Dienstag, 31. Mai 2016

BGH verschiebt Entscheidungsverkündung im Westlotto-Verfahren


update:
Staatliches Lotto zahlt Millionen-Vergleich an Mybet
15. Mai 2017
Mybet darf sich über warmen Regen von Westlotto freuen.
Schon vor drei Jahren wurde Westlotto deshalb auf Schadenersatz nebst Zinsen verdonnert.
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DGAP-News

mybet Holding SE:
Bundesgerichtshof verschiebt Entscheidungsverkündung im Westlotto-Verfahren auf den 12. Juli 2016

Kiel, 31. Mai 2016. Der Kartellsenat des Bundesgerichts hat den Termin zur Verkündung seiner Entscheidung im Revisionsverfahren SWS Service GmbH / Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (BGH KZR 25/14) verschoben.
Die SWS Service GmbH ist eine 100-prozentige Tochter der mybet Holding SE (ISIN DE000A0JRU67).
Statt des ursprünglichen Termins am 7. Juni 2016 wird der Bundesgerichtshof die Entscheidung nun am 12. Juli 2016 bekannt geben. Als Begründung wurden dienstliche Gründe genannt.

Zum Hintergrund: Die SWS Service GmbH (vormals FLUXX GmbH) hatte 2008 Klage auf Schadensersatz wegen der illegalen, kartellrechtswidrigen Boykottierung ihres Geschäfts durch den Deutschen Lotto- und Totoblock eingereicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte daraufhin im April 2014 die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 11,5 Mio. Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Der daraufhin von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2015 stattgegeben.

mybet Holding SE
Die mybet Gruppe ist ein in mehreren europäischen Ländern lizenzierter Anbieter von Sportwetten und Online-Casinospielen mit Sitz in Kiel und Standorten in Berlin, Hamburg, Köln und auf Malta. mybet bietet ihre Wett- und Gaming-Produkte über die Internet-Plattformen mybet.com und mybet.de sowie per Franchise-System auch in stationären mybet-Wettshops an. Zudem beliefert die Unternehmensgruppe als B2B-Dienstleister regionale Wettanbieter in Europa und Afrika und ist im Bereich Pferdewetten aktiv.
Die mybet Holding SE ist die Muttergesellschaft der mybet Gruppe. Die Aktien der mybet Holding SE (ISIN DE000A0JRU67) sind an der Frankfurter Wertpapierbörse im Prime Standard notiert.

Weitere Informationen unter www.mybet-se.com
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mybet Holding SE
Sebastian Bucher
Investor & Public Relations
Tel: +49 30 229083-161
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update:

Terminhinweise

beide Verhandlungstermine aufgehoben wegen Rücknahme des Rechtsmittels: Verhandlungstermin am am 2. Juni 2016 (vorher: 12. November 2015) in Sachen I ZR 203/12 und I ZR 241/12 (Angebot von Glücksspielen im Internet)

Datum: 02.06.2016

In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Frage zu entscheiden, ob das Angebot von Glücksspielen und Sportwetten im Internet nach einer Neuregelung des Glückspielrechtes auch mit Blick auf das Unionsrecht als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Gegenstand des Verfahrens I ZR 203/12 ist ferner die Frage, ob der in § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2008 (GlüStV 2008) und in § 4 Abs. 1 des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlüStV 2012) niedergelegte allgemeine Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Glücksspielen sowie die praktische Umsetzung des seit Inkrafttreten des GlüStV 2012 geltenden Konzessionsmodells für Sportwetten mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen sind.

Die beklagten Gesellschaften bieten im Internet Sportwetten und teils auch Glücksspiele an.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 203/12, die mit behördlicher Erlaubnis auf dem Gebiet des Bundeslandes Sachsen-Anhalt Sportwetten veranstaltet, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Sie nimmt die beklagten Gesellschaften und ihre Geschäftsführer auf Unterlassung der Veranstaltung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis sowie auf Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage mit den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass den Beklagten jedenfalls mit Blick auf eine fehlende behördliche Erlaubnis kein unlauteres Wettbewerbsverhalten entgegengehalten werden könne, weil der in § 4 Abs. 1 GlüStV 2008 niedergelegte allgemeine Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Glücksspielen mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbaren sei. Auch unter der Geltung des GlüStV 2012 sei das Verhalten der Beklagten nicht wettbewerbswidrig, solange ihnen keine effektive Möglichkeit zur Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis zur Verfügung stehe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Im Verfahren I ZR 241/12 werden die Beklagten von der staatlichen Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung der Veranstaltung und des Bewerbens von Sportwetten und Glücksspielen im Internet in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einer auf Unterlassung der Bewerbung von Glücksspielen durch die Klägerin gerichteten Hilfswiderklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelten die beklagten Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, soweit sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstießen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 - Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich auch insoweit die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren I ZR 203/12 im Anschluss an das Verfahren I ZR 171/10 ausgesetzt, in dem er dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013).

Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. Ob dies der Fall sei, sei durch das das vorlegende Gericht zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13, GRUR 2014, 876 = WRP 2014, 1172).

In dem Verfahren I ZR 171/10 ist die Revision der Beklagten zurückgenommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 80/2015).

Vorinstanzen:

I ZR 203/12
LG Magdeburg - Urteil vom 11. März 2011 - 36 O 235/07, BeckRS 2012, 00417
OLG Naumburg - Urteil vom 27. September 2012 - 9 U 73/11, BeckRS 2012, 20813
BGH - Beschluss vom 30. Oktober 2013 - I ZR 203/12, BeckRS 2013, 19533

I ZR 241/12
LG Köln - Urteil vom 24. Juni 2010 - 31 O 504/09, BeckRS 2011, 09644
OLG Köln - Urteil vom 30. November 2012 - 6 U 114/10, GRUR-RR 2013, 111

Quelle: BGH

Mit der RS (C-156/13) Digibet Ltd und Gert Albers/Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG entschied der EuGH, dass das vorlegende Gericht, also der Bundesgerichtshof zu prüfen hat, ob die in Rede stehende Regelung allen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50).

EuGH C-156/13; BGH I ZR 171/13
Wegen der Rücknahme der Revision wurde die durch den EuGH vorgegebene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr durchgeführt. (EuGH C-156/13, Rn 40ff)

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein zur Entscheidung des BGH (I ZR 171/13) vom 07.05.2015 (EuGH C-156/13)
Zur Verhältnismäßigkeit entschied der EuGH u.a. auch in der Rechtssache Pfleger (C-390/12) am 30. April 2014, sowie am 28.01.2016 in der Rs. Rosanna Laezza (C-375/14).
Es stellt sich nun die Frage, wie die beklagten Gesellschaften nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 – Sportwetten im Internet II) bis zum 31.12.2011 wettbewerbswidrig gegen die Vertriebs- und Werbeverbote verstoßen konnten, wenn  nach Ansicht des BGH das Sportwettenmonopol 2008, zumindest seit den Urteilen des EuGH vom 8. September 2010 zweifelsfrei unionsrechtswidrig war (BGH, 16.04.2015 Rs. III ZR 204/13) und durch den EuGH mit dem Urteil Ince vom 04.02.2016, RS C-336/14 höchstrichterlich festgestellt wurde, dass Deutschland unter Mißachtung der Entscheidungen vom 08.09.2010 noch immer gegen das Sportwettenurteil des BVerfG (1 BvR 1054/01) v. 28.03.2006 verstößt.

Ein gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßendes nationales Recht darf im Grundsatz ex tunc nicht mehr angewandt werden.  weiterlesen

s.a.:
BGH PM Nr. 015/2016 vom 20.01.2016
Verhandlungstermine am 2. Juni 2016, i. S. I ZR 203/12 und I ZR 241/12 (Glücksspiel)

BGH PM Nr. 080/2015 vom 07.05.2015
Noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Prof. Dr. Christian Koenig
Stellungnahme zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2015 – I ZR 171/10 – Digibet II: Keine Entscheidung des BGH zu Sportwetten und Casinospielen im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag! weiterlesen

BGH Schadensersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes gg. Lottogesellschaft NRW

Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp:
Länderchefs haben beim Glücksspiel nichts dazu gelernt

Qualifizierter fortgesetzter Rechtsbruch?

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Kurt Beck´s Experiment ist gescheitert - das Regulierungschaos ist perfekt !
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Indem die Behörden Recht ohne gesetzliche Grundlage anwenden, wird gegen das Grundgesetz und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes des Unionsrechts verstoßen.
(vgl. EuGH Ince (C-336/14); Pfleger (C-390/12) ; BVerfG (1 BvR 223/05) (BvR 1682/07))
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Vertragsverletzungsverfahren droht!
Bei der Glücksspielregulierung bekommen die Bundesländer Druck aus Brüssel.
Die Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für europarechtswidrig
und verweist in der Sache P-000412/2015 ausdrücklich auf die Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12, Randnr. 43),  dass das Spielhallenrecht zum Inhalt hatte. weiterlesen












Glücksspielkollegium verweigert Konzessionsvergabe wegen Verfassungswidrigkeit

Glücksspielkollegium verweigert Konzessionsvergabe wegen Verfassungswidrigkeit

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

Die bei der „Gemeinsame Geschäftsstelle Glücksspiel“ für das Glücksspielkollegium tätigen Mitarbeiter K und R beim hessischen Minister des Innern und für Sport haben auf Geheiß des Kollegiums die vom VG Wiesbaden mit Entscheidung vom 16.4.2016 (5 L 1448/14) im Wege der einstweilen Anordnung beschlossene Neubescheidung mit dem Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des Kollegiums verweigert. Damit muss nunmehr das VG Wiesbaden darüber befinden, ob und in welcher Höhe ein Zwangsgeld gegen das Land Hessen, das sich des Kollegiums als Organ bedienen muss, festgesetzt wird.

Mit Beschluss vom 16.4.2015 hatte das VG Wiesbaden die Intransparenz des Konzessionsverfahrens bestätigt und verfügte, dass über den Konzessionsantrag der dortigen Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden werden müsse. Unter anderem hatte das Gericht, wie später auch der VGH Kassel, bestätigt, dass die Bekanntgabe vom 8.8.2012, die für den Zuschlag auf das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ abgestellt hat, irreführend und intransparent ist.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss aus Wiesbaden wurde vom VGH Kassel durch Beschluss vom 4.1.2016 zurückgewiesen, ohne dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts diesbezüglich kritisiert wurde.

Allerdings hatte der VGH Kassel auch die Beschwerde der Antragstellerin, die über die Neubescheidung hinausgehend eine volle Gleichbehandlung mit den vorläufig ausgesuchten ersten 20 im Konzessionsverfahren verlangt hatte, zurückgewiesen. Der VGH hatte ausgeführt, dass die Beteiligung des Glücksspielkollegiums zur Verfassungswidrigkeit des Konzessionsverfahrens führt
(siehe https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/142648.html)
.

Auf diese Verfassungswidrigkeit des Kollegiums berufen sich nunmehr die Mitarbeiter der „Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel“ als verlängerter Arm des Glücksspielkollegiums, um dem Beschluss des VG Wiesbaden nicht Folge zu leisten.

Wörtlich heißt es:

„Der Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten wird abgelehnt.

Das für die Entscheidung im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV zuständige Glücksspielkollegium ist nach Auffassung des Hessischen VGH verfassungswidrig. Unter Zugrundelegung dieser Argumentation ist es derzeit nicht möglich, eine Beteiligung an dem Auswahlverfahren zu ermöglichen, weil für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach Auffassung des Hessischen VGH die Rechtsgrundlage fehlt, da das nach dem GlüStV vorgesehene Entscheidungsorgan Glücksspielkollegium verfassungswidrig sei.“

Zwar ist diese Argumentation im Lichte des vorrangigen Unionsrechts unhaltbar. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit und der Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs haben Wettanbieter Anspruch auf eine voraussetzungslose Konzession, um diese staatlichen Stellen entgegenzuhalten, die den nach wie vor gültigen – aber unanwendbaren – Erlaubnis- bzw. Konzessionsvorbehalt anwenden oder anwenden möchten. Dieses Recht indessen ist höherrangig als die deutsche Verfassung, eine Rechtstatsache, die dem Glücksspielkollegium kaum entgangen sein kann.

Der Rückzug des Glücksspielkollegiums auf die eigene Verfassungswidrigkeit verdeutlicht jedoch, dass nie beabsichtigt gewesen ist, das auf max. 20 Genehmigungen begrenzte Konzessionsverfahren zu Ende zu bringen. Denn dann wäre das staatliche Sportwettmonopol zwar aufgeweicht. Ein EU-Rechtskonformer Zustand könnte aber nicht eintreten, weil der Ausschluss nicht genehmigter privater Anbieter durch nichts legitimiert ist.

Kontakt:
Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Gerhofstraße 38
20354 Hamburg

eMail: karpenstein@raeblume.de
Online: www.raeblume.de

Montag, 23. Mai 2016

Frontal21 berichtet in der heutigen Sendung über den Selbstbedienungsladen Lotto

update: 16.3.2018

System Lotto: Selbstbedienungsladen für Politiker? - Monitor ... Video
(s.a. SZ, Handelsblatt)

DLV: 36 Milliarden Euro Schaden wegen Glücksspielstaatsvertrag
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"Frontal 21" arbeitet themenweise mit Medienpartnern zusammen: "Spiegel Online" und "Handelsbatt". Was bringt das?

Ilka Brecht: Wir arbeiten projektbezogen mit anderen Partnern zusammen. Nicht nur mit dem "Spiegel" und dem "Handelsblatt", auch mit der "Wirtschaftswoche" wie zuletzt bei der Geschichte "Selbstbedienungsladen Lotto - wie Politik beim Glücksspiel kassiert." Es gab auch schon eine Kooperation mit der "Zeit". Wir sind da völlig offen, welche Partner das sind. Ich könnte mir sogar eine Kooperation mit dem Fußballmagazin "11Freunde" vorstellen, wenn es das Thema hergibt. Die Hauptsache ist die gemeinsame Geschichte und die gemeinsame Recherche. Manchmal recherchieren wir gemeinsam von Anfang an, und manchmal stellen wir während einer Recherche fest, da gibt es Kollegen, die arbeiten am gleichen Thema, bringen aber andere Aspekte ein. Wenn es für beide passt, behält man die Recherche nicht für sich, sondern teilt sie und vertieft sie gemeinsam.
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Die u.a. Links funktionieren teilweise nicht mehr.

Frontal21 
Sendung vom 24. Mai 2016
21:00-21:45 · ZDF

Frontal21 berichtet in der Sendung über Sicherheitsmängel beim Großbahnhof Stuttgart 21, die Profiteure des milliardenschweren Glücksspiel-Monopols in Deutschland, das Geschäft mit Flüchtlingen, wie mittelständische Unternehmen unter manch sinnlosem Patentschutz leiden und wie schmutzige Dieselautos durch einen Trick sauber werden.

Selbstbedienungsladen Lotto - Wie Politik beim Glücksspiel kassiert

Glücksspiel war in Deutschland bisher eine Sache des Staates. Das Glücksspiel-Monopol liegt bei den Ländern, sie betreiben selbst Casinos und kontrollieren sie. Auch Lotto und Toto sind fest in staatlicher Hand. Auch bei Sportwetten ist das so, nur Schleswig-Holstein geht hier einen eigenen Weg.

Doch nun wackelt das staatliche Glücksspiel-Monopol: Nach Recherchen von Frontal21 und der WirtschaftsWoche will die EU-Kommission voraussichtlich im Juni 2016 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten und die Öffnung des Marktes für private Sportwetten-Anbieter erzwingen. Derzeit sind die nur geduldet, können aber kaum reguliert und kontrolliert werden. Das Zulassungsverfahren, das die Bundesländer mit dem Glücksspiel-Staatsvertrag von 2012 installieren wollten, scheiterte.
Verschiedene Gerichte, bis hin zum Europäischen Gerichtshof, hatten zuletzt deutsche Regelungen ausgehebelt. Für europakonforme Normen setzt sich der hessische Innenminister Peter Beuth (CDU) ein und droht gegenüber Frontal21 mit dem Ausstieg aus dem Glücksspiel-Staatsvertrag. Dieser sei "völlig gescheitert", meint Beuth. "Wir befinden uns in einer Sackgasse und da müssen wir jetzt herauskommen.“ Es gebe weiterhin Wildwuchs auf diesem Markt und man könne damit nicht Spielerschutz und Jugendschutz sicherstellen.

In der Folge des EU-Verfahrens könnte auch das staatliche milliardenschwere Lotterie-Monopol ins Wanken geraten, das die 16 Gesellschaften bisher vor den Widrigkeiten des Wettbewerbs schützt. „In vielen Landesregierungen und bei den Lotto-Gesellschaften fürchtet man einen Domino-Effekt“, sagte der schleswig-holsteinische FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki gegenüber Frontal21 und der WirtschaftsWoche.

Kubicki, der sich seit Jahren für die Liberalisierung des Wettmarktes einsetzt, sagte weiter: „Die Lotto-Taliban fürchten um ihre Pfründe.“

Frontal21 über das Lotto-Kartell und wer beim Glückspiel das ganz große Los zieht.
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EU strebt Verfahren gegen Deutschland an


Glücksspiel war in Deutschland bisher eine Sache des Staates. Auch Lotto und Toto sind fest in staatlicher Hand, Sportwetten ebenso. Doch nun bekommt Deutschland Ärger mit Brüssel wegen seiner Regulierung des Glücksspielmarktes. Insbesondere das Sportwettenmonopol stört die EU-Kommission.

von Christian Esser, Jan Fritsche und Birte Meier
Nach Recherchen des ZDF-Magazins Frontal21 und der WirtschaftsWoche will die EU-Kommission voraussichtlich im Juni 2016 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten und die Öffnung des Marktes für Sportwetten erzwingen. Derzeit sind private Wettanbieter nur geduldet - können aber kaum reguliert und kontrolliert werden. Das Zulassungsverfahren, das die Bundesländer mit dem Glücksspielstaatsvertrag von 2012 installieren wollten, scheiterte.

Hessen droht mit Ausstieg aus dem Glückspielstaatsvertrag

Verschiedene Gerichte, bis hin zum Europäischen Gerichtshof, hatten zuletzt deutsche Regelungen ausgehebelt. Der hessische Innenminister Peter Beuth (CDU) setzt sich für europakonforme Normen ein und droht gegenüber dem ZDF-Magazin Frontal21 mit dem Ausstieg aus dem Glücksspielstaatsvertrag. “Der Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahre 2012 ist völlig gescheitert“, so Beuth. "Wir befinden uns in einer Sackgasse und da müssen wir jetzt herauskommen.“ Es gebe weiterhin Wildwuchs auf diesem Markt, damit könnte Spielerschutz und Jugendschutz nicht sichergestellt werden.
Derzeit nehmen die Ministerpräsidenten der Bundesländer einen neuen Anlauf, um die von der EU geforderte Liberalisierung des Sportwetten-Marktes anzugehen. Geplant ist die Vergabe von bis zu 40 Konzessionen für private Wettanbieter ab Juli 2017. Innenminister Beuth kritisiert den Vorschlag und rechnet mit Klagen anderer Anbieter: “Wir haben alleine in Deutschland 79 Anbieter von Sportwetten, die auch Steuern bei uns bezahlen.“ Insofern sei auch dieser Vorschlag erneut eine Totgeburt.

Lotto-Gesellschaften fürchten Domino-Effekt

In der Folge des EU-Verfahrens könnte auch das staatliche Lotteriemonopol ins Wanken geraten, das die 16 Gesellschaften bisher vor den Widrigkeiten des Wettbewerbs schützt. “In vielen Landesregierungen und bei den Lotto-Gesellschaften fürchtet man einen Domino-Effekt“, sagte der schleswig-holsteinische FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki gegenüber Frontal21 und der WirtschaftsWoche. Kubicki, der sich seit Jahren für die Liberalisierung des Wettmarktes einsetzt, sagte weiter: “Die Lotto-Taliban fürchten um ihre Pfründe.“

In die Kritik gerät nun auch die staatliche Lotterie-Verwaltung in Bayern. Lotto Bayern ist dem bayrischen Finanzminister Markus Söder (CSU) unterstellt. Nach Recherchen von Frontal21 und der WirtschaftsWoche flossen 2015 14,9 Millionen Euro Provisionen an die Bezirksstellen, die die Lotto-Annahmestellen betreuen. Von den durchschnittlich knapp 600.000 Euro pro Bezirksstelle dürften vor allem deren Leiter profitieren. Claudia Stamm, Landtagsabgeordnete der Grünen, sagte gegenüber Frontal21: “Provisionen für die Bezirksstellen stehen im vollem Widerspruch zu den sonstigen Aussagen.“ Es heiße immer, das Lotto-Monopol sei Prävention gegen Suchtverhalten. „Und wenn ich dann auf der anderen Seite viel Geld zahle, damit viel Glücksspiel betrieben wird, dann ist das ein Widerspruch.“

Lotto-Manager mit Spitzengehältern

Zudem werden die hochdotierten Spitzenposten der Lotto-Manager kritisiert: So verdiente der im Frühjahr in den Ruhestand verabschiedete Westlotto-Chef Theo Goßner 2015 rund 323.000 Euro. Sein Nachfolger Kötter verbuchte als Mitglied der Westlotto-Geschäftsführung Bezüge von 295.000 Euro. Nach Recherchen von Frontal21 und der Wirtschaftswoche schaffte Westlotto in der Vergangenheit Kunstwerke im Wert von über einer Million Euro an. Zudem sponserte Westlotto eine Karnevalsparty des Landtags in Düsseldorf und mehrere Sommerfeste der nordrhein-westfälischen Landesvertretung in Berlin. “Wenn ein Ministerpräsident eine Veranstaltung organisieren will, ein Konzert, eine Konzertreihe, wie auch immer und es fehlt noch ein bisschen an Geld, fragt man in aller Regel den Lottochef des eigenen Landes an, ob der nicht bereit ist, das alles zu sponsern“, erklärt Kubicki.
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