Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 12. Mai 2017 – Ryanair Ltd/The Revenue Commissioners
(Rechtssache C-249/17)
(Rechtssache C-249/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Ryanair Ltd
Rechtsmittelgegner: The Revenue Commissioners
Vorlagefragen
1. Kann die Absicht, im Fall einer erfolgreichen Übernahme gegenüber dem in Aussicht genommenen Erwerbsobjekt zukünftig Geschäftsführungsleistungen zu erbringen, für die Feststellung ausreichen, dass der mögliche Erwerber eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie1 ausübt, so dass von dem möglichen Erwerber auf gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen, mit denen der betreffende Unternehmenserwerb gefördert werden soll, entrichtete Mehrwertsteuer potenziell als Mehrwertsteuer auf einen Eingangsumsatz angesehen werden kann, der im Hinblick auf die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Erbringung der besagten Geschäftsführungsleistungen vorgenommen wurde, und
2. kann zwischen beruflichen Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer solchen möglichen Unternehmensübernahme erbracht werden, und der Ausgangsleistung, bei der es sich um die mögliche Erbringung von Geschäftsführungsleistungen gegenüber dem in Aussicht genommenen Erwerbsobjekt für den Fall der erfolgreichen Unternehmensübernahme handelt, ein hinreichender „direkter und unmittelbarer Zusammenhang“ im Sinne der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil Cibo Participations2 aufgestellten Voraussetzung bestehen, so dass in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die auf die besagten beruflichen Dienstleistungen zu entrichten ist, ein entsprechender Vorsteuerabzug stattfinden kann?
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- Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
- Urteil vom 27. September 2001, Cibo Participations SA gegen Directeur régional des impôts du Nord-Pas-de-Calais (C-16/00, EU:C:2001:495).
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de
Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 22. Mai
2017 – MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia S.A./Autoridade
Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-295/17)
(Rechtssache C-295/17)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia S.A.
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefragen
Sind die Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 64 Abs. 1, 66 Buchst. a und 73 der Richtlinie 2006/112/EG1 dahin auszulegen, dass von einem Telekommunikationsanbieter (Fernsehen, Internet, Mobiltelefonie und Festnetz) für die Einziehung eines im Vorhinein festgelegten Betrags zulasten seiner Kunden im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags mit verpflichtender Bindung für einen bestimmten Zeitraum (Bindungsfrist) aus einem dem Kunden zuzurechnenden Grund Mehrwertsteuer geschuldet wird, wobei dieser Betrag dem vom Kunden vertragsgemäß zu zahlenden monatlichen Grundentgelt, multipliziert mit der Zahl der bis zum Ende der Bindungsfrist anfallenden ausstehenden Monatsentgelte, entspricht und der Anbieter zum Zeitpunkt der Verrechnung dieses Betrags unabhängig von dessen tatsächlicher Entrichtung die Leistung seiner Dienste bereits eingestellt hat, wenn:
a. der in Rechnung gestellte Betrag den vertraglichen Zweck hat, den Kunden von der Missachtung der vereinbarten Bindungsfrist abzuhalten und den Schaden auszugleichen, den der Anbieter durch die Nichteinhaltung der Bindungsfrist erleidet, insbesondere in Form des entgangenen Gewinns, den er bei Erfüllung des Vertrags bis zum Ablauf dieses Zeitraums erzielt hätte, sowie in Form der Vereinbarung niedrigerer Tarife, der Bereitstellung von Material oder anderer Angebote gegen reduziertes Entgelt oder unentgeltlich und von frustrierten Aufwendungen für Werbung und Kundenakquise;
b. die vermittelten Verträge mit Bindungsfrist eine höhere Vergütung für die Vermittler beinhalten als die von ihnen vermittelten Verträge ohne Bindung, wobei der Vergütungsbetrag für die Vermittler in beiden Fällen (d. h. bei Verträgen mit und ohne Bindung) auf der Grundlage der in den vermittelten Verträgen festgelegten
Monatsentgelte berechnet wird;
c. der in Rechnung gestellte Betrag nach nationalem Recht als Konventionalstrafe zu qualifizieren ist?
Kann das etwaige Nichtzutreffen eines oder mehrerer der Absätze der ersten Vorlagefrage die Beantwortung der Frage insgesamt ändern?
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- Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht
am 25. September 2017 – Nestrade, S.A./Agencia Estatal de la
Administración Tributaria (AEAT) und Tribunal Económico-Administrativo
Central (TEAC)
(Rechtssache C-562/17)
(Rechtssache C-562/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Nacional
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nestrade, S.A.
Andere Parteien: Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT) und Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)
Vorlagefragen
Kann die Petroma-Rechtsprechung (Rechtssache C-271/12)1 in dem Sinne nuanciert werden, dass die von einem nicht in der Union ansässigen Unternehmen beantragte Mehrwertsteuererstattung zulässig ist, obwohl die nationale Steuerbehörde bereits eine diese Erstattung versagende Entscheidung erlassen hat, weil das Unternehmen auf ein die Steueridentifikationsnummer betreffendes Auskunftsverlangen nicht reagiert hatte, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verwaltung zu diesem Zeitpunkt bereits über diese Information, die das Unternehmen im Zusammenhang mit anderen Auskunftsverlangen eingereicht hatte, verfügte?
Falls diese Frage bejaht wird:
Muss bei einer rückwirkenden Heranziehung der Senatex-Rechtsprechung (Rechtssache C-518/14)2 ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, mit dem die Erstattung der in Rede stehenden Mehrwertsteuer versagt wird, wenn man berücksichtigt, dass mit diesem Verwaltungsakt lediglich eine frühere bestandskräftige Verwaltungsentscheidung über die Versagung der Erstattung bestätigt wird, die von der AEAT nach einem Verfahren erlassen wurde, das nicht das für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene ist und das außerdem die Rechte des die Erstattung Beantragenden beschneidet und damit seine Verteidigungsrechte verletzt?
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- Urteil vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a., C-271/12, EU:C:2013:297.
- Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691.
Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht
am 18. August 2017 – C&D Foods Acquisition ApS/Skatteministeriet
(Rechtssache C-502/17)
(Rechtssache C-502/17)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: C&D Foods Acquisition ApS
Beklagter: Skatteministeriet
Vorlagefragen
Ist Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG1 dahin auszulegen, dass eine Holdinggesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit „Due diligence“-Untersuchungen vor einer geplanten, aber nicht durchgeführten Veräußerung von Anteilen an einer Tochtergesellschaft, der sie mehrwertsteuerpflichtige Verwaltungs- und IT-Dienstleistungen erbringt, berechtigt ist?
Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Bedeutung, dass der Preis für die mehrwertsteuerpflichtigen Verwaltungs- und IT-Dienstleistungen, die die Holdinggesellschaft im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, so festgesetzt ist, dass er ihren Lohnkosten zuzüglich eines „mark-up“ von 10 % entspricht?
Kann unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Frage ein Vorsteuerabzugsrecht für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beratungskosten als Gemeinkosten bestehen und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
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- Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 31. Juli 2017 – Valériane SNC/Ministre de l’Action et des Comptes Publiques
(Rechtssache C-460/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Valériane SNC
Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes Publiques
Vorlagefrage
Sind die Bestimmungen von Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vom 17. Mai 19771 , dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Art. 168 der Richtlinie vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem2 übernommen wurden, dahin auszulegen, dass dann, wenn einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der ausgewiesenen Steuer auf Rechnungen über Gegenstände oder Dienstleistungen, bei denen die Steuerverwaltung feststellt, dass sie nicht tatsächlich an ihn erbracht wurden, von der von ihm für seine eigenen Umsätze geschuldeten Steuer versagt werden soll, in jedem Fall zu prüfen ist, ob nachgewiesen ist, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen war und dass diese Hinterziehung auf Initiative des Rechnungsausstellers, des Rechnungsempfängers oder eines Dritten erfolgte?
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- Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
- Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich),
eingereicht am 31. Juli 2017 – SGI/Ministre de l’Action et des Comptes
Publics
(Rechtssache C-459/17)
(Rechtssache C-459/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SGI
Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes Publics
Vorlagefrage
Sind die Bestimmungen von Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vom 17. Mai 19771 , dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Art. 168 der Richtlinie vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem2 übernommen wurden, dahin auszulegen, dass dann, wenn einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der ausgewiesenen Steuer auf Rechnungen über Gegenstände oder Dienstleistungen, bei denen die Steuerverwaltung feststellt, dass sie nicht tatsächlich an ihn erbracht wurden, von der von ihm für seine eigenen Umsätze geschuldeten Steuer versagt werden soll, in jedem Fall zu prüfen ist, ob nachgewiesen ist, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen war und dass diese Hinterziehung auf Initiative des Rechnungsausstellers, des Rechnungsempfängers oder eines Dritten erfolgte?
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- Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
- Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 11. Dezember 2017 – Paulo Nascimento Consulting – Mediação Imobiliária Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-692/17)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Paulo Nascimento Consulting – Mediação Imobiliária Lda
Revisionsbeklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefrage
Fällt für die Zwecke der Anwendung der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie1 vorgesehenen Steuerbefreiung unter die Begriffe „Gewährung“, „Vermittlung“ oder „Verwaltung von Krediten“ [auch] die entgeltliche Abtretung der Verfahrensposition eines Mehrwertsteuerpflichtigen, der Kläger in einem Verfahren ist, in dem eine durch ein gerichtliches Urteil zugesprochene Forderung aus Verletzung eines Immobilienmaklervertrags, zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer zum am Tag der Zahlung geltenden Steuersatz und der bereits angefallenen bzw. bis zur vollständigen Zahlung noch anfallenden Verzugszinsen, vollstreckt werden soll, an einen Dritten?
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- Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi
Bíróság (Ungarn), eingereicht am 11. Dezember 2017 – PORR Építési Kft. /
Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-691/17)
(Rechtssache C-691/17)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: PORR Építési Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG1 – insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Grundsatz der Steuerneutralität sowie der Effektivitätsgrundsatz – dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der, obwohl kein Steuerbetrug vorliegt, bei der Behördenentscheidung das Recht auf Vorsteuerabzug, das auf der Grundlage einer nach den gewöhnlichen mehrwertsteuerlichen Vorschriften ausgestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis ausgeübt werden kann, versagt wird, weil die Rechnung über den Umsatz richtigerweise nach der Reverse-Charge-Regelung (Regelung über die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) hätte ausgestellt werden müssen, aber vor der Versagung des Rechts auf den Vorsteuerabzug
– nicht geprüft wird, ob der Rechnungsaussteller in der Lage ist, dem Rechnungsempfänger die irrtümlich entrichtete Mehrwertsteuer zu erstatten, und
– nicht geprüft wird, ob der Rechnungsaussteller im Einklang mit dem Recht (innerhalb des mitgliedstaatlichen Rechtsrahmens) in der Lage ist, die Rechnung zu berichtigen, eine Eigenkontrolle durchzuführen und sich aufgrund dessen die von ihm irrtümlich abgeführte Steuer von der Steuerverwaltung erstatten zu lassen.
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG – insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Grundsatz der Steuerneutralität sowie der Effektivitätsgrundsatz – dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Behördenentscheidung das Recht auf Vorsteuerabzug, das auf der Grundlage einer nach den gewöhnlichen mehrwertsteuerlichen Vorschriften ausgestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis ausgeübt werden kann, versagt wird, weil die Rechnung über den Umsatz richtigerweise nach der Reverse-Charge-Regelung hätte ausgestellt werden müssen, aber bei der Behördenentscheidung nicht angeordnet wird, dem Rechnungsempfänger die irrtümlich abgeführte Steuer zu erstatten, obwohl der Rechnungsaussteller die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer an den Fiskus abgeführt hat?
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- Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 26. September 2017 – Związek Gmin Zagłębia Miedziowego w Polkowicach/Szef Krajowej Administracji Skarbowej
(Rechtssache C-566/17)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Związek Gmin Zagłębia Miedziowego w Polkowicach
Beklagter: Szef Krajowej Administracji Skarbowej
Vorlagefrage
Stehen Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 und der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer einer nationalen Praxis entgegen, nach der das volle Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen gewährt wird, die sowohl für Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden, die vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden (besteuerte und befreite), als auch für solche, die vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nicht erfasst werden, und zwar angesichts dessen, dass im nationalen Gesetz keine Methoden und Kriterien für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die o. g. Arten von Umsätzen geregelt werden?
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1 ABl. 2006, L 347, S. 1.
Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi
Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Januar 2018 – Sole-Mizo Zrt./Nemzeti
Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-13/18)
(Rechtssache C-13/18)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sole-Mizo Zrt.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach bei der Prüfung der für Verzugszinsen einschlägigen Vorschriften von der Prämisse ausgegangen wird, dass die nationale Steuerbehörde deshalb keine Rechtsverletzung (Unterlassung) begangen hat – d. h. bezüglich des nicht erstattungsfähigen Teils der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer im ungarischen Recht) auf nicht beglichene Erwerbe der Steuerpflichtigen nicht in Verzug geraten ist –, weil die gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung der betreffenden nationalen Steuerbehörde in Kraft war und die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in ihr festgelegten Voraussetzung vom Gerichtshof der Europäischen Union erst später festgestellt worden ist, mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, mit denen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) (insbesondere im Hinblick auf ihren Art. 183) und mit den Grundsätzen der Effektivität, der unmittelbaren Wirkung und der Äquivalenz vereinbar?
Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach bei der Prüfung der für Verzugszinsen einschlägigen Vorschriften danach unterschieden wird, ob die nationale Steuerbehörde entweder gemäß den damals geltenden, aber gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschriften oder aber unter Verstoß gegen die geltenden nationalen Vorschriften die Steuer nicht erstattet hat, und infolgedessen hinsichtlich der Höhe der Zinsen auf die Mehrwertsteuer, deren Rückerstattung wegen einer Voraussetzung des nationalen Rechts, die der Gerichtshof der Europäischen Union als unionsrechtswidrig eingestuft hat, nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden konnte, zwei voneinander abzugrenzende Zeiträume unterschieden werden, wobei
– im ersten Zeitraum die Steuerpflichtigen – mit der Begründung, dass die gemeinschaftsrechtswidrige ungarische Regelung damals noch in Kraft gewesen sei und die ungarischen Steuerbehörden folglich nicht rechtswidrig gehandelt hätten, als sie die Zuweisung der in den Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugelassen hätten – lediglich Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatz der Zentralbank beanspruchen können, während
– im zweiten Zeitraum nur für die verspätete Entrichtung der Verzugszinsen aus dem ersten Zeitraum die – ansonsten nach der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats bei Verzug anfallenden – Zinsen in Höhe des zweifachen Basiszinssatzes der Zentralbank – der– zu zahlen sind,
dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie (insbesondere im Hinblick auf ihren Art. 183) und mit den Grundsätzen der Äquivalenz, Effektivität und Verhältnismäßigkeit vereinbar?
Ist Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass das Äquivalenzprinzip der Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Steuerbehörde auf die Mehrwertsteuer, deren Erstattung unterlassen wurde, bei einem Verstoß gegen eine Unionsvorschrift nur Zinsen in Höhe des einfachen Basiszinssatzes der Zentralbank, bei einem Verstoß gegen nationales Recht hingegen Zinsen in Höhe des zweifachen Basiszinssatzes der Zentralbank zahlt?
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1 ABl. L 347, S. 1.