Pressemitteilung Nr. 54/2016
BVerwG 8 C 5.15
16.06.2016
Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein
Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kann nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden, wenn ein europarechtswidriges staatliches Sportwettenmonopol faktisch fortbesteht, weil das für private Wettanbieter eröffnete Erlaubnisverfahren nicht dem europarechtlichen Gebot der Transparenz entspricht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Das beklagte Land Rheinland-Pfalz untersagte der Klägerin im April 2010 die Vermittlung von Sportwetten unter Verweis auf das im Glücksspielstaatsvertrag 2008 verankerte Sportwettenmonopol. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit der Begründung zurückgewiesen, das Land Rheinland-Pfalz habe im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 inzwischen ein Erlaubnisverfahren für private Wettanbieter eröffnet. Die Klägerin erfülle nicht offensichtlich alle Anforderungen, die danach an Wettvermittler zu stellen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Klägerin bezüglich des Untersagungszeitraums von der Eröffnung des Erlaubnisverfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung stattgegeben. Die im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Ermessenserwägung sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, weil dadurch der ursprüngliche Bescheid in seinem Wesen verändert worden sei. Die somit allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützte Untersagung sei rechtswidrig. Dieses Monopol könne in Rheinland-Pfalz wegen einer den Zielen der Suchtbekämpfung und des Spielerschutzes widersprechenden Werbepraxis nicht angewendet werden.
Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte die neue Begründung der Untersagungsverfügung berücksichtigen müssen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Verwaltungsakt in der Gestalt, die ihm der Widerspruchsbescheid gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob die Untersagung auch bei Berücksichtigung ihrer neuen Begründung rechtswidrig war, ließ sich auf Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4. Februar 2016 (C-336/14 - Sebat Ince) entschieden hat, können private Wettanbieter nicht wegen Verstoßes gegen den Erlaubnisvorbehalt strafrechtlich sanktioniert werden, wenn das für Private bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eingeführte Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet worden ist und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Sportwettenmonopol besteht. In einem solchen Fall kann das Fehlen einer Erlaubnis auch keine Untersagung der Wettvermittlung begründen. Das Oberverwaltungsgericht wird im zurückverwiesenen Verfahren zu klären haben, ob in Rheinland-Pfalz ein faktisches Monopol fortbestand, was insbesondere zuträfe, wenn die Eröffnung des Erlaubnisverfahrens und die Erlaubnisvoraussetzungen nicht öffentlich bekannt gemacht worden wären.
BVerwG 8 C 5.15 - Urteil vom 15. Juni 2016
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 6 A 11312/13 - Urteil vom 01. Juli 2014
VG Trier 1 K 438/12.TR - Urteil vom 20. Juni 2013
Quelle: PM Nr. 54/2016
vgl.:
VG Gelsenkirchen:
das Lotteriemonopol ist Verfassungs– und Europarechtskonform!
Urteil vom 17.05.2016 (Aktz. 19 K 3334/14)
EuGH Urteil v. 04.02.2016 (Ince)