Freitag, 6. Januar 2017

A: Landesverwaltungsgericht erachtet Gesetz als EU-rechtswidrig

Entscheidung des LVwG Oberösterreich vom 22. Dezember 2016
Geschäftszeichen: LVwG-411653/5/Gf/Mu      
                                    

Wien. Im Kampf gegen die Finanzpolizei haben einige Glücksspielbetreiber rechtliche Siege errungen.

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hat in den vergangenen Tagen mit mehreren Entscheidungen Beschlagnahmungen und Geldstrafen gegen Automatenbetreiber mit der Begründung:
„Das Glücksspielmonopol diene der Steuermaximierung statt dem Spielerschutz und sei daher EU-rechtswidrig“, 
aufgehoben. 

Massive Zweifel an den österreichischen Regelungen hatte auch das LG Korneuburg und stellte dem EuGH gleich acht Fragen, Probleme sieht es etwa bei den unterschiedlichen Schutzbestimmungen im Automatenspiel und bei der Konzessionsvergabe.

Des weiteren ist beim EuGH eine ältere Rechtssache aus dem Jahr 2015 wegen eines Strafverfahrens gegen einen Automatenbetreiber anhängig. Das Urteil wird für Februar/März 2017 erwartet.

Spielerschutz, Suchtprävention und Kriminalitätsbekämpfung stellten hingegen "keine vordringlichen Staatsaufgaben" dar, diese seien bloß ein Vorwand, um das Monopol beibehalten zu können und der EuGH-Judikatur Genüge zu tun. Nicht nur das Monopolsystem verstoße gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit. Auch die Eingriffsbefugnisse von Finanzämtern und Finanzpolizei gingen viel zu weit, da für Beschlagnahmungen, hohe Geldstrafen oder Betriebsschließungen nicht einmal eine richterliche Erlaubnis nötig sei. Dies sei nicht nur verfassungsrechtlich "höchst bedenklich", sondern widerspreche auch der Grundrechtecharta der Europäischen Union. Aus all diesen Gründen dürfe das österreichische Gesetz nicht angewendet werden, Strafen gegen Automatenbetreiber seien also aufzuheben.
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Ankläger und Richter in einem – das geht gar nicht!
EGMR zur Unparteilichkeit des Gerichts
20.09.2016, Karelin v. Russia (n. 926/08)


Beim EuGH in Glücksspielfragen anhängige Vorabentscheidungsverfahren:
Rechtssache Philipi (C-589/16), Vorlageantrag vom 21. November 2016; Rechtssache Admiral Casinos und Entertainment KG (C-593/16), Vorlageantrag vom 23. November 2016 sowie die Rechtssache Online Games u.a. (C-685/15), wobei letzteres Verfahren am 10. November 2016 vor dem EuGH verhandelt wurde. Der Schlussantrag der Generalanwältin sowie eine Entscheidung seien jedoch noch ausständig.

Manche Automatenbetreiber ohne Konzession lassen ihre Geräte aber stehen, sie argumentieren, dass die gesamte Glücksspielregelung nicht EU-rechtskonform sei und ihnen das Zocken daher nicht verboten werden dürfe.

Staat lukriert Einnahmen, Schutz der Spieler zweitrangig

Auch am neuen Gesetz lässt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinen aktuellen Erkenntnissen - das älteste datiert vom 22. Dezember 2016 - kein gutes Haar. Der Richter findet, dass das Monopol nicht gerechtfertigt sei. Der Bund habe vordergründig die vielen Steuern im Sinn, die ihm das Zocken einbringt, nicht den Schutz der Spieler.

Allein dem Bund erwüchsen aus dem Monopol jährlich Einnahmen von mehr als einer halben Milliarde Euro. "Dies entspricht einem Anteil von 0,4 Prozent an den jährlichen Gesamteinnahmen dieser Gebietskörperschaft und stellt sohin keineswegs eine vernachlässigbare oder gar verzichtbare Quote dar", heißt es einem der LVwG-Erkenntnisse, das der APA vorliegt.
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LVwG Oberösterreich hält an Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols fest

Lesen Sie hier die gesamte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
Aufhebung Straferkenntnis  (pdf-download)

Der auf Glücksspielrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke konnte vor dem LVwG die Aufhebung eines Strafbescheides wegen unternehmerischer Beteiligung an verbotenen Ausspielungen erwirken. Der zuständige Richter Dr. Grof begründete seine Entscheidung damit, dass die glücksspielrechtlichen Bestimmungen unionsrechtswidrig und daher unanwendbar sind.

Dr. Grof ist für einige für das österreichische Rechtssystem bahnbrechende Entscheidungen des EuGH verantwortlich: So hat der EuGH aufgrund eines Vorlageantrags Grofs den österreichischen Gebietsschutz für Apotheken gekippt (wonach keine neue Apotheke errichtet werden darf, wenn umliegende Apotheken dadurch weniger als 5.500 Personen zu versorgen hätten). Weiters entsprang die Entscheidung Pfleger einem Vorlageantrag Grofs. In dieser Entscheidung sprach der EuGH aus, dass ein Monopol nur dann zulässig ist, wenn es tatsächlich dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dient.

Derzeit ist der EuGH ua mit der Vorlagefrage des Richters Grof zur inquisitorischen Ausgestaltung des österreichischen Verwaltungsstrafverfahrens befasst.

Grof sieht in dem Umstand, dass Verwaltungsrichter den Sachverhalt selbst ermitteln und sodann über diesen Sachverhalt entscheiden müssen, einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (schließlich kann der Richter seine Entscheidung durch die von ihm geführten Ermittlungen beeinflussen).

Die nunmehrige Aufhebung des Straferkenntnisses stützt das Landesgericht Oberösterreich auf folgende Fakten:

  • Es sei nicht erwiesen, dass in Österreich 64.000 Personen spielsüchtig sind und dass es hierzulande beispielsweise mehr spielsüchtige als drogensüchtige Personen gibt.
  • Es sei nicht erwiesen, dass die Spielsucht in Österreich ein erhebliches, einen unverzüglichen staatlichen Handlungsbedarf hinsichtlich Spielerschutzmaßnahmen begründendes gesellschaftliches Problem darstellt.
  • Es sei nicht erwiesen, dass insbesondere das Automatenglücksspiel tatsächlich ein Kriminalitätsproblem verkörpere.
  • Hingegen sei es erwiesen, dass die Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel jährlich ca. 500 Mio. Euro betragen (und die GSpG-Konzssionäre damit zu den 5 größten steuerleistenden Unternehmen in Österreich zählen).
  • Es sei erwiesen, dass der Spielerschutz seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010, wenngleich nicht perfektioniert, so doch erheblich verbessert wurde.
  • Es sei erwiesen, dass die Monopolinhaber eine aggressive Expansions- und Werbestrategie verfolgen.
  • Schließlich sei erwiesen, dass der Staat die Notwendigkeit einer Monopolregelung gerade in jener Form, wie sie das GSpG verankere, nicht nachgewiesen habe, sodass nicht erkennbar sei, weshalb eine strenge Konzssionsprüfung ohne zusätzliche Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Anbietern zur Zielerreichung nicht in gleicher Weise ausreichend sein soll.
Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte das LVwG Oberösterreich zur Rechtsansicht, dass das Glücksspielmonopol gegen die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit verstößt.

Zu den Entscheidungen des VfGH und VwGH führt das LVwG OÖ im Wesentlichen aus, dass die beiden Höchstgerichte keine eigenständigen Beweisaufnahmen vornehmen und daher die vom EuGH geforderte umfassende Gesamtwürdigung nicht (eigenständig) vornehmen konnten.

Quelle

weitere Veröffentlichungen:

Verwirrtes Höchstgericht
08.12.2016

Während zwei Gerichte erneut den EuGH zur Prüfung des Glücksspielmonopols anrufen, geht der OGH den einfacheren Weg und drückt sich vor einer Vorlage an den EUGH; und dies obwohl er eigentlich zur Vorlage verpflichtet gewesen wäre.

Die Vorlage zur Lösung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage hat nur dann zu unterbleiben, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungswesentlich ist, die betroffene Bestimmung des Gemeinschaftsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

All dies traf gegenständlich nicht zu: Allein die beiden binnen rund 8 Monaten ergangenen Entscheidungen des OGH, die einander diametral widersprechen, zeigt in eindrucksvoller Deutlichkeit auf, dass beim OGH sogar – gelinde ausgedrückt – grobe Zweifel an der richtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts bestehen. Während er in seinem Aufhebungsantrag vom 30.03.2016 noch ausführlich und unter seitenlanger Wiedergabe der entsprechenden EuGH-Judikatur begründet, weshalb das österreichische Monopol unionrechtswidrig und daher unanwendbar ist, führt er nun in ein paar knappen Sätzen und ohne eigene Begründung aus, dass die in den Verfahren Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermochten, zumal bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vorliege. Kann uns das bitte mal jemand genauer erklären? Gibt es jetzt umfangreiche Rechtsprechung, die besagt, dass in Übermaß betriebene Werbung der Konzessionäre zulässig ist oder gibt es umfangreiche Rechtsprechung, die besagt, dass in Übermaß betriebene Werbung der Konzessionäre unzulässig ist?

Würde es sich nicht um ein Höchstgericht handeln, dem man grundsätzlich mit Respekt begegnet, so wäre man geneigt, dem OGH Schizophrenie zu attestieren. Haben sich die Höchstrichter einfach mal so geirrt? Oder hat man sich etwa nicht getraut, dem Verfassungsgerichtshof zu widersprechen?

Die Enttäuschung über die nunmehrige Kehrtwende ist jedenfalls ebenso groß wie zuvor die Hoffnung, dass die vorherrschende Ungerechtigkeit nun endlich von den Gerichten gesehen und behoben wird. Indem der Staat so tut, als wären diejenigen die Guten, die sich jahrelang nicht um Spielerschutz gekümmert, sondern die Spieler nach Strich und Faden ausgenommen haben, ja lachenden Auges ganze Existenzen ruinierten, schafft er bei den Betroffenen, die für die politischen Günstlinge vom Markt weichen mussten und die nun von den Behörden und von den Monopolisten bekämpft werden, ein Gefühl der Ohnmacht. Ob Glücksspiel für die Gesellschaft gut oder schlecht ist sei dahingestellt – hier geht es mehr um das Vertrauen in den österreichischen Rechtsstaat. Wie beschämend, dass man sich Recht in Österreich erst von Luxemburg erwarten darf.
Quelle

24.11.2016
Nun ist der EuGH am Zug!

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht mit 12 Ausgangsverfahren, die allesamt Beschlagnahmungen nach dem österreichischen Glücksspielgesetz betreffen, nach Luxemburg und legt diese dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Konkret geht es bei der Frage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich darum:

Der Verfassungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtshof haben jeweils festgestellt, dass das österreichische Glücksspielgesetz unionsrechtskonform ist, dh. nicht gegen Unionsrecht verstößt und sohin weiterhin bestehen darf.

Um jedoch feststellen zu können ob das Monopolsystem des österreichischen Glücksspielgesetzes unionsrechtskonform ist, muss es, laut EuGH, zu einer so genannten „Kohärenzprüfung“ kommen. Dies bedeutet, vereinfacht ausgedrückt, dass auch festzustellen ist, ob die Zielsetzung der Monopolregelungen, nämlich erhöhter Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung, durch die gesetzlichen Regelungen auch tatsächlich erreicht werden. Also ob das Glücksspielgesetz tatsächlich eine Verbesserung im Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gebracht hat.

Doch haben die beiden Höchstgerichte, VfGH und VwGH, diese Prüfung vorgenommen?

Die Antwort ist: Der VfGH und der VwGH haben KEINE selbstständige Kohärenzprüfung des Glücksspielgesetzes in Österreich vorgenommen!!

Das Problem, das das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nun dem EuGH vorgelegt hat, ist sohin eigentlich ein zweifaches:

Erstens:
Ist es mit Unionsrecht vereinbar, dass, wenn eine solche Kohärenzprüfung vorzunehmen ist, Höchstgerichte keine autonome Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung vornehmen, sondern sich lediglich an die Sachverhaltsfeststellung der unteren Instanzen halten? Ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem VfGH und dem VwGH ist in Österreich nämlich auch gar nicht vorgesehen!

Zweitens:
Der VfGH und der VwGH sind KEINE Gerichte iSd EGMR, doch sind sie nach dem österreichischen Instanzenzug übergeordnete Institutionen zu den anderen Gerichten. Ist es daher mit Unionsrecht vereinbar, dass ihre Entscheidung sich auf alle untergeordnete Gerichte auswirkt, da diese an die Höchstgerichte „gebunden“ sind?
Die Frage die der EuGH somit zu beantworten hat ist eine, die das gesamte justizielle System in Österreich betreffen wird und somit natürlich auch Auswirkungen auf die weiteren Entscheidungen bezüglich des österreichischen Glücksspielgesetzes haben wird!!!

[1] Vorabentscheidung bedeutet, dass nationale Gerichte dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Rechts der Europäischen Union vorlegen können bzw. müssen und dieser die Fragen sodann beantwortet.

[2] VfGH vom 15. Oktober 2015, E 945/2016 u.a

[3] VwGH vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022

Quelle

Gericht: Automaten-Razzia nicht OK, Glücksspielgesetz EU-rechtswidrig

Wien/Gumpoldskirchen (APA) - Die Konformität des heimischen Glücksspielgesetzes (GSpG) mit EU-Recht ist erneut Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen. Diesmal sagte das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich klar, dass das Glücksspielmonopol des Casinos-Austria-Konzerns Österreich Unionsrecht widerspreche.

Betreiber von vermeintlich illegalen Spielautomaten dürften also nicht bestraft werden.

In dem Verfahren ging es um eine Razzia der Finanzpolizei bei einem Automatenbetreiber in Linz-Land. Die Erstbehörde hatte den Strafbescheid aufgehoben, woraufhin sich die Finanz beim LVwG beschwert hat. Das LVwG wies jedoch die Beschwerde ab. Die Begründung: Das Glücksspielgesetz sei unionsrechtswidrig, daher seien die darin vorgesehenen Strafmaßnahmen nicht anzuwenden. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, die Finanz kann jedoch versuchen, mit einer außerordentlichen Revision den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anzurufen.

Die Höchstgerichte sind in Österreich uneins, ob das Glücksspielmonopol mit EU-Recht vereinbar ist. Während der VwGH im April in einer Entscheidung feststellte, die Bestimmungen des GSpG seien nicht unionsrechtswidrig, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) wenige Tage zuvor festgestellt, dass das GSpG gegen EU-Recht verstoße. Aktuell ist nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit dem Glücksspielgesetz befasst. Der OGH wähnt Inländerdiskriminierung und hat beantragt, das Regelwerk zur Gänze aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich argumentiert in seiner aktuellen Entscheidung, die diese Woche veröffentlicht wurde, im Detail, warum das Glücksspielmonopol inkonsistent sei.

Grundsätzlich erlaubt EU-Recht Monopole, wenn sie dem Schutz der Bevölkerung - Stichwort Spielsucht - dienen. Aber die Monopolisten müssen dann maßvoll vorgehen.

Ob das in Österreich beim Glücksspiel der Fall ist, darüber streiten sich die Vertreter der Branche und Juristen seit langem. Es geht etwa um die Frage, ob der Casinos-Austria-Konzern, zu dem auch die Lotterien gehören, so viel Werbung machen darf. Ein weiteres Thema ist die Rolle des Finanzministeriums: Einerseits bekommt das Ministerium von den Casinos, an denen es auch mit einem Drittel beteiligt ist, viele Steuermillionen - je mehr Lottoscheine und Co. ausgefüllt werden, desto mehr staatliche Einnahmen. Andererseits muss der Staat dafür sorgen, dass der Spielerschutz gewährleistet wird und die Menschen nicht vom vielen Angebot in die Spielsucht getrieben werden.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu eine klare Meinung:
„Dass in Österreich 64.000 Personen spielsüchtig sind, hat sich als eine bloße Mutmaßung erwiesen“,
 argumentiert der Richter etwa. 
 „Gleiches gilt für die nicht näher verifizierbare Behauptung, dass in Österreich eine dazu affine Kriminalität vorherrscht.“
Die Eingriffe zum Erhalt des Monopols, also Razzien bei illegalen Anbietern, seien daher unverhältnismäßig.

Der Eingriff in die EU-Dienstleistungsfreiheit wäre nach Ansicht des Richters jedenfalls weniger gravierend, wenn es eine beschränkte Anzahl von Glücksspielkonzessionen gäbe. Jeder Interessent sollte die Chance haben, eine Spielautomatenkonzession zu bekommen und es sollte strenge Spielerschutzauflagen geben.

Automatenkonzessionen werden in Österreich von manchen Bundesländern vergeben, von manchen nicht. Die meisten Lizenzen hat der Novomatic-Konzern zugesprochen bekommen. Mit einigen Vergaben sind aber ebenfalls die Gerichte befasst, weil sich unterlegene Bewerber beschwert hatten.

Quelle

Österr. Glücksspielmonopol erneut Thema beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)!

15.11.2016

Glücksspielgesetz landet wieder beim EuGH