Montag, 8. Oktober 2012

OLG Naumburg – Sportwettenangebot: ungenehmigt, aber zulässig

OLG Naumburg hält alten Glücksspielstaatsvertrag für unwirksam

Eine englische Unternehmensgruppe bietet in Deutschland ohne behördliche Genehmigung Sportwetten über das Internet an. Der staatliche Monopolanbieter, Lotto Toto Sachsen-Anhalt, wollte dies unterbinden und für die seit dem Jahr 2008 entstandenen Nachteile Schadenersatz. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg wies die Klage nunmehr in der Berufungsinstanz ab.

Wer Glücksspiel veranstalten oder vermitteln will, braucht hierfür eine Erlaubnis. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag, der vom 01.01.2008 bis 30.06.2012 galt, konnte eine solche Genehmigung im Bereich von Lotterien und Sportwetten aber nur Mitgliedern des staatlichen Deutschen Lotto und Toto-Bundes (DLTB) erteilt werden. Infolge des Monopols durften private Anbieter ihre Leistungen in diesem Segment des Glücksspielmarktes nicht vertreiben. Das damit verbundene Tätigkeitsverbot ist nach der Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 27. September 2012 jedenfalls in Fällen mit einem Bezug zum EU-Ausland mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unverbindlich. Denn der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass „Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, […] verboten sind“. Diese Garantie darf zwar aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls eingeschränkt werden – dazu gehört auch der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels. Solche Restriktionen müssen aber „kohärent“, also in sich stimmig und konsequent sein. Damit wird verhindert, dass die Mitgliedstaaten sich zu ihrer Verpflichtung auf einen Binnenmarkt durch nationale Regelungen oder durch deren unzureichenden Vollzug in Widerspruch setzen.

Das staatliche Monopol auf Sportwetten und Lotterien soll der Bekämpfung der Spielsucht, der Begrenzung des Angebots, der Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote, dem Jugend- und dem Spielerschutz sowie der Vermeidung der Begleit- und Folgekriminalität dienen. Aus dieser Aufgabenstellung ergeben sich zwei Konsequenzen für die Glücksspielpolitik, die nach Auffassung des Senats jedoch nicht ausreichend beachtet worden sind: Die Werbung des DLTB darf über eine bloße Information über die Spielteilnahme nicht hinaus gehen. Wetten darf nicht als sozialverträgliche Unterhaltung mit positivem Image dargestellt werden. Wegen der verwendeten Slogans, der Hinweise auf die gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen und der Steigerung der Werbeausgaben anlässlich bedeutender sportlicher Ereignisse geht der Senat hier indes von einer umsatzsteigernden und damit unzulässigen Werbepolitik des DLTB aus.

Maßgebliche Bedeutung komme ferner dem Umstand zu, dass die Bundesrepublik neben dem Monopol auf Lotterien und Sport ein breites (legales) Angebot zulasse. Inzwischen entfalle nur noch ca. ein Drittel des Umsatzes des gesamten Glücksspielmarktes auf Lotto 6 aus 49 und Oddset, während je ein weiteres Drittel in Spielbanken und mit Geldautomaten erzielt würde, die mit Abstand das höchste Suchtpotential hätten. Weil insbesondere suchtgefährdete Spieler auf dieses Alternativangebot auswichen, könne das Monopol die mit ihm beabsichtigten Wirkungen allenfalls noch in einem kleinen Teilbereich erzielen und werde seiner Funktion nicht mehr gerecht. Daher dürfe die Dienstleistungsfreiheit der britischen Anbieter nicht beschränkt werden.

Am 01.07.2012 ist der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten, der die Monopolregelung suspendiert und an ihrer Stelle ein Konzessionsmodell vorsieht. Danach sollen 20 privaten Anbietern auf 7 Jahre Erlaubnisse erteilt werden. Die europaweite Ausschreibung dieser Konzessionen lief am 12.09.2012 ab. Bis das neue Regelungsmodell durch Vergabe der Konzessionen implementiert ist, darf die englische Unternehmensgruppe nun weiterhin Sportwetten anbieten.

Mit der Entscheidung des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Naumburg wurde das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2011 abgeändert, mit dem die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt worden war. Lotto Sachsen-Anhalt hat nun die Möglichkeit, den Bundesgerichtshof anzurufen. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

9 U 73/11 OLG Naumburg
36 O 235/07 LG Magdeburg

Sonntag, 7. Oktober 2012

Glücksspielstaatsvertrag – EGBA: Deutsches Glücksspielrecht ist illegal!

Die European Gaming and Betting Association (EGBA), legt Beschwerde bei EU-Kommission ein und fordert die EU-Kommission auf, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Übersetzung aus dem Originaltext:

Wir fordern die Europäische Kommission auf unsere Beschwerde dringlich zu behandeln. Deutschland ist dabei, Lizenzen auf der Grundlage einer höchst umstrittenen Ausschreibung zu erteilen, die aufgrund einer Kumulierung von Beweisen, (offensichtlich) nicht entworfen wurde um eine offene, faire und transparente europaweite Ausschreibung zu ermöglichen.   Quelle     mehr

Wie Rechtsexperten mehrfach betonten, verstößt der GlüStV gegen Unionsrecht.
Tatsächlich reicht ein gebetsmühlenartig und ohne Beweise vorgetragenes Suchtargument weder zur Rechtfertigung des Lottomonopols noch zur Rechtfertigung des Online Casino- und Pokerverbotes aus.

So lehnte die EU-Kommission  im März 2012 den neuen Staatsvertrag ab und wies die Bundesländer darauf hin, dass ein Mitgliedsstaat der EU belastbare Beweise vorbringen muss, wenn er eine Beschränkung einer Dienstleistung durchsetzen will. Die Bundesländer hätten nicht überzeugend dargelegt, dass Online-Poker und Kasino-Spiele besonders süchtig machten und der Geldwäsche dienen könnten.

Entsprechend kritisiert die EU-Kommission vor allem, dass die Gesetzgeber ihre Hauptaufgabe nicht erfüllt hätten, nämlich Belege und Daten für die Rechtfertigung von Verboten zu liefern.

Mitteilung der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren NR. 2011/188/D

vgl. EU-Verfahren gegen Österreich
Griechisches Wettmonopol nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts europarechtswidrig

Auch die unabhängige Monopolkommission hat zu Beginn ihres aktuellen, an die Bundesregierung gerichteten Zweijahres-Gutachtens (19. Hauptgutachten 2010/2011) ausführlich zur Novelle Stellung genommen. Ihr Fazit: die gesellschaftlichen Ziele – Bekämpfung der Spielsucht und Verhinderung der Manipulation – können mit dieser Regulierung weder effektiv noch effizient erreicht werden; eine "grundsätzliche Überarbeitung" sei notwendig. Explizit ist die Kommission in ihrem Gutachten der Auffassung, dass die zunehmenden regulativen Einschränkungen der gewerblichen Spielvermittler aufgehoben werden müssen, da sie nicht den gesellschaftlichen Zielen dienen. 

Die European Gaming and Betting Association (EGBA) hält die Glücksspielregulierung in Deutschland für europarechtswidrig und legt deshalb Beschwerde bei der EU-Kommission ein. Sollte die Kommission nach einer Prüfung der Beschwerde der selben Ansicht sein, leitet sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

In einer Pressemitteilung drängte Sigrid Ligné, die Generalsekretärin der EGBA, die EU-Kommission, sich schnell mit deren Bedenken zu befassen. "Deutschland ist gerade dabei, Lizenzen auf der Basis eines hoch umstrittenen Ausschreibungsverfahrens zu verteilen. Die Hinweise mehren sich, dass dieses Verfahren nicht den eigentlichen Zweck einer offenen, fairen und transparenten europaweiten Ausschreibung erfüllen soll."

Mehrfach wurde kritisiert, dass die Anwaltskanzlei CBH in Köln die Auswahl der Bewerber organisiert.
Es wird die Neutralität der Anwaltskanzlei bezweifelt, da diese gleichzeitig für einzelne Gesellschaften des Lottoblocks gerichtliche Verfahren gegen private Sportwettenunternehmen führt.

Quellen:
Europaweite Ausschreibung
VEWU zur Sportwetten-Konzessionsvergabe
THE PARLIAMENT
EUROPOLITICS

Verfahren wegen Verletzung der EU-Verträge sind keine Seltenheit - gegen Deutschland laufen mehr als 70 !

Donnerstag, 4. Oktober 2012

EU-Verfahren gegen Österreich wegen Glücksspiel

Die EU-Kommission prüft Beihilfebeschwerden gegen Österreich.

Die Höhe der Beihilfe wird mit 40 Milliarden Euro beziffert. Dies ergibt sich aus dem Jahresumsatz der Lotterien, multipliziert mit der Dauer der Lizenz von 15 Jahren.

Auch wenn es zurzeit so aussieht, als würde die Casinos-Austria-Gruppe samt Lotterien als Siegerin aus der Glücksspiel-Konzessionsvergabe hervorgehen: Entschieden ist noch lange nichts.

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mehr:

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum österreichischen Glücksspielautomatenrecht
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UVS geht zum Verfassungsgerichtshof
Unzulässiger Eingriff
Eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit sei nur zulässig, wenn es dafür gute Gründe gebe - etwa Kriminalitätsvorbeugung und Verbraucherschutz. Weder den Bescheiden des Landes noch den Gesetzen könne aber entnommen werden, "dass und inwiefern die Kriminalität im Zusammenhang ... mit dem kleinen Glücksspiel überhaupt ein ernst zu nehmendes sozialpolitisches Problem" sei, heißt es in dem Schreiben, das dem Standard vorliegt. weiterlesen

Geldwäschebekämpfung
SPIEGEL: Glücksspiel Zockerlobby entschärft Geldwäschegesetz   weiterlesen
Strikte Regeln für Online-Glücksspiele