Samstag, 25. August 2012

A: UVS geht zum Verfassungsgerichtshof

Nächster Rüffel für das Glücksspielgesetz

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen im Bundesgesetz
Vergangene Woche rief er, wie berichtet, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg an, um die Vereinbarkeit der heimischen Glücksspielgesetze mit EU-Recht überprüfen zu lassen.

Wie am Freitag bekannt wurde, haben die UVS-Juristen aber auch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingeschaltet. Es geht um die Ende März erfolgte Vergabe von drei Landeskonzessionen für das kleine Glücksspiel. Eine ging an eine Novomatic-Tochter, eine zweite an einen langjährigen Kunden von Novomatic und eine dritte an die Excellent Entertainment AG aus Traun.
Unzulässiger Eingriff
Eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit sei nur zulässig, wenn es dafür gute Gründe gebe - etwa Kriminalitätsvorbeugung und Verbraucherschutz. Weder den Bescheiden des Landes noch den Gesetzen könne aber entnommen werden, "dass und inwiefern die Kriminalität im Zusammenhang ... mit dem kleinen Glücksspiel überhaupt ein ernst zu nehmendes sozialpolitisches Problem" sei, heißt es in dem Schreiben, das dem Standard vorliegt.
Ebenso unklar sei, warum die Ziele der Kriminalitäts- und Spielsuchtvorbeugung nicht auch mit mehr Lizenzen - beispielsweise zehn - erreicht werden könnten. Aus diesen Gründen erscheine die Einschränkung auf drei Landeskonzessionen ein "verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit", schreibt der UVS.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Fall fürs Verfassungsgericht
Sollte sich der Verfassungsgerichtshof den Bedenken des oberösterreichischen UVS anschließen müsste die Lizenzvergabe von vorne beginnen.
Die Vorgeschichte
2010 formulierte der Bund neue Rahmenbedingungen für das „kleine Glücksspiel“.
2011 stimmten in Oberösterreich daraufhin alle vier Landtagsparteien für die Legalisierung unter strengen Auflagen. Damit soll der illegale Wildwuchs eingedämmt und ein Schutz gegen Spielsucht geschaffen werden.

Für Land und Gemeinden wurden zwischen acht und 17 Millionen Euro an Abgaben erwartet.

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Casinos Austria fordern Bevorzugung:
Glücksspielautomaten in Casinos sollen nicht ans Bundesrechenzentrum angeschlossen werden


Die Casinos Austria AG (CASAG) fordert in einer Stellungnahme zum Novellierungsentwurf des Glücksspielgesetzes eine Sonderbehandlung für Glücksspielautomaten in Spielbanken. Während sämtliche Glücksspielautomaten in Österreich an das Bundesrechenzentrum (BRZ) angeschlossen sein müssen, damit die Geldflüsse kontrolliert werden können, will die CASAG diesen Kontrollmechanismus für die eigenen Automaten nicht gesetzlich vorgegeben haben.

Warum die Anbindung an das BRZ nicht rechtlich verankert sein solle, argumentiert die CASAG damit, dass sich Glücksspielautomaten in Spielbanken wesentlich von anderen Glücksspielautomaten unterscheiden. Insbesondere die Technologie der Spielbankenautomaten sei für eine Anbindung an das BRZ nicht geeignet, eine Umstellung wäre mit erheblichen Investitionen verbunden und nur mit langjährigen Übergangsfristen möglich. Brancheninsider fragen sich, welche Geldflüsse hier im Verborgenen bleiben sollen. Unversteuerte Einnahmen?

Für die gesamte Glücksspielautomatenindustrie im Rahmen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Österreich gab es keinerlei Übergangsfristen aufgrund betriebswirtschaftlicher Überlegungen, hier wurde eine Anbindung an das BRZ ab Inkrafttreten des Glücksspielgesetzes vorgegeben.

Dass sich die Glücksspielautomaten in Spielbanken von anderen Glücksspielautomaten maßgeblich unterscheiden, ist sicherlich richtig. Der Unterschied liegt aber in der rechtlichen Freizügigkeit gegenüber den Casinoautomaten: An diesen können nämlich bis zu 1.000 Euro pro Spiel verzockt werden, während andere Automaten mit maximal 10 Euro bespielbar sein dürfen. Aus Sicht des Spielerschutzes gibt es für diese Bevorzugung der Spielbanken keinen tragfähigen Grund.

Link zur Stellungnahme der CASAG:  pdf download
Quelle: Institut Glücksspiel & Abhängigkeit

EuGH: Urteil Rs.: C-347/09 Strafverfahren gg. Jochen Dickinger, Franz Ömer
84.      In der vorliegenden Rechtssache geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die streitige österreichische Regelung eingeführt wurde, um die Kriminalität zu bekämpfen und die Verbraucher zu schützen. Laut der österreichischen Regierung dient sie der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung sowie der Kriminalitätsabwehr. Ferner bezwecke sie die Sicherstellung einer ausreichenden Abwicklungssicherheit für Spielgewinne und den Schutz der Spieler vor übermäßigen Ausgaben für das Spielen.
85.      Nach den oben erwähnten Grundsätzen ist im Hinblick auf diese Ziele zu prüfen, ob die mit der österreichischen Regelung verbundenen Beschränkungen, auf die das vorlegende Gericht abzielt, als gerechtfertigt angesehen werden können. Ich werde sie nacheinander prüfen.
86.      Wie von mir in der Einleitung zu den vorliegenden Schlussanträgen angemerkt, kann nach ständiger Rechtsprechung ein Monopol für den Betrieb von Gewinnsspielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, wenn mit ihm das Ziel verfolgt wird, ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Verbraucher sicherzustellen. weiterlesen

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Mittwoch, 22. August 2012

Das Finanzamt will die Poker-Millionen

Gericht muss nun entscheiden, ob Gewinne von Glück oder Können abhängen
Was RA. Kazemi beklagt: Der Staat hält ein Monopol auf Poker als Glücksspiel und erklärt es nun über die Finanzbehörden zum Geschicklichkeitsspiel. "Das ist natürlich ein Widerspruch."  Weiter zum vollständigen Artikel ...  

Finanzamt jagt die Pokerspieler – Eddy Scharf wehrt sich
Laut Glücksspielstaatsvertrag ist Poker ein Glücksspiel. Das Finanzamt allerdings sieht darin einmal mehr eine Chance, die leere Staatskasse zu füllen und will seinen Anteil an den Pokergewinnen. Eddy Scharf kämpft seit Jahren gegen das Finanzamt und nun ist auch der Spiegel darauf aufmerksam geworden.
Das Verfahren von Eddy Scharf könnte in Deutschland Pokergeschichte schreiben. Eddy Scharf ist keiner, der sich ein Blatt vor den Mund nimmt. Auch wenn er sich mit seiner Aussage, dass Poker ein Glücksspiel sei, aktuell wenig Freunde in der Poker-Community macht – sein Kampf gegen das Finanzamt betrifft jeden Spieler. Weiter zum vollständigen Artikel ...  

Glücksspiel-Gewinne Pokerspielern drohen Steuernachforderungen
Gewinne aus Glücksspielen sind in Deutschland generell steuerfrei. Doch nun muss ein Gericht prüfen, wann Pokerprofis mit dem Kartenspiel eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Ein Urteil soll nach SPIEGEL-Informationen noch in diesem Jahr fallen.

Hamburg - Das Finanzgericht Köln muss in einem Musterprozess darüber entscheiden, ob der Erfolg beim Pokern auf Glück oder auf Geschicklichkeit beruht.

Nach Ansicht des Finanzamts übte Scharf mit dem Kartenspiel eine gewerbliche Tätigkeit aus, die steuerpflichtig ist.  Weiter zum vollständigen Artikel ...  

Auch Pokergewinne können steuerpflichtig werden   weiterlesen


Poker als Beruf   weiterlesen

Poker - Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel?
Die empirische Messung der Skill-Komponente im Poker  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Wissenschaftliche Studie beweist: Online-Poker Texas Hold'em birgt – wie die Sportwette – nur mittleres Suchtrisiko.
Ist Poker ein Glücks- oder ein Geschicklichkeitsspiel? Welches Suchtpotential steckt in Online-Poker und wie findet man das heraus? weiterlesen

"Der Staat möchte an seinen Einnahmen festhalten"

Poker Passion
Woher das Pokerspiel stammt lässt sich nicht eindeutig klären. Fest steht, dass sich diese Form des Kartenspiels im 19. Jahrhundert mit rasanter Geschwindigkeit in den USA ausbreitete.  weiterlesen 

Konzessionen auch für Poker vergeben
Herr Adler, Sie waren als Sachverständiger für das Glücksspiel in den Landtag von Sachsen eingeladen. Wie kam das?
Das Hauptproblem ist eigentlich, dass die EU-Kommission gesagt hat: Wenn ihr die Sportwetten legalisiert, dann muss das bei Casino-Spielen wie Poker auch möglich sein.
Die Kommission fragt nach der Beweisführung dafür, dass Glücksspiele wie Poker gefährlicher sein sollen als Sportwetten. Hier fehlt bislang der Beweis.  weiterlesen 

A - Poker als Glücksspiel - warum?
Speziell im Hinblick auf Poker und Pokerspielsalons weist Winkler auf schwere Mängel in der Gesetzgebung in. Der Gesetzgeber führt keine konkreten Beweise an, warum Poker als Glücksspiel zu bewerten sei.  Weiter zum vollständigen Artikel ...  

A-Glücksspiel-Razzia zieht Anzeige nach sich
Pokerbetreiber Peter Zanoni hat den Chef der Finanzpolizei Wilfried Lehner angezeigt. Grund dafür ist eine Razzia im Zanonis Concord Card Casino (CCC) in Bregenz, bei der Pokertische beschlagnahmt wurden. Für Zanoni eine reine „Willküraktion“. Denn laut dem neuen Glücksspielgesetz (GSpG) gelte für bestehende Pokersalons, die vor dem 15.3.2010 eine Gewerbeberechtigung hatten, eine Übergangsfrist bis zur Vergabe der neuen Pokerlizenz, jedenfalls aber bis zum 31.12.2012.  Weiter zum vollständigen Artikel ...  

US-Urteil: Poker ist unter Bundesgesetzen kein Glücksspiel

Ein Richter des Bundesstaats New York hat vor Kurzem entschieden, dass beim Poker das Können der Spieler die entscheidende Rolle spielt und das Spiel somit unter Bundesgesetzen nicht als illegal zu gelten habe. Dies könnte ein großer Schritt in Richtung der Legalisierung von Online-Poker in den USA sein, obwohl bis dahin noch einige Hindernisse überwunden werden müssen.  Weiter zum vollständigen Artikel ...  



Montag, 20. August 2012

A: Vorlage des UVS an den EuGH

Das Europäische Parlament forderte die EU-Kommission bereits auf, Fälle von Nicht-Einhaltung des Vertrages zu untersuchen und gegebenenfalls die jeweiligen Staaten an die geltenden Regeln zu erinnern und ihre Rechtsprechung mit den EU-Richtlinien in Einklang zu bringen.  weiterlesen
 

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum österreichischen Glücksspielautomatenrecht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Engelmann-Urteil (Urteil vom 9. September 2010, C-64/08) und dem Dickinger/Ömer-Urteil (Urteil vom 15. September 2011, C-347/09) gibt es ein weitere Vorlage zum österreichischen Glücksspielrecht an den Europäischen Gerichtshof. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) in Oberösterreich hat hinsichtlich der Regulierung von Glücksspielautomaten massive europarechtliche Bedenken gegen das österreichische Glücksspielrecht geäußert und deswegen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Vorlagefragen gestellt (die gestaffelten, relativ kompliziert formulierten vier Vorlagefragen sind unten im genauen Wortlaut dokumentiert). Der UVS bittet damit den EuGH um eine Auslegung von Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere zu der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie grundsätzlich zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, und zur Europäischen Grundrechtscharta (EGRC) im Hinblick auf das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG).

Der UVS hat in seinem Vorlagebeschluss vom 10. August 2012 zu fünf Ausgangsverfahren (Az. VwSen-740121/2/Gf/Rt u.a.) massive Zweifel daran geäußert, dass die Regelungen des GSpG zu Glücksspielautomaten eine (noch) verhältnismäßige Einschränkung darstellen und mit Europarecht vereinbar sind. Es geht dabei um die Kernfrage, ob diese Beschränkungen im Glücksspielsektor erlaubt sind oder als unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen ist. Laut Gesetz dürfen in Österreich nur 15 Spielbankkonzessionen sowie pro Bundesland drei Lizenzen für das kleine Glücksspiel (bis zehn Euro Einsatz) vergeben werden.

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nach Europarecht zwar Einschränkungen vornehmen – allerdings nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Ein Einschränkung kann etwa dann erfolgen, wenn (Quasi-)Monopolregelungen der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz dienen und nicht nur auf eine Erhöhung der Staatseinnahmen abzielen (wofür der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und nachweispflichtig ist). Dass diese Voraussetzungen in Österreich gegeben sind, bezweifelt der UVS in dem Vorlagebeschluss. Die Behörden hätten bisher in keinem Verfahren “auch nur ansatzweise versucht“, nachzuweisen, “dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht … tatsächlich ein erhebliches Problem darstellte“. Ebenso unklar sei, ob es dem Staat nicht nur um eine “Maximierung oder massive Erhöhung der Staatseinnahmen” gehe. Daher sei davon auszugehen, dass die “konkret normierte Ausgestaltung des Glücksspielmonopols” nicht mit der Dienstleistungsfreiheit “vereinbar ist“. Ein hoher Verbraucherschutz sei auch durch “weniger einschneidende Maßnahmen” möglich. Die gesetzliche Regelung erscheine daher als “überschießend” und “inadäquat“. Für den UVS stellt sich daher “die Frage, ob die dem österreichischen Glücksspielgesetz zu Grunde liegende Systematik der lückenlos strafsanktionierten (Quasi-)Monopolregelung generell bzw. hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung mit den Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist.“

Für problematisch hält der UVS des Weiteren, dass die Abgrenzung zwischen dem gerichtlich strafbaren Tatbestand und dem Verwaltungsstraftatbestand nicht unmittelbar im Gesetz erfolge. Diesebzüglich zweifelt der UVS daran, dass dies den “demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen” genügt. Der UVS verweist in diesem Zusammenhang auf die “(grundsätzlich) doppelte, nämlich sowohl gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Strafbarkeit samt den entsprechenden (vorläufigen und dauerhaften) Sicherungsbefugnissen sowie den damit bereits verbundenen negativen Folgewirkungen (wie insbesondere Stigmatisierung [vgl. den Ausgangsfall A] und “Beweislastumkehr” i.S. einer Verpflichtung zur Führung eines Entlastungsbeweises“. Theoretisch könnten bereits Betriebsschließungen angeordnet werden, wenn noch gar nicht geklärt ist, ob eine Verwaltungsstraftat vorliege. Daher wird bezweifelt, dass die “demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen” sowie das “Fairness- und Effektivitätsgebot” erfüllt werden.

Der UVS hat dem EuGH folgende vier, aufeinander aufbauende Vorlagefragen gestellt:

    1. Steht das in Art. 56 AEUV und in den Art. 15 bis 17 EGRC zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sowie §§ 14 und 21 GSpG, die die Durchführung von Glücksspielen mittels Automaten nur unter der – sowohl strafsanktionierten als auch unmittelbar sacheingriffsbedrohten – Voraussetzung der Erteilung einer vorangehenden, jedoch nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Erlaubnis ermöglicht, obwohl bislang – soweit ersichtlich – von staatlicher Seite in keinem einzigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nachgewiesen wurde, dass eine damit verbundene Kriminalität und/oder Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem, dem nicht durch eine kontrollierte Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten auf viele Einzelanbieter, sondern nur durch eine kontrollierte, mit bloß maßvoller Werbung verbundene Expansion eines Monopolisten (bzw. sehr weniger Oligopolisten) abgeholfen werden kann, darstellen, entgegen?

    2. Für den Fall, dass diese erste Frage zu verneinen ist: Steht das in Art. 56 AEUV und in den Art. 15 bis 17 EGRC zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, durch die im Wege unbestimmter Gesetzesbegriffe im Ergebnis eine nahezu lückenlose Strafbarkeit auch vielfältiger Formen von nur sehr entfernt beteiligten (u.U. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen) Personen (wie bloßen Vertreibern, Verpächtern oder Vermietern von Glücksspielautomaten) eintritt, entgegen?

    3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage zu verneinen ist: Stehen die demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen, wie diese offenkundig dem Art. 16 EGRC zu Grunde liegen, und/oder das Fairness- und Effizienzgebot des Art. 47 EGRC und/oder das Transparenzgebot des Art. 56 AEUV und/oder das Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot des Art. 50 EGRC einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, deren wechselseitige Abgrenzung mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung für einen Bürger ex ante kaum vorhersehbar und berechenbar, sondern im konkreten Einzelfall jeweils erst im Wege eines aufwändigen förmlichen Verfahrens klärbar ist, an die sich jedoch weitreichende Unterschiede hinsichtlich der Zuständigkeiten (Verwaltungsbehörde oder Gericht), der Eingriffsbefugnisse, der damit jeweils verbundenen Stigmatisierung und der prozessualen Stellung (z.B. Beweislastumkehr) knüpfen, entgegen?

    4. Für den Fall, dass eine dieser drei ersten Fragen zu bejahen ist: Steht Art. 56 AEUV und/oder Art. 15 bis 17 EGRC und/oder Art. 50 EGRC einer Bestrafung von Personen, die in einer der in § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs. 2 GSpG genannten Nahebeziehung zu einem Glücksspielautomaten steht, und/oder einer Beschlagnahme bzw. Einziehung dieser Geräte und/oder einer Schließung des gesamten Unternehmens solcher Personen entgegen?

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)


Quelle: Pressemitteilung des UVS vom 16. August 2012

Glücksspielgesetz landet vor EU-Gericht
Für problematisch hält man zudem, dass die Abgrenzung zwischen dem gerichtlich strafbaren Tatbestand und dem Verwaltungsstraftatbestand nicht unmittelbar im Gesetz erfolge.

Theoretisch könnten bereits Betriebsschließungen angeordnet werden, wenn noch gar nicht geklärt ist, ob eine Verwaltungsstraftat vorliegt, heißt es. Daher wird bezweifelt, dass die "demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen" sowie das "Fairness- und Effektivitätsgebot" erfüllt werden.  Weiter zum vollständigen Artikel ...   

Zweifel an Konformität mit Europarecht
UVS: Spielsucht nie behördlich untersucht
Dass diese Voraussetzungen in Österreich gegeben sind, bezweifle der UVS. Die Behörden hätten bisher in keinem Verfahren „auch nur ansatzweise versucht“, nachzuweisen, „dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht (...) tatsächlich ein erhebliches Problem darstellte“, heißt es dem Zeitungsbericht zufolge in dem UVS-Schreiben.
Ein hoher Verbraucherschutz sei auch durch „weniger einschneidende Maßnahmen“ möglich.  Weiter zum vollständigen Artikel ...   

Juristen zerpflücken Glücksspielgesetzgebung
Namhafte Staatsrechtler gehen hart mit den letzten Glücksspielgesetznovellen ins Gericht. Die Vergabe der Lotterielizenz sei EU-rechtswidrig, die Regeln für Pokersalons sollen der Verfassung widersprechen.

Günther Winkler, renommierter Jurist, übt maßgebliche Kritik an der österreichischen Glücksspielgesetzgebung. Insbesondere im Hinblick auf Poker und Pokerspielsalons ist das GSpG laut Winkler verfassungswidrig und kommt einer unsachlichen und unverhältnismäßigen "Verstaatlichung" zugunsten finanzieller Erträge für den Staat gleich.  Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Glücksspiel mit der Behörde
Das derzeitige Gesetz ist nicht aus einer klaren Vision heraus entstanden, wie man Suchtgefährdete schützen, Betrüger bekämpfen und harmloses Freizeitvergnügen erlauben könnte, sondern aus einem Kuhhandel zwischen unterschiedlichen Lobbys – und mit dem Hintergedanken, dem Staat durch Spielabgaben eine beträchtliche Einnahmenquelle zu erhalten.

„Die Glücksspielgesetznovellen der letzten Jahre waren in höchstem Maße rechtsstaatlich problematisch.“ Das sagt nicht etwa die Opposition oder ein unmittelbar Betroffener – sondern Bernhard Raschauer, einer der renommiertesten Staatsrechtler des Landes und Professor an der Universität Wien. Weiter zum vollständigen Artikel ... 

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D - Die o.a. Vorlagefragen zur Konformität mit Europarecht lassen sich ohne Einschränkung auch auf die deutschen Regelungen übertragen. 
In letzter Zeit konnte man beobachten, dass die Bundesdeutschen Höchstgerichte ihrer Vorlageverpflichtung nicht nachkommen und selbst darüber entscheiden ob deutsche Regelungen europarechtskonform sind oder nicht. Im Gegensatz zum deutschen Recht, ist die Grundrechtecharta österreichisches Verfassungsrecht.  mehr   Da den Entscheidungen des EuGH zu folgen ist, wird also auch entschieden ob die entsprechenden, deutschen Vorschriften der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, und der Europäischen Grundrechtscharta (EGRC) entsprechen.