Montag, 10. April 2017
BVerfG: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung verstößt gegen das Willkürverbot
Schon wieder musste das BVerfG schwere rechtsstaatliche Verfahrensmängel feststellen!
Bereits die Beweiserhebung war unzureichend!
Bundesverfassungsgericht sieht einen Verstoß gegen das Willkürverbot, welches sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. (Beschl. v. 23.01.2017, Az. 2 BvR 2584/12).
Das KG habe ausgehend von diesen Maßstäben gegen das Gebot der Sachverhaltsermittlung verstoßen, indem es keine Beweise erhoben habe, obwohl der Mann dies beantragt hatte, heißt es in dem Beschluss aus Karlsruhe. Seine Schilderungen seien entgegen der Auffassung der Berliner Richter auch nicht widersprüchlich, sondern konkret und detailreich gewesen. Seine angebotenen Beweismittel seien überdies geeignet und erreichbar gewesen.
Der Mann sei in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) verletzt, so der Tenor des Beschlusses der Verfassungsrichter. (s.u.a. Rn 13)
Nach Ansicht des BVerfG ist es einem Fachgericht nicht gestattet, auf eine Beweisaufnahme zu verzichten, nur weil diese besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheine.
Das KG hätte den Vorwürfen nachgehen müssen
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Pressemitteilung Nr. 11/2017 vom 17. Februar 2017
Beschluss vom 23. Januar 2017
s.a.:
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