Donnerstag, 9. Februar 2017

Die Bundesländer wollen die Konzessionsbeschränkung für Sportwettenanbieter aufheben


Obwohl sich die Teilnehmer des 4. Symposiums zum Glücksspielrecht vom 6. Oktober 2016 im Ausgangspunkt einig waren, dass der GlüStV in der aktuellen Fassung gescheitert ist, weil er mit zentralen Vorgaben des Verfassungs- und Unionsrechts unvereinbar ist, soll dieser mit dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages weitergeführt werden. 
"Das Glücksspielrecht dient allein fiskalischen Interessen der Länder, verfolgt keine konsistente Glücksspielpolitik und verstößt in allen Punkten gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht und die Verfassung."
Prof. Dr. Georg Hermes, Universität Frankfurt am Main
(An dieser Bewertung des GlüStV 2008 hat sich bis heute nichts geändert.)

Es ist zu berücksichtigen, dass die Sportwettenentscheidungen des EuGH auch für das Spielhallenrecht gelten, das wie das Internetglücksspiel ebenfalls unter die Dienstleistungsfreiheit fällt. (vgl. u.a. Admiral (C-464/15) Rn 22 ff, EuGH Berlington (C-98/14) Rn 90, Pfleger (C-390/12)
Wie aus der Landtagsdrucksache Baden-Württemberg 16 / 1534 vom 31. 01. 2017 hervorgeht, sieht der Glücksspielstaatsvertrag seit 1. Juli 2012 die beschränkte Zulassung privater Anbieter von Sportwetten vor; das staatliche Wettmonopol ist während einer
Experimentierphase von sieben Jahren suspendiert (A, I).
Ausweislich der Drucksache haben sich die Bundesländer dazu entschieden, die bisher geltende Anzahl von maximal 20 Konzessionen für Sportwettenanbieter vorläufig zu kippen, weil sich diese derzeit rechtlich nicht umsetzen lassen. 
Auch an dem verfassungswidrigen Glücksspielkollegium soll weiter festgehalten werden (§ 9a, Abs 5 Satz 2).
Aus meiner Sicht, wird auch dieser Entwurf, der das Unionsrecht nicht beachtet, den zentralen Vorgaben des Verfassungs- und Unionsrechts nicht gerecht. Die vorgesehenen staatlichen Regelungen zum Glücksspiel in Deutschland verstoßen somit auch weiterhin gegen EU-Recht und sind verfassungswidrig.

Nach wie vor, wird gegen den Vertrag von Lissabon (grundrechtsgleiche Rechte) und gegen Art. 56 AEUV (s.u.) verstoßen und werden die maßgeblichen Urteile des EuGH mißachtet.
(vgl.  u.a.  Admiral (C-464/15) Rn 22 ff, EuGH Berlington (C-98/14) Rn 90, Pfleger (C-390/12); s.a. Hakenberg, Europarecht, 6 Aufl. 2012)

Der EuGH (C-336/14) hat am 4.2.2016 in d. Rs. Sebat Ince entschieden, dass das staatliche deutsche Glücksspielmonopol trotz vergangener Regulierungsbemühungen, wie auch das behauptete vorläufige Aussetzen des Monopols (A, I), faktisch weiter bestehe.

Widerspricht eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so hat diese nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) effektiv unangewendet zu bleiben. Dieser Grundsatz ist von jedem staatlichen Organ auf jeder Ebene des Verfahrens zu beachten.

Begründend wurde dazu – zusammengefasst – ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die unionsrechtliche Zulässigkeit des im GlüStV normierten Monopolsystems nicht allein von Zielsetzungen des Gesetzgebers, sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der gesetzlichen Regelungen abhängig sei. Hinsichtlich der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Spielausgaben, die prinzipiell einen Rechtfertigungsgrund für einen nationalrechtlichen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit bildet, und damit im Zusammenhang stehenden zulässigen Werbemaßnahmen der Konzessionsinhaber komme der Kohärenz der im GlüStV getroffenen Regelung große Bedeutung zu: Für den Fall, dass die Eignung dieser Norm bejaht wird, beurteile der EuGH in einem zweiten Schritt deren Erforderlichkeit (Notwendigkeit) und gegebenenfalls in einem dritten Schritt die Angemessenheit der Beschränkung; eine nationale Regelung sei nach Ansicht des EuGH dann unionsrechtswidrig, wenn diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig? 
 Wie mit den gescheiterten Regelungen (GlüStV 2008 und 2012) soll auch mit dem „Zweiten GlüÄndStV“ den Glücksspielanbietern weiterhin die unmittelbar aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte vorenthalten werden. 

Die Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für Europarechtswidrig und verweist auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Urteil Pfleger vom 30. April 2014 (C-390/12, Randnr. 43), dass das Spielhallenrecht zum Inhalt hatte.

In der Rs. Berlington entschied der EuGH zum Automatenrecht unter der  Rn 90:
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, die eine Beschränkung im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt, auch das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht einschränken kann. Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass eine nicht gerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV auch nicht nach Art. 52 Abs. 1 der Charta in Bezug auf deren Art. 17 zulässig ist (Urteil Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 57 und 59).
Viele vergleichbare Spiele, wie z.B. der Quotenbringer “Book of Ra” können in Spielhallen, im Spielcasinos und im Internet zu den gleichen Spielregeln gespielt werden. Während das Spiel im Internet ist völlig unreguliert stattfindet, gibt es auch für die in den Spielbanken aufgestellten Glücksspielautomaten keinerlei Begrenzungen bei Einsätzen, Höchstgewinnen, der Spielzeit oder der Geräteaufstellung.

Dies ist ein eklatanter Unterschied zu den Spielangeboten der Spielhallen die sehr streng reglementiert werden.

Die Erlaubnispflicht für Spielhallen, die Genehmigungsbeschränkung pro Gemeinde sowie die Abstandsregelungen und die sog. "Guillotine-Regelung" stellen einen schweren Eingriff in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar.

Da unverhältnismäßig und nicht kohärent in Unionsrechte eingegriffen wird liegt auch eine unionsrechtswidrige Inländerdiskriminierung (bzw. „umgekehrte Diskriminierung“) vor!

Mit dem Zweiten GlüÄndStV wird die Rechtssprechung des EuGH weiterhin mißachtet und das staatliche Glücksspielangebot ganz im Sinne eines Monopolisten gefördert und weiter ausgeweitet.
Von Mäßigung i. S. einer Suchtprävention keine Spur - überall wird man von der staatlichen Glücksspielwerbung beglückt!

Laut EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston sollen die Gerichte prüfen, ob das Glücksspielgesetz verhältnismäßig ist. Was die Glücksspielwerbung betrifft, so wies die Generalanwältin darauf hin, dass Werbung, die zum Spiel anrege, mit dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus - womit das staatliche Glücksspielmonopol begründet ist - offenkundig unvereinbar sei. Derartige Werbung würde nicht auf einen bestimmten Anbieter, sondern auf das Wachstum des gesamten Marktes abzielen und sei somit als expansionistische Geschäftspolitik zu verstehen.  (EuGH; C-390/12)

Hervorhebungen durch VS

Das Ausloten unionsrechtlicher Grenzen durch den Gesetzgeber, insbesondere der seit 1970 geltenden Verbotsnorm des Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit unzulässig und verstößt durch unverhältnismäßige Eingriffe seit 1999 gegen Unionsrecht. Staatliche Einschränkungen sind rechtfertigungsbedürftig! (vgl. u.a. Winner Wetten, Rn 58; Pfleger; Fransson - ganz unten)
Landtagsdrucksache Baden-Württemberg 16 / 1534 vom 31. 01. 2017  
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages (pdf-download)

Montag, 30. Januar 2017

Zu den Urteilen des BVerwG vom 16.12.2016


Ist es vorgreiflich, wenn das BVerwG über das Verfassungsrecht urteilt, statt auszusetzen um auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu warten ?

Wenn das Bundesverfassungsgericht angerufen wird, ist seine Entscheidung abzuwarten.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg und das OVG Münster hatten zu entscheiden, ob Klageverfahren in spielhallenrechtlichen Angelegenheiten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen das Spielhallenrecht der Länder auszusetzen sind. Beide Oberverwaltungsgerichte haben diese Frage bejaht.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsbeschwerden gegen die Spielhallengesetze noch nicht entschieden, die mit über 500 Seiten begründet werden. (Az.: 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13)

Zu den Urteilen des BVerwG vom 16.12.2016 / Pressemitteilung Nr. 108/2016

Bereits vor Urteilsverkündigung veröffentlichte Rechtsanwalt Karpenstein seine Analyse.

Spielhallen: Bundesverwaltungsgericht verhandelt zu Beschränkungen des GlüÄndStV und der Ausführungsgesetze von Berlin und Rheinland–Pfalz


Von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Die gestern und morgen stattfindenden Verhandlungen beim 8. Senat des BVerwG werden mit Interesse beobachtet, nicht zuletzt vom Gerichtshof der Europäischen Union. Der EuGH, nur der EuGH, hat nämlich bezüglich der Anwendbarkeit der materiell-rechtlichen Beschränkungen der Spielhallen das letzte und das entscheidende Wort.
Erwartet wird von Experten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Reichweite der Kompetenz der Länder positioniert, um dann, sollte es nicht selbst die unionsrechtswidrigen und unverhältnismäßigen Beschränkungen im GlüÄndStV und in den Ausführungsgesetzen verwerfen, den EuGH zur richtigen Auslegung und zur richtigen Anwendung des Unionsrechts, insbesondere des freien Dienstleistungsverkehrs und der Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit anzurufen.
Jede andere Vorgehensweise ist dem Bundesverwaltungsgericht durch Art. 267 Abs. 3 AEUV verboten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist bezüglich der zahlreichen sich stellenden Fragen zur richtigen Anwendung und richtigen Auslegung des Unionsrechts vorlagepflichtig. Experten nehmen außerdem an, dass der achte Senat beim Bundesverwaltungsgericht seine unbedingte Vorlagepflicht kennt.
Dem Bundesverwaltungsgericht dürfte auch bewusst sein, dass seine Vorlagepflicht als letzte Instanz selbstverständlich die Auslegungsfrage erfasst, ob und inwieweit das Unionsrecht – insbesondere der freie Dienstleistungsverkehr, aber auch die den EU-Verträgen immanenten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz usw. – ausnahmsweise nicht auf die ihm vorliegenden Sachverhalte anwendbar sein könnte.

Die Frage der Anwendbarkeit des Unionsrechts ist nämlich wiederum zunächst mal eine Frage nach der richtigen Auslegung und der richtigen Anwendung des Unionsrechts, die die letzte Instanz nicht selbst zu lassen des Unionsrechts entscheiden darf.

Die Annahme einer Ausnahme von der Anwendbarkeit des Unionsrechts ist indes in Fällen der streitgegenständlichen Art bemerkenswert fernliegend.
Die unmittelbar anwendbare Verbotsnorm des Art. 56 AEUV verbietet den Behörden, der Legislative und den Gerichten der Mitgliedstaaten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs.
Artikel 56 AEUV setzt schon vom Wortlaut her nicht voraus, dass die von der Beschränkung betroffene Dienstleistung in dem konkreten und vor Gericht anhängigen Sachverhalt aktuell die Grenzen im Binnenmarkt überschreitet.

Vielmehr ist vom Wortlaut, Sinn und Zweck sowie auch aus Sicht des Gerichtshofs in seinen jüngeren Urteilen das Unionsrecht selbstredend auch in denjenigen Fällen anwendbar, die (angeblich) überhaupt keinen aktuellen oder potentiellen grenzüberschreitenden Bezug haben sollen (derartige Fälle kommen indes in der realen Wirtschaft faktisch nicht vor).

Denn eine höherrangige an den deutschen Staat gerichtete Verbotsvorschrift muss jedes nationale Gericht von Amts wegen berücksichtigen, um im Sinne der Effektivität zu verhindern, dass der freie und von den nationalen Gerichten zu schützende potentielle Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt wird.

Eine klagabweisende Entscheidung wie zuvor von den oberen Verwaltungsgerichten aus Berlin und Koblenz kann und darf es also dieser Tage aus Leipzig nicht geben. Jedenfalls wäre eine solche Entscheidung nicht frei von Willkür.

Sollte der achte Senat beim Bundesverwaltungsgericht wieder aller Erwartungen ernsthaft über eine Bestätigung der Berufungsurteile nachdenken, müsste er zwingend zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union zu den zahlreichen sich stellenden unionsrechtlichen Fragen anrufen und dessen Entscheidung abwarten.

Kontakt:
Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Gerhofstraße 38
20354 Hamburg

Tel.: 040/3550300
eMail: karpenstein@raeblume.de
Online: 
www.raeblume.de

(Hervorhebungen nicht im Original)

Sonntag, 29. Januar 2017

Eilmeldung: Dr. Thomas Gößl abgelöst !

Wie ich aus zuverlässiger Quelle erfahren habe, hat der bayerische Glücksspielreferent, der Vater des alten und neuen Glücksspielstaatsvertrages und ehemalige Vorsitzende des „verfassungswidrigen“ * Glücksspielkollegiums Dr. Thomas Gößl einen neuen Wirkungskreis.

update:

Präsidentenwechsel beim Bayer. Landesamt für Statistik
+++ Der Spitzenjurist Dr. Thomas Gößl ist ab 1. Februar Präsident des Bayerischen Landesamts für Statistik. Dr. Gößl übernimmt die Amtsgeschäfte von der bisherigen Präsidentin Marion Frisch, die in das Bayerische Innenministerium wechselt und dort die Abteilung Recht, Planung, Bautechnik in der Obersten Baubehörde leitet. +++
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Bayerns Innenminister Joachim Herrmann über Gößl:
„Dr. Thomas Gößl ist ein Spitzenjurist, der sich vor allem im Bereich des Glückspielrechts einen Namen gemacht hat. Mit ihm haben wir eine fachlich ideale Besetzung für das Statistische Landesamt für gefunden.“
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Dr. Thomas Gössel hinterlässt einen Scherbenhaufen: 

Ein nie dagewesenes Maß von Rechtsunsicherheit

Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen (Ince)
  • Strafbarkeit von Zweitlotterien wird angezweifelt
  • Strafbarkeit von Online Casinospielen wir angezweifelt
  • Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielkollegiums wird angezweifelt

Wer hat die Deutungshoheit?

Reaktionen auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Ince:
„Europäischer Gerichtshof verurteilt das deutsche Glücksspielrecht“

  • „Vom staatlichen Glücksspielmonopol sind nach diesem Urteil nur noch die gut dotierten Versorgungsposten im Toto - und Lottoblock übrig“
  • „Glücksspielstaatsvertrag verstößt gegen Europarecht“
  • „Deutsche Sportwettenregulierung weiterhin EU-Rechtswidrig“
Quelle: Tilman Becker, Uni-Hohenheim


Hintergrund:

Dr. Thomas Gößl nahm auf der Munich Gaming am 1.4.2009 zum Thema "Spielarten im Netz: Gewinnspiel, Glücksspiel, Online-Spiel – Herausforderung für den Jugendschutz" Stellung.

Herr Dr. Gößl äußerte den Wunsch,
man möge den Glücksspielstaatsvertrag einfach mal hinnehmen und die Stoppschilder im Internet beachten, damit endlich Ruhe auf dem deutschen Glücksspielmarkt einkehre.
Aus seiner Sicht gebe es weder verfassungs- oder europarechtlich berechtigte Zweifel.
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Auch der für das Konzessionsverfahren verantwortliche ehemalige rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck (SPD) sagte während des Gesetzgebungsverfahrens:
„Wir sehen überhaupt nicht, dass es zu einem Vertragsverletzungsverfahren kommen kann.“
Diese Rechtsmeinungen wurden durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 und 04.02.2016 (Ince) widerlegt, womit ein fortgesetzter Verstoß gegen das Primärrecht bestätigt wird. Eine weitere Anwendung der Regelungen wurde bereits am 08.09.2010 verboten, worauf der EuGH mit dem Urteil Ince zum neuen GlüStV erneut hinwies

Auch das VG Wiesbaden (5 L 1453/14.WI) attestierte, dass das bisherige Verfahren als intransparent und fehlerhaft zu bewerten sei und nicht die Anforderungen an eine zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit erfüllt. Damit bestätigte das VG seinen Beschluß (Az 5 L 90/13. WI) vom 30. April 2013, mit dem es bereits entschied, dass das Vergabeverfahren für Sportwetten-Lizenzen rechtswidrig sei.

* Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Mit bemerkenswerter Härte und Deutlichkeit bestätigt das Gericht die vorinstanzliche Entscheidung des VG Wiesbaden und stellt fest, dass die Entscheidungen des Glücksspielkollegiums über die Vergabe der Sportwettenkonzessionen verfassungswidrig waren, da das Gremium nicht hinreichend demokratisch legitimiert und bundesstaatlich unzulässig ist.

„Spielerschutz“ und „Suchtprävention“ sind überwiegend vorgeschobene Argumente, die finanziellen Interessen moralisch bemänteln. Staatliche Lotto-Toto-Anbieter und Spielbanken sollen vor Konkurrenz geschützt werden.
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  • Glücksspiel-Staatsvertrag nicht mit EU-Recht vereinbar
  • Glücksspielkollegium ist verfassungswidrig
Rechtswissenschaftler: Staatliche Regulierung des Glücksspiels verstößt gg. EU-Recht und Grundgesetz
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EU strebt Verfahren gegen Deutschland an
Verschiedene Gerichte, bis hin zum Europäischen Gerichtshof, hatten zuletzt deutsche Regelungen ausgehebelt. Der hessische Innenminister Peter Beuth (CDU) setzt sich für europakonforme Normen ein und droht gegenüber dem ZDF-Magazin Frontal21 mit dem Ausstieg aus dem Glücksspielstaatsvertrag.
Der Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahre 2012 ist völlig gescheitert“,
so Beuth.

"Wir befinden uns in einer Sackgasse und da müssen wir jetzt herauskommen.
Es gebe weiterhin Wildwuchs auf diesem Markt, damit könnte Spielerschutz und Jugendschutz nicht sichergestellt werden.
Derzeit nehmen die Ministerpräsidenten der Bundesländer einen neuen Anlauf, um die von der EU geforderte Liberalisierung des Sportwetten-Marktes anzugehen. Geplant ist die Vergabe von bis zu 40 Konzessionen für private Wettanbieter ab Juli 2017. Innenminister Beuth kritisiert den Vorschlag und rechnet mit Klagen anderer Anbieter:
“Wir haben alleine in Deutschland 79 Anbieter von Sportwetten, die auch Steuern bei uns bezahlen.“
Insofern sei auch dieser Vorschlag erneut eine Totgeburt.
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Permanenz in Inkohärenz
Analyse von Dirk Uwer

Intransigenz und Selbstreferenzialität der Glücksspielaufsichtsbehörden verhindern eine angemessene Regulierung der Glücksspielmärkte. Es geht hauptsächlich darum, das Glücksspielmonopol gegen höherrangiges Recht und die Marktrationalität zu verteidigen.

Er ist der lebende Beweis, dass in tatsächlicher oder scheinbarer Paradoxie die hohe Kunst der Beleidigung Juristen am besten beherrschen.

Mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 war der Glücksspielstaatsvertrag erwartungsgemäß an den Kohärenzvorgaben des europäischen Primärrechts gescheitert. Als sich die Bundesländer mit Ausnahme Schleswig-Holsteins im Jahr 2011 anschickten, jenen 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag durch eine als „more of the same“ konzipierte Staatsvertragsnovelle zu ersetzen, bezeichnete Wolfgang Kubicki, Rechtsanwalt und damals FDP-Fraktionsvorsitzender im Kieler Landtag, laut dpa den der Europäischen Kommission vorgelegten Staatsvertragsentwurf schneidig als „Makulatur. (...) In Lottogesellschaften und Staatskanzleien verteidigten ‚Glücksspiel-Taliban‘ ein Recht, das nicht zu verteidigen sei.“ Das seien „unbelehrbare Extremisten“. [1]
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Festgefahren  in  alten  Strukturen  verweigern  die  meisten  Staatskanzleien, das Zeitalter des Internets anzuerkennen und zu registrieren, dass der Schwarzmarkt der Sportwetten und des Online-Casinos groß ist. Ich würde zwar nicht so weit gehen wie Herr Kubicki,  der  vor  wenigen  Wochen  von  „Glücksspiel-Taliban“  sprach.  Von  einer  gewissen  Sturheit  und  Realitätsferne ist  aber  auszugehen,  wenn  das  alte  Monopol  hammerhart verteidigt  wird  und  fünfzehn  Bundesländer  zum  zweiten  Mal  einen  Staatsvertrag  erarbeiten,  der  absehbar  europäischem  Recht  widerspricht.  Unsere  Grünen  Vorschlusslorbeeren  –  als  erste  Reaktion  auf  den  Staatsvertrag  der  anderen  Länder  –  waren  nicht  gerechtfertigt.
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Plenarprotokoll 17/56  56. Sitzung v. Mittwoch, 14. September 2011
(S. 11)
Zudem verprellen Sie die anderen Länder mit Ihrer anmaßenden Art, indem Sie Ihre Meinung als die
einzig mögliche vertreten. Herr Kubicki sprach von Glücksspiel-Taliban in den Staatskanzleien anderer Länder. Vorreiterrolle? Sind Sie ein Geisterfahrer?  - Nein, Ihnen kommen Hunderte Geisterfahrer entgegen. Das ist die Position, die Sie bei diesem Thema einnehmen. (Dr. Ralf Stegner)
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Damit rief Dr. Ralf Stegner zur Mißachtung der EuGH-Urteile vom 08.09.2010 auf. (vgl. EuGH Rs. Ince)

mehr:

Symposium 2016
Forschungsstelle Glücksspiel
Universität Hohenheim
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