EuGH Urteil Cardpoint GmbH, Rechtssache C‑42/18 vom 03. Oktober 2019 - keine Befreiung der Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Bank beim Betrieb von Geldausgabeautomaten erbringt
Europarecht; Geldspielautomat; Spielautomat; Umsatzsteuerbefreiung
Rechtsfrage
Sind die Dienstleistungsumsätze eines Geldautomaten betreibenden Unternehmens gegenüber Banken gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG aufgrund des Rechenzentrum-EuGH-Urteils vom 05.06.1997, SDC, C-2/95 zu Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 bis 5 Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei?
Hinweis: Das Verfahren wurde durch Vorlagebeschluss vom 28.09.2017 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens C-42/18 ausgesetzt.
Gesetze: RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d, UStG § 4 Nr 8 Buchst d
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.03.2015): FG Rheinland-Pfalz 23.10.2014 6 K 1465/12
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
[WAAAE-86939]
Quelle
Pressemitteilung:
Nr. 6 vom 24. Januar 2018
BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit des sog. Outsourcing im Bankbereich
Beschluss vom 28.9.2017 V R 6/15
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) entscheiden, ob Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind. Der Vorlagebeschluss des BFH vom 28. September 2017 V R 6/15 ist von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten. Denn die so erhofften Kostenvorteile werden durch eine Umsatzsteuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung in Frage gestellt, da Banken beim Bezug derartiger Leistungen im Allgemeinen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Im Streitfall erbrachte die Klägerin für eine Bank Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. Die Klägerin stellte funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Sie übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten mit Geldmitteln der Bank, veranlasste den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Inhaber der Geldkarte und der die Karte ausgebenden Bank und führte im Genehmigungsfall die Geldausgabe am Geldautomaten durch.
Die Klägerin begehrt die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen. Das Finanzamt sah die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an, das Finanzgericht bejahte die Umsatzsteuerfreiheit.
Demgegenüber zweifelt der BFH an der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen und hält eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dies beruht darauf, dass sich das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung an den Vorgaben der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage zu orientieren hat. Bei Zweifeln an der Auslegung derartiger Richtlinien ist der BFH zur Einleitung von Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet.
Der EuGH hat nunmehr zu entscheiden, welche Reichweite seiner Rechtsprechung zum umsatzsteuerfreien Outsourcing im Bankbereich zukommt. Danach können Dienstleister, die für Banken tätig sind, die für Banken geltenden Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wenn ihre Leistungen für den Bankbereich wesentlich und spezifisch sind. Umsatzsteuerpflichtig sind demgegenüber Leistungen mit rein technischem und administrativem Charakter. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, wird im Streitfall zu klären sein.
Bundesfinanzhof
Pressestelle Tel. (089) 9231-400
Pressereferent Tel. (089) 9231-300
Siehe auch: Beschluss (EuGH-Vorlage) des V. Senats vom 28.9.2017 - V R 6/15 –
Quelle
Bundesfinanzhof
anhängige Verfahren
Outsourcing bei Banken – Wie weit reicht die Umsatzsteuerbefreiung für den Zahlungs- und Überweisungsverkehr?
Der BFH hat Zweifel an der Umsatzsteuerfreiheit beim Outsourcing im Bankbereich und hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind (BFH vom 28.09.2017 – V R 6/15, DB 2018 S. 165). Der Vorlagebeschluss ist von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten.
Vorlagefrage
Der BFH möchte vom EuGH nun wissen, ob „technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt“, umsatzsteuerfrei sind.
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Langtext
Gericht: BFH 5. Senat
Entscheidungsdatum: 28.09.2017
Aktenzeichen: V R 6/15
Normen:
§ 4 Nr 8 Buchst d UStG 2005, Art 13 Teil B Buchst d Nr 3 EWGRL 388/77, Art 135 Abs 1 Buchst d EGRL 112/2006, UStG VZ 2005
EuGH-Vorlage zur Steuerfreiheit im Bankbereich
Leitsatz
Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit vom 26. Mai 2016 C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. Oktober 2014, Az: 6 K 1465/12, Urteil
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bookit vom 26. Mai 2016 C 607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Tatbestand......
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