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Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten in Deutschland
Pressemitteilung Nr. 16/2017 vom 10. März 2017
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine vornehmlich gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten Yildirim am 18. Februar 2017 in Oberhausen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Zwar haben Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und können sich in ihrer amtlichen Eigenschaft auch nicht auf Grundrechte berufen.Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass er selbst betroffen ist.
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-016.html
BVerfG: Beschluss 2 BvR 483/17 vom 08. März 2017
(Auszug)
Rn. 3
a) Zwar haben Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und die Ausübung amtlicher Funktionen in Deutschland.
Hierzu bedarf es der - ausdrücklichen oder konkludenten - Zustimmung der Bundesregierung, in deren Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten eine solche Entscheidung gemäß Art. 32 Abs. 1 GG fällt (vgl. BVerfGE 104, 151 <207>; 131, 152 <195>; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 15 B 876/16 -, juris, Rn. 15 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 32 Rn. 11).
Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen. Denn bei einer Versagung der Zustimmung würde es sich nicht um eine Entscheidung eines deutschen Hoheitsträgers gegenüber einem ausländischen Bürger handeln, sondern um eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik, bei der sich die deutsche und die türkische Regierung auf der Grundlage des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten (Art. 2 Nr. 1 der Charta der Vereinten Nationen) begegnen.
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Türkisches Gesetz verbietet Wahlkampf im Ausland
Wahlkampf im Ausland verboten:
Immer wieder beharrt die AKP darauf, dass ihre Vertreter hierzulande auftreten dürfen. Doch eigentlich sind diese Auftritte nicht zulässig - die Erdogan-Partei selbst hat sie 2008 per Gesetz untersagt.
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Grünen-Abgeordneter rät zu Blick ins Wahlgesetz
Der Grünen-Bundestagsabgeordnete Özcan Mutlu, der für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) Wahlen beobachtet, sagte: "Als OSZE-Wahlbeobachter für die Türkei rate ich den Herrschaften in Ankara, die sich mit Nazi-Vorwürfen Richtung Berlin überschlagen, einen Blick ins türkische Wahlgesetz zu werfen." Er empfehle der türkischen Regierung daher "verbale Abrüstung und die Einhaltung der eigenen Gesetze".
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Die Auftritte türkischer Politiker im Ausland widersprechen offenbar dem Wahlgesetz der Türkei
Im türkischen Wahlgesetz heißt es: „Im Ausland und in Vertretungen im Ausland kann kein Wahlkampf betrieben werden.“ Der Vertreter der Oppositionspartei CHP in der Wahlkommission, Mehmet Hadimi Yakupoglu, sagte der Deutschen Presse-Agentur am Donnerstag, die Regierungspartei AKP selbst habe das Gesetz 2008 eingeführt....
In einem Beschluss vor dem Referendum am 16. April spezifiziert die türkische Wahlkommission (YSK), dass Wahlkampf im Ausland in geschlossenen Räumen nicht gestattet ist. Weiter legt der YSK-Beschluss Nummer 109 vom 15. Februar zum Ausland unter anderem fest, Wahlkampfansprachen seien auch auf offenen Plätzen nicht zulässig. Wahlkampfmaterialien dürften nicht verteilt werden. In Printmedien dürfe keine Wahlwerbung geschaltet werden.
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Türkisches Gesetz verbietet explizit den Wahlkampf im Ausland
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Erdogan selbst hat es 2008 eingeführt.
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Türkisches Wahlgesetz gestattet keinen Wahlkampf im Ausland
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Von AKP selbst eingeführt
Türkisches Wahlgesetz verbietet Wahlkampf im Ausland
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AKP-Wahlkampf-Auftritte in Deutschland verstoßen gegen das türkische Gesetz
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Nachdem zwei Wahlkampfauftritte türkischer Minister in Deutschland gestoppt wurden, bleiben die Beziehungen zwischen der Türkei und Deutschland angespannt.
Henryk M. Broder spricht darüber im N24-Studio.
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Nicht nur mit Worten sorgte der türkische Außenministers Mevlüt Cavusoglu am Dienstagabend mit seiner Rede in Hamburg für Aufsehen, sondern auch mit einer Geste. Der Minister selbst und mehrere Teilnehmer haben den sogenannten „Wolfsgruß“ gezeigt, das Erkennungszeichen der türkischen Nationalisten. Erdogan zeigt den Gruß der Moslembrüder.
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Haymatloze Türkei
Nicht nur Deniz Yücel ist Opfer eines Staates, der immer totalitärer wird. Die Willkür kann jeden ereilen.
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Türkei: Eine Demokratie stirbt | ZEIT ONLINE
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Parallelen zur Deutschen Geschichte werden deutlich sichtbar....
Todesstoß für die Weimarer Republik
Der Deutsche Reichstag verabschiedet das Ermächtigungsgesetz
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Türkei: Geplante Verfassungsänderung laut Venedig-Kommission ein „gefährlicher Rückschlag“ für die Demokratie
...... Vielmehr bestehe das Risiko, dass sich ein autoritäres Präsidialsystem entwickelt. Zu den in der Schlussfolgerung geäußerten Bedenken zählen folgende Punkte:
- alleinige Ausübung der exekutiven Gewalt durch den neuen Präsidenten, mit nicht kontrollierter Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Ministern und hohen Beamten auf Grundlage von Kriterien, die nur der Präsident festlegt;
- Möglichkeit, dass der Präsident auch Mitglied oder gar Vorsitzender, Vorsitzende einer Partei ist, wodurch er einen unzulässigen Einfluss auf die Gesetzgebung erhält;
- Befugnis des Präsidenten, aus einem beliebigen Grund das Parlament aufzulösen, was grundsätzlich unvereinbar mit einem demokratischen Präsidialsystem ist;
- weitere Schwächung der bereits unzureichenden Möglichkeiten, die der Justiz zur Kontrolle der Exekutive zur Verfügung stehen;
- weitere Schwächung der Unabhängigkeit der Justiz.