Sonntag, 2. April 2017

MwSt-Befreiung: Ist Denksport Sport?


update:
EuGH Rs: C-90/16
Bridge ist kein "Sport" im Sinne des Mehrwertsteuerrechts
Kartenspiele vor dem EuGH
(Rechtssache C-90/16)

Den EU-Mehrwertsteuervorschriften zufolge können Dienstleistungen, die „in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung“ stehen, von der Mehrwertsteuer befreit werden, sofern sie von gemeinnützigen Organisationen ausgeführt werden.

Die EBU erhebt Anspruch auf diese Regelung.

Immerhin sei Sport als körperliche oder mentale Betätigung zu verstehen, die bei regelmäßiger Anwendung positiv wirke. Den Geist zu fördern hält der Verband für genauso wichtig wie körperliche Ertüchtigung.

Vorlagefragen

Welche wesentlichen Merkmale muss eine Tätigkeit aufweisen, damit es sich um einen „Sport“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG1 vom 28. November 2006 (Hauptmehrwertsteuerrichtlinie) handelt?

Muss eine Tätigkeit insbesondere ein bedeutendes (oder nicht unbedeutendes) körperliches Element aufweisen, das für ihr Ergebnis maßgeblich ist, oder ist es ausreichend, dass sie ein bedeutendes geistiges Element aufweist, das für ihr Ergebnis maßgeblich ist?

Handelt es sich bei Duplicate-Kontrakt-Bridge um einen „Sport“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Hauptmehrwertsteuerrichtlinie?

Direktlink zur Liste der Ergebnisse (EuGH)

Das Urteil liegt noch nicht vor.

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