Sonntag, 11. September 2011

Engelmann - freigesprochen

Bezirksgericht Zell am See spricht Casinobetreiber frei

Der vom Landesgericht Linz wegen illegalem Glücksspiel - nicht rechtskräftig - verurteilte deutsche Casinobetreiber Ernst Engelmann hat nur vor dem Bezirksgericht Zell am See in der gleichen Sache einen Erfolg landen können.

Engelmann sei rechtskräftig vom Vorwurf des illegalen Glücksspiels freigesprochen worden, teilte sein Anwalt Patrick Ruth am Montag der APA mit.

Er habe im Salzburger Fall damit argumentiert, dass es Engelmann nicht vorwerfbar sei, dass er ein Casino führt, wenn sogar der EuGH sagt, dass das österreichische Glücksspielgesetz EU-rechtswidrig ist, so Ruth heute.

„Jedenfalls ist das grandios: Ein Gericht sagt, das ist nicht zu verurteilen, und die Staatsanwaltschaft sieht das auch ein“, freut sich der Anwalt.

Somit ergibt sich für Engelmann die kuriose Situation, dass er in Österreich für den gleichen Tatbestand einmal - nicht rechtskräftig - verurteilt und in Zell am See rechtskräftig freigesprochen worden ist.

Gegen das Linzer Urteil laufe noch eine Kommissionsbeschwerde wegen Vertragsverletzung, sagte sein Rechtsvertreter. weiter lesen

Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑64/08 / Strafverfahren gegen Ernst Engelmann; Pressemeldung des EuGH

vgl.: EuGH Rs.: C‑347/09 vom 15. September 2011 - Strafverfahren gegen Jochen Dickinger, Franz Ömer


BVerfG: Grundrechte gelten auch für juristische Personen aus dem europäischen Ausland

Grundrechte gelten auch für juristische Personen aus dem europäischen Ausland. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 19.07.2011 entschieden. Eine entsprechende Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 3 GG entspreche den durch die europäischen Verträge übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Inhaltlich wies das BVerfG die Beschwerde einer juristischen Person aus Italien dagegen zurück. Die monierte Aufstellung von Plagiaten von Designermöbeln nur zum Gebrauch stelle keine Verletzung des Urheberrechts dar (Az.: 1 BvR 1916/09).