Insbesondere bei den deutschen Sportwetten-Verfahren wird vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine weitere Klärung der Rechtslage erwartet. Zu den Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und der Anfang 2008 vom Verwaltungsgericht Schleswig eingereichten Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) wird Generalanwalt Paolo Mengozzi seine Schlussanträge am Donnerstag, den 4. März 2010, 9:30 Uhr, verkünden. mehr Quelle: www.be24.at
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 4. März 20101(1)
Verbundene Rechtssachen C‑316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07
Markus Stoß
gegen
Wetteraukreis
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen [Deutschland])
Kulpa Automatenservice Asperg GmbH
gegen
Land Baden-Württemberg
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart [Deutschland])
SOBO Sport & Entertainment GmbH
gegen
Land Baden-Württemberg
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart [Deutschland])
Andreas Kunert
gegen
Land Baden-Württemberg
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart [Deutschland])
Avalon Service-Online-Dienste GmbH
gegen
Wetteraukreis
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen [Deutschland])
Olaf Amadeus Wilhelm Happel
gegen
Wetteraukreis
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen [Deutschland])
„Freier
 Dienstleistungsverkehr – Glücksspiele – Kohärenz der nationalen Politik
 im Bereich des Glücksspiels – Tätigkeit der Veranstaltung von 
Sportwetten, für die eine Erlaubnis vorliegen muss – Gegenseitige 
Anerkennung“
I –    Einleitung
1.        Eine
 Milliardenindustrie, die eine gefährliche und in kultureller Hinsicht 
heikle Tätigkeit betrifft. Eine Dienstleistung, die dank neuer 
Kommunikationsmittel leicht die Grenzen überschreitet. Ein nicht 
harmonisierter Sektor, zu dem es nur eine Einzelfallrechtsprechung gibt.
2.        Alle
 diese Elemente kommen im Spielsektor zusammen: Deshalb ist es nicht 
erstaunlich, dass der Sektor stark umstritten ist und in Zukunft sehr 
wahrscheinlich weitere Konflikte hervorbringen wird. Die hier geprüften 
Fragen, ebenso wie die zahlreichen anderen Fragen, die dem Gerichtshof 
derzeit vorliegen, sind ein deutlicher Beweis dafür(2).
3.        Das
 Fehlen von Sekundärrecht ist im vorliegenden Fall ein entscheidender 
Faktor, der die Gerichte zwingt, die Verträge unmittelbar heranzuziehen.
 Trotz ihrer deutlichen Zunahme in den letzten Jahren reicht die 
Rechtsprechung in diesem Bereich als Grundlage zur Regelung der 
verschiedenen Fälle, mit denen die nationalen Gerichte tagtäglich 
befasst werden, nicht aus. Diesen Gerichten obliegt es, in letzter 
Instanz die Regelungen, die den Zugang zum Spielmarkt eines 
Mitgliedstaats beschränken, aus gemeinschaftlicher Sicht zu prüfen. Mit 
seinen Antworten auf die Vorlagefragen muss der Gerichtshof ihnen den 
Weg zeigen, dem sie bei der Durchführung dieser schwierigen Aufgabe 
folgen müssen.
4.        In
 den Rechtssachen, um die es im vorliegenden Fall geht, ersuchen die 
Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart den Gerichtshof, sich erstens 
über die Vereinbarkeit des in Deutschland bestehenden Monopols für 
Sportwetten und Lotterien mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern, da es 
der innerstaatlichen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels nach 
ihrer Ansicht vermutlich an Kohärenz fehlt. Zweitens soll der 
Gerichtshof sich zu der Möglichkeit äußern, den Grundsatz der 
gegenseitigen Anerkennung auf nationale Genehmigungen für die 
Veranstaltung von Sportwetten anzuwenden.
II – Rechtlicher Rahmen
A –    Gemeinschaftsregelung
5.        Der
 Glücksspielsektor ist gegenwärtig im Unionsrecht nicht harmonisiert. 
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(3)
 schließt Glückspiele ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus: 
„Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung: … h) 
Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich 
Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten …“ (Art. 2 Abs. 2).
6.        Wegen
 des fehlenden Sekundärrechts ist auf das Primärrecht zurückzugreifen, 
im vorliegenden Fall insbesondere auf Art. 49 EG, dessen Abs. 1 
„Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der 
Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen 
Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig 
sind“, verbietet. 
B –    Deutsches Recht
7.        In
 Deutschland sind die Zuständigkeiten im Bereich des Spiels zwischen 
Bund und Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern gibt es ein 
regionales Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien, 
während mit dem Betrieb von Spielautomaten und Spielbanken private 
Wirtschaftsteilnehmer betraut sind, die über die erforderliche Erlaubnis
 verfügen.
1.      Bundesrecht
8.        § 284 Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB) bestimmt:
„(1)      Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel
 veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird
 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
…
(3)      Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig [handelt]
…
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
…“.
9.        Es
 ist Aufgabe der Länder, die Voraussetzungen für die Erteilung der in 
§ 284 StGB genannten Erlaubnisse zu bestimmen, mit Ausnahme der 
Erlaubnisse für die Veranstaltung von Wetten, die öffentliche 
Pferdewettkämpfe und das Aufstellen und den Betrieb von 
Geldspielautomaten betreffen, die von den Ländern erteilt werden, aber 
unter den im Rennwett- und Lotteriegesetz (im Folgenden: RWLG) und in 
der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen.
10.      In Bezug auf die Erlaubnis für Wetten, die Pferdewettkämpfe betreffen, bestimmt § 1 RWLG: 
„(1)
 Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisators aus Anlass 
öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen 
für Pferde betreiben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht 
zuständigen Behörde.
…
(3)
 Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, welche die 
Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen ausschließlich zum Besten der 
Landespferdezucht verwenden.“
11.      § 2 Abs. 1 RWLG lautet:
„Wer
 gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde 
abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der 
nach Landesrecht zuständigen Behörde.“
2.      Landesrecht
a)      Der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland
12.      Mit
 dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen
 in Deutschland (im Folgenden: LottStV) haben die Länder für die 
Veranstaltung, Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von 
Glücksspielen mit Ausnahme von Spielbanken einen einheitlichen Rahmen 
geschaffen.
13.      § 1 LottStV legt die Ziele dieses Vertrags zwischen den Ländern fest. Diese Ziele sind,
„1.      den
 natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte 
Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte 
Glücksspiele zu verhindern,
2.      übermäßige Spielanreize zu verhindern,
3.      eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen,
4.      sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden und
5.      sicherzustellen,
 dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung
 öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
 verwendet wird“.
14.      § 5 LottStV bestimmt:
„(1)      Die
 Länder haben im Rahmen der Zielsetzungen des § 1 die ordnungsrechtliche
 Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen.
(2)      Auf
 gesetzlicher Grundlage können die Länder diese Aufgabe selbst, durch 
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche
 Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts 
unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen.
(3)      Den
 in Absatz 2 Genannten ist ein Tätigwerden als Veranstalter oder 
Durchführer … nur in dem Land gestattet, in dem sie ihre Aufgaben nach 
Absatz 2 wahrnehmen. Sie dürfen Glücksspiele nur in diesem Land 
vertreiben oder vertreiben lassen. In einem anderen Land dürfen sie 
Glücksspiele nur mit Zustimmung dieses Landes veranstalten oder 
durchführen. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein 
Rechtsanspruch.
(4)      Anderen als den in 
Absatz 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und 
Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt 
werden.“
15.      Der 
im Dritten Abschnitt enthaltene § 6 LottStV macht die öffentliche 
Veranstaltung von Lotterien außerhalb des Anwendungsbereichs von § 5 
Abs. 2 von einer vorherigen Erlaubnis abhängig und zählt eine Reihe von 
Voraussetzungen auf, die für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen 
müssen. § 7 Abs. 1 LottStV schließt die Erteilung der Erlaubnis aus, 
wenn diese Veranstaltung von Lotterien wegen des insgesamt vorhandenen 
Glücksspielangebots den Spieltrieb möglicherweise in besonderer Weise 
fördert.
16.      In 
dem durch den LottStV vorgegebenen Rahmen hat jedes Land seine eigene 
Regelung für Glücksspiele erlassen und die Veranstaltung von Lotterien 
und Sportwetten sich selbst vorbehalten oder privatrechtliche 
Gesellschaften damit betraut, die es kontrolliert.
b)      Die Regelung des Landes Hessen
17.      Nach
 § 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien 
und Zusatzlotterien in Hessen ist allein das Land befugt, innerhalb 
seines Staatsgebiets Sportwetten zu veranstalten, mit Ausnahme von 
Wetten, die Pferderennen betreffen (Abs. 1). Es kann jedoch eine 
juristische Person des Privatrechts mit der Durchführung dieser Wetten 
und Lotterien beauftragen (Abs. 4). Die Sportwetten und Lotterien dürfen
 nur in den zugelassenen Annahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden 
(Abs. 5).
c)      Die Regelung des Landes Baden-Württemberg
18.      Nach
 § 2 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen 
des Landes Baden-Württemberg veranstaltet das Land Zahlenlotterien, 
Ergebniswetten und Losbrieflotterien (Abs. 1), und es kann eine 
juristische Person des privaten Rechts, an der das Land unmittelbar oder
 mittelbar maßgeblich beteiligt ist, mit der Durchführung der durch das 
Land veranstalteten Glücksspiele beauftragen (Abs. 4).
3.      Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006
19.      Am 28. März 2006 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Urteil(4),
 mit dem es das im Land Bayern bestehende Monopol für Sportwetten für 
mit dem – in Art. 12 Grundgesetz verankerten – Grundrecht der 
Berufsfreiheit unvereinbar erklärte, weil seine rechtliche Struktur, die
 Vermarktungsmodalitäten und seine Ausgestaltung nicht konsequent und 
aktiv am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der 
Suchtbekämpfung ausgerichtet seien.
20.      Das
 Urteil, das das Land Bayern betraf, kann jedoch auf in anderen Ländern 
bestehende Monopole für Sportwetten mit den gleichen charakteristischen 
Merkmalen erstreckt werden. 
21.      Das
 Bundesverfassungsgericht hat den zuständigen Gesetzgebern einen 
Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt, um das 
betreffende Monopol so umzugestalten, dass ein Mindestmaß an Kohärenz 
mit dem Ziel der Suchtbekämpfung hergestellt wird(5).
22.      Zu
 diesem Zweck haben die Länder einen neuen Staatsvertrag geschlossen, 
den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, der am 1. Januar 
2008 in Kraft getreten ist(6).
III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
23.      Die Kläger der sechs Ausgangsverfahren(7)
 haben Geschäftsräume in Hessen und Baden-Württemberg, in denen sie für 
Rechnung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Veranstaltern 
von Glücksspielen Sportwetten vermitteln(8). Diese Veranstalter sind zwei österreichische Unternehmen – die Happybet Sportwetten GmbH(9) und die web.coin Handelsges.m.b.H(10) –, ein Unternehmen mit Sitz in Malta – die Tipico Co. Ltd(11) – und zwei britische Gesellschaften, von denen die eine in Gibraltar eingetragen ist – die Digibet Ltd(12) – und die andere in London – die Happy Bet Ltd(13).
 Alle diese Gesellschaften haben von den für ihren Sitz zuständigen 
örtlichen Behörden eine Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im 
Bereich der Sportwetten erhalten.
24.      In
 den Jahren 2005, 2006 und 2007 erließen die zuständigen Behörden der 
Länder Hessen und Baden-Württemberg (der Landrat des Wetteraukreises und
 das Regierungspräsidium Karlsruhe) eine Reihe von Entscheidungen, mit 
denen den Klägern die Veranstaltung von Sportwetten in den genannten 
Ländern verboten wurde.
25.      Diese
 Verwaltungsentscheidungen wurden vor den Verwaltungsgerichten Gießen 
und Stuttgart mit der zweifachen Begründung angefochten, dass zum einen 
die in den betreffenden Ländern bestehenden Monopole für Sportwetten 
gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und die 
Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) verstießen und dass zum anderen die
 Unternehmen, für deren Rechnung die Klägerinnen handelten, über von 
anderen Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen für die Veranstaltung von 
Glücksspielen verfügten, was ausreichen müsse, um die gleiche Tätigkeit 
in Deutschland auszuüben.
26.      Die
 Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart äußern in ihren 
Vorlagebeschlüssen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen
 Glücksspielregelung mit dem Gemeinschaftsrecht und legen dem 
Gerichtshof nach Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor(14):
1.      Sind
 die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einem staatlichen 
Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z. B. Sportwetten entgegenstehen,
 wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten
 und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, 
insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur 
Teilnahme an anderen Glücksspielen – wie staatlichen Lotterien und 
Kasinospielen – ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder 
höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential – wie Wetten auf 
bestimmte Sportereignisse (wie Pferderennen) und Automatenspiel – von 
privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?
2.      Sind
 die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass durch dafür zuständige 
staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der 
Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet 
beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm 
beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen 
Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigungen 
die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und 
durchzuführen?
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
27.      Die
 Vorabentscheidungsersuchen sind am 9. Juli 2007 (C‑316/07), am 2. 
August 2007 (C‑358/07, C‑359/07 und C‑360/07) und am 3. September 2007 
(C‑409/07 und C‑410/07) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.
28.      Markus
 Stoß, die Kulpa Automatenservice Asperg GmbH, die SOBO Sport & 
Entertainment GmbH, der Wetteraukreis, die deutsche, die belgische, die 
dänische, die finnische, die französische, die italienische, die 
litauische, die niederländische, die österreichische, die 
portugiesische, die slowenische und die spanische Regierung, die 
norwegische Regierung sowie die Kommission der Europäischen 
Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
29.      In
 der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2009 haben die Vertreter der
 Kläger der Ausgangsverfahren, des Wetteraukreises, des Landes 
Baden-Württemberg, der deutschen, der belgischen, der griechischen, der 
italienischen, der portugiesischen und der norwegischen Regierung sowie 
der Kommission mündliche Ausführungen gemacht. 
V –    Zur ersten Vorlagefrage
A –    Die Grundsätze der Rechtsprechung im Bereich des Glücksspiels
30.      Das
 Verhältnis zwischen den gemeinschaftlichen Freiheiten und der 
unterschiedlichen Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Glücksspiel ist in einer umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs behandelt worden, bei der seit dem Urteil Schindler(15)
 die Möglichkeit der Rechtfertigung von Maßnahmen, die die 
Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) oder die Niederlassungsfreiheit 
(Art. 43 EG) in der Union einschränken, im Mittelpunkt steht. 
31.      Diese
 Rechtsprechung beachtet die besondere Natur von Glücksspielen, eines 
Sektors, in dem „sittliche, religiöse oder kulturelle Erwägungen“ nicht 
außer Betracht bleiben können und in dem eine „[erhöhte] Gefahr von 
Betrug und anderen Straftaten“ besteht und der „zu Ausgaben [verleitet],
 die schädliche persönliche und soziale Folgen haben können“(16).
 Unter Berücksichtigung dieser besonderen Natur und wegen der fehlenden 
gemeinschaftlichen Harmonisierung in diesem Bereich erkennt der 
Gerichtshof an, dass die Mitgliedstaaten über ein ausreichendes Ermessen
 verfügen, um entsprechend ihrer eigenen Werteordnung die 
Voraussetzungen festzulegen, die zum Schutz der Spieler und, ganz 
allgemein, zum Schutz der Sozialordnung erforderlich sind(17).
32.      Auch wenn die Rechtsprechung somit annimmt, dass eine nationale Regelung, die bestimmte Glücksspiele verbietet(18) oder deren Betrieb auf eine bestimmte Zahl öffentlicher oder privater Konzessionäre beschränkt(19),
 unabhängig davon, ob sie diskriminierend ist, den freien 
Dienstleistungsverkehr behindert, erlaubt sie solche Beschränkungen, 
wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen(20), wie die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel oder die Verhütung von Betrug und Straftaten(21).
33.      Es
 steht den Mitgliedstaaten somit frei, „die Ziele ihrer Politik auf dem 
Gebiet der Glücksspiele festzulegen“ und gegebenenfalls „das angestrebte
 Schutzniveau genau zu bestimmen“(22).
 Es genügt jedoch nicht, sich formell auf diese Ziele zu berufen: Seit 
dem Urteil Zenatti weist der Gerichtshof auf die Notwendigkeit hin, die 
Kohärenz zwischen der in Rede stehenden Gesetzgebung und der 
vorgebrachten Ziele sowie die Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Und 
seit dem Urteil Gambelli verlangt sie im Einzelnen, dass die 
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der 
Niederlassungsfreiheit 1. in nichtdiskriminierender Weise angewandt 
werden, 2. aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt
 sind, 3. geeignet sind, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, 
und 4. nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels 
erforderlich ist (23).
34.      Was
 das dritte Erfordernis anbelangt, ist daran zu erinnern, dass „eine 
nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend
 gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen 
gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen“(24).
 Infolgedessen ist ein nationales Monopol im Glücksspielsektor, wie es 
sich im vorliegenden Fall darstellt, mit den Art. 43 EG und 49 EG 
vereinbar, wenn es nichtdiskriminierend ist und im Hinblick auf das 
angestrebte im Allgemeininteresse liegende Ziel, mit dem es 
gerechtfertigt wird, verhältnismäßig und geeignet (kohärent nach der 
Terminologie der Rechtsprechung im Bereich des Glücksspiels) ist.
B –    Umformulierung der ersten Vorlagefrage
35.      Mit
 ihrer ersten Vorlagefrage möchten die Verwaltungsgerichte Gießen und 
Stuttgart wissen, ob das Monopol für Sportwetten und Lotterien in 
Deutschland möglicherweise mit den Art. 43 EG und 49 EG unvereinbar ist,
 da sie die nationale Politik zur Beschränkung des Spiels für  nicht 
kohärent halten.
36.      Diese Formulierung ist meines Erachtens in zweierlei Hinsicht ungeeignet.
37.      Erstens
 ist die Fassung der Frage insoweit nicht korrekt, als sie von einer 
zuvor festgestellten Ungeeignetheit der betreffenden Regelung ausgeht, 
als deren Anzeichen die öffentliche Ermunterung zur Teilnahme an 
Spielen, die einem Monopol unterliegen, und die Öffnung anderer Spiele 
mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotenzial für 
private Unternehmen genannt werden. Nach der vorstehend angeführten 
Rechtsprechung wäre jedoch die Berufung auf diese fehlende Kohärenz als 
solche schon ausreichend, um eine eventuelle Rechtfertigung der 
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs auszuschließen. 
38.      Da
 die vorlegenden Gerichte wissen möchten, ob das Monopol auf Lotterien 
und Sportwetten so gestaltet ist, dass es mit dem Vertrag vereinbar ist,
 ist folglich nicht die fehlende Kohärenz der deutschen Regelung über 
das Glücksspiel als Prämisse 
zugrunde zu legen, sondern es ist zu fragen, ob die angegebenen Umstände
 (teilweise Öffnung anderer Spiele und breite Werbung) zu einer 
fehlenden Kohärenz dieser Art führen und infolgedessen eine 
Unvereinbarkeit mit dem Recht der Union bewirken.
39.      Zweitens
 bin ich der Ansicht, dass diese Prüfung der deutschen Vorschriften 
ausschließlich im Licht der Vertragsbestimmungen zur 
Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) zu erfolgen hat. Die 
Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG), auf die sich die deutschen 
Verwaltungsgerichte auch berufen, ist im vorliegenden Fall nicht 
einschlägig. 
40.      In
 den vorliegenden Fällen handelt es sich um deutsche natürliche oder 
juristische Personen, die eine Tätigkeit als Vermittler von Sportwetten 
für Rechnung von Gesellschaften ausüben möchten, die ihren Sitz in 
anderen Mitgliedstaaten haben und anscheinend nicht beabsichtigen, sich 
in Deutschland niederzulassen. Folglich ist die Niederlassungsfreiheit 
nicht betroffen, es geht im vorliegenden Fall allein um die 
Dienstleistungsfreiheit.
41.      Infolgedessen müsste die erste Vorlagefrage den folgenden oder einen vergleichbaren Wortlaut haben:
Ist
 Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er einem staatlichen Monopol auf 
bestimmte Glücksspiele wie Sportwetten entgegensteht, wenn die 
Veranstalter, die Inhaber nationaler Konzessionen sind, zur Teilnahme an
 diesen Spielen ermuntern(25)
 und wenn darüber hinaus private Erbringer von Dienstleistungen Spiele 
mit einem gleichen oder größeren Suchtgefährdungspotenzial anbieten 
können (z. B. Wetten auf bestimmte Sportereignisse, wie Pferderennen, 
und Geldspielautomaten)? Ist anzunehmen, dass diese Umstände eine 
kohärente und systematische Politik in Bezug auf Glücksspiele im Sinne 
der Rechtsprechung verhindern?
42.      Mit
 dieser ersten Frage ersuchen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof, 
klarzustellen, wie und anhand welcher Kriterien die nationale Regelung 
über das Glücksspiel zu beurteilen 
ist, damit sie als „kohärent“ eingestuft werden kann, eine Einstufung, 
von der es abhängt, ob die Regelung aus der Sicht des Vertrags Bestand 
haben kann. Die vorlegenden Gerichte möchten insbesondere wissen, ob 
diese Beurteilung global in Anbetracht der Politik in Bezug auf das Glücksspiel
 im Allgemeinen vorzunehmen ist oder vielmehr individuell für jedes 
einzelne Spiel, so dass Rechtsvorschriften oder Maßnahmen, die für ein 
Spiel erlassen worden sind, die Einschätzung einer Regelung, die ein 
anderes Spiel betrifft, nicht berühren.
43.      Unter
 Berücksichtigung der Vielzahl und der Vielfalt der Argumente aller 
Verfahrensbeteiligten und der Verfasser der Hauptfrage, bin ich dennoch 
der Ansicht, dass es nur möglich ist, eine sachdienliche Antwort auf 
diese Frage zu geben, wenn man drei Aspekte der im vorliegenden Fall 
betroffenen deutschen Regelung untersucht. Es handelt sich um die Frage 
ihres diskriminierenden Charakters (C), den von ihr verfolgten, im 
Allgemeininteresse liegenden Zweck (D) und ihre Kohärenz oder Eignung 
für diesen Zweck (E).
C –    Nichtdiskriminierender Charakter
44.      Nach
 ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 49 EG jegliche Diskriminierung 
des Erbringers von Dienstleistungen aufgrund seiner Staatsangehörigkeit 
oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen
 ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll(26).
45.      Speziell
 zum Glücksspielsektor hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine 
nationale Regelung, die jedem anderen als der zugelassenen öffentlich 
rechtlichen Einrichtung den Betrieb eines bestimmten Spiels verbietet, 
nicht diskriminierend ist, da sie unterschiedslos für alle 
Wirtschaftsteilnehmer gilt, die an einer solchen Tätigkeit interessiert 
sind, unabhängig davon, ob sie Angehörige des betreffenden 
Mitgliedstaats sind und unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung(27).
 Man kann annehmen, dass die deutschen Wettmonopole einen solchen 
Charakter aufweisen, da sie unterschiedslos für alle privaten 
Spielgesellschaften nachteilig sind, unabhängig davon, welchem Staat sie
 angehören und ob sie in Deutschland niedergelassen sind.
D –    Das im Allgemeininteresse liegende Ziel
46.      Der
 nächste Schritt in der Untersuchung einer restriktiven 
Glücksspielpolitik besteht darin, das im Allgemeininteresse liegende 
Ziel zu definieren, weil der Gerichtshof nur im Hinblick auf ein klares 
Ziel bestimmen kann, ob die fragliche Regelung im Hinblick auf dieses 
Ziel kohärent ist. 
47.      Aus
 § 1 LottStV scheint sich zu ergeben, dass dieses Ziel im Fall der 
deutschen Regelung vielfältig ist und dass es die Betrugsvorbeugung und 
die Vermeidung von übermäßigen Anreizen zum Spielen einschließt, die 
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen zwingenden Grund des 
Allgemeininteresses darstellen, der unter bestimmten Voraussetzungen 
Begrenzungen der Tätigkeiten im Glücksspielbereich rechtmäßig machen 
kann(28).
48.      § 1
 LottStV verweist auch auf das Ziel, „sicherzustellen, dass ein 
erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung 
öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 
verwendet wird“ (§ 1 Nr. 5 LottStV). Nach der Rechtsprechung steht der 
Verfolgung eines solchen Ziels nichts entgegen, wenn das Ziel der 
Finanzierung sozialer, philanthropischer oder im Allgemeininteresse 
stehender Tätigkeiten „eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der 
eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik“ ist(29).
49.      Es
 ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden ob dies in 
Deutschland der Fall ist oder ob tatsächlich, wie manche der Kläger in 
den Ausgangsverfahren vorgetragen haben, das Ziel der Einnahmenerzielung
 der einzige Zweck des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Monopols 
ist. Diese Überprüfung ist gleichwohl eng verbunden mit dem 
„Kohärenztest“, dem die Politik im Bereich des Glücksspiels zu 
unterziehen ist.
E –    Der Test für die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung 
50.      Sind
 die beiden vorstehend genannten Punkte einmal klargestellt, ist der 
sogenannte „hypocrisy test“ für die streitigen Maßnahmen durchzuführen(30),
 der den Kern der ersten Vorlagefrage bildet. Es handelt sich genauer 
gesagt um den klassischen Test für die Geeignetheit und 
Verhältnismäßigkeit der genannten Regelung, der von der Rechtsprechung 
im Bereich des Glücksspiels zusammen durchgeführt wird.
51.      Die
 Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart führen in ihren 
Vorlagebeschlüssen einen Komplex von Umständen und charakteristischen 
Merkmalen der deutschen Regelung an, die deren Kohärenz und 
Verhältnismäßigkeit und folglich ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag in 
Frage stellen können.
52.      Zwei
 dieser Faktoren sind jedoch von besonderer Bedeutung, da es die 
einzigen sind, die in der Vorlagefrage selbst genannt sind: erstens die 
Entwicklung einer intensiven Werbetätigkeit, um einen Anreiz für die 
Teilnahme an den Spielen zu schaffen, die dem Monopol unterliegen, und 
zweitens die Öffnung von Spielen mit einem sehr hohen 
Suchtgefährdungspotenzial für private Wirtschaftsteilnehmer.
1.               Die Werbung für unter das Monopol fallende Spiele
53.      Die
 Kläger der Ausgangsverfahren und die vorlegenden Gerichte sind erstens 
der Ansicht, dass es in Deutschland an einer kohärenten Politik im 
Bereich des Spiels fehle, weil der Staat „in erheblichem Umfang werbend“
 auftrete (Sportwetten und Lotterien)(31).
54.      Der
 Gerichtshof hat sich bereits im Urteil Gambelli mit dieser heiklen 
Frage beschäftigt und dabei die Behörden darauf hingewiesen, dass sie 
Gefahr laufen, sich zu widersprechen, wenn sie versuchen, einen Schaden 
zu vermeiden, der sich aus einer Handlung ergibt, zu der sie verleitet 
haben, „[s]oweit … die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher 
dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten 
teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können 
[sie] sich … nicht … auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel 
zu vermindern, … berufen, um Maßnahmen … zu rechtfertigen“, die den 
freien Dienstleistungsverkehr begrenzen(32).
55.      Dieses
 Argument wurde im Urteil Placanica u. a. wiederholt und präzisiert, als
 der Gerichtshof feststellte, dass nach der Rechtsprechung der Corte 
suprema di cassazione „der italienische Gesetzgeber im Glücksspielsektor
 eine expansive Politik mit dem Ziel betreibt, die Staatseinnahmen zu 
erhöhen“, und dass folglich die italienischen Rechtsvorschriften weder 
mit dem „Ziel einer Beschränkung der Spielleidenschaft der Verbraucher 
noch mit dem einer Eindämmung des Spielangebots“ gerechtfertigt werden 
können(33).
56.      Der
 Gerichtshof hat jedoch eine wichtige Klarstellung vorgenommen: Nachdem 
er daran erinnert hat, dass sowohl die Corte suprema di cassazione als 
auch die italienische Regierung es „[a]ls das wirkliche Ziel der … 
fraglichen italienischen Regelung [ansehen], die Glücksspieltätigkeiten 
in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihrer Ausnutzung zu kriminellen 
oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen“, hat er betont, dass „[e]ine 
Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor … dabei ohne 
Weiteres mit dem Ziel in Einklang stehen [kann], Spieler, die als 
solchen verbotenen Tätigkeiten geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, 
dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten 
überzugehen“(34).
 Jedoch ist es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich, dass „die 
zugelassenen Betreiber eine verlässliche und zugleich attraktive 
Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitstellen, was als solches das 
Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang 
und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann“(35).
57.      Der
 Gerichtshof hat somit die Werbetätigkeit der Inhaber ausschließlicher 
Rechte im Spielsektor in Italien gebilligt, soweit die Beschränkung von 
Art. 49 EG dazu bestimmt war, die Kriminalität zu bekämpfen.
58.      Infolgedessen
 hat das Urteil Placanica u. a. ohne Umschweife aufgezeigt, dass eine 
Regelung kohärent ist, die darauf gerichtet ist, betrügerisches und 
strafbares Verhalten in diesem Bereich zu verhindern, und dabei 
gleichzeitig dem Wirtschaftsteilnehmer, der das Monopol besitzt, 
erlaubt, Werbemittel einzusetzen.
59.      Wie
 verhält es sich aber, wenn das Ziel der nationalen Regelung darin 
besteht, die Spielsucht zu bekämpfen und die Gelegenheiten zum Spiel zu 
begrenzen? Eine erste Lektüre der Randnrn. 69 des Urteils Gambelli und 
54 des Urteils Placanica u. a. könnte den Eindruck vermitteln, dass die 
Rechtsprechung die Geeignetheit einer Norm, die den Zugang zum Glücksspiel
 beschränken soll, völlig ausschließt, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, 
der das Monopol besitzt, für seine Dienstleistungen wirbt. Eine genauere
 Prüfung der vorstehend genannten Entscheidungen macht jedoch die 
Vorsichtsmaßnahmen oder die Bedingungen deutlich, mit denen der 
Gerichtshof diese Ausgangsthese umrahmt hat. Als entscheidenden Faktor 
für das vorstehend genannte Fehlen von Kohärenz hat er nämlich auch den 
Umstand angesehen, dass die Werbemaßnahmen für die Glücksspiele 
veranstaltet werden, „damit der Staatskasse daraus Einnahmen 
zufließen“.(36)
60.      Der
 Gerichtshof der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden: 
EFTA-Gerichtshof) folgt der gleichen Praxis. In seinem Urteil Ladbrokes 
hat er das Argument der Kanalisierung der Nachfrage nach Spielen im 
Rahmen der Suchtbekämpfung gebraucht. Unter Berufung auf das Urteil 
Placanica u. a. bezeichnet er es als angemessen, Werbemaßnahmen 
einzusetzen, um „Spieler von Spielen mit hohem Suchtpotenzial 
fernzuhalten, die über das Internet oder andere schwer zu beseitigende 
Kanäle angeboten würden“(37).
61.      Eine
 bloße Werbetätigkeit allein steht der Erreichung des Ziels der 
Begrenzung der Gelegenheiten zum Spiel nicht entgegen, sofern diese 
Werbung in gemäßigter Form ausgeübt wird und tatsächlich dazu bestimmt 
ist, das Spiel auf das reglementierte und kontrollierte Angebot zu 
konzentrieren, und nicht dazu, die Einnahmen des Staates aus diesem 
System zu erhöhen. Es wäre meines Erachtens nicht sehr wirklichkeitsnah,
 für Monopole oder innerstaatlich konzessionierte Veranstalter 
einzutreten, ohne dass diese die Möglichkeit haben, für ihre 
Dienstleistungen zu werben. Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die
 These, die er bereits im Urteil Placania vertreten hat, auf das Ziel 
der Begrenzung der Gelegenheiten zum Spiel auszudehnen, jedoch nur in 
dem soeben bestimmten engen Rahmen.
62.      Die
 Kontrolle dieser Bedingungen ist Sache des nationalen Gerichts. Jedoch 
bietet im vorliegenden Fall das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
 28. März 2006 bereits eine Prüfung der Regelung und der Praktiken des 
Spielsektors in Deutschland(38).
63.      Nach
 dieser Entscheidung „[ist] die Ausrichtung der durch den Freistaat 
Bayern veranstalteten Wetten am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und 
problematischem Spielverhalten … nicht gegeben“; vielmehr „[verfolgt 
d]ie Veranstaltung der Sportwette ODDSET … erkennbar auch fiskalische 
Zwecke“(39).
 Das Bundesverfassungsgericht stellte diese Situation insbesondere 
hinsichtlich der Vermarktung von ODDSET fest, deren tatsächliches 
Erscheinungsbild „… dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer 
grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entspricht“(40).
 In diesem Sinne nennt es eine breit angelegte Werbung, in der das 
Wetten als sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete 
Unterhaltung dargestellt wird(41).
64.      Die
 Lektüre des besprochenen Urteils lässt es als unzweifelhaft erscheinen,
 dass das fragliche Monopol zu der in den Ausgangsverfahren maßgeblichen
 Zeit die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, um als kohärent
 und systematisch eingestuft zu werden. Nach Ansicht des 
Bundesverfassungsgerichts war die Werbung nicht moderat genug und sollte
 nicht die Gelegenheiten zum Spiel begrenzen und die Spielsucht 
bekämpfen, sondern Einnahmen für die öffentlichen Kassen erzielen.
65.      Zwar
 hat es seit 2006 sowohl bei den Rechtsvorschriften als auch bei der 
Organisation eine Reihe von Änderungen gegeben. Mit diesen Änderungen 
wollen die Länder die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllen. 
Der neue Staatsvertrag der Länder zum Glücksspielwesen in Deutschland, 
in Kraft seit dem 1. Januar 2008, sowie eine Reihe von Maßnahmen, von 
denen sich manche unmittelbar auf die Werbetätigkeit auswirken(42),
 entsprechen diesem Ziel. Es ist jedoch Sache der nationalen Gerichte, 
zu entscheiden, ob diese neue Situation bei der Beantwortung der Fragen 
von Markus Stoß und der anderen Kläger zu berücksichtigen ist und, falls
 dies bejaht wird, ob die „Metamorphose“, die in dem Sektor 
stattgefunden haben soll, ausreicht, um anzunehmen, dass die 
vorstehenden Anforderungen erfüllt sind.
2.               Die Öffnung anderer Spiele für private Wirtschaftsteilnehmer 
66.      Zweitens
 ist es nach Ansicht der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart nicht 
kohärent, einerseits ein Monopol für die Veranstaltung von Lotterien und
 Sportwetten mit der Begründung der Bekämpfung der Spielsucht und der 
Kriminalität zu errichten und andererseits gleichzeitig privaten 
Wirtschaftsteilnehmern zu erlauben, andere Spiele mit mutmaßlich 
gleichem oder höherem Suchtgefährdungspotenzial wie Pferdewetten und 
Geldspielautomaten anzubieten.
67.      Dieses
 Argument beinhaltet die Frage, ob die Vereinbarkeit der gesetzlichen 
Glücksspielsysteme der Mitgliedstaaten mit dem Recht der Union allgemein
 oder aus der Perspektive einzelner Sektoren getrennt für jedes einzelne
 Spiel zu prüfen ist.
68.      Die
 Kläger der Ausgangsverfahren sind der Ansicht, dass die Regelung des 
Glücksspielrechts eines Mitgliedstaats insgesamt kohärent sein müsse und
 nicht nur individuell in Bezug auf die einzelnen Beschränkungen. Sie 
berufen sich hierfür auf das Urteil Gambelli, aus dessen Wortlaut sie 
ableiten, dass der Gerichtshof die italienische Glücksspielpolitik 
allgemein geprüft habe, um sich dann zur Rechtmäßigkeit einer bestimmten
 restriktiven Maßnahme zu äußern. 
69.      Dieser
 erste Eindruck hinsichtlich des Urteils Gambelli ist falsch. Die 
Anspielung in Randnr. 69 auf die Werbung für andere als die von der 
fraglichen Beschränkung betroffenen Spiele bedeutet, dass sich der Staat
 bei einem massiven Anreiz zur Teilnahme an einem bestimmten Spiel 
(Wette, Lotterie oder anderes) im Verhältnis zu diesem Spiel nicht auf 
die Suchtbekämpfung berufen und eine Beschränkung des Wettbewerbs auf 
diesem Gebiet nicht rechtfertigen kann.
70.      Im
 darauf folgenden Urteil Placanica u. a. hat sich der Gerichtshof 
deutlicher für eine differenzierte Prüfung ausgesprochen, indem er 
klargestellt hat, dass die Kohärenz und die Verhältnismäßigkeit 
„gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte 
Beschränkung … zu prüfen“ sind(43).
 Diese Ansicht wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof seit seinen 
ersten Urteilen in diesem Bereich ausschließlich die streitige 
Beschränkung geprüft hat, ohne eine umfassende Analyse der Regelung 
hinsichtlich aller Glücksspiele in dem betreffenden Mitgliedstaat 
durchzuführen. Im Urteil Schindler wird z. B. das in den britischen 
Rechtsvorschriften enthaltene Verbot von Lotterien für mit dem Vertrag 
vereinbar erklärt, ohne die Regelung dieses Landes bezüglich 
Sportwetten, die als eine der liberalsten in der Europäischen Union 
gilt, zu prüfen. 
71.      In diesem Sinne kann man das Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich(44),
 anführen, das ebenfalls eine Beschränkung von Art. 49 EG betraf, auch 
wenn diese aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit 
gerechtfertigt war: „Zu dem Argument, dass die französische 
Fernsehwerbungsregelung inkonsequent sei, weil sie nur für alkoholische 
Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.-% gelte, nur 
Fernsehwerbung betreffe und nicht auf Tabakwerbung anwendbar sei, genügt
 der Hinweis darauf, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu 
entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen 
wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll“ (Urteil 
Kommission/Frankreich, Randnr. 33).
72.      In
 Übereinstimmung mit den vorstehenden Entscheidungen bin ich der 
Ansicht, dass die Regelung, die die verschiedenen Glücksspiele eines 
Mitgliedstaats betrifft, nicht als ein Ganzes behandelt werden kann und 
dass eine gesonderte Prüfung hinsichtlich jeder Beschränkung und jeder 
Spielform vorzunehmen ist(45).
 Der Gerichtshof hat nie die Ansicht vertreten, dass „alles oder nichts“
 zu liberalisieren sei; der Wortlaut seiner Urteile zeigt deutlich, dass
 es sich um eine Materie handelt, bei der die Probleme von Fall zu Fall 
zu lösen sind.
73.      Diese
 Auslegung entspricht weit besser dem Gedanken, der der Rechtsprechung 
im Glücksspielbereich zugrunde liegt, nach der ein Ermessen der 
Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, die zum Schutz der Spieler und der 
Sozialordnung erforderlichen Voraussetzungen entsprechend ihrer eigenen 
Werteordnung zu bestimmen(46).
 Aus moralischen oder kulturellen Gründen werden die verschiedenen 
Glücksspiele in den Mitgliedstaaten nicht gleich wahrgenommen, was 
erklärt, dass unabhängig vom Suchtrisiko und ohne dem aufrichtigen 
Willen der öffentlichen Stellen, das Wohl der Bürger zu wahren, 
vorzugreifen, die Teilnahme an bestimmten Spielen in manchen Ländern 
freier ist als in anderen.
74.      Jedenfalls
 bin ich unabhängig von der Frage, ob die Geeignetheit beschränkender 
Maßnahmen in einem sektoriellen Rahmen zu prüfen ist, der Auffassung, 
dass die in einer Regelung vorgesehene Option, für bestimmte Spiele ein 
Monopol zu errichten und andere in der Hand des privaten Sektors zu 
lassen, weder hinsichtlich des Ziels der Betrugsbekämpfung noch 
hinsichtlich des Ziels der Beschränkung der Gelegenheiten zum Spiel in 
einem Mitgliedstaat von vornherein inkohärent, sofern die Behörden eine 
gewisse Überwachung der Anbieter gewährleisten und das dem Monopol 
unterliegende Spielangebot geringer ist, als es bei einem privaten 
Leistungserbringer bestehen könnte(47).
75.      Darüber
 hinaus ist meines Erachtens das Suchtpotenzial mancher Glücksspiele 
nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Gefahr, die sie in 
Bezug auf die Ziele der Politik im Glücksspielbereich darstellen. Auch 
wenn zahlreiche Studien darauf hinweisen, dass Geldspielautomaten und 
Spielbanken häufiger zu einem Spielsuchtverhalten führen als Lotterien 
und Sportwetten, bedeutet dies nicht, dass Erstere eine größere Gefahr 
für die Erreichung der Ziele der Bekämpfung der Kriminalität (dies hängt
 davon ab, in welchem Sektor in jedem einzelnen Land betrügerische 
Aktivitäten am wahrscheinlichsten sind) oder der Verminderung der 
Gelegenheiten zum Spiel darstellen. Wie die dänische Regierung zu Recht 
ausführt, besteht der Unterschied zwischen beiden Spielgruppen darin, 
dass eine Spielbank und Spielautomaten die körperliche Anwesenheit des 
Spielers erfordern, die für die Teilnahme an Lotterien und Sportwetten 
nicht notwendig ist. Deshalb ist selbst bei einer Vielzahl von 
Unternehmen mit einer Konzession für Spielbanken (oder für 
Spielautomaten) jedes von ihnen auf einem begrenzten Gebiet tätig: Die 
Erhöhung des Angebots im Verhältnis zu einer eventuellen 
Monopolsituation ist begrenzt. Im Gegenteil, die Erhöhung der Zahl der 
Leistungserbringer bei landesweit angebotenen Spielen wie Lotterien und 
Sportwetten (die darüber hinaus über das Internet getätigt werden 
können) würde zu einer bedeutenden Erhöhung des Wettbewerbs und sehr 
wahrscheinlich zu einer beträchtlichen Zunahme der Gelegenheiten zum 
Spiel führen.
76.      Infolgedessen
 ist auch keine vergleichende Untersuchung der Politik im Bereich von 
Spielen mit gleich hoher Suchtgefahr erforderlich. Die Vereinbarkeit 
eines Monopols für ein Spiel mit Art. 49 EG ist gesondert und im 
Hinblick auf seine Geeignetheit oder seine Kohärenz im Hinblick auf das 
angestrebte Ziel zu untersuchen.
3.      Andere Faktoren
77.      Die
 vorlegenden Gerichte und die Parteien der Ausgangsverfahren haben sich 
auch noch auf andere Punkte und Umstände berufen, die die Kohärenz der 
Glücksspielregelung in Deutschland gefährden können. Ich untersuche im 
Folgenden ganz kurz diese Punkte und Umstände.
a)               Das Internet ermöglicht eine Umgehung des Monopols
78.      Nach
 Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart kann die Beschränkung, die 
sich aus dem deutschen Sportwettenmonopol ergibt, umgangen werden, indem
 man auf Dienstleistungen zurückgreift, die Veranstalter, die in anderen
 Mitgliedstaaten eine Erlaubnis erhalten haben, über das Internet 
anbieten, wodurch „die Grenzen und notwendigen Defizite 
einzelstaatlicher Maßnahmen offen zutage treten“.
79.      Wie
 die französische Regierung in ihren Erklärungen ausführt, sind 
Schwierigkeiten, denen ein Staat bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, 
eine nationale Regelung durchzusetzen, begegnen mag, für die Beurteilung
 ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht unerheblich. Eine Beschränkung 
in nationalen Rechtsvorschriften ist als solche mit dem Vertrag 
vereinbar oder nicht, und die Möglichkeit, diesen nationalen Regeln 
zuwiderzuhandeln, ist insoweit unerheblich, zumal diese Vorschriften, 
worauf die finnische Regierung in ihren Erklärungen hinweist, dazu 
bestimmt sein können, wegen der hohen Suchtgefahr einen Rückgang der 
Spiele im Internet zu bewirken.
b)               Fehlen einer vorherigen Studie zur Kohärenz und zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
80.      Nach
 den Ausführungen der vorlegenden Gerichte wurden die Kohärenz und die 
Verhältnismäßigkeit der deutschen Regelung nicht, wie der Gerichtshof 
seit dem Urteil Lindman(48) fordert, zuvor durch eine Untersuchung der Gefahren der Spielsucht und der Möglichkeiten, diesen zu begegnen, belegt.
81.      In
 diesem Urteil wurde eine finnische Steuerregelung, nach der Gewinne aus
 in Finnland veranstalteten Lotterien von der Einkommensteuer 
ausgenommen und Gewinne aus in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten 
Spielen besteuert wurden, als mit Art. 49 EG unvereinbar angesehen, 
wobei u. a. darauf hingewiesen wurde, dass „die Rechtfertigungsgründe, 
die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer 
Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von 
diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet werden 
müssen“, was in dem Fall nicht geschehen war, weil die übermittelten 
Akten „kein Element statistischer oder sonstiger Natur auf[weisen], das 
einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von 
Glücksspielen verbunden sind, oder gar auf einen besonderen Zusammenhang
 zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des 
betreffenden Mitgliedstaats an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten
 Lotterien zuließe“(49).
82.      Aus
 diesem Urteil ergibt sich nur, dass die Beweislast in Bezug auf die 
Verhältnismäßigkeit und die Kohärenz der Beschränkungen des freien 
Dienstleistungsverkehrs ausschließlich bei dem Mitgliedstaat liegt, ohne
 dass der Gerichtshof jemals dazu verpflichten wollte, dass diese 
Verteidigung vor Erlass der streitigen Regelung öffentlich bekannt 
gemacht wird oder dass dies aus statistischen Untersuchungen hervorgehen
 muss, wie einer der Kläger(50) vorschlägt.
83.      Die
 Randnr. 50 des Urteils Placanica u. a. steht dem eben Gesagten nicht 
entgegen. Wird zuvor eine Studie erstellt oder eine Untersuchung 
durchgeführt, die als Grundlage der von einem Mitgliedstaat geltend 
gemachten Rechtfertigung dient, wie es in der italienischen Rechtssache 
der Fall war, so ist dies ein Vorteil, es ist aber keine condition sine qua non.
 Wie die Kommission zutreffend vorträgt, führt der bloße Mangel einer 
Vorabprüfung der Beachtung der Grundfreiheiten des Vertrags nicht dazu, 
dass eine einschränkende nationale Norm nicht gerechtfertigt werden 
könnte.
c)               Andere Länder erkennen Ausnahmen von der Monopolregelung an 
84.      Die
 Kläger der Ausgangsverfahren nennen als Punkte, die die Kohärenz des 
Systems gefährden können, auch bestimmte nicht gerechtfertigte Ausnahmen
 von der Monopolregelung, wie die Weitergeltung von vier 
Spielerlaubnissen, die die Deutsche Demokratische Republik damals 
privaten Unternehmen erteilt hatte, oder das gegenwärtig in 
Rheinland-Pfalz geltende Verfahren der Konzessionen für Einzelpersonen.(51)
85.      Bei
 einer Überprüfung wäre es schwierig, solche Besonderheiten für mit 
einem System vereinbar zu erklären, das sich auf die Begrenzung der Zahl
 der Veranstalter als ein Mittel beruft, die Gelegenheiten zum Spiel zu 
vermindern und die Kriminalität zu bekämpfen(52). Es ist jedoch Sache der deutschen Gerichte, diese Prüfung im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien durchzuführen.
F –             Folge
86.      Nach
 alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 49 EG mit einem staatlichen 
Monopol für bestimmte Glücksspiele vereinbar ist, das keine 
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Landes der 
Niederlassung schafft, das ein oder mehrere im Allgemeininteresse 
liegende Ziele verfolgt und das im Hinblick auf diese Ziele 
verhältnismäßig und kohärent oder geeignet ist.
87.      Die
 Beurteilung dieser Anforderungen ist Sache des nationalen Gerichts. Was
 jedoch die Prüfung der Inkohärenz betrifft, sind die nachfolgend im 
Einzelnen dargelegten Umstände zu berücksichtigen.
88.      Zum
 einen genügt die Tatsache, dass diejenigen, die ein Monopol besitzen, 
Anreize zur Teilnahme an Glücksspielen schaffen, nicht, um die 
betroffene Regelung für nicht kohärent oder ungeeignet zu erklären, wenn
 die Werbetätigkeit moderat und tatsächlich dazu bestimmt ist, die 
Kriminalität zu bekämpfen oder die Spiellust auf ein reglementiertes und
 kontrolliertes Angebot zu lenken, und nicht dazu, die Einnahmen der 
öffentlichen Hand zu erhöhen.
89.      Zum
 anderen ist auch die Annahme als solche, dass private Veranstalter 
Spiele mit einem mutmaßlich gleichen oder höheren 
Suchtgefährdungspotenzial anbieten als Spiele, die unter das Monopol 
fallen, im Hinblick auf die im Allgemeininteresse liegenden Ziele nicht 
inkohärent oder ungeeignet und macht die Entscheidung, die Wetten und 
Lotterien einem staatlichen Monopol zu unterstellen, nicht 
unverhältnismäßig, sofern die Behörden eine ausreichende Überwachung der
 privaten Wirtschaftsteilnehmer gewährleisten und das dem Monopol 
unterliegende Spielangebot geringer ist, als es bei einem privaten 
Leistungserbringer bestehen könnte.
VI – Die zweite Vorlagefrage
90.      Mit
 ihrer zweiten Vorlagefrage möchten die Verwaltungsgerichte Gießen und 
Stuttgart vom Gerichtshof wissen, ob es möglich ist, den Grundsatz der 
gegenseitigen Anerkennung auf Erlaubnisse für die Veranstaltung von 
Sportwetten anzuwenden.
91.      Es
 handelt sich letztlich um die Frage, ob die Art. 43 EG und 49 EG dahin 
auszulegen sind, dass von einem Mitgliedstaat erteilte Lizenzen, die 
nicht auf sein Hoheitsgebiet beschränkt sind, ihren Inhaber berechtigen,
 die gleiche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ohne 
dass er eine neue Erlaubnis benötigt.
92.      Drei
 Punkte veranlassen mich, diese zweite Frage zu verneinen: 1. die klare 
Rechtsprechung zu den Monopolen und anderen Beschränkungen des Art. 49 
EG, 2. das Scheitern der Versuche, den Spielsektor zu harmonisieren, und
 3. die Verallgemeinerung der dem Vertrauen entgegenstehenden Techniken.
1.               Die Akzeptanz von Monopolen und anderen Beschränkungen des Art. 49 EG im Spielsektor durch die Rechtsprechung
93.      Wie
 ich im Abschnitt V der vorliegenden Schlussanträge umfassend dargelegt 
habe, lässt der Gerichtshof im Glücksspielsektor Monopole und andere 
Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer offen und
 unmissverständlich zu, wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen: Das 
Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International 
bestätigt diese Tendenz deutlich.
94.      Ist
 diese Möglichkeit einmal anerkannt, ist schlicht kein Raum mehr für das
 – in der gesamten Europäischen Union – einheitliche Funktionieren eines
 Systems der gegenseitigen Anerkennung von Lizenzen im Bereich des 
Glücksspiels. Wenn ein Mitgliedstaat, in dem ein Monopol für 
Glücksspiele eingerichtet wurde (ein System, das im Übrigen die 
Anforderungen des Vertrags beachtet), die in den anderen Mitgliedstaaten
 der Union erteilten Erlaubnisse berücksichtigen müsste, wäre die 
vorstehende Rechtsprechung nicht praktikabel und ohne Sinn. 
95.      Wie der Gerichtshof im Urteil Säger(53)
 ausgeführt hat, können die Beschränkungen des freien 
Dienstleistungsverkehrs durch Gründe des Allgemeininteresses 
gerechtfertigt werden, soweit „dem Allgemeininteresse nicht bereits 
durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird, denen der 
Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist“. 
Wenn in Anbetracht der Kriterien der Rechtsprechung eine nationale 
Regelung, die sich aus einem besonderen Grund des öffentlichen 
Interesses für ein Monopol entschieden hat, sich als rechtmäßig erweist 
und den Vertrag beachtet, lässt sich kaum sagen, dass ein anderes Land 
mit einer größeren Marktöffnung diesen Bürgern das gleiche Schutzniveau 
in Bezug auf dieses Interesse bietet (zumal wenn man die kulturellen und
 selbst sittlichen Unterschiede berücksichtigt, die die Vorstellung der 
Staaten in dem Bereich bestimmen). Andernfalls wäre eine Monopollösung 
unverhältnismäßig und folglich rechtswidrig. Die gegenseitige 
Anerkennung ist infolgedessen selbst mit dem im Urteil Säger gemachten 
Vorbehalt nicht mit der aktuellen Rechtsprechung vereinbar.
96.      Nur
 theoretisch wäre die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen zwischen 
Staaten zu vertreten, die im Spielsektor im gleichen Maße offen sind und
 ähnliche Erlaubnisverfahren mit der gleichen Zielsetzung haben. Die 
Realität des Sektors und seine fehlende Harmonisierung stehen jedoch der
 Durchführbarkeit dieser partiellen gegenseitigen Anerkennung entgegen(54).
2.      Fehlende Harmonisierung
97.      Zweitens
 scheint die gegenseitige Anerkennung nicht möglich zu sein ohne 
gemeinschaftliche Harmonisierung des Spielsektors, zu der es in naher 
Zukunft wohl nicht kommen wird. Die Nrn. 144 bis 148 der Schlussanträge 
von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Placanica u. a.
 sind das genaue Spiegelbild eines solchen desideratum, das zum damaligen Zeitpunkt – trotz mehrerer vorausgegangener Fehlschläge – dank des Inhalts des mit dem Namen Bolkenstein(55) verknüpften Vorschlags der Dienstleistungsrichtlinie noch realistisch erschien. 
98.      Die endgültige Fassung der Dienstleistungsrichtlinie bezog jedoch Glücksspiele(56)
 „aufgrund der spezifischen Natur dieser Tätigkeiten, die von Seiten der
 Mitgliedstaaten Politikansätze zum Schutz der öffentlichen Ordnung und 
zum Schutz der Verbraucher bedingen“(57), nicht in ihren Geltungsbereich ein.
99.      Dieser
 Ausschluss von Glücksspielen ändert nichts an der Anwendung der 
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in diesem Sektor(58)
 und verleiht den Mitgliedstaaten keinen größeren Handlungsspielraum, 
als er ihnen bis jetzt vom Gerichtshof bei der Auslegung der Verträge 
eingeräumt worden ist. Dennoch ist nach dieser klaren Willensäußerung 
des Gemeinschaftsgesetzgebers zumindest kurzfristig nicht weiter auf 
eine Harmonisierung des Sektors zu hoffen. Ohne Letztere ist es aber 
schwierig, die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Glücksspiels zu 
gewährleisten.
100. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, obwohl attraktiv, ist zudem weit davon entfernt, eine „Wunderlösung“(59)
 zu sein. In manchen Sektoren machen die enormen Unterschiede der 
Regelungen der Mitgliedstaaten die Anwendung des Grundsatzes unmöglich, 
der trotz seines überaus großen Potenzials als Instrument für die 
Verwirklichung des Binnenmarkts aufgrund seines Charakters ein 
Instrument ist, das Grenzen hat(60).
101. Infolgedessen
 wird es ohne Harmonisierung immer Grenzen für die Anwendung des freien 
Verkehrs geben. Die Arbeit der Rechtsprechung besteht in der Abgrenzung 
der Beschränkungen, die in diesem nicht harmonisierten Bereich mit den 
Bestimmungen des Vertrags vereinbar sind.
102. Möchte
 man, dass die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung angeboten
 wird, die Kontrollen, die im Land der Niederlassung des 
Dienstleistungserbringers durchgeführt wurden, anerkennen, muss man 
ihnen die Instrumente geben, damit sie es mit den größtmöglichen 
Garantien tun, wie die Dienstleistungsrichtlinie zeigt. Zu diesem Zweck 
ist das gesamte Kapitel VI (Art. 28 bis 36) der Richtlinie der Regelung 
der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gewidmet, was
 die Verpflichtung zum Austausch von Informationen über die 
Dienstleistungserbringer, eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten 
zwischen den betreffenden Staaten sowie einen Vorwarnmechanismus 
beinhaltet.
103. Eine 
Zusammenarbeit in diesem Umfang gibt es zur Zeit im Glücksspielsektor 
nicht, in dem vielmehr gewisse Praktiken überhand genommen haben, die 
dem gegenseitigen Vertrauen entgegenstehen.
3.               Dem gegenseitigen Vertrauen entgegenstehende Praktiken
104. Drittens
 verdeutlichen die Rechtssachen, die dem Gerichtshof gegenwärtig 
vorliegen, dass nationale Praktiken bestehen, die geeignet sind, das 
gegenseitige Vertrauen (Art. 10 EG), auf das eine eventuelle 
Harmonisierung des Sektors oder zumindest das System der gegenseitigen 
Anerkennung der Erlaubnisse im Bereich des Glücksspiels gestützt werden 
müsste(61),
 selbst zu zerstören. Ich verweise auf die von den Behörden Maltas oder 
Gibraltars verwendete Technik der Erteilung von extraterritorialen oder 
Offshore-Erlaubnissen. Die Frage stellt sich ganz besonders in der 
Rechtssache Carmen Media Group, wo ich sie genauer untersuche. Diese 
Realität ist jedoch im vorliegenden Fall ein zusätzliches Argument für 
die Notwendigkeit, eine gegenseitige Anerkennung auszuschließen, die 
sich aus einer Situation der Verletzung des gegenseitigen Vertrauens 
zwischen den Mitgliedstaaten nicht ergeben kann.
4.      Folge
105. Im
 Ergebnis veranlassen mich die fehlende Harmonisierung, die allgemeine 
Anwendung von Offshore-Lizenzen und die Akzeptanz von Monopolen und 
anderen Beschränkungen in diesem Bereich durch die Rechtsprechung beim 
derzeitigen Stand des Unionsrechts und der Rechtsprechung, die 
Gangbarkeit eines Systems der gegenseitigen Anerkennung im 
Glücksspielsektor zu verneinen.
VII – Ergebnis
106. Nach
 alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des 
Verwaltungsgerichts Gießen und des Verwaltungsgerichts Stuttgart wie 
folgt zu antworten:
1.      Art. 49 EG 
ist dahin auszulegen, dass er einem staatlichen Monopol für bestimmte 
Glücksspiele (wie Sportwetten) nicht entgegensteht,
–        selbst
 wenn die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an 
diesen Spielen ermuntern, sofern die Werbung moderat und tatsächlich 
dazu bestimmt ist, Kriminalität zu bekämpfen oder das Spiel auf ein 
reglementiertes und kontrolliertes Angebot zu richten, und nicht dazu, 
die Einnahmen der öffentlichen Hand zu erhöhen;
–        und
 selbst wenn private Dienstleistungserbringer die Erlaubnis haben, 
Spiele anzubieten, von denen angenommen wird, dass sie ein gleiches oder
 ein höheres Suchtgefährdungspotenzial haben (wie Wetten auf 
Pferderennen oder Geldspielautomaten), sofern die Behörden eine gewisse 
Überwachung der privaten Wirtschaftsteilnehmer gewährleisten und das dem
 Monopol unterliegende Spielangebot geringer ist, als es bei einem 
privaten Leistungserbringer bestehen könnte.
Wenn
 diese Voraussetzungen vorliegen, verbieten die vorgetragenen Umstände 
nicht eine kohärente und systematische Politik im Bereich Spiel im Sinne
 der Rechtsprechung. Ihre Kontrolle ist Sache des nationalen Gerichts. 
2.      Die
 Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass die von den 
zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats erteilten Erlaubnisse für die 
Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf sein Hoheitsgebiet 
beschränkt sind, weder den Inhaber der Erlaubnis noch von ihm 
beauftragte Dritte berechtigen, im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten
 Verträge anzubieten und abzuschließen.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 –
 Vgl. die beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen Carmen Media Group 
(C‑46/08), Engelmann (C‑64/08), Zeturf (C‑212/08) sowie Sjöberg und 
Gerdin (C‑447/08 und C‑448/08).
3 – ABl. L 376, S. 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie.
4 – BVerfG, 1 BvR 1054/01.
5 –
 BVerfG, I BvR 1054/01, Randnrn. 148 ff, in denen das Gericht die 
Voraussetzungen für die Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen 
erläutert, die erforderlich sind, um das Wettmonopol dem Grundgesetz 
anzupassen.
6 –
 In der Rechtssache Carmen Media Group geht es um die Vereinbarkeit 
dieses neuen rechtlichen Rahmens, der zur Zeit des Sachverhalts der 
vorliegenden Rechtssache noch nicht in Kraft war, mit dem 
Gemeinschaftsrecht.
7 –
 Markus Stoß, die Kulpa Automatenservice Asperg GmbH, die SOBO Sport 
& Entertainment GmbH, Andreas Kunert, die Avalon 
Service-Online-Dienste GmbH und Olaf Amadeus Wilhem Happel.
8 –
 In der Rechtssache C‑358/07 ist die Klägerin, die Kulpa 
Automatenservice Asperg GmbH, die Eigentümerin des Geschäftslokals, das 
sie dem Unternehmen Allegro GmbH vermietet, das ein Geschäft mit Spielen
 betreibt.
9 – Rechtssachen C‑316/07 und C‑409/07.
10 – Rechtssache C‑359/07.
11 – Rechtssache C‑360/07.
12 – Rechtssache C‑358/07.
13 – Rechtssache C‑410/07.
14 – Aus Vereinfachungsgründen habe ich die Fassung der beiden Fragen der vorlegenden Gerichte vereinheitlicht.
15 – Urteil vom 24. März 1994 (C‑275/92, Slg. 1994, I‑1039).
16 –
 Urteile Schindler, Randnrn. 59 und 60, vom 21. September 1999, Läärä 
u. a. (C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 13), vom 21. Oktober 1999, 
Zenatti (C‑67/98, Slg. 1999, I‑7289, Randnr. 14), vom 6. November 2003, 
Gambelli u. a. (C‑243/01, Slg. 2003, I‑13031, Randnr. 63), vom 6. März 
2007, Placanica u. a. (C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, Slg. 2007, 
I‑1891, Randnr. 47), und vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de 
Futebol Profissional und Bwin International (C‑42/07, noch nicht in der 
amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).
17 –
 Urteile Schindler, Randnrn. 32 und 61, Zenatti, Randnr. 15, Gambelli, 
Randnr. 63, Läärä u. a., Randnr. 14, Placanica u. a., Randnr. 47, und 
Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, 
Randnr. 57.
18 – Z. B. Lotterien, wie im Urteil Schindler.
19 –
 Oder sogar auf eine einzige staatliche Stelle, wie im Urteil Läärä 
u. a., im Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a. (C‑6/01, Slg. 
2003, I‑8621), im Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und 
Bwin International oder auch im vorliegenden Fall.
20 –
 Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb (279/80, Slg. 1981, 3305, 
Randnr. 17), sowie vom 25. Juli 1991, Säger (C‑76/90, Slg. 1991, I‑4221,
 Randnr. 15), und Collectieve Antennevoorziening Gouda (C‑288/89, Slg. 
1991, I‑4007, Randnr. 13).
21 – Urteil Placanica u. a., Randnr. 52.
22 – Urteil Placanica u. a., Randnr. 48.
23 –
 Urteile Gambelli, Randnr. 65, vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, 
Slg. 2003, I-13519, Randnr. 29), Placanica u. a., Randnr. 49), und Liga 
Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 60. 
Allgemein zum klassischen Test der Vereinbarkeit mit dem Vertrag vgl. 
die Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C‑19/92, Slg. 1993, I‑1663, 
Randnr. 32), und vom 30. November 1995, Gebhard (C‑55/94, Slg. 1995, 
I‑4165, Randnr. 37).
24 – Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 61.
25 –      Die
 beiden Verwaltungsgerichte benutzen in dieser Frage den Ausdruck 
„andere Glücksspiele“ und nennen dann als Beispiel Sportwetten und 
Lotterien (im Fall des Verwaltungsgerichts Stuttgart) und staatliche 
Lotterien und Kasinospiele (im Fall des Verwaltungsgerichts Gießen). Ich
 bin der Ansicht, dass diese Bezugnahme auf Kasinos ebenso wie der 
Gebrauch des Adjektivs „andere“ falsch ist, denn im Mittelpunkt der 
Argumentation der vorlegenden Gerichte steht eine umfangreiche Werbung 
für die Spiele, die Gegenstand des Monopols sind, durch die 
Veranstalter, die eine nationale Konzession besitzen, und nicht die 
eventuelle Ermunterung, an Spielen teilzunehmen, die privaten 
Wirtschaftsteilnehmern offenstehen (wie Spielbanken).
26 – Urteil Stichting Collective Antennevoorziening Gouda u. a., Randnr. 10.
27 – Urteil Läärä u. a., Randnr. 28.
28 – Urteil Placanica u. a., Randnr. 52.
29 – Urteile Schindler, Randnr. 60, Zenatti, Randnr. 36, und Gambelli, Randnr. 62.
30 – Spapens, T., Littler, A. und Fijnaut, C., Crime, Addiction and the Regulation of Gambling, Martinus Nijhoff Publishers, 2008, S. 86, und Straetmans, G., Common Market Law Review, 41. Jg., Heft 5/2004, S. 1424.
31 –
 Das Verwaltungsgericht Stuttgart weist z. B auf die regen Aktivitäten 
hin, mit denen im Zusammenhang mit dem – für bestimmte Ausspielungen 
geschaffenen – „Jackpot“ an die Öffentlichkeit gegangen wird, wodurch 
dem „Publikum die – wenig realistische – Vorstellung vermittelt [wird], 
den ‚Jackpot‘ selbst knacken zu können“ (Vorlageentscheidung in der 
Rechtssache C‑358/07, S. 11).
32 – Urteil Gambelli, Randnr. 69.
33 – Urteil Placanica u. a., Randnr. 54.
34 – In diesem Sinne auch Urteil Läärä u. a., Randnr. 37.
35 – Urteil Placanica u. a., Randnr. 55.
36
 – Urteil Gambelli, Randnr. 69: „Soweit nun aber die Behörden eines 
Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an 
Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse
 daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates 
nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu 
vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie 
die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen.“ In diesem 
Sinne weist auch das Urteil Placanica u. a., Randnr. 54, darauf hin, 
dass „der italienische Gesetzgeber im Glücksspielsektor eine expansive 
Politik mit dem Ziel betreibt, die Staatseinnahmen zu erhöhen“.
37 – Urteil vom 30. Mai 2007, Ladbrokes Ltd./ Norwegische Regierung (E‑3/06), Randnr. 54. Freie Übersetzung.
38 –
 Die Entscheidung bezog sich auf die Regelung des Landes Bayern, sie ist
 aber auf andere Länder mit ähnlichen Monopolen für Sportwetten zu 
erstrecken.
39 – BVerfG, 1 BvR 1054/01, Randnrn. 132 und 133.
40 – Ebd., Randnr. 134.
41 – Ebd., Randnr. 136.
42 –
 Die deutsche Regierung führt aus, dass die Werbung für die Sportwette 
ODDSET nach dem Urteil sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer Art 
erheblich zurückgefahren worden sei. Sie habe sich seitdem z. B. auf 
rein informative Inhalte beschränkt und sei aus den Stadien 
verschwunden.
43 – Randnr. 49.
44 – C‑262/02, Slg. 2004, I‑6569.
45 – In diesem Punkt stimme ich mit der Ansicht der Kommission in Randnr. 35 ihrer Erklärungen überein.
46 –
 Urteile Schindler, Randnr. 61, Zenatti, Randnr. 15, Gambelli, 
Randnr. 63, Läärä u. a., Randnr. 14, Placanica u. a., Randnr. 47, und 
Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, 
Randnr. 57.
47 –
 In diesem Sinne ist das Urteil vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a. 
(C‑170/04, Slg. 2007, I‑4071, Randnr. 47), über das Verkaufsmonopol für 
alkoholische Getränke in Schweden anzuführen, in dem der Gerichtshof 
erklärt hat, dass ein staatliches Monopol, das die angebotene Menge 
eines gefährlichen Produkts nicht begrenzt, nicht geeignet ist, den 
Zweck der Suchtbekämpfung zu erreichen. Nach Ansicht der deutschen 
Regierung ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt, da bei 
der Staatlichen Toto-Lotto-GmbH nur Wetten auf das Endergebnis von 
Begegnungen oder geplanter Sportereignisse möglich seien und die von 
privaten Unternehmen im Allgemeinen angebotene Möglichkeit, auf 
Ereignisse in deren Verlauf, wie z. B. Zahl der Tore, Eckbälle oder 
Schiedsrichterverwarnungen, zu wetten (Randnrn. 28 und 61 der 
Erklärungen Deutschlands), im vorliegenden Fall nicht bestehe.
48 – Angeführtes Urteil.
49 – Urteil Lindman, Randnrn. 25 und 26.
50 – Nämlich Markus Stoß.
51
 – Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass das
 Land Schleswig-Holstein in der Vergangenheit die Möglichkeit in 
Betracht gezogen habe, sich aus dem Länderstaatsvertrag zurückzuziehen, 
um somit den Glücksspielsektor vollständig zu liberalisieren. 
52 –
 Die Tatsache, dass es sich um die Regelungen anderer Bundesländer 
handelt, macht dieses Vorbringen nicht gegenstandslos. In meinen 
Schlussanträgen in der Rechtssache Carmen Media Group (C‑46/08) lege ich
 ausführlich dar, dass die Regelung und Durchführung jedes Spiels 
unabhängig, aber immer unter einem nationalen Blickwinkel zu prüfen ist,
 im vorliegenden Fall im Hinblick auf den gesamten Bundesstaat 
Deutschland.
53 – Angeführtes Urteil, Randnr. 15.
54 –
 Vgl. in diesem Sinne, Korte, S., „Das Gambelli-Urteil des EuGH: 
Meilenstein oder Rückschritt in der Glücksspielrechtsprechung?“, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht.
 23. Jahrg. (2004), Heft 12, S. 1452. Selbst ohne Monopol würde das 
unterschiedliche Anforderungsniveau hinsichtlich der privaten 
Wirtschaftsteilnehmer zu einem unerwünschten „gegenseitigen Unterbieten“
 („race to the bottom“), eine fortschreitende Deregulierung des Sektors 
in manchen Mitgliedstaaten mit dem Ziel, Unternehmen auf ihrem Gebiet 
anzuziehen (Littler, A. „Regulatory perspectives on the future of 
interactive gambling in the internal market“, European Law Review, 33. Jahrgang, Heft 2/2008, S. 226.)
55 – Dem Namen des Mitglieds der Kommission, das den Vorschlag vorgelegt hatte.
56 – Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Dienstleistungsrichtlinie.
57 – 25. Erwägungsgrund der Dienstleistungsrichtlinie.
58 – Glücksspiele sind Dienstleistungen im Sinne des Vertrags (Urteil Schindler, Randnr. 25).
59 – Vgl. in diesem Sinne Barnard, C., The substantive Law of the EU. The four freedoms, Oxford University Press, 2. Aufl. 2007, S. 591.
60 – Vgl. auch Hotzopoulos, V., Le principe communautaire d’équivalence et de reconnaissance mutuelle et de libre prestation de services, juristische Doktorarbeit, öffentlich vorgestellt am 6. Dezember 1997, Universität Robert Schuman Strasbourg, S. 158.
61 – Vgl. die Schlussanträge in der Rechtssache Placanica u. a., Nr. 128.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 4. März 20101(1)
Rechtssache C‑46/08
Carmen Media Group Ltd
gegen
Land Schleswig-Holstein,
Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
(Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts [Deutschland])
„Freier
 Dienstleistungsverkehr – Glücksspiele – Gegenseitige Anerkennung – 
Offshore-Lizenzen – Kohärenz der nationalen Politik auf dem Gebiet des 
Glücksspiels – Genehmigungspflichtige Veranstaltung von Sportwetten – 
Übergangsbestimmungen“
I –    Einleitung
1.        In
 einem nicht harmonisierten Bereich wie dem der Glücksspiele, in dem 
jeder Mitgliedstaat andere Vorschriften beibehält, deren einzige 
Gemeinsamkeit die Existenz von Maßnahmen ist, die die Entwicklung dieser
 Tätigkeit überwachen sollen, besteht die große Herausforderung für die 
Gemeinschaftsgerichte darin, einen gemeinsamen Nenner zu finden, der es 
ermöglicht, die im AEU-Vertrag verankerten Freiheiten in gewissem Umfang
 zu beachten. 
2.        Die
 Bedeutung der neuen Technologien macht dieses Rechtsproblem noch 
komplexer. Dank der neuen Kommunikationsmittel müssen sich Personen, die
 gerne spielen, nicht mehr in eine Spielbank oder in eine Spielhalle 
begeben; sie können von zu Hause aus über Internet oder sogar über ihr 
Mobilfunktelefon spielen. Hinzu kommt, dass es für diese Art von Spielen
 keine Grenzen gibt. Die Spieler sind nicht mehr auf das in ihrem 
Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Glücksspielangebot angewiesen, weil
 sie Zugang zu ausländischen Anbietern haben, von denen einige in der 
Europäischen Union und andere außerhalb ansässig sind. Das Problem des 
grenzüberschreitenden Glücksspiels ist hochaktuell, und die Anbieter, 
die ihre Dienstleistungen im Internet offerieren, haben Zweifel, ob der 
Empfängermitgliedstaat berechtigt ist, ihre Tätigkeiten zu untersagen, 
oder nicht. 
3.        Die
 Probleme beschränken sich jedoch nicht auf das Gebiet von 
Online-Spielen. Das Bestehen eines Staatsmonopols für bestimmte 
Glücksspiele oder Beschränkungen für die Lizenzerteilung können die 
Niederlassungsfreiheit oder den freien Dienstleistungsverkehr ebenfalls 
beeinträchtigen. Für den Gerichtshof stellt sich folglich erneut die 
Frage einer eventuellen Rechtfertigung solcher beschränkender 
Regelungen. 
4.        Das
 Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Deutschland) legt dem 
Gerichtshof einige dieser Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit den 
neuen Vorschriften für Lotterien und Sportwetten vor, die die Länder 
nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erlassen
 haben(2). 
5.        Der vorliegende Fall weist einen offensichtlichen Zusammenhang mit den verbundenen Rechtssachen Stoß u. a.(3)
 auf, obwohl jene den vor Erlass des vorgenannten Urteils geltenden 
Rechtsvorschriften unterliegen. Die Ähnlichkeit der in diesen 
Rechtssachen aufgeworfenen Fragen und das Bemühen um Prozessökonomie, 
das uns immer leiten muss, sind daher Anlass für mich, für eine Vielzahl
 der Punkte der vorliegenden Rechtssache auf die ausführlichere 
Darstellung in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen 
Stoß u. a. zu verweisen. 
II – Rechtlicher Rahmen
A –    Unionsrecht
6.        Der
 Glücksspielsektor war bisher nicht Gegenstand einer Harmonisierung im 
Unionsrecht. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(4) schließt sie ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. In Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es: 
„Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung: 
… 
h)
       Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, 
einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten“.
7.        Dieses
 Fehlen von Sekundärrecht zwingt zum Rückgriff auf das Primärrecht und –
 für den vorliegenden Fall – insbesondere auf Art. 49 EG, dessen Abs. 1 
lautet: „Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb
 der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem 
anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers 
ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“ 
B –    Deutsches Recht
8.        In
 Deutschland sind die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspiels 
zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern besteht ein
 staatliches Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten und 
Lotterien, während mit dem Betrieb von Geldspielautomaten und 
Spielbanken Wirtschaftsteilnehmer betraut sind, die über die 
erforderliche Erlaubnis verfügen. 
1.      Bundesrecht 
9.        § 284 des Strafgesetzbuchs (im Folgenden: StGB) bestimmt: 
„(1)      Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel
 veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird
 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
…
(3)      Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.      gewerbsmäßig … [handelt,]
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
…“
10.      Die
 Zuständigkeit zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine 
Erlaubnis nach § 284 StGB erteilt werden darf, liegt bei den Ländern, 
ausgenommen sind Wetten auf öffentliche Pferderennen und 
Geldspielautomaten. Die Veranstaltung Ersterer kann nach dem Rennwett- 
und Lotteriegesetz (im Folgenden: RWLG), das Aufstellen und der Betrieb 
von Geldspielautomaten können nach der Gewerbeordnung (im Folgenden: 
GewO) erlaubt werden. 
11.      Hinsichtlich der Erlaubnis für Wetten auf Pferderennen bestimmt § 1 RWLG:
„(1)      Ein
 Verein, der das Unternehmen eines Totalisators aus Anlass öffentlicher 
Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde 
betreiben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen 
Behörde.
…
(3)      Die
 Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, welche die 
Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen ausschließlich zum Besten der 
Landespferdezucht verwenden.“
12.      § 2 RWLG schreibt vor:
„Wer
 gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde 
abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der 
nach Landesrecht zuständigen Behörde.“
2.      Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006
13.      Am 28. März 2006 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Urteil(5),
 mit dem es das im Land Bayern bestehende Monopol für Sportwetten für 
mit dem in Art. 12 des Grundgesetzes verankerten Grundrecht der 
Berufsfreiheit unvereinbar erklärte, weil die rechtliche Struktur, die 
Vermarktungsmodalitäten und die Ausgestaltung dieses Monopols nicht 
konsequent und aktiv am Ziel der Begrenzung der Spielleidenschaft und 
der Suchtbekämpfung ausgerichtet seien. 
14.      Dieses
 Urteil, das das Land Bayern betraf, kann jedoch auch auf die Monopole 
für Sportwetten, die mit denselben Merkmalen in anderen Ländern 
bestanden, erstreckt werden. Das Bundesverfassungsgericht gewährte den 
zuständigen Gesetzgebern eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007, 
um das fragliche Monopol so umzugestalten, dass ein Minimum an Kohärenz 
im Hinblick auf das Ziel der Suchtbekämpfung hergestellt wird(6).
3.      Landesrecht 
a)               Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland
15.      Der
 seit dem 1. Januar 2008 geltende Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in 
Deutschland (im Folgenden: GlüStV) ist ein neuer einheitlicher Rahmen, 
den die Länder zur Regelung dieses Sektors nach dem Urteil des 
Bundesverfassungsgerichts geschaffen haben(7).
16.      § 1 des GlüStV nennt als Ziele dieses von den Ländern geschlossenen Vertrags: 
„1.      das
 Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die 
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.      das
 Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der 
Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere 
ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3.      den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.      sicherzustellen,
 dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor 
betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen 
verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden“.
17.      Nach
 § 10 GlüStV haben die Länder zur Erreichung dieser Ziele „die 
ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot 
sicherzustellen“ (Abs. 1), und sie können diese Aufgabe „selbst, durch 
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche
 Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts 
unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen“ 
(Abs. 2).
18.      § 4 
des GlüStV bestimmt, dass öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der
 zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt 
werden dürfen (Abs. 1). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das 
Veranstalten oder das Vermitteln den Zielen des Abs. 1 zuwiderläuft; auf
 die Erteilung der Erlaubnis besteht jedenfalls kein Rechtsanspruch 
(Abs. 2). 
19.      § 4
 verbietet auch das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher 
Glücksspiele im Internet (Abs. 4). In § 25 GlüStV, der eine Reihe von 
Übergangsvorschriften enthält, ist vorgesehen, dass die Länder befristet
 auf höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten des GlüStV bei Lotterien die 
Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben können, wenn keine 
Versagungsgründe vorliegen und bestimmte zusätzliche Voraussetzungen 
erfüllt sind (u. a. gewährleisteter Ausschluss minderjähriger oder 
gesperrter Spieler, Beachtung der Einsatzgrenzen von höchstens 1 000 
Euro pro Monat, Kreditverbot und Ausschluss der interaktiven Teilnahme 
mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe)
b)               Die Regelung des Landes Schleswig-Holstein
20.      Das
 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in 
Deutschland (im Folgenden: GlüStV AG) vom 13. Dezember 2007 gilt für die
 Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Lotterien und 
Sportwetten, nicht aber für die Durchführung von Wetten anlässlich 
öffentlicher Pferderennen (§ 3). Nach § 4 Abs. 2 GlüStV AG erfüllt das 
Land diese Aufgabe durch die NordwestLotto Schleswig Holstein GmbH &
 Co. KG. 
III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
21.      Die
 Carmen Media Group Ltd (im Folgenden: Carmen Media) erhielt von der 
Regierung Gibraltars, wo diese Gesellschaft ansässig ist, eine 
extraterritoriale Glücksspiellizenz (gaming licence), beschränkt auf 
„remote gambling/fixed-odds bets for offshore bookmaking“, die sie somit
 nur außerhalb des Gebiets von Gibraltar zur Veranstaltung von Wetten 
berechtigte. 
22.      Carmen
 Media wollte in der Bundesrepublik Deutschland über das Internet 
Sportwetten anbieten und beantragte deshalb am 10. Februar 2006 beim 
Land Schleswig-Holstein die Feststellung der Zulässigkeit dieser 
Betätigung aufgrund der Lizenz, die sie für Gibraltar besitzt, 
hilfsweise die Erteilung einer Genehmigung nach nationalem Recht. 
23.      Gegen
 die Ablehnung ihres Antrags erhob Carmen Media am 30. Juni 2006 Klage 
beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und machte geltend, 
dass das staatliche Sportwettenmonopol gegen das Unionsrecht verstoße, 
da es mit dem freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG unvereinbar 
sei. 
24.      Das 
Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht äußert in der 
Vorlageentscheidung erhebliche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit 
der deutschen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht und legt dem 
Gerichtshof gemäß Art. 234 EG die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
 vor:
1.      Ist Art. 49 EG dahin gehend
 auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit 
voraussetzt, dass der Dienstleistungserbringer nach den Bestimmungen des
 Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, die Dienstleistung auch dort 
erbringen darf (hier: Beschränkung der Glücksspiellizenz Gibraltars auf 
„offshore bookmaking“)?
2.      Ist 
Art. 49 EG dahin gehend auszulegen, dass dieser einem maßgeblich mit der
 Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen 
Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur 
geringem Gefährdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem 
Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem 
Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht
 werden dürfen und die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zu 
Sportwetten- und Lotterien einerseits und anderen Glücksspielen 
andererseits auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder
 und des Bundes beruhen? 
Für den Fall der Bejahung der zweiten Vorlagefrage:
3.      Ist
 Art. 49 EG dahin gehend auszulegen, dass dieser einer nationalen 
Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis
 für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen auch bei 
Vorliegen der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen in das 
Ermessen der Erlaubnisbehörde stellt?
4.      Ist
 Art. 49 EG dahin gehend auszulegen, dass dieser einer nationalen 
Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln 
öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt, wenn insbesondere 
gleichzeitig – wenngleich auch nur für eine Übergangsfrist von einem 
Jahr – die Veranstaltung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung 
von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen ermöglicht wird, um zum Zweck 
eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs namentlich zweier gewerblicher 
Spielvermittler, die bislang ausschließlich im Internet tätig sind, eine
 Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu
 ermöglichen?
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof 
25.      Der Vorlagebeschluss ist am 8. Februar 2008 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
26.      Die
 Klägerin (Carmen Media) und der Beklagte (Land Schleswig-Holstein) des 
Ausgangsverfahrens, die deutsche, die belgische, die griechische, die 
niederländische, die österreichische, die spanische und die norwegische 
Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben 
schriftliche Erklärungen abgegeben.
27.      In
 der mündlichen Verhandlung, die am 8. Dezember 2009 stattgefunden hat, 
haben die Vertreter von Carmen Media, des Landes Schleswig-Holstein und 
des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein, die deutsche, die 
belgische, die italienische, die portugiesische und die norwegische 
Regierung sowie die Kommission Erklärungen abgegeben. 
V –    Untersuchung der ersten Vorlagefrage 
28.      Mit
 seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 49 EG
 für die Berufung auf das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr 
voraussetzt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit auch in 
seinem Sitzmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ausüben darf. 
29.      Dieser
 Zweifel ergibt sich daraus, dass Carmen Media von den Behörden 
Gibraltars, wo sie ihren Sitz hat, eine auf „offshore bookmaking“ 
beschränkte, d. h. extraterritoriale, Glücksspiellizenz erhalten haben 
soll, die es ihr nicht gestatte, Wetten im Gebiet von Gibraltar zu 
veranstalten, sondern – zumindest theoretisch – nur im Ausland. 
30.      Auf
 Befragung zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung hat der 
Vertreter von Carmen Media verneint, dass der Gesellschaft zum 
maßgeblichen Zeitpunkt die Veranstaltung von Glücksspielen in Gibraltar 
verboten gewesen sei. Aus ihren schriftlichen Erklärungen ergibt sich 
jedoch eindeutig, dass eine solche Beschränkung sehr wohl bestand, wenn 
nicht in der Form eines Verbots im strengen Sinne, so doch in Gestalt 
einer Beschränkung ihres Betätigungskreises(8). 
31.      In diesen Erklärungen erläutert Carmen Media, dass diese Beschränkung(9)
 allein durch steuerliche Gründe bedingt gewesen sei, und zwar dadurch, 
dass sie sich dafür entschieden habe, eine besonders vorteilhafte 
steuerliche Regelung in Anspruch zu nehmen (den sogenannten 
„Exempt-Company-Status“), die unter der Voraussetzung stehe, „keinerlei 
Handel mit Personen in Gibraltar [zu] treiben“(10).
 Diese Beschränkung habe nicht dem Schutz der Bürger von Gibraltar vor 
dem Angebot von Glücksspielanbietern dienen sollen, und ihre Aufhebung 
sei möglich gewesen, ohne dass es eines erneuten Genehmigungsverfahrens 
bedurft hätte, auch wenn Carmen Media hierfür auf ihren besonderen 
steuerrechtlichen Status hätte verzichten müssen. 
32.      Das
 vorlegende Gericht versucht, festzustellen, ob eine Genehmigung dieser 
Art Carmen Media nach Art. 49 EG berechtigte, ihre Tätigkeit in 
Deutschland auszuüben, ohne eine neue Erlaubnis bei den Behörden des 
jeweiligen Landes erwirken zu müssen, oder ob die Tatsache, dass sie an 
ihrem Herkunftsort keine Glücksspiele veranstalten durfte, der Anwendung
 des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung entgegensteht. 
33.      Die
 gegenseitige Anerkennung ist ein Instrument, mit dem den 
Wirtschaftsteilnehmern der Zugang zum Markt in allen Mitgliedstaaten 
garantiert werden soll, und zwar auch in den Bereichen, die sehr 
unterschiedlich geregelt sind(11).
 Nach der Rechtsprechung ist es erforderlich, ein Gleichgewicht zwischen
 den Anforderungen der verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten zu 
finden, so dass der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht 
wird, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat des 
Dienstleistungserbringers vorgeschriebenen Kontrollen und 
Voraussetzungen nicht verdoppeln kann. 
34.      Dies ergibt sich aus dem Urteil vom 17. Dezember 1981, Webb(12),
 in dem der Gerichtshof in Randnr. 17 festgestellt hat, dass „der freie 
Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur 
durch Regelungen beschränkt werden [darf], die durch zwingende Gründe 
des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind …, und zwar nur insoweit, 
als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften 
Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem 
[Mitglied-]Staat unterliegt, in dem er ansässig ist“(13). 
35.      Im
 Rahmen der gegenseitigen Anerkennung setzt diese Feststellung voraus, 
dass der Bestimmungsmitgliedstaat im Hinblick auf ein bestimmtes 
Allgemeininteresse(14)
 die Einholung einer Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistungen
 vorschreiben kann, er muss jedoch die von den Behörden eines anderen 
Mitgliedstaats erteilte Genehmigung als geeignet anerkennen, wenn diese 
die Erfüllung der objektiv erforderlichen Voraussetzungen für die 
Verfolgung desselben Allgemeininteresses gewährleistet. Ist das 
Erfordernis einer vorherigen Genehmigung aus gemeinschaftsrechtlicher 
Sicht legitim (soweit es nach der Rechtsprechung durch einen Grund des 
Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann), so ist es folglich auch
 hinsichtlich eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
 gerechtfertigt, sofern dieses nicht bereits die dasselbe Ziel 
verfolgenden Voraussetzungen im Sitzmitgliedstaat erfüllt hat. 
36.      Eine
 extraterritoriale Erlaubnis wie die im Ausgangsverfahren in Rede 
stehende kann solche Voraussetzungen schwerlich erfüllen. Da die 
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats selbst nicht die Ausübung dieser 
Betätigung im Hoheitsgebiet dieses Staates erlauben, wird dem Gedanken, 
dass durch ihr Tätigwerden das Allgemeininteresse, um das ein anderer 
Staat besorgt ist, hinreichend geschützt ist, der Boden entzogen. Die 
gegenseitige Anerkennung ist nur möglich, wenn der 
Herkunftsmitgliedstaat ähnliche Kontrollen vorgenommen hat, wie sie im 
Bestimmungsmitgliedstaat gefordert werden. 
37.      Folglich
 kommt die Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr nur in 
Betracht, wenn die fragliche Tätigkeit im Sitzmitgliedstaat rechtmäßig 
ausgeübt werden kann. 
38.      Dieser
 Gedanke hat in die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum freien 
Dienstleistungsverkehr ausdrücklich Eingang gefunden; der Gerichtshof 
hat klargestellt, dass Beschränkungen dieser Freiheit nicht nur solche 
sind, die Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit enthalten, 
sondern auch solche, die – auch ohne Diskriminierung – geeignet sind, 
„die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen 
Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“(15).
39.      Gegen diese These führt die Kommission das Urteil vom 30. September 2003, Inspire Art(16),
 ins Feld, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Umstand, 
dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, 
keine Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder 
hauptsächlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch 
kein Grund ist, die Gemeinschaftsvorschriften über das 
Niederlassungsrecht nicht auf diese Gesellschaft anzuwenden(17). 
40.      Meiner
 Auffassung nach ist die Berufung auf dieses Urteil nicht relevant, da 
die Kriterien andere sind, wenn es sich um den freien 
Dienstleistungsverkehr handelt. Zudem trifft der Gerichtshof insoweit 
eine eindeutige Unterscheidung zwischen den beiden Freiheiten und zeigt 
sich in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit strenger. So hat er im 
Urteil Säger ausgeführt, dass „[e]in Mitgliedstaat … die Erbringung von 
Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung aller 
Voraussetzungen abhängig machen [darf], die für eine Niederlassung 
gelten“ (Randnr. 13), wohingegen die Beschränkung des freien 
Dienstleistungsverkehrs in der Form einer behördlichen Genehmigung durch
 Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann (Randnrn. 14 
und 15). 
41.      Folglich
 kann sich ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat A niederlassen, in dem
 weniger strenge gesellschaftsrechtliche Vorschriften gelten, und seine 
gesamte Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat B unter Inanspruchnahme
 des im Vertrag (Art. 43 EG) verbürgten Niederlassungsrechts ausüben. 
Unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs dagegen 
verhält sich die Situation anders, und aus dem Urteil Inspire Art kann 
keinesfalls abgeleitet werden, dass das fragliche Unternehmen ohne 
Genehmigung auf dem Markt des Mitgliedstaats B tätig werden kann, nur 
weil es im Mitgliedstaat A ansässig ist und obgleich die Behörden dieses
 letzteren Staates ihm die Erbringung derselben Dienstleistung in seinem
 Hoheitsgebiet nicht erlauben. 
42.      Dieser Schlussfolgerung kann meiner Auffassung nach auch nicht mit dem Urteil vom 5. Juni 1997, VT4(18),
 entgegengetreten werden, in dem der Gerichtshof in Randnr. 22 
festgestellt hat, dass „[d]er Vertrag … es einem Unternehmen, das keine 
Dienste in dem Mitgliedstaat anbietet, in dem es ansässig ist, … nicht 
[verbietet], die Dienstleistungsfreiheit auszuüben“(19).
 Im vorliegenden Fall ist das maßgebliche Kriterium nicht der Umstand, 
dass Carmen Media die Dienstleistung der Veranstaltung von Wetten nicht 
im Hoheitsgebiet ihres Sitzmitgliedstaats anbot (was nach der oben 
angeführten Rechtsprechung an sich kein Hindernis für die Berufung auf 
den freien Dienstleistungsverkehr darstellt), sondern der Umstand, dass 
sie es nicht tun konnte, weil sie nur eine extraterritoriale oder 
Offshore-Lizenz innehatte. 
43.      Der
 Umstand, dass diese Beschränkung auf eine Willensentscheidung von 
Carmen Media zurückzuführen war, um in den Genuss einer vorteilhafteren 
steuerlichen Regelung zu gelangen, ändert nichts daran, dass sie, als 
sie beantragte, als rechtmäßiger Glücksspielanbieter in Deutschland 
anerkannt zu werden, lediglich über eine Erlaubnis verfügte, die ihr die
 Erbringung eben dieser Dienstleistung an ihrem Herkunftsort nicht 
gestattete. Ferner hätte das Unternehmen eine solche Erlaubnis zur 
Betätigung in Gibraltar zwar durch bloßen Verzicht auf die 
Steuervorteile, die es genoss, erlangen können, es bleibt aber dabei, 
dass es sich für die Beibehaltung dieser Vorteile und somit dafür 
entschieden hatte, die damit verbundenen Beschränkungen hinzunehmen. 
44.      Unabhängig
 von den – steuerlichen oder sonstigen – Gründen, die einen 
Mitgliedstaat dazu veranlassen, in dieser Weise zu handeln, welchen 
Grund hätte dieser Mitgliedstaat, der extraterritoriale Lizenzen 
erteilt, für die Übernahme der Verpflichtung, die Erbringung der 
fraglichen Dienstleistung hinreichend zu überwachen? Warum sollten die 
anderen Mitgliedstaaten eine Erlaubnis anerkennen, die nicht für 
diejenigen gilt, die sie erteilt haben? 
45.      Unter
 Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der Gedanke legitim, dass 
die Behörden von Gibraltar möglicherweise keine Überwachung und 
Bedingungen gewährleistet haben, die ein Tätigwerden der deutschen 
Behörden überflüssig machen könnten. Der Grundsatz der gegenseitigen 
Anerkennung bedeutet, dass auf die Kontrolle vertraut wird, die der 
Sitzstaat über ein in seinem Hoheitsgebiet ansässiges Unternehmen 
ausübt. Wenn ein Mitgliedstaat jedoch nur eine Offshore-Lizenz erteilt 
hat, ist die Frage erlaubt, ob auf seine Kontrolle vertraut werden muss.
 Die Kontrolle durch die deutschen Behörden ist also nicht überflüssig, 
und eine gegenseitige Anerkennung, mit der eine doppelte Kontrolle 
vermieden werden soll, kommt nicht in Betracht.
46.      Eine
 andere Lösung könnte zumindest theoretisch einen nicht wünschenswerten 
Missbrauch des Binnenmarkts begünstigen, wie dies die belgische 
Regierung in ihren Erklärungen zutreffend ausführt. Zwar fasst der 
Gerichtshof diese Art des Missbrauchs eng(20),
 aber die Annahme, dass solche extraterritorialen Genehmigungen ein 
Verhalten darstellen, das wechselseitiges Vertrauen zwischen 
Mitgliedstaaten schafft, fällt schwer. 
47.      Aus
 diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass es für die Möglichkeit, das
 Recht auf freien Dienstleistungsverkehr geltend zu machen, unerlässlich
 ist, dass die vom Sitzmitgliedstaat erteilte Erlaubnis den 
Dienstleistungserbringer berechtigt, die fragliche Dienstleistung in 
diesem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zu erbringen. 
48.      Das
 Problem stellt sich jedoch nicht in dieser Weise im Glücksspielsektor, 
da sich, wie ich ausführlich in meinen Schlussanträgen in den 
verbundenen Rechtssachen Stoß u. a.(21)
 darlege, die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen auf dem Gebiet von 
Glücksspielen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts als nicht 
möglich erweist. Drei Umstände lassen mich zu diesem Ergebnis gelangen. 
49.      Erstens
 erweist sich ein homogenes Funktionieren eines Systems der 
gegenseitigen Anerkennung von Glücksspiellizenzen als unvereinbar mit 
der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die Monopole und andere 
Beschränkungen der Zahl der Anbieter im Glücksspielsektor eindeutig und 
unmissverständlich zulässt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt 
sind(22).
 Wäre ein Mitgliedstaat, der unter Beachtung der Anforderungen des 
Vertrags ein Glücksspielmonopol eingeführt hat, verpflichtet, in anderen
 Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen zu berücksichtigen, so wäre die 
angeführte Rechtsprechung nicht anwendbar und verlöre ihren Sinn. 
50.      Zweitens
 erscheint die gegenseitige Anerkennung unmöglich, weil eine 
Harmonisierung des Glücksspielsektors fehlt und sich auch in naher 
Zukunft nicht abzeichnet. Ohne Harmonisierung wäre die Geltung des 
freien Dienstleistungsverkehrs weiterhin beschränkt, und die Aufgabe des
 Richters besteht gerade darin, die Beschränkungen abzugrenzen, die in 
diesem nicht harmonisierten Bereich mit den Vertragsbestimmungen in 
Einklang stehen. 
51.      Drittens
 erschwert das Fehlen einer ausreichend organisierten behördlichen 
Zusammenarbeit die Einführung eines Systems der gegenseitigen 
Anerkennung in diesem Bereich. 
52.      Folglich
 beruht die erste vom vorlegenden Gericht gestellte Frage auf einer 
falschen Prämisse, und sie sollte unter Zurückweisung der Hauptprämisse 
dahin beantwortet werden, dass die deutschen Behörden unter den 
Umständen des Ausgangsverfahrens nicht verpflichtet sind, eine 
Glücksspiellizenz anzuerkennen, die von den Behörden eines anderen 
Mitgliedstaats erteilt worden ist, unabhängig von den Bedingungen, an 
die sie geknüpft ist. 
VI – Untersuchung der zweiten Vorlagefrage 
A –    Fallorientierte
 Analyse der Beschränkungen auf dem Gebiet des Glücksspiels: Verweis auf
 die Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Stoß u. a.
53.      Mit
 seiner zweiten Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht, ob Art. 49 EG
 einem staatlichen Sportwetten- und Lotteriemonopol entgegensteht, das 
im Wesentlichen zur Bekämpfung der Spielsuchtgefahr eingeführt wurde, 
wenn es in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit einem 
erheblichen Suchtgefährdungspotenzial gibt, die von privaten 
Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen. 
54.      Diese
 Frage ist inhaltsgleich auch in den verbundenen Rechtssachen Stoß u. a.
 gestellt worden. Im Interesse der Prozessökonomie verweise ich daher im
 Wesentlichen auf die Analyse in meinen Schlussanträgen in diesen 
Rechtssachen(23).
 Dort vertrete ich die Auffassung, dass im Licht der in diesem Bereich 
bestehenden umfangreichen Rechtsprechung die Prüfung der Rechtssysteme 
zur Regelung des Glücksspiels in den Mitgliedstaaten aus sektorieller 
Sicht erfolgen muss, indem jede Beschränkung und jedes Glücksspiel
 einzeln untersucht werden. Folglich kommt es für die Frage, ob die in 
Bezug auf bestimmte Glücksspiele getroffene Entscheidung für ein Monopol
 aus der Sicht des Unionsrechts rechtmäßig ist oder nicht, darauf an, ob
 sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel kohärent ist oder nicht, ob sie 
diskriminierend ist oder nicht und ob sie verhältnismäßig ist; 
keinesfalls aber ist diese Entscheidung anhand der für andere 
Glücksspiele im selben Mitgliedstaat gewählten Regelung zu beurteilen. 
55.      Jedenfalls
 bin ich unabhängig von dieser Frage der Auffassung, dass die 
gesetzgeberische Entscheidung, ein Monopol für bestimmte Glücksspiele 
einzuführen und andere dem privaten Sektor zu überlassen, nicht von 
vornherein inkohärent ist, und zwar weder hinsichtlich des Ziels der 
Betrugsbekämpfung noch hinsichtlich des Ziels der Beschränkung der 
Möglichkeiten, in einem anderen Mitgliedstaat zu spielen, sofern die 
Behörden eine gewisse Überwachung der Anbieter gewährleisten und das dem
 Monopol unterliegende Spielangebot geringer ist, als es bei einem 
privaten Leistungserbringer bestehen könnte(24).
 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stehen die dargestellten Umstände 
einer im Sinne der Rechtsprechung kohärenten und systematischen 
Glücksspielpolitik nicht entgegen. Es ist Sache des nationalen Gerichts,
 die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu prüfen. 
B –    Die bundesstaatliche Struktur hat keinen Einfluss auf diese Beurteilung
56.      Die
 Vorlagefrage des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts weist 
jedoch gegenüber der vom Verwaltungsgericht Gießen wie vom 
Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Frage einen Unterschied auf, da 
in ihr auch das Problem angesprochen wird, ob das vorgenannte Ergebnis 
dadurch beeinflusst wird, dass die unterschiedlichen Regelungen über 
Sportwetten und Lotterien einerseits und Glücksspiele andererseits den 
unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern 
zuzuschreiben sind. 
57.      Nach
 ständiger Rechtsprechung können sich die Mitgliedstaaten nicht auf 
Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung 
berufen, um in einem Vertragsverletzungsverfahren einen Verstoß gegen 
das Unionsrecht zu rechtfertigen(25);
 ebenso wenig können sie sich in Fällen, in denen Einzelnen durch die 
Nichtbeachtung von Unionsrecht ein Schaden entstanden ist, von ihrer 
Haftung befreien, indem sie sich auf die Verteilung der Zuständigkeiten 
und Verantwortlichkeiten unter den Körperschaften, die nach ihrer 
internen Rechtsordnung bestehen, berufen(26).
 Der Staat als Einheit ist verantwortlich, unabhängig von dem Organ, das
 den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein 
„verfassungsmäßig unabhängiges Organ“ handelt(27).
58.      Nach
 meinem Verständnis ist diese Rechtsprechung auch auf einen Fall wie den
 des Ausgangsverfahrens übertragbar, in dem zu prüfen ist, ob eine 
nationale Politik und die ihr entsprechenden Rechtsvorschriften gegen 
die Vertragsbestimmungen über die Freiheiten verstoßen. Daher bin ich 
der Auffassung, dass die territoriale Kompetenzverteilung innerhalb 
eines Staates keinen Einfluss auf die Beurteilung der Vereinbarkeit 
einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht haben darf. 
59.      Die
 Komplexität der territorialen Gliederung innerhalb eines Mitgliedstaats
 und insbesondere die Kompetenzverteilung hinsichtlich ein und derselben
 Materie zwischen zwei unterschiedlichen Gebietskörperschaften (im 
vorliegenden Fall zwischen dem Bund und den Ländern) gefährdet als 
solche nicht die Kohärenz der untersuchten nationalen Politik (die auf 
nationaler Ebene zu prüfen ist), kann jedoch nicht als Entschuldigung 
für etwaige Inkohärenzen oder eine etwaige Diskriminierung dienen(28).
VII – Untersuchung der dritten Vorlagefrage 
60.      Mit
 seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 49 
EG einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Erteilung einer 
Erlaubnis für die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen in
 das Ermessen der Behörde stellt, auch wenn die gesetzlich normierten 
Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. 
61.      Das
 vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass diese Frage nicht relevant 
sei, wenn das deutsche Monopolsystem als vertragswidrig anzusehen sein 
sollte. Meiner Auffassung nach ist die Frage jedoch auch dann relevant, 
wenn das nationale Gericht nach den im Urteil des Gerichtshofs 
angegebenen Kriterien zu der Feststellung gelangte, dass das 
Nebeneinander eines Monopols für bestimmte Glücksspiele und das Angebot 
anderer Glücksspiele durch private Anbieter nicht gegen den Vertrag 
verstößt. In diesem Fall wäre auf Letztere das Genehmigungsverfahren 
anzuwenden. 
62.      Das
 System einer vorherigen behördlichen Genehmigung stellt ebenfalls eine 
Beschränkung der Verkehrsfreiheiten dar, die gerechtfertigt werden kann,
 wenn sie nicht diskriminierend ist, die Erreichung eines Ziels des 
Allgemeininteresses gewährleisten soll, geeignet ist, dieses Ziel zu 
erreichen, und im Verhältnis zu ihm angemessen ist(29). 
63.      Nach
 ständiger Rechtsprechung treten zu diesen Kriterien jedoch noch weitere
 hinzu, die dafür sorgen sollen, dass diese Genehmigung, sofern ihre 
Erteilung die fragliche Freiheit in das Ermessen der Verwaltung stellt, 
die Ausübung der Freiheit nicht illusorisch macht(30). 
64.      In
 diesem Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass ein System einer 
vorherigen behördlichen Genehmigung, das in die Grundfreiheiten 
eingreift, zu seiner Rechtfertigung zum einen auf objektiven, nicht 
diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen muss, damit 
dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, so dass es 
nicht missbräuchlich ausgeübt werden kann, und sich zum anderen auf eine
 leicht zugängliche Verfahrensregelung stützen muss, die geeignet ist, 
den Betroffenen zu garantieren, dass ihr Antrag innerhalb angemessener 
Frist sowie objektiv und unparteiisch behandelt wird, wobei eine 
Versagung der Genehmigung zudem im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens
 anfechtbar sein muss(31). 
65.      Die
 Befugnisse der Verwaltung müssen somit bestimmten Grenzen unterliegen, 
die ihre missbräuchliche Ausübung verhindern, der Gemeinschaftsrichter 
verlangt jedoch nicht, dass die Genehmigungsbefugnis vollständig 
geregelt ist. Andernfalls hätte die Beschränkung der Zahl der Anbieter, 
die die Rechtsprechung zuweilen für zulässig erachtet hat(32),
 keinen Platz, und selbst die Verwirklichung der Ziele des 
Allgemeininteresses, die diese Beschränkung des freien 
Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen, könnte beeinträchtigt sein(33). 
66.      Unter
 der Voraussetzung, dass das errichtete Verfahren objektiv, transparent 
und nicht diskriminierend ist und dass die erlassene Entscheidung mit 
einer Klage anfechtbar ist, ist somit nicht zu beanstanden, dass die 
Verwaltung über ein gewisses Ermessen verfügt, um die für jede Sachlage 
am besten geeignete Lösung zu finden. Daher heißt es in § 4 Abs. 2 
GlüStV, dass auf die Erteilung der Erlaubnis kein Rechtsanspruch 
besteht. 
VIII – Untersuchung der vierten Vorlagefrage 
67.      Mit
 seiner vierten und letzten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, 
ob ein absolutes Verbot der Veranstaltung und der Vermittlung von 
Glücksspielen im Internet mit Art. 49 EG vereinbar ist, wenn die 
nationale Regelung gleichzeitig bestimmten Anbietern ermöglicht, während
 einer Übergangsfrist von einem Jahr diese Spiele weiterhin im Internet 
anzubieten. 
68.      Mit
 dieser Frage möchte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht 
wissen, ob § 4 Abs. 4 GlüStV, der das Veranstalten und das Vermitteln 
öffentlicher Glücksspiele im Internet verbietet, mit dem Vertrag 
vereinbar ist(34). 
69.      Der
 Gerichtshof hat entschieden, dass mit dem Vertrag andere allgemeine 
Verbote wie solche, die sich auf eine bestimmte Modalität des Spiels 
beziehen, vereinbar sind(35).
 Daraus folgt, dass einer eventuellen Rechtmäßigkeit des Verbots in 
Bezug auf ein bestimmtes Spielmedium wie das Internet nichts 
entgegensteht. Die Maßnahme ist nicht diskriminierend, weil sie sowohl 
deutsche als auch ausländische Anbieter betrifft(36)
 und weil sie unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des
 Glücksspiels im Internet (besondere Gefährlichkeit unter dem 
Gesichtspunkt der Abhängigkeit, da das Spiel im privaten Bereich 
stattfindet und mit einem praktisch unbegrenzten Angebot aufwartet – 
mehrere Spielefenster können gleichzeitig geöffnet werden – sowie rund 
um die Uhr und ganzjährig verfügbar ist) geeignet sein kann, Spieler zu 
schützen und die Spielsucht zu verringern.
70.      Somit
 kann ein Verbot dieser Art wie andere Verbote, die in weniger 
ausgeprägter Weise den freien Dienstleistungsverkehr berühren, durch 
Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und mit dem Vertrag 
vereinbar sein, sofern es nicht diskriminierend ist und die Kriterien 
der Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit beachtet. Zwar können einige 
Punkte Zweifel an seiner Verhältnismäßigkeit aufwerfen, da ein 
vollständiges Verbot neben anderen weniger beschränkenden Maßnahmen (wie
 dem Monopol selbst) zur Folge haben könnte, dass die Nachfrage nach 
Glücksspielen auf illegale Websites abwandert. Ebenso könnte die 
Entscheidung in Widerspruch geraten zu der gleichzeitigen Beibehaltung 
eines Monopols für eben diese Spiele (auch wenn sie nicht im Internet 
angeboten werden), das auf das Erfordernis gestützt ist, das Verlangen 
nach Glücksspielen in Bahnen zu lenken. Es ist jedoch Sache des 
nationalen Gerichts, alle diese Fragen zu beurteilen. 
71.      Das
 vorlegende Gericht stellt allerdings das Verbot von Glücksspielen im 
Internet nicht in abstrakter und allgemeiner Weise in Frage, sondern in 
Bezug auf die Übergangsvorschrift, die es den Ländern ermöglicht, die 
Veranstaltung und die Vermittlung von Lotterien im Internet während 
einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des GlüStV zu erlauben, 
wenn keine objektiven Versagungsgründe vorliegen und weitere zusätzliche
 Voraussetzungen erfüllt sind. 
72.      Nach
 dem Erläuterungsbericht zum GlüStV sollte diese Übergangsmaßnahme den 
Glücksspielanbietern, die fast ausschließlich im Internet tätig waren, 
ermöglichen, sich durch Umstellung auf neue nach dem GlüStV zulässige 
Vertriebswege dem neuen rechtlichen Rahmen anzupassen(37).
 Es handelt sich folglich um eine Entscheidung zum Schutz der 
Rechtssicherheit der Spielevermittler, die bis zum Zeitpunkt des Verbots
 im Rahmen eines nicht beschränkenden Systems tätig waren. 
73.      Der
 Gerichtshof hat wiederholt auf die Bedeutung des Grundsatzes der 
Rechtssicherheit hingewiesen, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung 
ist und sowohl von den Gemeinschaftsorganen als auch von den 
Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse, die ihnen das 
Unionsrecht verleiht, zu beachten ist(38). 
74.      Angesichts
 der aus diesem Grundsatz folgenden Anforderungen sehen die 
Gemeinschaftsrichtlinien üblicherweise für ihre Umsetzung und ihre 
Durchführung eine angemessene Frist nach ihrem Inkrafttreten vor, und 
die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich die zeitlich befristete 
Verschiebung einer Anpassung verschiedener – tatsächlicher und 
rechtlicher – Situationen an das Unionsrecht rechtfertigen lässt.
75.      Der Gerichtshof hat beispielsweise im Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia(39),
 gestützt auf den Grundsatz der Rechtssicherheit die gegen die Art. 49 
EG und 86 EG verstoßende Verlängerung der Gültigkeit einer Konzession 
für die Erdgasverteilung zugelassen. Auch gibt es zahlreiche Urteile, in
 denen der Gerichtshof unter Heranziehung des Grundsatzes der 
Rechtssicherheit die Befugnis, die ihm Art. 231 Abs. 2 EG verleiht, 
dadurch ausübt, dass er die Wirkungen einer für nichtig erklärten 
Verordnung bezeichnet, die als fortgeltend zu betrachten sind(40). 
76.      Soweit
 nun angenommen wird, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einer der 
zwingenden Gründe des Allgemeininteresses ist, auf die die 
Mitgliedstaaten sich berufen können, um vorübergehend eine gegen die 
Vertragsfreiheiten verstoßende Vorschrift oder Sachlage 
aufrechtzuerhalten, ist erst recht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung
 zu bejahen, die die Beschränkungen einer dieser Freiheiten verlängert, 
indem sie den Betroffenen eine Frist einräumt, um sich den neuen 
Anforderungen nach nationalem Recht anzupassen. 
77.      Ich
 bin der Auffassung, dass auch die Entscheidung, das Inkrafttreten des 
Verbots von Glücksspielen im Internet zu verschieben, weder die Kohärenz
 dieser beschränkenden Maßnahme beeinträchtigt noch die Verwirklichung 
der Ziele des Allgemeininteresses, die sie verfolgt, gefährdet. 
78.      Zunächst
 einmal erscheint, selbst wenn sich das Verbot von Glücksspielen im 
Internet durch das mit ihnen verbundene erhöhte Suchtrisiko 
rechtfertigen lässt, die Notwendigkeit ihrer Beseitigung nicht so 
dringend, dass sie Vorrang vor den sich aus dem Grundsatz der 
Rechtssicherheit ergebenden Anforderungen haben müsste. 
79.      Des
 Weiteren ist zu bedenken, dass die in § 25 Abs. 6 GlüStV festgelegte 
Übergangsfrist an umfassende Voraussetzungen und Anforderungen geknüpft 
ist. Erstens gilt sie nur für Lotterien und nicht für Sportwetten, deren
 Veranstaltung und Vermittlung im Internet mit Inkrafttreten des GlüStV 
aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit verboten sind. Zweitens 
unterliegt die übergangsweise erteilte Erlaubnis von Lotterien im 
Internet mehreren Voraussetzungen und Einschränkungen, die die Gefahren,
 die diese Form des Spiels mit sich bringen kann, vermeiden sollen. So 
verpflichtet diese Vorschrift u. a. dazu, zu gewährleisten, dass 
minderjährige und gesperrte Spieler ausgeschlossen sind, sie begrenzt 
den Einsatz auf 1 000 Euro pro Monat, und sie verbietet Kredite und die 
interaktive Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe. 
80.      Wie
 in der Vorlagenentscheidung ausgeführt ist, stellt die vom GlüStV 
eingeführte Übergangsbestimmung schließlich einen 
Verhältnismäßigkeitsausgleich dar, der die Jugend- und 
Spielerschutzbestimmungen beachtet. Daher meine ich, dass das Bestehen 
einer solchen Bestimmung sich nicht als inkohärent im Hinblick auf das 
Verbot des Glücksspiels im Internet erweist, da diese Vorschrift den 
Übergang zu dem neuen rechtlichen Rahmen in einer Weise erleichtern 
will, die so weit wie möglich die verfolgten Ziele des 
Allgemeininteresses und den Grundsatz der Rechtssicherheit achtet. 
IX – Ergebnis 
81.      Nach
 alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom 
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vorgelegten Fragen wie folgt
 zu beantworten:
1.      Art. 49 EG ist 
dahin auszulegen, dass die Berufung auf den freien 
Dienstleistungsverkehr voraussetzt, dass die im Sitzmitgliedstaat 
erteilte Erlaubnis den Dienstleistungserbringer berechtigt, die 
fragliche Dienstleistung in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, 
zu erbringen. Die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen auf dem 
Gebiet des Glücksspiels ist jedoch beim gegenwärtigen Stand des 
Unionsrechts nicht durchführbar. 
2.      Ein
 staatliches Monopol zur Veranstaltung von Sportwetten und Lottereien, 
das maßgeblich durch die Bekämpfung der Spielsuchtgefährdung begründet 
ist, ist mit Art. 49 EG vereinbar, selbst wenn in demselben 
Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem 
Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungserbringern 
angeboten werden dürfen, sofern die Behörden dafür sorgen, dass eine 
gewisse Überwachung der privaten Anbieter gewährleistet ist, und sofern 
das dem Monopol unterliegende Spielangebot geringer ist, als es bei 
einem privaten Dienstleistungserbringer bestehen könnte. Sind diese 
Voraussetzungen erfüllt, stehen die dargestellten Umstände einer im 
Sinne der Rechtsprechung kohärenten und systematischen 
Glücksspielpolitik nicht entgegen. Es ist Sache des nationalen Gerichts,
 die Erfüllung dieser Voraussetzung zu prüfen. 
Die
 Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet von Glücksspielen 
zwischen Bund und Ländern gefährdet als solche nicht die Kohärenz der 
den Gegenstand der Untersuchung bildenden nationalen Politik (die 
insgesamt auf nationaler Ebene zu prüfen ist), kann jedoch nicht als 
Rechtfertigung etwaiger Inkohärenzen dienen. 
3.      Art. 49
 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht 
entgegensteht, die die Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten 
und das Vermitteln von Glücksspielen in das Ermessen der 
Erlaubnisbehörde stellt, sofern das errichtete Verfahren objektiv, 
transparent und nicht diskriminierend ist und die erlassene Entscheidung
 mit einer Klage anfechtbar ist.
4.      Art. 49
 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das Veranstalten
 und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt, 
wenn die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem als 
Rechtfertigung geltend gemachten Ziel des Allgemeininteresses steht, 
auch wenn gleichzeitig die Veranstaltung und die Vermittlung im Internet
 unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen zum Zweck 
eines speziell auf die Anbieter, die bis zu jenem Zeitpunkt 
ausschließlich im Internet tätig waren, ausgerichteten Ausgleichs 
ermöglicht wird. 
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – BVerfG, 1 BvR 1054/01. 
3 –
 Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen C‑316/07, C‑358/07, C‑359/07, 
C‑360/07, C‑409/07, C‑410/07, in denen ich heute meine Schlussanträge 
vorgelegt habe. 
4 – ABl. L 376, S. 36. 
5 – Oben angeführt.
6 –
 BVerfG, 1 BvR 1054/01, Randnrn. 148 ff., in denen dieses Gericht die 
Kriterien und Vorgaben beschreibt, die erforderlich sind, um das 
Wettmonopol aus normativer und organisatorischer Sicht am Grundgesetz 
auszurichten. 
7 –
 Der GlüStV ersetzt den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland 
(im Folgenden: LottStV), der am 1. Juli 2004 in Kraft getreten war. 
8 –
 „Die gibraltarische Lizenz für Internet-Sportwettenangebote zu festen 
Quoten war … ursprünglich auf Angebote außerhalb Gibraltars beschränkt“ 
(Erklärungen von Carmen Media, Randnr. 11). 
9 – Diese Regelung sei 2006 aufgehoben worden. 
10 – Section 3(c) Ordinance 1983 Companies (Taxation and Concessions). 
11 – Amstrong, K. A., „Mutual Recognition“, in The Law of the single European Market: Unpacking premises, herausgegeben von C. Barnard und J. Scott, Hart Publishing, 2002, S. 230. 
12 – 279/80, Slg. 1981, 3305. 
13 –
 Vgl. entsprechend Urteile vom 25. Juli 1991, Säger (C‑76/90, Slg. 1991,
 I‑4221, Randnr. 15), vom 9. August 1994, Vander Elst (C‑43/93, Slg. 
1994, I‑3803, Randnr. 16), vom 28. März 1996, Guiot (C‑272/94, Slg. 
1996, I‑1905, Randnr. 11), vom 23. November 1999, Arblade u. a. 
(C‑369/96 und C‑376/96, Slg. 1999, I‑8453, Randnr. 34), und vom 15. März
 2001, Mazzoleni und ISA (C‑165/98, Slg. 2001, I‑2189, Randnr. 25). 
14 – Beispielsweise der Verbraucherschutz oder die Kriminalitätsbekämpfung in einem bestimmten Bereich. 
15 –
 Hervorhebung nur hier. Vgl. in diesem Sinne Urteile Säger (Randnr. 12),
 Guiot (Randnr. 10) und vom 12. Dezember 1996, Reisebüro Broede (C‑3/95,
 Slg. 1996, I‑6511, Randnr. 25). 
16 – C‑167/01, Slg. 2003, I‑10155.
17 – Randnr. 139.
18 – C‑56/96, Slg. 1997, I‑3143.
19 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1999, Centros (C‑212/97, Slg. 1999, I‑1459, Randnr. 27). 
20 – Beispielsweise im Urteil Inspire Art zur Niederlassungsfreiheit (Randnr. 139).
21 – Nrn. 90 bis 105.
22 –
 Urteile vom 21. September 1999, Läärä u. a. (C‑124/97, Slg. 1999, 
I‑6067), vom 11. September 2003, Anomar u. a. (C‑6/01, Slg. 2003, 
I‑8621), und vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol 
Profissional und Bwin International (C‑42/07, noch nicht in der 
amtlichen Sammlung veröffentlicht).
23 – Nrn. 61 bis 76.
24 – Nr. 74 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Stoß u. a.
25 –
 Vgl. Urteile vom 15. Dezember 1982, Kommission/Niederlande (160/82, 
Slg. 1982, 4637, Randnr. 4), vom 5. Juni 1984, Kommission/Italien 
(280/83, Slg. 1984, 2361, Randnr. 4), vom 28. März 1985, 
Kommission/Belgien (215/83, Slg. 1985, 1039, Randnr. 25), vom 15. 
Oktober 1998, Kommission/Belgien (C‑326/97, Slg. 1998, I‑6107, Randnr. 
7), und vom 28. Mai 1998, Kommission/Spanien (C‑298/97, Slg. 1998, 
I‑3301, Randnr. 14).
26 – Urteil vom 1. Juni 1999, Konle (C‑302/97, Slg. 1999, I‑3099, Randnr. 62). 
27 – Urteil vom 5. Mai 1970, Kommission/Belgien (77/69, Slg. 1970, 237, Randnr. 15).
28
 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Horvath (C‑428/07, 
noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 47 bis 
58).
29 –
 Vgl. Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C‑243/01, Slg. 2003,
 I‑13031, Randnr. 65), vom 13. November 2003, Lindman (C‑42/02, Slg. 
2003, I‑13519, Randnr. 29), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C‑338/04,
 C‑359/04 und C‑360/04, Slg. 2007, I‑1891, Randnr. 49), und Liga 
Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (Randnr. 60). 
30 –
 Vgl. Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone (286/82 und 26/83, 
Slg. 1984, 377, Randnr. 34), vom 23. Februar 1995, Bordessa u. a. 
(C‑358/93 und C‑416/93, Slg. 1995, I‑361, Randnr. 25), vom 14. Dezember 
1995, Sanz de Lera u. a. (C‑163/94, C‑165/94 und C‑250/94, Slg. 1995, 
I‑4821, Randnrn. 23 bis 28), vom 20. Februar 2001, Analir u. a. 
(C‑205/99, Slg. 2001, I‑1271, Randnr. 37), und vom 13. Mai 2003, 
Müller-Fauré und van Riet (C‑385/99, Slg. 2003, I‑4509, Randnr. 84). 
31 –
 Urteile Müller-Fauré und van Riet (Randnr. 85), Analir u. a. (Randnr. 
38), und vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms (C‑157/99, Slg. 2001, 
I‑5473, Randnr. 90).
32 – Urteil Placanica u. a. (Randnrn. 53 bis 58). 
33 –
 Die Rechtsprechung zu Glücksspielen bezieht sich oft auf die 
Notwendigkeit, dass die nationalen Behörden über ein „ausreichendes 
Ermessen“ verfügen müssen, um die Anforderungen, die das von ihnen 
geltend gemachte Ziel des Allgemeininteresses umfasst, zu bestimmen 
(Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C‑275/92, Slg. 1994, I‑1039, 
Randnr. 61, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C‑67/98, Slg. 1999, 
I‑7289, Randnr. 15, sowie Urteile Läärä u. a., Randnr. 14, Gambelli 
u. a., Randnr. 63, Placanica u. a., Randnr. 47, und Liga Portuguesa de 
Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 57). 
34
 – Wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt 
hat, gilt das Verbot des Glücksspiels im Internet sowohl für Sportwetten
 und Lotterien als auch für Spielbanken und Geldspielautomaten. Websites
 dieser Art, die in Deutschland möglicherweise existieren (von denen 
einige in den Akten genannt worden sind), sind daher illegal. 
35 – Beispielsweise im Urteil Schindler zu dem Verbot von Lotterien, das in den britischen Rechtsvorschriften vorgesehen war. 
36 –
 Vorbehaltlich der Ausführungen in Nr. 31 dieser Schlussanträge. Im 
Übrigen scheint es sich nicht – wie Carmen Media geltend macht – um eine
 „versteckte Diskriminierung“ zu handeln, die sich daraus ergeben soll, 
dass ausländische Anbieter auf das Internet „angewiesen“ seien, da sie 
dasselbe Recht wie deutsche Unternehmen haben, ihre Tätigkeit in 
Deutschland auszuüben. 
37 –
 Das vorlegende Gericht meint, es handele sich um einen 
„Verhältnismäßigkeitsausgleich“ zugunsten der beiden gewerblichen 
Spielevermittler, die im Erläuterungsbericht zum GlüStV namentlich 
genannt seien. Die deutsche Regierung weist diese Annahme in ihren 
Erklärungen zurück und führt aus, dass § 25 Abs. 6 GlüStV nicht nur für 
diese beiden Wirtschaftsteilnehmer, sondern auch für „ausländische 
Spieleanbieter“ gelte, „die unter Einhaltung der im Recht ihres Landes 
vorgesehenen Voraussetzungen erlaubte Lotterien veranstalten“. Es ist 
Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob dies zutrifft, da eine 
vertragswidrige Diskriminierung vorläge, wenn es sich um eine Vorschrift
 ad nominem handelte. 
38 –
 Urteile vom 3. Dezember 1998, Belgocodex (C‑381/97, Slg. 1998, I‑8153, 
Randnr. 26), vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep 
(C‑487/01 und C‑7/02, Slg. 2004, I‑5337, Randnr. 57), und vom 26. April 
2005, „Goed Wonen“ (C‑376/02, Slg. 2005, I‑3445, Randnr. 32).
39 –  C‑347/06, Slg. 2008, I‑5641.
40
 – Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International 
Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, 
I‑6351, Randnrn. 373 ff.). Der Gerichtshof wendet diese Bestimmung 
analog im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen auf sämtliche Rechtsakte
 des Sekundärrechts an, so in den Urteilen vom 15. Oktober 1980, 
Providence agricole de la Champagne (4/79, Slg. 1980, 2823, Randnrn. 45 
und 46), und vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat (C‑21/94, Slg. 1995, 
I‑1827, Randnrn. 29 bis 32). Zu klären bleibt die dem Gerichtshof in der
 anhängigen Rechtssache Winner Wetten (C‑409/06) vorgelegte Frage, ob 
diese Möglichkeit auch auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts 
Anwendung finden kann, die gegen eine unmittelbar geltende Bestimmung 
des Unionsrechts verstoßen. Generalanwalt Bot hat dies in seinen 
Schlussanträgen vom 26. Januar 2010 bereits verneint.