Pressemitteilung Nr. 54/2016
BVerwG 8 C 5.15
16.06.2016
Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein
Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kann nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden, wenn ein europarechtswidriges staatliches Sportwettenmonopol faktisch fortbesteht, weil das für private Wettanbieter eröffnete Erlaubnisverfahren nicht dem europarechtlichen Gebot der Transparenz entspricht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Das beklagte Land Rheinland-Pfalz untersagte der Klägerin im April 2010 die Vermittlung von Sportwetten unter Verweis auf das im Glücksspielstaatsvertrag 2008 verankerte Sportwettenmonopol. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit der Begründung zurückgewiesen, das Land Rheinland-Pfalz habe im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 inzwischen ein Erlaubnisverfahren für private Wettanbieter eröffnet. Die Klägerin erfülle nicht offensichtlich alle Anforderungen, die danach an Wettvermittler zu stellen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Klägerin bezüglich des Untersagungszeitraums von der Eröffnung des Erlaubnisverfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung stattgegeben. Die im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Ermessenserwägung sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, weil dadurch der ursprüngliche Bescheid in seinem Wesen verändert worden sei. Die somit allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützte Untersagung sei rechtswidrig. Dieses Monopol könne in Rheinland-Pfalz wegen einer den Zielen der Suchtbekämpfung und des Spielerschutzes widersprechenden Werbepraxis nicht angewendet werden.
Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte die neue Begründung der Untersagungsverfügung berücksichtigen müssen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Verwaltungsakt in der Gestalt, die ihm der Widerspruchsbescheid gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob die Untersagung auch bei Berücksichtigung ihrer neuen Begründung rechtswidrig war, ließ sich auf Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4. Februar 2016 (C-336/14 - Sebat Ince) entschieden hat, können private Wettanbieter nicht wegen Verstoßes gegen den Erlaubnisvorbehalt strafrechtlich sanktioniert werden, wenn das für Private bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eingeführte Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet worden ist und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Sportwettenmonopol besteht. In einem solchen Fall kann das Fehlen einer Erlaubnis auch keine Untersagung der Wettvermittlung begründen. Das Oberverwaltungsgericht wird im zurückverwiesenen Verfahren zu klären haben, ob in Rheinland-Pfalz ein faktisches Monopol fortbestand, was insbesondere zuträfe, wenn die Eröffnung des Erlaubnisverfahrens und die Erlaubnisvoraussetzungen nicht öffentlich bekannt gemacht worden wären.
BVerwG 8 C 5.15 - Urteil vom 15. Juni 2016
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 6 A 11312/13 - Urteil vom 01. Juli 2014
VG Trier 1 K 438/12.TR - Urteil vom 20. Juni 2013
Quelle: PM Nr. 54/2016
vgl.:
VG Gelsenkirchen:
das Lotteriemonopol ist Verfassungs– und Europarechtskonform!
Urteil vom 17.05.2016 (Aktz. 19 K 3334/14)
EuGH Urteil v. 04.02.2016 (Ince)
Montag, 20. Juni 2016
VG Gelsenkirchen: das Lotteriemonopol ist Verfassungs– und Europarechtskonform!
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: das Lotteriemonopol nach dem GlüStV und das Glückspielkollegium sind Verfassungs– und Europarechtskonform!
In seinem jüngsten Urteil vom 17.05.2016 (Aktz. 19 K 3334/14) attestiert das VG Gelsenkirchen dem Lotteriemonopol nach den Vorschriften des GlüStV uneingeschränkte Europarechts- und Verfassungskonformität.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Klage eines führenden gewerblichen Lotterievermittlers gegen den Erlaubnisbescheid des zuständigen Landes Niedersachsen zur gewerblichen Spielvermittlung, welcher mit einer Vielzahl von Auflagen versehen war. Die Klägerin wandte sich umfassend gegen sämtliche Auflagen des Bescheides. Sie argumentiert jedoch insbesondre auch, der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlungstätigkeit sei verfassungswidrig, weil er nur dazu diene, die überkommenen Monopole der Länder im Glücksspielbereich zu sichern, welche entgegen der Begründung im GlüStV allein fiskalischen Zwecken dienten. Auch sei der Erlaubnisvorbehalt für die Glücksspielvermittlung unverhältnismäßig, da nennenswerte Missstände oder Gefährdungen für die Spielteilnehmer nicht existierten. Ferner verstoße das Erlaubnissystem, insbesondere die Pflicht der gewerblichen Spielvermittler, mindestens 2/3 der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterzuleiten, gegen Unionsrecht. Schließlich sei auch die Einbindung des Glückspielkollegiums verfassungswidrig.
Das VG Gelsenkirchen hat die Klage mit Ausnahme von 2 Nebenbestimmungen vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht legt detailliert dar, dass nach seiner Ansicht keine Bedenken gegen das Lotteriemonopol bestehen. Mit deutlichen Worten erteilt es der These von der Verfassungswidrigkeit des Glückspielkollegiums eine Abfuhr.
Im einzelnen führt das VG Gelsenkirchen wie folgt aus:
Schwere und offenkundige Missstände seien im Bereich der staatlich organisierten Lotterien nicht erkennbar. Insbesondere die Ziele des § 1 Nr. 2 und 4 GlüStV rechtfertigen „eine strikte und intensive Kontrolle des Zahlenlottos mit planmäßigen Jackpot und den damit in Rede stehenden teilweise exorbitanten Gewinnen. Nur eine durch öffentliche Kontrolle des Spielablaufs gewährleistete Transparenz der Lotteriebedingungen und die durch staatliche Stellen verantwortete oder jedenfalls maßgeblich bestimmte Trägerschaft garantieren erkennbar derzeit eine ordnungsgemäße Durchführung solcher Lotterien.“ Vor diesem Hintergrund sieht das VG Gelsenkirchen die mit der Monopolisierung der Veranstaltung von Lotterien im Sinne des § 22 Abs. 1 GlüStV verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und auch der Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als gerechtfertigt an.
Selbst dann, wenn man unterstellen wollte, die neue Regelungen des Spielhallenrechts und des Rechts der Sportwetten seien unions- oder verfassungswidrig, sei nicht erkennbar, „dass diese Defizite auf die zum Lotterierecht geltenden Regelungen derart einwirken, dass sie ebenfalls unanwendbar oder verfassungswidrig wären.“ Es sei nämlich nicht erkennbar, dass die von dieser Situation ausgehenden Einflüsse auf andere Arten des Glücksspiels in einer solchen Weise einwirken, dass sie „die Entwicklung der anderen Glücksspielarten in nicht gewollter Weise behindern oder der Zielsetzung der Regelungen zum Glücksspielwesen in anderen Bereichen des Staatsvertrages zuwiderlaufen“.
Bemerkenswert sind die Ausführungen des VG Gelsenkirchen zur Rechtmäßigkeit der Werbung zugunsten der staatlichen Zahlenlotterien. Selbst wenn man nämlich unterstellen wollte, es gebe eine überzogene Werbung für das staatliche Lotterieangebot, so wäre dies durch die Kanalisierungsfunktion, „die nach § 5 Abs. 1 GlüStV auch ein legitimes Mittel der Werbung ist,“ gerechtfertigt. Die Kammer sieht nämlich keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Inkohärenz durch die Lotteriewerbung, weil „nicht festgestellt werden kann, dass das Spielangebot in anderen Bereichen merklich durch die Marktmacht der Veranstalter der monopolisierte Lotterien eingeschränkt oder behindert wird.“ Hiervon könne insbesondere angesichts des unstreitig rückläufigen Marktanteils der Lotterien „nicht ansatzweise die Rede sein“.
Der insbesondere vom HessVGH (Beschlüsse vom 02. und 05.11.2015, Az. 8 B 1134/15 u.a.) aufgestellten These von der Verfassungswidrigkeit des Glückspielkollegiums erteilt das VG Gelsenkirchen eine deutliche Abfuhr. So gebe es keine Regelung im GG, die es den Ländern untersage, in ihrem Kompetenzbereich dafür Sorge zu tragen, dass einzelne Sachbereiche bundeseinheitlich gehandhabt werden. Auch gebe es keine Bestimmung, die es den Ländern vorschreibe, eigenes Recht nur durch eigene Behörden zu vollziehen. Auch die Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen sei dadurch gerechtfertigt, dass die Länder sich zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis auf gesetzlicher Grundlage durch die Zustimmungsgesetze zum Staatsvertrag mit einer solchen Entscheidungsfindung einverstanden erklärt haben. Schließlich sei die Einrichtung des Glückspielkollegiums auch mit dem Bundesstaatsprinzip vereinbar, denn es handele sich dabei nicht um eine 3. Verwaltungsebene, sondern um ein in seiner Geschäftsführung in die Landesverwaltung des Landes Hessen inkorporiertes Organ der zuständigen Behörden.
Auf Grundlage dieser allgemeinen verfassungs- und europarechtlichen Einschätzung untersucht das VG Gelsenkirchen sodann alle im einzelnen angegriffenen Auflagen. Eine detaillierte Darstellung der jeweiligen Entscheidungspunkte würde den hiesigen Rahmen sprengen. Es lohnt sich also, diese wegweisende Entscheidung sorgfältig nachzulesen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das VG Gelsenkirchen mit diesem Urteil eine klare Stellungnahme zu grundlegenden Fragen der Verfassungs – und Europarechtskonformität des GlüStV abgegeben hat, die derzeit in der Judikatur, aber auch in der juristischen Fachliteratur mit großem Engagement und ebenso großer Verve diametral diskutiert werden.
Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln Tel.: +49 221 9519086
Fax: +49 221 9519096
E-Mail: m.hecker@cbh.de
vgl. BVerwG: Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein
Pressemitteilung Nr. 54/2016 vom 16.06.2016 (BVerwG 8 C 5.15)
Freitag, 10. Juni 2016
OVG Münster: Untersagung von sog. Nullstandswetten rechtswidrig
Beschluss OVG Münster: Untersagung von sog. Nullstandswetten rechtswidrig
Rechtsanwalt Guido Bongers
In einem durch die Kanzlei des Unterzeichners geführten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 09.06.2016 im Verfahren – 4 B 1437/15 – einen vorhergehenden, anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage eines Sportwettvermittlers gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Köln angeordnet bzw. stattgegeben.
Die Stadt Köln hatte einem Wettvermittler, der über einen Wettterminal Sportwetten an ein ausländisches Unternehmen vermittelte, die sogenannte Nullstands- bzw. Restzeitwette untersagt und argumentiert, dass es sich nach dortiger Auffassung um eine angeblich unzulässige Ereigniswette handele.
Der Antragsteller hatte gegen diese Verfügung Klage erhoben und einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln gestellt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte diesen Eilantrag zunächst abgewiesen. Auf die für den Mandanten erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Münster nunmehr den Beschluss abgeändert und dem Eilantrag in vollem Umfange stattgegeben. Der Mandant kann also diese Wettarten auch weiterhin anbieten.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass sich die Untersagungsverfügung der Stadt Köln bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise und im Übrigen auch kein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses bestehe.
Dabei stellt es zunächst zutreffend darauf ab, dass die Stadt Köln ihre Entscheidung nicht ermessensfehlerfrei getroffen habe. Sie habe die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. So hatte die Stadt Köln argumentiert, dass die vom Antragsteller angebotenen sogenannten Nullstandswetten als Live-Wetten schon nicht erlaubnisfähig seien. Die fehlende Erlaubnisfähigkeit des Wettangebotes allein könne die zuständige staatliche Stelle dem Antragsteller ohne Verstoß gegen Art. 56 AEUV aber nicht entgegen halten, solange der Wettanbieter die erforderliche Erlaubnis nur theoretisch erhalten könne, weil das europarechtswidrige Sportwettenmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbestehe.
Insofern stellt das Oberverwaltungsgericht nicht nur die derzeitige Gemeinschaftswidrigkeit des nach wie vor bestehenden Sportwettenmonopols trotz des laufenden und bis heute nicht abgeschlossenen Sportwettkonzessionsverfahrens fest, sondern es macht auch deutlich, dass eine Behörde nicht allein auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit eines Wettangebotes abstellen kann ohne zu berücksichtigen, dass derzeit ein europarechtswidriges Sportwettenmonopol besteht und die Vergabe der Sportwettkonzession bis heute zu Gunsten der Wettveranstalter noch immer nicht abgeschlossen ist.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass eine Wettvermittlungstätigkeit allenfalls noch aus monopolunabhängigen Gründen materiell rechtlich nicht zulässig sein könnte. Auch in diesem Zusammenhang kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass derzeit eine kohärente Verwaltungspraxis nicht im Ansatz erkennbar sei, so dass die entsprechenden Ausführungen der Behörde ermessensfehlerhaft seien. So hebt das Gericht hervor, dass auch eine vermeintlich monopolunabhängige Regelung mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sein müsse. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn sie mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar sei, wenn sie desweiteren aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet sei und schließlich die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels auch gewährleistet werde, wobei die Regelung schließlich auch verhältnismäßig und erforderlich sein müsse.
Dabei stellt das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erneut auf den Gesichtspunkt der „Kohärenz“ ab. So fordert der EuGH nach zutreffender Auffassung des Senats, dass verschiedene zuständige Behörden bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sich untereinander koordinieren müssen. Es führe hierbei aber zu einer sog. Inkohärenz – und zwar unabhängig von unterschiedlichen innerstaatlichen Zuständigkeiten – wenn bestimmte Tätigkeiten strukturell geduldet würden, was wiederum zur Folge habe, dass die in Rede stehende Regel zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen könne und damit die Eignung zur Zielerreichung schlichtweg aufgehoben werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Umsetzungsdefizit bereits in der Norm angelegt sei oder jedenfalls einen Verstoß gegen Vorschriften zuständigkeitsübergreifend nicht konsequent geahndet und unterbunden werde, was zu einem strukturellen Vollzugsdefizit führe.
Die Ermessensausübungen der Stadt Köln ließen nicht erkennen, so das Gericht zutreffender Weise, dass die angefochtene Entscheidung Teil einer den Kohärenzanforderungen genügenden Vollzugspraxis zur Durchsetzung des Verbots von Ereigniswetten darstelle, soweit torbezogene Wetten betroffen seien.
Das Oberverwaltungsgericht führt weiter aus, dass die aktuelle, tatsächliche Situation des Sportwettenmarktes in keiner Weise der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrages eines experimentellen, regulierten Angebots einer beschränkten Zahl privater konzessionierter Wettanbieter in erlaubten Wettannahmestellen entspreche. Der Sportwettenmarkt stelle sich als unregulierter Markt des freien Wettbewerbs dar ohne dass ein Ende dieses Zustandes auch nur im Ansatz absehbar wäre.
So war diesseits vorgetragen worden, dass sog. Nullstandswetten derzeit nicht nur bei jedem Internet-Anbieter, sondern auch in 10.000 bis 15.000 Wettvermittlungsstellen bundesweit unbeanstandet angeboten würden. Dies, so dass Oberverwaltungsgericht Münster, sei nicht wiederlegt worden, wobei selbst die Lotterie-Unternehmen und auch die Deutsche Telekom über eine von ihr betriebene Sportgesellschaft unbeanstandet verschiedene Ereigniswetten als Live-Wetten anbieten würden.
Auch gemäß den Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten, die während des laufenden Konzessionsverfahrens von Seiten der obersten Landesbehörde an verschiedene Wettveranstalter per E-Mail übersandt worden seien, ergebe sich gerade nicht, dass solche Wettangebote unzulässig seien. Nach dem Inhalt einer email des Innenministeriums in Hessen im Auftrag der obersten Landesbehörden vom 28.01.2016 wird nämlich selbst seitens dieser obersten Landesbehörden ausgeführt, dass wesentlich für die Abgrenzung unzulässiger Ereigniswetten von zulässigen Ergebniswetten der sogenannte Ergebniszusammenhang bzw. die Ergebnisbezogenheit sei. Aus unserer Sicht ist im Hinblick auf diese sogenannte Ergebnisbezogenheit bzw. aus dem Ergebniszusammenhang anzunehmen, dass auch Wettarten wie „Über/Unter“, die Handicap-Wette oder eben auch die Nullstandswette einen Ergebniszusammenhang aufweisen und daher nicht zu beanstanden sind. Das Gericht tritt dieser Einschätzung nicht entgegen und verweist darauf, dass auch die Stadt Köln keine zutreffenden Argumente gegen diese Einschätzung vorgebracht hat. Das Gericht macht ferner deutlich, dass derzeit eine offensichtliche Unklarheit bezogen auf derartige Wettarten bestehe, der Ergebnisbezug in solchen Fällen umstritten ist und dies umso mehr deutlich mache, dass man gegen solche Wettangebote ohnehin nur einschreiten könnte, wenn ein zuständigkeitsübergreifender, konsistenter Vollzug in diesem Bereich bestehe. Dieser sei aber gerade nicht gegeben. Schließlich greift das Gericht auch die diesseits dargelegte Argumentation auf, dass erschwerend hinzukomme, dass es derzeit entgegen der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrages noch keine Inhalts- und Nebenbestimmungen gebe, die für die Wettveranstalter und Wettvermittler die Art und den Zuschnitt der zulässigen Sportwetten im Einzelnen verbindlich regeln würden. Abschliessend verweist das Gericht auch darauf, dass diesseits dezidiert und umfassend vorgetragen worden ist, dass im Bereich der Sportwettveranstaltung und Sportwettvermittlung im Internet derzeit keine Behörde gegen derartige Wettangebote vorgeht. So führt das Gericht in diesem Zusammenhang aus:
„In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hatte im Übrigen ausweislich eines entsprechenden Telefonvermerks im Verwaltungsvorgang die Bezirksregierung Düsseldorf mitgeteilt, dass keine Maßnahmen gegen unzulässige Ereigniswetten ergriffen würden …….“
Insofern wurden die diesseits sehr konkreten Darstellungen auch in diesem Punkt bestätigt.
Insgesamt verweist der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster, der seit vielen Jahren für die glücksspielrechtlichen Verfahren in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, darauf, dass auch angesichts weniger Einzelfallentscheidungen anderer Gerichte offensichtlich werde, das erheblichste Unsicherheiten bei der Einordnung bestimmter Sportwettformen bestehen und selbst einzelne Vollzugsbemühungen weniger Einzelbehörden schon quantitativ nicht die praktisch flächendeckende Verfügbarkeit der hier in Rede stehenden Wettarten ausschließe.
Nach alledem hatte der Eilantrag zu Recht Erfolg. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln Tel.: +49 221 34804243
Fax: +49 221 34804244
E-Mail: kanzlei@ra-bongers.de
Rechtsanwalt Guido Bongers
In einem durch die Kanzlei des Unterzeichners geführten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 09.06.2016 im Verfahren – 4 B 1437/15 – einen vorhergehenden, anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage eines Sportwettvermittlers gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Köln angeordnet bzw. stattgegeben.
Die Stadt Köln hatte einem Wettvermittler, der über einen Wettterminal Sportwetten an ein ausländisches Unternehmen vermittelte, die sogenannte Nullstands- bzw. Restzeitwette untersagt und argumentiert, dass es sich nach dortiger Auffassung um eine angeblich unzulässige Ereigniswette handele.
Der Antragsteller hatte gegen diese Verfügung Klage erhoben und einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln gestellt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte diesen Eilantrag zunächst abgewiesen. Auf die für den Mandanten erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Münster nunmehr den Beschluss abgeändert und dem Eilantrag in vollem Umfange stattgegeben. Der Mandant kann also diese Wettarten auch weiterhin anbieten.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass sich die Untersagungsverfügung der Stadt Köln bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise und im Übrigen auch kein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses bestehe.
Dabei stellt es zunächst zutreffend darauf ab, dass die Stadt Köln ihre Entscheidung nicht ermessensfehlerfrei getroffen habe. Sie habe die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. So hatte die Stadt Köln argumentiert, dass die vom Antragsteller angebotenen sogenannten Nullstandswetten als Live-Wetten schon nicht erlaubnisfähig seien. Die fehlende Erlaubnisfähigkeit des Wettangebotes allein könne die zuständige staatliche Stelle dem Antragsteller ohne Verstoß gegen Art. 56 AEUV aber nicht entgegen halten, solange der Wettanbieter die erforderliche Erlaubnis nur theoretisch erhalten könne, weil das europarechtswidrige Sportwettenmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbestehe.
Insofern stellt das Oberverwaltungsgericht nicht nur die derzeitige Gemeinschaftswidrigkeit des nach wie vor bestehenden Sportwettenmonopols trotz des laufenden und bis heute nicht abgeschlossenen Sportwettkonzessionsverfahrens fest, sondern es macht auch deutlich, dass eine Behörde nicht allein auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit eines Wettangebotes abstellen kann ohne zu berücksichtigen, dass derzeit ein europarechtswidriges Sportwettenmonopol besteht und die Vergabe der Sportwettkonzession bis heute zu Gunsten der Wettveranstalter noch immer nicht abgeschlossen ist.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass eine Wettvermittlungstätigkeit allenfalls noch aus monopolunabhängigen Gründen materiell rechtlich nicht zulässig sein könnte. Auch in diesem Zusammenhang kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass derzeit eine kohärente Verwaltungspraxis nicht im Ansatz erkennbar sei, so dass die entsprechenden Ausführungen der Behörde ermessensfehlerhaft seien. So hebt das Gericht hervor, dass auch eine vermeintlich monopolunabhängige Regelung mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sein müsse. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn sie mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar sei, wenn sie desweiteren aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet sei und schließlich die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels auch gewährleistet werde, wobei die Regelung schließlich auch verhältnismäßig und erforderlich sein müsse.
Dabei stellt das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erneut auf den Gesichtspunkt der „Kohärenz“ ab. So fordert der EuGH nach zutreffender Auffassung des Senats, dass verschiedene zuständige Behörden bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sich untereinander koordinieren müssen. Es führe hierbei aber zu einer sog. Inkohärenz – und zwar unabhängig von unterschiedlichen innerstaatlichen Zuständigkeiten – wenn bestimmte Tätigkeiten strukturell geduldet würden, was wiederum zur Folge habe, dass die in Rede stehende Regel zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen könne und damit die Eignung zur Zielerreichung schlichtweg aufgehoben werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Umsetzungsdefizit bereits in der Norm angelegt sei oder jedenfalls einen Verstoß gegen Vorschriften zuständigkeitsübergreifend nicht konsequent geahndet und unterbunden werde, was zu einem strukturellen Vollzugsdefizit führe.
Die Ermessensausübungen der Stadt Köln ließen nicht erkennen, so das Gericht zutreffender Weise, dass die angefochtene Entscheidung Teil einer den Kohärenzanforderungen genügenden Vollzugspraxis zur Durchsetzung des Verbots von Ereigniswetten darstelle, soweit torbezogene Wetten betroffen seien.
Das Oberverwaltungsgericht führt weiter aus, dass die aktuelle, tatsächliche Situation des Sportwettenmarktes in keiner Weise der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrages eines experimentellen, regulierten Angebots einer beschränkten Zahl privater konzessionierter Wettanbieter in erlaubten Wettannahmestellen entspreche. Der Sportwettenmarkt stelle sich als unregulierter Markt des freien Wettbewerbs dar ohne dass ein Ende dieses Zustandes auch nur im Ansatz absehbar wäre.
So war diesseits vorgetragen worden, dass sog. Nullstandswetten derzeit nicht nur bei jedem Internet-Anbieter, sondern auch in 10.000 bis 15.000 Wettvermittlungsstellen bundesweit unbeanstandet angeboten würden. Dies, so dass Oberverwaltungsgericht Münster, sei nicht wiederlegt worden, wobei selbst die Lotterie-Unternehmen und auch die Deutsche Telekom über eine von ihr betriebene Sportgesellschaft unbeanstandet verschiedene Ereigniswetten als Live-Wetten anbieten würden.
Auch gemäß den Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten, die während des laufenden Konzessionsverfahrens von Seiten der obersten Landesbehörde an verschiedene Wettveranstalter per E-Mail übersandt worden seien, ergebe sich gerade nicht, dass solche Wettangebote unzulässig seien. Nach dem Inhalt einer email des Innenministeriums in Hessen im Auftrag der obersten Landesbehörden vom 28.01.2016 wird nämlich selbst seitens dieser obersten Landesbehörden ausgeführt, dass wesentlich für die Abgrenzung unzulässiger Ereigniswetten von zulässigen Ergebniswetten der sogenannte Ergebniszusammenhang bzw. die Ergebnisbezogenheit sei. Aus unserer Sicht ist im Hinblick auf diese sogenannte Ergebnisbezogenheit bzw. aus dem Ergebniszusammenhang anzunehmen, dass auch Wettarten wie „Über/Unter“, die Handicap-Wette oder eben auch die Nullstandswette einen Ergebniszusammenhang aufweisen und daher nicht zu beanstanden sind. Das Gericht tritt dieser Einschätzung nicht entgegen und verweist darauf, dass auch die Stadt Köln keine zutreffenden Argumente gegen diese Einschätzung vorgebracht hat. Das Gericht macht ferner deutlich, dass derzeit eine offensichtliche Unklarheit bezogen auf derartige Wettarten bestehe, der Ergebnisbezug in solchen Fällen umstritten ist und dies umso mehr deutlich mache, dass man gegen solche Wettangebote ohnehin nur einschreiten könnte, wenn ein zuständigkeitsübergreifender, konsistenter Vollzug in diesem Bereich bestehe. Dieser sei aber gerade nicht gegeben. Schließlich greift das Gericht auch die diesseits dargelegte Argumentation auf, dass erschwerend hinzukomme, dass es derzeit entgegen der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrages noch keine Inhalts- und Nebenbestimmungen gebe, die für die Wettveranstalter und Wettvermittler die Art und den Zuschnitt der zulässigen Sportwetten im Einzelnen verbindlich regeln würden. Abschliessend verweist das Gericht auch darauf, dass diesseits dezidiert und umfassend vorgetragen worden ist, dass im Bereich der Sportwettveranstaltung und Sportwettvermittlung im Internet derzeit keine Behörde gegen derartige Wettangebote vorgeht. So führt das Gericht in diesem Zusammenhang aus:
„In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hatte im Übrigen ausweislich eines entsprechenden Telefonvermerks im Verwaltungsvorgang die Bezirksregierung Düsseldorf mitgeteilt, dass keine Maßnahmen gegen unzulässige Ereigniswetten ergriffen würden …….“
Insofern wurden die diesseits sehr konkreten Darstellungen auch in diesem Punkt bestätigt.
Insgesamt verweist der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster, der seit vielen Jahren für die glücksspielrechtlichen Verfahren in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, darauf, dass auch angesichts weniger Einzelfallentscheidungen anderer Gerichte offensichtlich werde, das erheblichste Unsicherheiten bei der Einordnung bestimmter Sportwettformen bestehen und selbst einzelne Vollzugsbemühungen weniger Einzelbehörden schon quantitativ nicht die praktisch flächendeckende Verfügbarkeit der hier in Rede stehenden Wettarten ausschließe.
Nach alledem hatte der Eilantrag zu Recht Erfolg. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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