Montag, 6. März 2017
EU-Kommission: Reform der Glücksspielgesetze nicht tragfähig
Im Oktober hatten die Bundesländer eine Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags beschlossen und der Brüsseler Behörde zur Prüfung vorgelegt.
Sie soll ab 2018 gelten. In einem vertraulichen Antwortschreiben lässt die Kommission keinen Zweifel daran, dass sie die Gesetzesnovelle für unzureichend hält.
Im vergangenen Jahr entschied der Europäische Gerichtshof, die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland dürfe nicht mehr sanktioniert werden.
Wettanbieter wie Tipico, Bet-at-Home oder Bwin bewegen sich trotzdem in einer rechtlichen Grauzone: Von den ursprünglich von 2012 an vorgesehenen Erlaubnissen ist noch keine einzige erteilt - obwohl deutsche Spieler etwa sechs Milliarden Euro pro Jahr auf Sportereignisse verwetten und etwa 80 Anbieter in Deutschland Wettsteuern zahlen.
Mit der derzeit geplanten Reform sollen sämtliche Anbieter eine Erlaubnis beantragen können, wobei die 35 Wettfirmen aus dem ersten Vergabeverfahren eine vorläufige Konzession bekämen.
Damit wollten die Länder das Sportwetten-Problem aus der Welt schaffen.
Die EU-Kommission findet aber auch die neuen Regeln unfair.....
......sie bemängelt seit Jahren, der Staatsvertrag sei in Teilen EU-rechtswidrig. Auf die Ministerpräsidenten kommt also nicht nur mehr unliebsame Arbeit zu, sondern auch neue Klagen.
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Die Glücksspielgesetzgebung soll ein weiteres Festhalten am Glücksspielmonopol ermöglichen
Brüssel droht erneut mit Vertragsverletzungsverfahren
Somit ist nach Ansicht der Europäischen Kommission die Reform, der Reform, der Reform ..... erneut gescheitert und die Glücksspielgesetzgebung seit 1999 rechtswidrig. weiterlesen
Hintergrund:
Für die meisten Glücksspiele gilt in Deutschland nach wie vor ein staatliches Monopol.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten (vgl. EuGH Pfleger C-390/12; Admiral C-464/15) nur statthaft, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Sie müssen dann aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Eine unionsrechtswidrig in Grundrechte und Grundfreiheiten (Art. 49 bzw. 56 AEUV) eingreifende Monopolstruktur darf auch nicht über das Verwaltungsrecht, durch juristische Konstruktionen, wie das Medien- , das Strafrecht oder eine unabhängige Anwendung eines Internetverbotes oder einer zusätzlichen Erlaubnispflicht aufrechterhalten werden.
In seinen Urteilen vom 08.09.2010 (Ince C-336/14); Winner Wetten C- 409/06, Rn. 62-69) hat der Europäische Gerichtshof gerade ausgeschlossen, dass unionsrechtswidrige Zustände akzeptiert werden dürfen.
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