Mittwoch, 14. März 2018

Das VG Chemnitz setzt mit dem Urteil vom 13.12.2017 (3 K 1980/14) das Unionsrecht nicht um!

Wie aus der Webseite der Landesdirektion Sachsen (LDS) hervorgeht, wurde das Gemeinschaftsrecht nicht beachtet, womit in unzulässiger Weise die Rechte des Rechtsträgers beschnitten wurden, die diesem aus der Charta der Grundrechte der EU, den Grundrechten und den grundrechtsähnlichen Rechten (Grundfreiheiten) erwachsen. (vgl. u.a. Admiral, Pfleger, Berlington, Ince)

EuGH (Rs. C-581/14) zur Auslegung von Art. 267 AEUV sowie zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts.

Die LDS Sachsen führt wie folgt aus:
„Die dreistündige Verhandlung fand am 13. Dezember 2017 vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz statt (3 K 1980/14 n.v.). Das Gericht erläuterte die Sach- und Rechtslage. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht auf europäische Vorgaben abzustellen.
Die Verwaltungsgerichte und das OVG Bautzen haben bereits mehrfach entschieden, dass EU-Normen bei Erlaubnisverfahren von Spielhallen nicht verletzt werden (z.B. VG Leipzig Beschluss vom 8. Januar 2018 Az.: 5 L 578/17 n.v.; OVG Beschluss vom 9. November 2017 Az.: 3 B 240/17, Rdnr. 11 juris; OVG Bautzen Beschluss vom 19. Februar 2018 Az.: 3 B 2/18, Rdnr. 13 f n.v.).“
  Quelle

Damit verstößt auch das VG Chemnitz grob gegen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtfertigungsanforderungen für Beschränkungen des Unionsrechts. (s.u.a.: EuGH-Urteil in der Rechtssache C-3/17 Sporting Odds Ltd - Art. 56 AEUV – Art. 4 Abs. 3 EUV (Charta der Grundrechte)

s.a.: Das Recht der EU und seine Durchsetzung in den Mitgliedstaaten (Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen) Grundlagenfragen der europäischen Integration, zum Europarecht und zum Öffentlichen Recht. Europarecht Prüfung von Grundfreiheiten

Francovich-Entscheidung: Dem einzelnen Bürger steht bei einer Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ersatz zu, wenn dem Einzelnen durch den staatlichen Verstoß ein Schaden entstanden ist.
Quelle: wikipedia

s.a.: Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das EU-Recht. Zum Grundsatz der Staatshaftung aus dem EuGH-Urteil  v. 30.09.2003, Rs. C-224/01 - Köbler / Österreich weiterlesen




Spielhallen: Landesdirektion Sachsen unterliegt vor Gericht

Ein Beitrag von Günter Utikal

Der Anwalt ist Organ der Rechtspflege. Rechtspflege bedeutet Pflege des Rechts, nicht der Justiz und schon gar nicht Pflege der Verwaltung. Verlässt sich der Anwalt darauf, dass der Richter das Verwaltungsunrecht schon richten werde, haftet er auf Schadensersatz. Beim Bundesgerichtshof steht zur Anwaltshaftung im Urteil vom 10.12.2015 schon im Leitsatz:

„Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz „iura novit curia“ keine Einschränkung.“ (BGH XI 272/14, Leitsatz).

Für alle, deren Lateinkenntnisse sich auf Tim und Struppi beschränken: Von der Theorie, der Richter würde das Recht kennen und anwenden, hält der Bundesgerichtshof überhaupt nichts. Der Anwalt muss dem Gericht redundant, penetrant und laut genug das Recht erläutern. Dankt das Gericht „für die angenehme Verhandlungsführung“ und weist die Klage ab, war noch Luft nach oben. Vielleicht hätte ja eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit Zugang zum rechtlichen Gehör verschafft?

Dies vorausgeschickt musste das Glücksspielreferat der Landesdirektion Sachsen (Leitung: Frau Bartsch) vor Gericht vor dem Recht kapitulieren; ungewohnt aber zu Recht (VG Chemnitz, Urt. V. 13.12.2017, 3 K 1980/14). Was war geschehen, dass das Unrecht dem Recht wich? Streitig war der Widerruf der von der LDS erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis gem. 24 GlüÄndStV, die die LDS ohne gesetzliche Grundlage zum Betrieb einer Spielhalle verlangt, obwohl gem. § 18a SächsGlüStV AG die gewerberechtliche Erlaubnis die glücksspielrechtliche Erlaubnis „einschließt“.

Nach einem Anwaltswechsel hatte der Kläger seine Argumentation auf das Unionsrecht verlagert. Er trug dezidiert vor, dass eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis selbst dann, wenn es ein solches Erfordernis im sächsischen Gesetz gäbe, nicht mit Unionsrecht und nicht mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist. Daran könnten (Fehl-)Entscheidungen sächsischer Gerichte nichts ändern. Der Kläger und sein Anwalt, nennen wir in Anlehnung an Kafka Rechtsanwalt „K.“, haben redundant dargelegt, dass die Handhabung des Unionsrechts durch die Landesdirektion und die sächsischen Gerichte korrekturbedürftig ist.

In der lebhaften mündlichen Verhandlung präsentierte Rechtsanwalt K. u.a. Beweise, dass weder der Freistaat Sachsen noch die übrigen Bundesländer „wirklich“ darauf ausgerichtet sind, durch eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik die Suchtgefahr zu bekämpfen, sondern primär die Maximierung der Staatseinnahmen durch staatlich konzessionierte Spielbanken und die staatlichen Lotterieunternehmen verfolgen. Rechtsanwalt K. stellte auch klar, dass LDS und Gerichte die Behördenpraxis in den anderen Bundesländern mit in den Blick nehmen müssten. Ein zusätzliches Genehmigungserfordernis sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht anwendbar, weil die Praxis in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird.

Die 3. Kammer des VG Chemnitz hatte sich auf Bitte von Rechtsanwalt K. für die mündliche Verhandlung den ganzen Tag Zeit genommen. Sie bekam viele weitere Informationen zur Sach- und Rechtslage, die sie sich eigentlich (§ 86 VwGO) selbst hätte beschaffen müssen.

Bevor der Kampf ums Recht in die zweite Halbzeit ging, hatte das Gericht seine Sicht in der Mittagspause geändert. Nach Wiederanpfiff hieß es: Die Verfügung der Landesdirektion wird aufgehoben. Die Berufung wird nicht zugelassen, der Kläger kann die Doppelspielhalle weiter betreiben.

Wie reagierte die Landesdirektion? Wie geht eine Verwaltung, die sich – mit Unterstützung „ihres“ 3. Senats beim OVG Bautzen und ihres 8. Senats beim BVerwG –dem Recht und der Rechtsprechung des EuGH versperrt und Sachsen ins EU-rechtliche Abseits stellt, mit der Erkenntnis um, dass nicht alle sächsischen Richter nach ihrer Pfeife tanzen?

Erste Maßnahme: Trick 28. Die 3. Kammer hat mit Glücksspiel nichts mehr zu tun. Alle glücksspielrechtlichen Verfahren werden der 4. Kammer zugeordnet. Dort regiert Richter M., das hat sich bewährt.

Zweite Maßnahme: Trick 17 mit Selbstüberlistung. Zurück in die Siebziger. Die Landesdirektion reicht Beschwerde ein.
Eine Beschwerde gegen ein Urteil ohne Zulassung der Berufung? Wäre nicht ein Antrag auf Zulassung der Berufung der richtige Rechtsbehelf? Dann könnte die umfassend aufbereite unionsrechtliche Sach- und Rechtslage vor dem OVG in Bautzen diskutiert werden.

Nicht so die Landesdirektion! Die juristische Herausforderung wird nicht angenommen; zu groß die Überlegenheit des Rechts.

„Beschwerde“ meint Beschwerde bei der Anwaltskammer. Rechtsanwalt K. habe eine „rote Linie überschritten“. Er habe die Landesdirektion und die sächsischen Gerichte kritisiert und sich angemaßt, seine Meinung öffentlich zu äußern. Frevel.

Auszüge aus der Beschwerde der LDS (die mittlerweile drei Ordner füllt):

„Die Vorsitzende vermerkte schriftlich, dass Herr K das Verwaltungsgericht aufrief, EU-Recht nicht außer Acht zu lassen und bittet um Berücksichtigung seiner Schriftsätze. Er bat auch um Übersendung aller Entscheidungen im Zusammenhang mit glücksspielrechtlichen Erlaubnissen des Verwaltungsgerichts.“
Jetzt reicht es! Der Anwalt überschreitet eine blutrote Linie. Er bittet das Gericht um rechtliches Gehör! Nein, das darf es in Sachsen nicht geben.

Weiter im Text:

„Mit Verfügung vom 24. November 2017 übermittelte das VG Chemnitz einen Schriftsatz von Herrn K nebst weiteren Anlagen. Der Schriftsatz hatte 59 Seiten und ist unterteilt in 157 Absätze. In seinem Inhalt greift Herr K in ununterbrochener Abfolge die Landesdirektion sowie die Verwaltungsgerichte nebst Bundesverwaltungsgericht an und macht dem Gericht Vorgaben zur Verfahrensführung. Hier einige Auszüge:
„Die Kammer wird gebeten, keine anderen mündlichen Termine an dem 13. Dezember 2017 anzusetzen und sich den Abend freizuhalten.“
Grob standeswidriges Verhalten. Ein Schriftsatz mit 59 Seiten und mit Kritik an der Rechtsprechung sächsischer Verwaltungsgerichte. Und dann noch diese dreiste Bitte, für die mündliche Verhandlung ausreichend Zeit einzuräumen! Anwalt „K“ muss sofort aus dem Verkehr gezogen werden. Früher war besser!

Weiter aus der Beschwerde:

„Am 14. Dezember 2017 fand vor dem VG Chemnitz eine mündliche Verhandlung statt, an welchem auch Herr K als Klägervertreter auftrat. Dabei führte Herr K folgendes aus: „Sämtliche bisher zuständigen Spruchkörper urteilten falsch. Insbesondere das OVG Sachsen und vor allem der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts liegen in ihren Entscheidungen falsch und missachten das Europarecht hartnäckig. Einzig akzeptable Entscheidungen gab es vom VG Leipzig, welches im Verfahren L 29-2135/188 erstinstanzlich (im vorläufigen Rechtsschutz und in der Hauptsache) festgestellt hatte, dass es in Sachsen keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis zusätzlich zur Gewerbeerlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung bedarf.“
Wieder diese grobe Verletzung des Standesrechts! Lob und Kritik an deutschen Spruchkörpern. So geht es nicht, Herr K!

Das Beste aber kommt zum Schluss:

„Herr K akzeptiert aber keine Rechtsprechung, er ist das Recht.“
Das hat gesessen. Schach dem „K“!

Kontakt:
Günter Utikal
E-Mail: guenter.utikal@gmx.de
Tel.: 0172 9128830