Samstag, 13. Februar 2016

Rechtswidrigkeit der Wettbürosteuer

Keine Vergnügungsteuer für Vergnügen ohne Aufwand

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat drei Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, nach denen die Erhebung von Wettbürosteuer in der Stadt Rastatt unrechtmäßig war.

Die Vergnügungsteuersatzung der Stadt stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vergnügungsteuer auf die Vermittlung oder Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuer) dar.

Die Revision gegen seine Urteile hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

Die Wettbürosteuer wird derzeit in den Bundesländern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen von einer Reihe von Kommunen erhoben. Angeknüpft wird in den Vergnügungsteuersatzungen, die regelmäßig auf Empfehlungen der Kommunalverbände beruhen, daran, dass das Wettgeschehen an Bildschirmen verfolgt werden kann. Dies soll ein steuerpflichtiges Vergnügen sein. Die Besucher des Wettbüros entrichten allerdings kein Entgelt dafür, dass sie Zugang zu den Bildschirmen haben. Das Verfolgen der Wettereignisse mag zwar Vergnügen bereiten, es fehlt aber an einem Aufwand, der Gegenstand der Wettbürosteuer sein könnte. Dies hatte bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe erkannt und deshalb die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Rastatt verworfen. Auch wenn die Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen, steht doch jedenfalls fest, dass der Verwaltungsgerichtshof dies im Ergebnis ebenso sieht.

Es ist wenig wahrscheinlich, dass es noch zu einem Revisionsverfahren gegen die Urteile des VGH kommen wird. Die Wettbürosteuer, welche die Kommunen seit einigen Jahren als neue Einnahmequelle entdeckt haben, wird daher zu den Akten gelegt und jedenfalls in Baden-Württemberg nicht mehr erhoben werden können. In Nordrhein-Westfalen steht eine obergerichtliche Entscheidung allerdings noch aus.

Dr. Klaus Walpert, für das Steuerrecht zuständiger Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs, hat die Verfahren in erster und zweiter Instanz für die Kläger geführt.
Quelle: PM vom 12.02.2016



Erneut Geldspielgeräte manipuliert?


Manipulationsverdacht
Großrazzia in Glücksspielbranche

Eine Bande aus Schleswig-Holstein soll Schadsoftware eingesetzt haben, um Spieleautomaten zu manipulieren.

Ein Großaufgebot von 650 Polizisten schlug am Donnerstag in der Glücksspielbranche zu. Der Verdacht: Eine Bande aus Schleswig-Holstein soll bundesweit Glücksspielautomaten manipuliert und auch Automatenaufstellern beim Steuerbetrug geholfen haben.
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Automaten manipuliert: Statt Gewinn gab's Strafe
Die rechtlichen Vorgaben verlangen manipulationssichere Geräte!

Automatenmanipulation - Ali T verurteilt
Fünfeinhalb Jahre muss Ali T. (54) ins Gefängnis, weil er Automaten in Spielhallen derart geschickt manipulierte, dass er innerhalb eines Jahres rund 1,85 Millionen Euro kassierte.

Durch diesen Prozess wurde aufgedeckt, dass sich die angeblich “manipulationssicheren” Geldspielgeräte doch manipulieren lassen und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.

Bei einem Glücksspiel, darf weder der Anbieter, noch der Spielteilnehmer den Spielablauf und -Ausgang kennen, oder beeinflussen.

Die Kenntnis der Programmierung führt jedoch zu ungewöhnlichen und ganz und gar unmöglichen Spielverläufen, wodurch im Ergebnis die Gewinne entgegen dem Spielplan vertragswidrig, willkürlich zugeteilt werden. 

Dieses Wissen hatte er Automatenherstellern angeboten.

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s.a.:
Mörderische Glücksspiele in der „Frankenhölle“  -Buchempfehlung-
Glücksspiel kann nicht nur süchtig oder reich machen, sondern manchmal bringt es auch den Tod. 

Österreicher erwarten über 2 Milliarden Euro Umsatz
Novomatic will mehr Automaten aufstellen
Novomatic will in Deutschland verstärkt als Aufsteller auftreten und neue Standorte akquirieren.
In Zukunft will der Konzern sich weiter in Bezug auf Lotterien und Sportwetten diversifizieren.
Novomatic gab an, weltweit über 235.000 Automaten und VLTs an über 1.600 Standorten zu betreiben.
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Manipulationsvorwürfe gegen deutsche Novomatic-Tochter

Dem Branchenführer Löwen Entertainment wird vorgeworfen, illegale Software einsetzt, um die Ausschüttungsquote zu beeinflussen.
Löwen bestreitet die Vorwürfe.

Die deutsche Novomatic-Tochter Löwen Entertainment ist laut "Wirtschaftswoche" mit Manipulationsvorwürfen konfrontiert. Einige kleinere Aufsteller von Spielautomaten vermuten, dass der Marktführer Löwen die Geräte so einstellen kann, dass sie in den eigenen 350 Löwen-Spielhallen weniger und in den Lokalen fremder Anbieter mehr Gewinn ausschütten. 

Der deutsche Automatenmarkt (250.000 Geräte) wird von Löwen Entertainment, dessen Aufsichtsrat mit Ex-SPÖ-Bundeskanzler Alfred Gusenbauer und Ex-EU-Kommissar Günter Verheugen (SPD) prominent besetzt ist, und der Gauselmann-Gruppe dominiert. Sie haben beide einen Marktanteil von rund 45 Prozent. Daneben gibt es etwa 5.500 freie Unternehmer, die Geräte der großen Hersteller mieten und sie selbst in Spielhallen oder Gaststätten aufstellen.
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Laut "Wirtschaftswoche" ist die PTB in der Glücksspielbranche nicht unumstritten, so beklage etwa der Fachverband Glücksspielsucht die mangelnde Distanz der Behörde zu den geprüften Firmen.

Führte Softwarekomponente zu mehr Auszahlungen?
Grüber behauptet dem Bericht zufolge, dass die Quote der an die Spieler ausbezahlten Gewinne von 2006 bis 2012 um 20 Prozent gestiegen sei, was seinen Gewinn schrumpfen habe lassen. Ein vom Gericht bestellter Gutachter hat diese Zahlen bestätigt, schreibt das Magazin. Laut einem von Löwen beauftragten Gegengutachten eines renommierten Instituts ist dagegen an den Manipulationsvorwürfen nichts dran.

In dem Verfahren am Landgericht Nürnberg-Fürth geht es nun um die Frage, ob eine Softwarekomponente bei neun verschiedenen Glücksspielgeräte-Bauarten von Löwen zu einer Steigerung der Auszahlungsquote geführt haben könnte.
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update: 16.03.2016

Millionen-Betrug mit illegalen Spielautomaten?
Laut Anklage sollen „Number One“-Chef Uwe S. und sein Techniker Kay R. über mehrere Jahre hinweg mindestens 73 Automaten so präpariert haben, dass der Verlust für Spieler pro Stunde höher war als vom Gesetz vorgeschrieben.
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Donnerstag, 11. Februar 2016

Wettbüro-Vergnügungssteuer in Baden-Württemberg gekippt


VGH Baden-Württemberg kippt Wettbüro-Vergnügungssteuer
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit heute verkündetem Urteil in einem vom Unterzeichner geführten Normenkontrollverfahren die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr (Schwarzwald), soweit sie Sportwettbüros betreffen, für unwirksam erklärt.

Die in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr enthaltenen Bestimmungen zu Wettbüros entsprechen einem in Baden-Württemberg und NRW verbreiteten Muster. Hiernach unterliegt der Vergnügungssteuer das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten „in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen“. Steuerschuldner ist allein der Wettbürobetreiber. Die Steuer beträgt monatlich 100 Euro pro angefangene 10 m² Fläche. Die Vergnügungssteuersatzung differenziert nicht danach, ob die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse kostenlos ist oder ein Eintrittsgeld bezahlt werden muß.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde die Zulässigkeit der Einbeziehung von Wettbüros, in denen – wie allgemein üblich – die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse kostenlos ist, sowie die Zulässigkeit des Flächenmaßstabs. Es ist davon auszugehen, daß sich das Urteil auf alle nach demselben Muster erstellten Wettbüro-Vergnügungssteuersatzungen übertragen läßt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Zwar besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, die jedoch voraussichtlich wenig erfolgversprechend sein dürfte. Die Nichtigerklärung dürfte nämlich auf der Anwendung von Landesrecht (§ 9 Abs. 4 KAG BW) beruhen, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft wird.

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes
wuertenberger Partnerschaft von Rechtsanwälten
An der Raumfabrik 33c
76227 Karlsruhe
E-Mail: drose@wuertenberger-legal.de



Gaildorf
Vergnügungssteuer: Wettbüros aus dem Schneider
 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in vier Verfahren in letzter Instanz entschieden, solche Satzungsregelungen seien "rechtswidrig" und somit nichtig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte laut Stadtverwaltung festgestellt, dass es an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer "besteuerbaren entgeltlichen Aufwand fehle, insbesondere am entgeltlichen Aufwand in Form des Wetteinsatzes oder eines sonstigen Entgelts zum Beispiel in Form von Eintrittsgeld hinsichtlich des Ermöglichens des (kostenlosen) Mitverfolgens der Wettereignisse."

Darüber hinaus stelle eine entsprechende Steuererhebung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 (Absatz 1) des Grundgesetzes dar.
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