Donnerstag, 30. März 2017

Spielsucht - kein Anspruch auf Hausverbot


Streit um Sperre für Spielsüchtige:
Landgericht Bielefeld (12 O 120/16) weist Klage ab
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Spielsüchtige haben in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf ein Hausverbot in Spielotheken.

Fachverband Glücksspielsucht (fags) hatte gegen den Spielhallenbetreiber Gauselmann geklagt

Die Klägerin, der Fachverband Glücksspielsucht aus Bielefeld, hatte stellvertretend für die beiden Betroffenen die Casino Merkur-Spielothek GmbH, ein Tochterunternehmen der Gauselmann-Gruppe, in einer Unterlassungsklage aufgefordert, Spielern, die gesperrt werden möchten, diesen Wunsch nicht zu verwehren.

...die 3. Kammer für Handelssachen sieht dafür keine rechtliche Handhabe. Die Beklagte sei nicht Betreiberin der fraglichen Spielhallen, sondern nur Alleingesellschafterin, kritisierte Richter Dieter Fels. Die Klägerin hätte gegen die jeweilige Betreibergesellschaft klagen müssen.

Gesetzliche Grundlage fehlt

Nach einem Urteil des Landgerichts Bielefeld von Donnerstag fehlt die gesetzliche Grundlage dafür, den Betreibern von Spielhallen ein solches Verbot zum Schutz von Spielsüchtigen abzuverlangen.

Das Landgericht Bielefeld hat heute entschieden, dass der Fachverband Glücksspielsucht (fags) von der Gauselmann Gruppe nicht verlangen kann, bestimmte Spielersperren auszusprechen, für die es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage gibt. Vorausgegangen war eine mündliche Verhandlung am 7. März 2017.
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In NRW fehle eine gesetzliche Grundlage („Marktverhaltensregelung"), um ein solches Verbot von den Spielhallenbetreibern einzufordern, heißt es in der Urteilsbegründung. Auch in dem vom Kläger angeführten Glücksspielstaatsvertrag gebe es dazu keine Vorschrift – das Ausführungsgesetz sei Ländersache. Selbst das im Staatsvertrag eingeforderte Sozialkonzept, wonach Spielhallenbetreiber verpflichtet sind, der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, reiche für das eingeforderte Hausverbot nicht aus.
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Letztlich ging es in dem Prozess darum, wie Paragraf 6 des Glücksspielstaatsvertrags auszulegen ist.

Darin werden Glücksspielveranstalter verpflichtet,
"Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen".
Aus dem Gebot, Sozialkonzepte zu entwickeln, lässt sich nach Überzeugung der Bielefelder Richter keine Verpflichtung ableiten, Spielsüchtigen auf deren Wunsch den Zugang zum Spiel zu verwehren.
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Dann gibt das Sozialkonzept dem Betreiber auch nicht das Recht dazu!

Spielhalle muss an Spielsucht leidenden Gast nur an Glücksspielhilfestelle verweisen

Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass ein spielsüchtiger Glückspieler nicht von Spielhallenbetreibern verlangen kann, ihm gegenüber ein Hausverbot zu erteilen.

Aus der Verantwortung von Spielhallenbetreibern lässt sich dem Gericht zufolge keine Verpflichtung ableiten, bereits der Sucht verfallenen Spielern aktiv den Zugang zu verwehren. Es geht in der gesetzlichen Regelung demnach vielmehr um Prävention.
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Glücksspiel in Deutschland weiter rückläufig – Suchtproblematik seit Jahren auf niedrigem Niveau

EMNID-Studie: Krankhafte Glückspieler leiden an einer multiplen Spielstörung
....... muss davon ausgegangen werden, dass es in der erwachsenen deutschen Bevölkerung einen verschwindend geringen Prozentsatz (0,23 %) krankhafter Spieler gibt, die gleichzeitig auf alles "zocken", was ihr krankhaftes Spielbedürfnis befriedigt.
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Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Pressemitteilung vom 22.03.2016
Die heute vorgestellte Studie bestätigt damit einen Trend, der sich auch in den vorangegangenen Befragungen abzeichnete. Im Jahr 2013 nahmen 40,2 Prozent der Befragten in den letzten 12 Monaten an einem Glücksspiel teil, im Jahr 2015 waren es 37,3 Prozent. Auch das in Deutschland beliebteste Glücksspiel „LOTTO 6aus49“ wird seltener gespielt (2013: 25,2 Prozent, 2015: 22,7 Prozent).

Die Repräsentativbefragung der BZgA „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2015“ kann unter http://www.bzga.de/forschung/studien-untersuchungen/studien/gluecksspiel/  heruntergeladen werden.
(Diese Pressemitteilung können Sie als PDF-Datei herunterladen)