Freitag, 6. Mai 2011

Der geplante neue Glücksspielstaatsvertrag ist schlimmer als der Alte.

VEWU-Vizepräsident Dieter Pawlik:

Das Monopol besteht unverändert fort
Der geplante neue Glücksspielstaatsvertrag ist schlimmer als der Alte.

Als vor wenigen Wochen die Meldung durch die Nachrichtenticker ging, machte sich Erleichterung breit:
Der Sportwettenmarkt solle für private Anbieter geöffnet werden, hieß es. Sportverbände und Kommunen hofften auf Mehreinnahmen und die im EU-Ausland ansässigen Wettanbieter glaubten, sich endlich in Deutschland ansiedeln zu können. Jetzt liegt der neue Vertrag im Entwurf vor.

Er ist nach Auffassung von Dieter Pawlik, Vizepräsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer, Rechtsanwalt und selbst Buchmacher, nicht nur eine einzige Enttäuschung, sondern auch ein Ausdruck „perfider Gesetzestechnik“. Die Öffnung des Marktes sei in Wirklichkeit nur eine Scheinöffnung. „Der Vertrag ist darauf ausgerichtet, die privaten Wettanbieter mit rechtsstaatlich mehr als grenzwertigen Mitteln ganz aus dem Markt zu drängen“, so Pawlik.

Warum? Nach dem Entwurf sollen bundesweit bis zu sieben Konzessionen an private Wettanbieter vergeben werden. „Die Begrenzung auf sieben ist willkürlich und diskriminierend, ein vorsätzlicher Bruch des europäischen Unionsrechts.“ Eine Kontingentierung sei nur bei knappen Gütern möglich, nicht aber wenn es um die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gehe.

Erst am 8. September 2010 hatte der EuGH entschieden, dass die Erteilung von Erlaubnissen diskriminierungsfrei sein müsse. Doch im Entwurf kommt es noch schlimmer: Während sich die privaten Wettanbieter offensichtlich um die Konzessionen förmlich schlagen sollen, dürfen die 16 staatlichen Gesellschaften weitermachen wie bisher. Sie müssen sich keiner Konzession unterwerfen – ihre jetzigen „Erlaubnisse“ und „Befugnisse“ gelten ohne Beschränkung weiter.

„Wenn der Entwurf Gesetz wird, kann sich der Staat in Ruhe aussuchen, ob er private Konkurrenz will “, sagt Dieter Pawlik. „Die Bundesländer sind Wettanbieter und Genehmigungsbehörde in einem.“

Dass überhaupt sieben Konzessionen erteilt werden, ist unwahrscheinlich. Auf sie besteht kein Anspruch, und das Verfahren ist nach Auffassung Pawliks rechtsstaatswidrig.

„Die Behörden können vom Bewerber willkürlich zusätzliche Unterlagen verlangen, bis sie ein Dokument erfinden, das er nicht vorlegen kann.“

Wer schließlich eine Konzession ergattert hat, wird damit nichts anfangen können. Denn nur wer gewährleisten kann, „weitgehende Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherzustellen“, soll bevorzugt werden.

Heißt im Klartext: Konzessionsinhaber werden ihr Wettangebot täglich kontrollieren lassen müssen, und wenn es attraktiver ist als das staatliche, wird es Verbote geben oder die rechtswidrigen Monopolbetreiber, die gleichzeitig Genehmigungs- und Kontrollbehörde sind, werden diese Angebote kopieren. Zudem ist mit direkten Zugriffen auf Geschäftsgeheimnisse zu rechnen. Unter diesen Voraussetzungen wird kaum ein privater Anbieter eine Konzession beantragen wollen, geschweige denn erhalten können.

Und genau darauf ist der Entwurf vorbereitet, keinesfalls zufällig und sehr ausführlich: Sperrung der Internetseiten aller nicht zugelassener privater Anbieter, Verbot von Banküberweisungen ins EU-Ausland, Schließung von Wettbüros mit der Festsetzung von Zwangsgeldern in astronomischer Höhe, Strafverfolgung.

Dieter Pawlik ist enttäuscht: „Seit Jahren versuchen wir klarzumachen, dass wir seriöse Unternehmer sind, die in Deutschland Arbeitsplätze schaffen, Steuern zahlen und ihre soziale Verantwortung ernst nehmen. An der Öffnung des Wettmarktes können Spitzensport, Breitensport und Staat gleichermaßen partizipieren. Wir wollen Deutschland voranbringen. Doch was wir jetzt erfahren, ist ein Rückfall in obrigkeitsstaatliche Zeiten, die seit der deutschen Vereinigung eigentlich überwunden sein sollten. Die bürokratischen Betonköpfe, die den Vertragsentwurf erfunden haben, treten das Rechtsstaatsprinzip, die Grundrechte und das europäische Unionsrecht mit Füßen.“

Wir werden dieses europarechts- und verfassungsfeindliche Diktat der Staatsmonopolisten mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpfen. Wir werden Internetkonzessionen in Schleswig Holstein beantragen und dort viele Millionen Konzessionsabgabe bezahlen. Die stationären Geschäfte im übrigen Bundesgebiet werden nach Schleswig Holstein oder in die EU vermitteln und wir werden die Länder mit tausenden von Klagen der einzelnen Wettbürobetreiber überziehen. Wir gehen davon aus, dass wir, wie bisher, die Gerichte von der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit dieses Unsinns überzeugen können. Dies umso mehr, als sich an der Inkohärenz nichts geändert hat.

Die Länder werden nichts von dem erreichen, was sie gewollt haben, keinen Rechtsfrieden, keine Mehreinnahmen und vor allem werden sie jetzt ihr Lottomonopol verlieren.

Im Klartext bedeutet dies: Es geht so weiter, wie bisher!

RA Dieter Pawlik - Vizepräsident

Verband Europäischer Wettunternehmer
Repräsentanzbüro Deutschland
Marschtorstr.28a
29451Dannenberg

Telefon:05861-985390
Telefax:05861-986150
E-Mail:info@vewu.com


Neuer Glücksspielstaatsvertrag
Unausgegorenes Konzept zur Zukunft des Zockens
von: Dr. Markus Ruttig
Die Regierungschefs der Länder haben sich am Mittwoch auf einer Sonderkonferenz in Berlin auf die Grundzüge einer ab 2012 geltenden Regulierung des Glücksspiels geeinigt. Während die grobe Linie klar scheint, sind im Detail noch wichtige Fragen offen. Dazu enthält der Beschluss reichlich Überraschendes zum Thema Online-Casinospiele. Ein Kommentar von Markus Ruttig.

Die Eckpunkte der Einigung sehen vor, dass im kommenden Jahr im Rahmen einer Experimentierklausel sieben bundesweite Konzessionen für die Veranstaltung von Sportwetten vergeben werden sollen. Wie die Ministerpräsidenten angesichts eines derzeit noch illegalen Sportwettenangebots von geschätzt zwanzig- bis dreißigtausend Anbietern ausgerechnet auf diese Anzahl von Konzessionen gekommen sind, wird ihr Geheimnis bleiben. weiterlesen






Mittwoch, 4. Mai 2011

Neuer Glücksspielstaatsvertrag: Marktbeherrschende Stellung für die Ländergesellschaften?

Dachanstaltsmodell der Bundesländer und so genannte Experimentierklausel stoßen auf kartellrechtliche Bedenken

Die Absicht der Ministerpräsidentenkonferenz, im Rahmen des neuen Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) eine gemeinsame "Dachanstalt" aller Länder als Lotterie-Veranstalter nach § 10 Abs. 2 Satz 1 zu begründen, stößt bei Experten auf Bedenken, und das insbesondere mit Blick auf kartellrechtliche Fragestellungen. Zudem ändere die rein schematische Umgestaltung des staatlichen Lotterie- und Wettmonopols durch eine Übertragung auf eine Dachanstalt der Länder nichts an den grundsätzlichen Einwänden des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der dem Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2007 mit Blick auf Einschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union (EU) eine nicht kohärente und unsystematische Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmonopols attestierte.

Darüber hinaus ist es nach Ansicht von Rechtsanwalt Maximilian Riege fraglich, ob tatsächlich "hoheitliche bzw. ordnungsrechtliche Gründe für die Umstrukturierung ausschlaggebend sind. Denn nur hoheitliche Maßnahmen könnten dem Kartellrecht entzogen sein." Für ihn ist es "zweifelhaft, ob die Suchtprävention als ordnungsrechtliches Argument das ausschlaggebende für die Neugestaltung des Lotteriewesens in Deutschland ist." Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine Äußerung aus dem Finanzministerium von Baden-Württemberg, wonach das Konzept der gemeinsamen Dachanstalt "der Erhaltung des Lotteriemonopols und der damit verbundenen Landeseinnahmen und dem Erhalt der Lottogesellschaften der Länder" dient. Demnach sind die Gründe für eine Dachanstalt vorwiegend auf ökonomischem und fiskalischem Terrain zu suchen und nicht, wie es das Argument der Suchtprävention suggeriert, auf ordnungsrechtlichem.

Kartellrechtlich besonders problematisch sei die in § 10a Absatz 3 GlüStV vorgesehene Beschränkung auf sieben zeitlich befristete Sportwetten-Konzessionen für gewerbliche Anbieter, die so genannte Experimentierklausel. Weder gebe es eine sachliche Begründung bzw. Rechtfertigung für die grundsätzliche Notwendigkeit einer Begrenzung der Konzessionenanzahl noch würden nachvollziehbare Erläuterungen für die festgelegte Zahl von genau sieben Konzessionen gegeben. Insofern erscheine diese Festlegung schlicht willkürlich. Überdies stelle die Begrenzung auf sieben Konzessionen solange eine Diskriminierung zulasten weiterer gewerblicher Sportwettenanbieter dar, die keine Konzession erhalten, bis eine den rechtstaatlichen Ansprüchen genügende Begründung für die Begrenzung der Konzessionenanzahl vorliege.

Schließlich führt Riege auch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an, wonach gemäß Artikel 106 auch öffentlich-rechtliche Unternehmen - und somit auch eine Dachgesellschaft und die Landeslottogesellschaften - den europäischen Wettbewerbsregeln unterliegen. "Die Dachgesellschaft hat in ihrer Funktion als alleiniger Veranstalter der bundesweiten Lotterien sowie als alleiniger Konzessionsgeber für gewerbliche Anbieter von Sportwetten eine Monopolstellung inne und ist daher absolut marktbeherrschend", so Riege. "Als marktbeherrschendes Unternehmen ist die Dachgesellschaft Adressat des Missbrauchs- und Diskriminierungsverbots aus den Paragrafen 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung bzw. Artikel 102 AEUV und ist damit in besonderem Maße der Einhaltung der Wettbewerbsregeln verpflichtet." Der Dachanstalt der Länder drohe daher der Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, wenn gewerbliche Anbieter gegenüber den staatlichen Anbietern benachteiligt würden.
Dies scheint nach Riege der Fall zu sein. Während gewerbliche Sportwettenanbieter um die vorgesehenen sieben Konzessionen konkurrieren und dann auch nur 350 Vertriebsstellen eröffnen dürfen, unterliegen der staatliche Sportwettenanbieter Oddset sowie die auf Länderebene bestehenden Lotteriegesellschaften keiner solchen strikten Regulierung. Hierin sieht er eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von privaten und staatlichen Anbietern. "Anstelle einer kartellrechtswidrigen Ungleichbehandlung bei der Konzessionsvergabe sollte vielmehr eine staatliche Regulierung anhand transparenter und diskriminierungsfreier Vergabekriterien, ohne Begrenzung der Konzessionenanzahl, erfolgen", so die Forderung Rieges. In der begrenzten Marktöffnung mit einer festgelegten Anzahl von Konzessionen sieht er letztlich die Gefahr oligopolistischer Marktstrukturen und damit ein erhöhtes Risiko abgestimmter Verhaltensweisen der Marktteilnehmer.

Auch die Europäische Kommission habe mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die nationale Regulierung eines Marktes weder die Kompetenzen der Europäischen Kommission als europäische Wettbewerbsbehörde beschneide noch von den betroffenen Unternehmen als Rechtfertigung für Verstöße gegen europäisches Kartellrecht herangezogen werden könne. Ebenfalls bedenklich: Die Aufteilung des Vertriebsgebietes wie sie das Regionalitätsprinzip im Rahmen des Blockvertrages vorsah, wurde bereits vom Bundeskartellamt und dem Bundesgerichtshof (BGH) als Verstoß gegen das Kartellverbot eingestuft. "Nichts anderes wäre unter Geltung des geänderten GlüStV anzunehmen, wenn zwar die Veranstalterfunktion auf eine Dachgesellschaft konzentriert würde, die Landeslottogesellschaften ihren Vertrieb des Sportwetten- und Lotterieangebotes aber weiterhin entsprechend abstimmten und ihr Angebot auf das jeweilige Bundesland beschränkten."

Das Konzept einer Dachanstalt, so Rieges Resümee, müsse sich letztlich den gleichen Begründungsanforderungen stellen wie der bisher geltende Glücksspielstaatsvertrag mit dem staatlichen Wettmonopol. Seine Prognose: "Je weniger hoheitliche Aufgaben als Begründung für die Umstrukturierung geltend gemacht werden können und je weniger den vom EuGH aufgestellten Anforderungen einer kohärenten und systematischen Ausgestaltung des Monopols begegnet wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Dachanstaltsmodell und die Experimentierklausel kartellrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sehen wird."
von Andreas Schultheis pdf Download: TIME Law News 02 | 2011

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"ABSOLUTER NONSENS"
Der Entwurf der Länder zum neuen Glücksspielstaatsvertrag hat heftige Reaktionen hervorgerufen:
Rechtsexperten sind entsetzt, viele private Wettanbieter wenden sich mit Grausen ab.
Alle Hoffnungen ruhen jetzt auf Schleswig-Holstein.
ab S. 27, pdf Download: TLN 2-2011





Dienstag, 3. Mai 2011

US-Regierung verklagt Deutsche Bank auf eine Milliarde USD

Hypotheken-Wucher
Die Bank habe ihre Kunden bei Geschäften mit Hypothekenpapieren betrogen. Ihrer US-Tochter werden "rücksichtslose" Praktiken bei der Vergabe von Hypothekenkrediten sowie Betrug vorgeworfen.

Die Deutsche Bank und ihre US-Tochter habe sich mit falschen Angaben über ein Regierungsprogramm ihre Hypotheken versichern lassen und Kredite vergeben, ohne die Kreditnehmer zu prüfen, ob diese überhaupt in der Lage sind diese zurückzuzahlen.
Der Staat habe für ausgefallene Kredite bereits 386 Millionen USD aufwenden müssen und rechnet mit mehreren Hundert Millionen USD an weiteren Ausfällen.

Wie aus der Klageschrift hervorgeht, profitierte die Deutsche Bank und ihre US-Tochter am Weiterverkauf der regierungsversicherten Hypotheken, während tausende von amerikanischen Hausbesitzern Bankrott und Zwangsräumung erleiden mussten.

In einem 639-seitigem Bericht steht, dass die Investmentbanken ihre Kunden getauscht und die Märkte manipuliert hätten. Hierin wird der Deutschen Bank vorgeworfen, faule Kredite gebündelt an Investoren verkauft zu haben. Auch wird von einem Schneeballsystem gesprochen.
mehr unter: SZ SPIEGEL FAZ Boerse.ard Video


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