn 53ff und Rn 61 ff; EuGH v. 17.02.2005, Rs. C–453/02 und C-462/02 – Linneweber und Akritidis, Ur 2005, S. 194, Rz. 45.)

Gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßendes nationales Recht darf im Grundsatz ex tunc nicht mehr angewendet werden. (vgl. Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl., München 2003, Rz. 91 zu § 10)

Die von der Bundesregierung angeführten erheblichen zu erwartenden Einnahmeausfälle für die Haushalte von Bund und Ländern sind nach der Rechtsprechung des EuGH kein Grund, eine gegen Gemeinschaftsrecht gerichtete Rechtslage aufrecht zu erhalten.
(vgl. EuGH v. 17.02.2005, Rs. C–453/02 und C-462/02 – Linneweber und Akritidis, Ur 2005, s. 194, Rz. 44.)

Im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, ausweislich dessen eine nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, trifft die Pflicht zur Abhilfe sämtliche Stellen eines betroffenen Mitgliedstaats. Dies ergibt sich aus dem Vorrang des Unionsrechts und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Insoweit ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht beheben müssen(20). Der Gerichtshof hat betont, dass eine solche Verpflichtung jeder Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten obliegt(21). Für den Gesetzgeber bedeutet dies, dass er rechtliche Bestimmungen, die gegen Unionsrecht verstoßen, abschaffen muss(22). Die nationalen Gerichte müssen, wie seit dem Urteil Simmenthal wohlbekannt ist, unionsrechtswidrige Bestimmungen des nationalen Rechts unangewandt lassen(23). Die gleiche Pflicht trifft alle Behörden. (Schlussanträge vom 22. Oktober 2015, Rs. C-336/14, Rn 33)

20 – Siehe z. B. Urteil Jonkman u. a. (C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 – Siehe Urteil Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 – Im Kontext von Vertragsverletzungsklagen ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen lässt, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen. Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden: siehe z. B. Urteil Kommission/Italien (C-358/98, EU:C:2000:114, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Resultiert aus einem Urteil zu einem Vorabentscheidungsersuchen, dass das Unionsrecht bestimmten nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, ist der betreffende Mitgliedstaat zur Abhilfe verpflichtet.

23 – Im Unionsrecht gilt, dass ein nationales Gericht, wenn es die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht beurteilt, seine Prüfung nicht auf den Wortlaut der nationalen Vorschriften beschränken darf, sondern auch berücksichtigen muss, wie diese Vorschriften von den nationalen Behörden angewandt werden: siehe Łacny, J., „Swoboda państw członkowskich w zakresie regulowania gier hazardowych – przegląd orzecznictwa TS“, Europejski Przegląd Sądowy grudzień, 2010, S. 37-47, auf S. 44.

Nimmt ein Mitgliedsstaat Ausnahmen des Unionsrechts in Anspruch, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, so ist dies als "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen.
(vgl. Schlußanträge der Generalanwältin vom 14. Nov. 2013, Rs. C-390/12, Rn. 34 ff)

Die Ausnahmeregelung fällt selbst in den Geltungsbereich des Unionsrechts.
Dem Glücksspielunternehmer stehen subjektive Rechte unmittelbar aus den Grundrechten zu.
Schutzobjekt ist nicht mehr ausschließlich die Freiheit des Marktes für Glücksspiele, sondern das Individualinteresse in Form von grundrechtlichen Abwehrrechten.
In der Sache P-000412/2015 verweist die Kommission ausdrücklich auf die Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12, Randnr. 43). weiterlesen

Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts
Am 15. Oktober 2015 entschied der EuGH in der Rechtssache C-581/14 erneut zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
– Art. 267 AEUV –
(Gegenstand: Rechtsangleichung, Grundrechte - Charta der Grundrechte)

Gerade im Glücksspielrecht werden die Vorgaben des EuGH seit Jahren spitzfindig unterlaufen.
Mit dieser Entscheidung wird einer Uminterpretation bisheriger EuGH-Entscheidungen entschieden entgegengetreten.

Jeder einzelne Richter, der Zweifel an der Korrektheit der unionsrechtlichen Auslegung durch die eigenen Höchstgerichte hat, ist auf Basis der vorrangigen Entscheidung des Europ. Gerichtshofes verpflichtet, und damit dafür verantwortlich, dass entgegen stehende nationale Bestimmungen nicht angewandt werden!
Wie der Europäische Gerichtshof ausdrücklich vorgibt, hat jedes Organ eines Mitgliedsstaates, wie z.B.: Staatsanwaltschaften, Polizei und Verwaltung, einschl. der Gerichtsbarkeit dieser Verpflichtung nachzukommen (Rn 31) und für die volle Wirksamkeit der Normen zu sorgen. (Rn 32,33)
Urteil vom 15. Oktober 2015
Seit dem  Francovich-Urteil lautet die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es „Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten [ist], die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen“ (51). Die Mitgliedstaaten müssten daher die Folgen des durch den Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verursachten Schadens im Rahmen ihres nationalen Haftungsrechts beheben.

Es obliegt somit dem Richter, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihm infolge eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden ist, und gegebenenfalls die Höhe der Entschädigung zu bestimmen (52).

Dabei verweist der Gerichtshof immer wieder auf die beiden Grundprinzipien, wonach die vom innerstaatlichen Recht  festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und wonach sie nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (53).

Das Gemeinschaftsrecht verlangt demnach eine effektive Entschädigung und duldet keine zusätzlichen Voraussetzungen aus mitgliedstaatlichem Recht, die ein Erlangen von Schadensersatz oder anderen Formen der Entschädigung übermäßig erschweren (54).

Im Urteil  Brasserie du pêcheur und  Factortame bestätigte der Gerichtshof, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist (73).
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Staatshaftung in Europa: Nationales und Unionsrecht
herausgegeben von Oliver Dörr
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Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
EuGH zur Reichweite der EU-Grundrechte-Charta
Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 223/05) zur Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) durch die Außerachtlassung gemeinschaftsrechtlich begründeter subjektiver Rechte der Veranstalter und Vermittler...
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In der RS  Digibet (C-156/13)entschied der EuGH,
dass seine Entscheidungen zur Verhältnismäßigkeit zu beachten sind.
Rn 41      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
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Der EuGH und die Deutungshoheit (zu EuGH C-156/13 = Digibet) 
Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 12.6.2014 – insoweit ohne Überraschungseffekt – bestätigt, dass eine in der Vergangenheit verfolgte liberale Glücksspielpolitik in einem Bundesland nicht die Kohärenz der aktuell strikteren Politik in den übrigen Ländern in Frage stellt (EuGH, Pressemitteilung Nr. 85/14). Der EuGH hat den BGH aber mit deutlichen Worten daran erinnert, dass erst einmal die Rechtfertigung des staatlichen Eingriffs anhand der Vorgaben des Unionsrechts hätte geprüft werden müssen, was der I. Senat beim BGH – wie der Verfasser in seinen Beiträgen vom 25.1., vom 7.2. und vom 15.3.2013 hervorgehoben hatte – mit bemerkenswerter Lässigkeit versäumt hatte. Weil dieses Versäumnis auch dem EuGH irritierte, hat er sogar im Urteilstenor sowie in seiner Pressemitteilung hervorgehoben, dass der BGH die Prüfung nachholen muss, ob die staatliche Beschränkung allen Anforderungen an die Rechtfertigung und die Verhältnismäßigkeit genügt. Unter Hinweis auf sein Urteil Dickinger und Ömer und die dortigen Verweise betont der EuGH die hohe Messlatte für die Rechtfertigung nationaler Beschränkungen im Bereich des Glücksspiels und der Sportwetten.

„Illegal – das ist die wirkliche aber keineswegs neue Erkenntnis aus dem EuGH-Urteil – sind staatlich veranlasste Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die nicht durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfertigt und nicht in jeder Hinsicht verhältnismäßig sind.“
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Zur Vorlage des BGH in I ZR 171/10
Die Wahrheit liegt schon in Zenatti und Gambelli – erst Recht im Wettbewerbsrecht!


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