Donnerstag, 26. Oktober 2017

Bauträger nicht Schuldner der Umsatzsteuer


Gericht/Institution:       FG München
Erscheinungsdatum:      25.10.2017
Entscheidungsdatum:    10.10.2017
Aktenzeichen:                14 K 344/16
   
Normen:    § 13b UStG 1980, § 27 UStG 1980, § 17 UStG 1980

Bauträger nicht Schuldner der Umsatzsteuer

Das FG München hat entschieden, dass ein Bauträger, der die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet hat, in den Jahren 2011 bis 2013 nicht die Umsatzsteuer für Bauleistungen schuldet, die inländische Unternehmer (Bauhandwerker) an ihn erbracht haben.

Das Finanzamt könne dies nicht davon abhängig machen, dass der Bauträger dem Bauhandwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt habe oder dass das Finanzamt mit dem Anspruch des Bauhandwerkers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer aufrechnen könne, so das FG München.

Der Kläger im Streitfall ist ein Bauträger. Er versteuerte die Umsatzsteuer für von Bauhandwerkern bezogene Bauleistungen. Dies entsprach auch der von der Finanzverwaltung angenommenen damaligen Gesetzeslage. Hiernach schuldet zwar normalerweise der Leistende die Umsatzsteuer. Doch regelt § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG), in welchen Fällen ausnahmsweise der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird. Die Finanzverwaltung war für die Jahre 2011 bis 2013 der Ansicht, dass diese Ausnahmeregelung auch für Bauträger hinsichtlich der von ihnen empfangenen Bauleistungen gilt. Der BFH widersprach dem mit Urteil vom 22.08.2013 (Az.: V R 37/10). Mit Bezug auf dieses Urteil begehrte der Kläger eine entsprechende Verringerung seiner Steuer. Diese verweigerte ihm das Finanzamt. Denn die Finanzverwaltung vertritt neuerdings die Auffassung, dass der Erstattungsanspruch des Bauträgers davon abhängt, ob er die Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner (Bauhandwerker) bezahlt hat, oder ob das Finanzamt mit dem vom Bauhandwerker an das Finanzamt abgetretenen Anspruch auf Bezahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger aufrechnen kann.

Das FG München hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts muss der Bauträger nicht weitere Voraussetzungen erfüllen, um die begehrte Erstattung vom Finanzamt zu erhalten. Zwar habe der Gesetzgeber in § 27 Abs. 19 UStG eine Übergangsregelung für Altfälle geschaffen, um bei Rückerstattung der gezahlten Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuldner (Bauträger) den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können. Damit sollten Steuerausfälle in Millionenhöhe durch Erstattungen an die Bauträger verhindert werden. § 27 Abs. 19 UStG stehe einer Erstattung an den Bauträger nicht entgegen. Denn diese Vorschrift befasse sich nicht mit dem Leistungsempfänger (Bauträger), sondern nur mit dem Leistenden (Bauhandwerker). Auch weitere Einwendungen des Finanzamtes wie die entsprechende Anwendung des § 17 UStG seien zu verwerfen gewesen (entgegen BFH, Beschl. v. 27.01.2016 - V B 87/15). Auch der Grundsatz von Treu und Glauben könne keine Steuerschuld begründen, sondern Pflichten nur begrenzen. Das Recht der EU verbiete es zwar nicht, dass Mitgliedstaaten die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern ablehnen könnten, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Berechtigten führte. Die hierfür erforderliche nationale Regelung existiere aber nicht. Auch aus dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer folge keine andere Beurteilung.

Das Urteil habe erhebliche praktische Auswirkungen. Denn es bewirke, dass Bauträger im Rahmen der Verjährung und der Änderungsvorschriften jederzeit eine Erstattung für die zu Unrecht gemäß § 13b UStG bezahlte Steuer verlangen könnten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des FG München v. 25.10.2017