Mittwoch, 18. Dezember 2013
Kartellrecht: BGH zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
________________________________
Nr. 207/2013 vom 18.12.2013
Bundesgerichtshof zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden
Gemeinden müssen den Konzessionär für ihr Stromnetz in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren auswählen. Das gilt auch im Fall der Übertragung an einen Eigenbetrieb. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in zwei heute verkündeten Urteilen entschieden.
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Übereignung der Stromversorgungsnetze in schleswig-holsteinischen Gemeinden. Aufgrund Ende 2008 bis Ende 2012 ausgelaufener Konzessionsverträge war die Beklagte in diesen Gemeinden Netzbetreiber. Ihre Bewerbung um Abschluss neuer Konzessionsverträge hatte jeweils keinen Erfolg.
Die Klägerin des Verfahrens KZR 65/12, die Stadt Heiligenhafen, entschied sich dafür, den Netzbetrieb durch einen Eigenbetrieb selbst zu übernehmen. Sie verlangt, gestützt auf § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF* sowie eine Regelung des abgelaufenen Konzessionsvertrags (Endschaftsbestimmung), von der Beklagten die Übereignung des örtlichen Stromversorgungs-netzes der allgemeinen Versorgung.
Im Verfahren KZR 66/12 haben die 36 Gemeinden der Ämter Sandesneben-Nusse und Berkenthin einen neuen Konzessionsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen, bei der es sich um eine mittelbare Tochtergesellschaft dreier anderer Gemeinden handelt. Die Klägerin verlangt aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF sowie aus abgetretenem Recht der Gemeinden die Übereignung des Netzes.
Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat Ansprüche auf Übertragung des Netzes verneint, weil die Neuvergaben der Konzessionen jeweils gegen § 46 EnWG aF* und § 20 Abs. 1 GWB aF** verstießen. Die Gemeinden hätten in einer diskriminierungsfreien Vergabeentscheidung vorrangig die Ziele des § 1 EnWG aF*** und somit in erster Linie das Niveau der erreichbaren Netzentgelte sowie die Effizienz des Bewerbers berücksichtigen müssen. Erst in zweiter Linie könnten die fiskalischen Interessen der Kommune eine Rolle spielen. Die Entscheidungen der Gemeinden für eine Rekommunalisierung genügten diesen Anforderungen nicht. Dies könne die Beklagte den Übertragungsansprüchen entgegenhalten.
Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichteten Revisionen zurückgewiesen.
Im Verfahren KZR 65/12 kann die Beklagte den Überlassungsansprüchen entgegenhalten, dass die Klägerin bei der Neuvergabe des Wegerechts gegen § 46 Abs. 1 EnWG verstoßen und dadurch die Beklagte im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB aF unbillig behindert hat. Die Klägerin hat das Transparenzgebot nicht beachtet, das bei der Vergabe von Wegerechten für den Netzbetrieb aus dem Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG folgt. Das Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und deren Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde den Netzbetrieb einem Eigenbetrieb übertragen will. Gemeinden können sich in diesem Zusammenhang weder auf ein "Konzernprivileg" noch auf die Grundsätze des im Vergaberecht anerkannten "In-house-Geschäfts" berufen. Das verfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht wird dadurch nicht verletzt.
Im Verfahren KZR 66/12 stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Überlassung der Netze zu, weil sie nicht "neues Energieversorgungsunternehmen" im Sinn von § 46 Abs. 2 EnWG aF geworden ist. Voraussetzung dafür wäre jeweils ein wirksamer Konzessionsvertrag mit den Gemeinden. Die abgeschlossenen Verträge sind jedoch nach § 134 BGB nichtig, weil die Gemeinden bei ihrer Auswahlentscheidung gegen § 20 Abs. 1 GWB aF verstoßen haben. Zwar haben die Gemeinden in diesem Fall das Transparenzgebot beachtet. Die bei der Auswahlentscheidung angewandten Kriterien und ihre Gewichtung müssen aber auch inhaltlich mit dem Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG in Einklang stehen. Danach ist die Auswahl vorrangig an den Zielen des § 1 EnWG (Effizienz, Verbraucherfreundlichkeit, preisgünstige und sichere Versorgung, Umweltverträglichkeit) auszurichten. Im Übrigen bleibt der Gemeinde überlassen, sachgerechte Auswahlkriterien zu finden und zu gewichten, die einen Bezug zum Gegenstand des Konzessionsvertrags aufweisen, was eine zulässige wirtschaftliche Verwertung des Wegerechts umfasst.
Diesem Maßstab genügen die Auswahlentscheidungen zugunsten der Klägerin nicht. Zwar hat das Berufungsgericht einige Auswahlkriterien wie etwa den Gemeinderabatt oder eine Folgekostenübernahme zu Unrecht für unzulässig gehalten. Es hat jedoch zu Recht beanstandet, dass 70 von 170 bei der Angebotsbewertung höchstens erreichbaren Punkten auf Kriterien zum Geschäftsmodell entfielen, und zwar im Sinne von Möglichkeiten zur Ausgestaltung einer kommunalen Beteiligung an der Netzgesellschaft. Außerdem haben die Gemeinden die Ziele des § 1 EnWG nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 GWB aF hat die Nichtigkeit der Konzessionsverträge zur Folge, da andernfalls der vom Gesetzgeber bezweckte Wettbewerb um das Wegerecht ausgeschlossen wäre. Darauf kann sich die Beklagte berufen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Klägerin auch bei einer ordnungsgemäßen Bewertung der Angebote gegenüber ihren Mitbewerbern durchgesetzt hätte.
Ansprüche der Klägerin aufgrund der ihr von den Gemeinden abgetretenen Rechte aus den vertraglichen Endschaftsbestimmungen scheitern daran, dass die Beklagte ihnen nach § 404 BGB**** entgegenhalten kann, von den Gemeinden diskriminiert (§ 46 Abs. 1 EnWG) und unbillig behindert (§ 20 Abs. 1 GWB aF) worden zu sein.
Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 65/12
LG Kiel – Urteil vom 3. Februar 2012 – 14 O 83/10 Kart
OLG Schleswig – Urteil vom 22. November 2012 – 16 U (Kart) 22/12,
WuW/E DE-R 3746
und
Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12
LG Kiel - Urteil vom 3. Februar 2012 - 14 O 12/11 Kart, RdE 2012, 263
OLG Schleswig - Urteil vom 22. November 2012 - 16 U (Kart) 21/12,
ZNER 2013, 403
Karlsruhe, den 18. Dezember 2013
* § 46 EnWG aF – Wegenutzungsverträge
(vom 13. Juli 2005 bis 3. August 2011 geltende Fassung)
(1) 1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. 2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) 1Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. 2Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.
(3) 1Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elek-tronischen Bundesanzeiger bekannt. 2Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. …5Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(5) …
** § 20 GWB aF - Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
(bis 29. Juni 2013 geltende Fassung)
(1) Marktbeherrschende Unternehmen […] dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
[…]
*** § 1 EnWG aF - Zweck des Gesetzes
(vom 13. Juli 2005 bis 3. August 2011 geltende Fassung)
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
[…]
**** § 404 Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 207/2013 vom 18.12.2013
Bundesgerichtshof zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden
Gemeinden müssen den Konzessionär für ihr Stromnetz in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren auswählen. Das gilt auch im Fall der Übertragung an einen Eigenbetrieb. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in zwei heute verkündeten Urteilen entschieden.
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Übereignung der Stromversorgungsnetze in schleswig-holsteinischen Gemeinden. Aufgrund Ende 2008 bis Ende 2012 ausgelaufener Konzessionsverträge war die Beklagte in diesen Gemeinden Netzbetreiber. Ihre Bewerbung um Abschluss neuer Konzessionsverträge hatte jeweils keinen Erfolg.
Die Klägerin des Verfahrens KZR 65/12, die Stadt Heiligenhafen, entschied sich dafür, den Netzbetrieb durch einen Eigenbetrieb selbst zu übernehmen. Sie verlangt, gestützt auf § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF* sowie eine Regelung des abgelaufenen Konzessionsvertrags (Endschaftsbestimmung), von der Beklagten die Übereignung des örtlichen Stromversorgungs-netzes der allgemeinen Versorgung.
Im Verfahren KZR 66/12 haben die 36 Gemeinden der Ämter Sandesneben-Nusse und Berkenthin einen neuen Konzessionsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen, bei der es sich um eine mittelbare Tochtergesellschaft dreier anderer Gemeinden handelt. Die Klägerin verlangt aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF sowie aus abgetretenem Recht der Gemeinden die Übereignung des Netzes.
Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat Ansprüche auf Übertragung des Netzes verneint, weil die Neuvergaben der Konzessionen jeweils gegen § 46 EnWG aF* und § 20 Abs. 1 GWB aF** verstießen. Die Gemeinden hätten in einer diskriminierungsfreien Vergabeentscheidung vorrangig die Ziele des § 1 EnWG aF*** und somit in erster Linie das Niveau der erreichbaren Netzentgelte sowie die Effizienz des Bewerbers berücksichtigen müssen. Erst in zweiter Linie könnten die fiskalischen Interessen der Kommune eine Rolle spielen. Die Entscheidungen der Gemeinden für eine Rekommunalisierung genügten diesen Anforderungen nicht. Dies könne die Beklagte den Übertragungsansprüchen entgegenhalten.
Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichteten Revisionen zurückgewiesen.
Im Verfahren KZR 65/12 kann die Beklagte den Überlassungsansprüchen entgegenhalten, dass die Klägerin bei der Neuvergabe des Wegerechts gegen § 46 Abs. 1 EnWG verstoßen und dadurch die Beklagte im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB aF unbillig behindert hat. Die Klägerin hat das Transparenzgebot nicht beachtet, das bei der Vergabe von Wegerechten für den Netzbetrieb aus dem Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG folgt. Das Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und deren Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde den Netzbetrieb einem Eigenbetrieb übertragen will. Gemeinden können sich in diesem Zusammenhang weder auf ein "Konzernprivileg" noch auf die Grundsätze des im Vergaberecht anerkannten "In-house-Geschäfts" berufen. Das verfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht wird dadurch nicht verletzt.
Im Verfahren KZR 66/12 stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Überlassung der Netze zu, weil sie nicht "neues Energieversorgungsunternehmen" im Sinn von § 46 Abs. 2 EnWG aF geworden ist. Voraussetzung dafür wäre jeweils ein wirksamer Konzessionsvertrag mit den Gemeinden. Die abgeschlossenen Verträge sind jedoch nach § 134 BGB nichtig, weil die Gemeinden bei ihrer Auswahlentscheidung gegen § 20 Abs. 1 GWB aF verstoßen haben. Zwar haben die Gemeinden in diesem Fall das Transparenzgebot beachtet. Die bei der Auswahlentscheidung angewandten Kriterien und ihre Gewichtung müssen aber auch inhaltlich mit dem Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG in Einklang stehen. Danach ist die Auswahl vorrangig an den Zielen des § 1 EnWG (Effizienz, Verbraucherfreundlichkeit, preisgünstige und sichere Versorgung, Umweltverträglichkeit) auszurichten. Im Übrigen bleibt der Gemeinde überlassen, sachgerechte Auswahlkriterien zu finden und zu gewichten, die einen Bezug zum Gegenstand des Konzessionsvertrags aufweisen, was eine zulässige wirtschaftliche Verwertung des Wegerechts umfasst.
Diesem Maßstab genügen die Auswahlentscheidungen zugunsten der Klägerin nicht. Zwar hat das Berufungsgericht einige Auswahlkriterien wie etwa den Gemeinderabatt oder eine Folgekostenübernahme zu Unrecht für unzulässig gehalten. Es hat jedoch zu Recht beanstandet, dass 70 von 170 bei der Angebotsbewertung höchstens erreichbaren Punkten auf Kriterien zum Geschäftsmodell entfielen, und zwar im Sinne von Möglichkeiten zur Ausgestaltung einer kommunalen Beteiligung an der Netzgesellschaft. Außerdem haben die Gemeinden die Ziele des § 1 EnWG nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 GWB aF hat die Nichtigkeit der Konzessionsverträge zur Folge, da andernfalls der vom Gesetzgeber bezweckte Wettbewerb um das Wegerecht ausgeschlossen wäre. Darauf kann sich die Beklagte berufen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Klägerin auch bei einer ordnungsgemäßen Bewertung der Angebote gegenüber ihren Mitbewerbern durchgesetzt hätte.
Ansprüche der Klägerin aufgrund der ihr von den Gemeinden abgetretenen Rechte aus den vertraglichen Endschaftsbestimmungen scheitern daran, dass die Beklagte ihnen nach § 404 BGB**** entgegenhalten kann, von den Gemeinden diskriminiert (§ 46 Abs. 1 EnWG) und unbillig behindert (§ 20 Abs. 1 GWB aF) worden zu sein.
Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 65/12
LG Kiel – Urteil vom 3. Februar 2012 – 14 O 83/10 Kart
OLG Schleswig – Urteil vom 22. November 2012 – 16 U (Kart) 22/12,
WuW/E DE-R 3746
und
Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12
LG Kiel - Urteil vom 3. Februar 2012 - 14 O 12/11 Kart, RdE 2012, 263
OLG Schleswig - Urteil vom 22. November 2012 - 16 U (Kart) 21/12,
ZNER 2013, 403
Karlsruhe, den 18. Dezember 2013
* § 46 EnWG aF – Wegenutzungsverträge
(vom 13. Juli 2005 bis 3. August 2011 geltende Fassung)
(1) 1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. 2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) 1Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. 2Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.
(3) 1Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elek-tronischen Bundesanzeiger bekannt. 2Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. …5Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(5) …
** § 20 GWB aF - Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
(bis 29. Juni 2013 geltende Fassung)
(1) Marktbeherrschende Unternehmen […] dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
[…]
*** § 1 EnWG aF - Zweck des Gesetzes
(vom 13. Juli 2005 bis 3. August 2011 geltende Fassung)
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
[…]
**** § 404 Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Dienstag, 17. Dezember 2013
Mollath: Staatsversagen auf höchster Ebene
Der Fall Mollath: Eine schonungslose Abrechnung mit allen Beteiligten
Der Rechtsanwalt und Medienexperte Ernst Fricke blickt analytisch auf den Fall Mollath. Aus seiner Sicht konnte nur vielfaches Versagen bis hin zu den höchsten Ebenen des Staates zu einem solchen Justizdesaster führen. Fehlerquellen im Strafprozess heißt der Klassiker von Karl Peters. 1970 hat der Tübinger Strafrechtsprofessor auf Anregung des Berliner Anwalts und SPD-Bundestagsabgeordneten Adolf Arndt (»Eine Justiz, die Fehlsprüche als eine Art Kismet hinnimmt, ohne auf ein Höchstmaß an Vorbeugung zu sinnen, verliert ihre Glaubwürdigkeit und gibt sich selbst auf«) und im Auftrag der Bundesregierung dieses viel beachtete Werk als eine »Untersuchung der Wiederaufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland« herausgebracht.
Weiter zum vollständigen Artikel ...
Staatsversagen auf höchster Ebene: Was sich nach dem Fall Mollath ändern muss
Taschenbuch: 208 Seiten
Verlag: Westend; Auflage: 1 (12. November 2013)
ISBN-10: 3864890624
ISBN-13: 978-3864890628
Wer stört, wird zerstört!Über sieben Jahre wurde Gustl Mollath in verschiedenen forensischen Psychiatrien weggesperrt. Zweifelhafte Anklagen wegen angeblicher Straftaten führten zu einem langjährigen Martyrium. Mollath hat gestört, war unbequem. Er zeigte Schwarzgeldverschiebungen, Kapitalflucht und Geldwäsche in großem Umfang an. Und machte sich damit Feinde. Verurteilt von Staatsanwälten, Richtern, Psychiatern, Politikern und Medien als gemeingefährlicher Wahnsinniger. War es Verantwortungslosigkeit, Inkompetenz, eine Verkettung unglücklicher Umstände, eine Verschwörung oder ein Systemfehler? Die Autoren nehmen sich der Affäre Mollath an, denken aber über den Einzelfall hinaus und verdeutlichen: Die Missstände in Justiz und Psychiatrie sind groß. Kann es wirklich jedem passieren, plötzlich weggesperrt zu werden? Mit einem Schlusswort von Gustl Mollath.
Mit weiteren Beiträgen von:
Dr. Jan Bockemühl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Vorsitzender der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.
Uwe Dolata, M.A. Wirtschaftskriminalist und Kriminologe
Dr. Johannes Fiala, MBA, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Bürgerliches- und Versicherungsrecht
Dr. Maria Fick, Menschenrechtsbeauftragte der Bayerischen Landesärztekammer
Prof. Dr. Ernst Fricke, Mag. rer. publ., Rechtsanwalt, Journalist, Hochschullehrer
Michael Kasperowitsch, Redakteur der Nürnberger Nachrichten
Prof. Dr. Johannes Ludwig, stellv. Vors. d. Whistleblower-Netzwerks und Initiator des DokZentrums ansTageslicht.de
Prof. Henning Ernst Müller, Strafrechtsprofessor an der Universität Regensburg
Dr. Harald Rauchfuss, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie
Dr. Martin Runge, Fraktionsvorsitzender der Grünen in Bayern
Dr. Tobias Rudolph, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Peter Schramm, forensischer Aktuar und Sachverständiger für Versicherungsmathematik
Prof. Dr. Hans See, Wirtschaftskriminologe und Gründer der Menschenrechtsorganisation Business Crime Control
Dr. Rudolf Sponsel,forensischer Psychologe, Verkehrspsychologe und Psychotherapeut
Dr. Arnold Torhorst, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychoanalyse
Die hilfreichsten Kundenrezensionen (Auszug)
Es werden die Perspektiven der Experten aus verschiedenen Disziplinen zu diesem Fall zusammengestellt. Sie zeigen warum es sich bei diesem Fall auch um ein Systemproblem handelt, was für die demokratische Zukunft Deutschlands auch eine grundlegende Bedeutung habe.
„Es wäre ein fatales Zeichen, wenn die Konsequenzen aus dem Fall Mollath sich nur auf die Nachjustierung an den systemischen Stellschrauben konzentrieren würde.“
Ich bin froh darüber, das es Journalisten gibt die den Mut haben, darüber zu schreiben und solche Schweinereien aufdecken.
Gustl Mollath hatte seine Frau und andere Banker der Schwarzgeldgeschäfte beschuldigt und niemand glaubte ihm.
Für diese Wahrheit wurde er in die Psychiatrie zwangseingewiesen und die Beweise wurden über Jahre hinweg verheimlicht.
Es ist ein Skandal wie mit Menschen umgegangen wird und welche Behauptungen Gehör finden, wenn man nicht möchte das etwas aufgedeckt wird. Unglaublich.
Staatsversagen? Wieso Staatsversagen ??
Ein "Versagen" setzt voraus, dass die beteiligten Akteure auf Seiten des Staates die mit ihrem Amt verbundenen Anforderungen zumindest erfüllen wollten. Schon dies kann ich in der Causa Mollath nicht erkennen. Vielmehr läuft doch alles darauf hinaus, dass hier gewisse Macht-Eliten die ihnen vom Staat verliehenen Ämter missbraucht haben, um ein ganz bestimmtes Ergebnis herbeizuführen. Wobei sich gewisse Psychiatrie-Eliten aus reinem Opportunismus willfährig haben instrumentalisieren lassen.
Ich finde es höchst bedauerlich, dass die Herausgeber nicht den Mut gefunden haben, all dies schon im Titel des Buches zum Ausdruck zu bringen:
STAATSMISSBRAUCH - auf allen Ebenen !
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weitere Bücher: Die Affäre Mollath und andere Skandale
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