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Mittwoch, 1. Juli 2020

Umsatzsteuer erneut vor dem EuGH

update:
EuGH: Deutschland verstößt gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer 
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Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität (Neutralitätsprinzip) gibt verpflichtend vor, dass mit der harmonisierten Mehrwertsteuer ausschließlich der Konsum besteuert wird und nicht das Einkommen. Die Mehrwertsteuer stellt aufgrund ihrer Neutralität keinen Kostenfaktor dar und darf den Unternehmer nicht belasten, auch nicht vorübergehend. Mit einer Vielzahl von Urteilen wurde die vollständige Abwälzung verbindlich vorgegeben.
(Netto Supermarkt, C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung zur Rolle des Steuerpflichtigen als bloßer “Steuereinnehmer für Rechnung des Staates” sowie vom 18. Oktober 2012, Rechtssache, C-525/11 - Mednis, Rn 24, 27; Urteile 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnrn. 33 und 34; vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, Randnr. 33; Kommission/Ungarn, C-274/10 v. 28.07.2011, Randnr. 45; Di Maura, C-246/16 v. 23. November 2017; Kommission / Deutschland C-427/98 v. 15.10.2002, Rn 73)
Nachdem Deutschland noch immer das Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, den Neutralitätsgrundsatz nicht vollständig umsetzt und die entsprechende Rechtsprechung des EuGH missachtet, hat die Europäische Kommission am 10. Mai 2019 erneut Klage eingereicht. 


Klage, eingereicht am 10. Mai 2019 – Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-371/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Jokubauskaitė und R. Pethke, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 sowie aus Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige2 verstoßen hat, dass sie sich systematisch weigert, die in einem Antrag auf Mehrwertsteuer-Erstattung fehlenden Angaben anzufordern und stattdessen die Erstattungsanträge in diesen Fällen unmittelbar abweist, wenn solche Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30. September nachgereicht werden könnten;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission stützt ihre Klage auf folgende drei Klagegründe:

1. Erster Klagegrund - Verstoß gegen den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität

Die Bundesrepublik Deutschland habe gegen den in den Artikeln 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 und Artikel 5 der Richtlinie 2008/9 verankerten Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität verstoßen, wonach beim Erwerb von Gegenständen und beim Empfang von Dienstleistungen eine Bereinigung der auf den vorausgegangenen Umsatzstufen entrichteten Mehrwertsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.

Der Grundsatz der umsatzsteuerrechtlichen Neutralität gebiete es, jedem Erstattungsanspruch stattzugeben, dessen materielle Anforderungen erfüllt sind. Bei Zweifeln am Vorliegen der materiellen Erstattungsvoraussetzungen könnten Erstattungsanträge nach Artikel 5 i.V.m. Artikel 21 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/9 nur abgewiesen werden, wenn Auskunftsersuchen des Erstattungsmitgliedstaates nach Artikel 20 dieser Richtlinie erfolglos geblieben sind.

2. Zweiter Klagegrund - Verstoß gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Mehrwertsteuer-Erstattungsanspruchs

Die von der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auslegung des Artikels 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9 behindere die wirksame Ausübung des Mehrwertsteuer-Erstattungs-Anspruchs durch die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen. Die Verwaltungspraxis der deutschen Steuerbehörden beeinträchtige diese Steuerpflichtigen dadurch in ihren Rechten aus den Artikeln 170, 171 der Richtlinie 2006/112 und Artikel 5 der Richtlinie 2008/9.

Die praktische Wirksamkeit der Richtlinien 2006/112 und 2008/9 erfordere die Durchsetzung materiell bestehender Mehrwertsteuer-Erstattungsansprüche, um dem Neutralitätsgrundsatz weitestgehend gerecht zu werden. Die Regelungen zielten beim Erwerb von Gegenständen und beim Empfang von Dienstleistungen auf eine vollständige Bereinigung der in den vorausgegangenen Umsatzstufen entrichteten Mehrwertsteuer ab und bezweckten damit auch in Fällen grenzüberschreitender Umsätze, weitgehend gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Steuerpflichtigen zu schaffen. Dabei seien alle in der Richtlinie vorgesehenen und angemessenen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die der Durchsetzung von Mehrwertsteuer-Erstattungsansprüchen dienen.

3. Dritter Klagegrund - Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die systematische Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9 zusätzliche Informationen und Belege anzufordern, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nach Erhalt der Empfangsbestätigung hinsichtlich des Erstattungsantrags dürfe jeder Steuerpflichtige darauf vertrauen, dass sein Antrag entsprechend der Vorschriften jener Richtlinie bearbeitet werden würde. Geschehe dies nicht, werde sein Vertrauen in eine gesetzmäßige Bearbeitung verletzt.

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1 ABl. 2006, L 347, S. 1.
2 ABl. 2008, L 44, S. 23.

Quelle: EuGH 

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Bundesfinanzhof / Anhängige Verfahren / Aktuelle Verfahren / Detail 
EuGH Anhängiges Verfahren C-371/19
Aufnahme in die Datenbank am 10.07.2019
Quelle: BFH


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Samstag, 19. April 2014

Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das EU-Recht

(Abschrift)

EUROPÄISCHE KOMMISSION 
Brüssel, den 15. Juli 2009


Inhalt


1. EINLEITUNG........3
2. GRUNDSATZURTEIL FRANCOVICH.....3
3. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HAFTUNG DES STAATES:
URTEIL BRASSERIE DU PECHEUR / FACTORTAME.....4
4. ENTWICKLUNG DER RECHTSPRECHUNG SEIT DEM URTEIL BRASSERIE DU PECHEUR UND FACTORTAME: URTEIL IM FALL BRITISH TELECOMMUNICATIONS.......7
5. FÜR DEN VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT
VERANTWORTLICHES ORGAN.........8
6. ANWENDUNG DES HAFTUNGSGRUNDSATZES DURCH DIE
GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN......10
7. FAZIT......13

-2-

1.  EINLEITUNG

In ihrer Mitteilung vom 5. September 2007  „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM(2007) 502) hatte die Kommission die Veröffentlichung eines Papiers zur Erläuterung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht angekündigt.

Schon sehr früh, nämlich in seinem Urteil vom 16. Dezember 1960 (1), hat der Gerichtshof folgenden Leitsatz verkündet:

“Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Akt der Gesetzgebungs- oder der Verwaltungsorgane eines Mitgliedstaates demGemeinschaftsrecht zuwiderläuft, so ist dieser Staat nach Artikel 86 EGKS-Vertrag
verpflichtet, sowohl diesen Akt rückgängig zu machen als auch die möglicherweise durch ihn verursachten rechtswidrigen Folgen zu beheben.“ (2)

Gefestigt wurde diese Rechtsprechung zur Haftung eines Staates wegen Verstoßes gegen geltendes Gemeinschaftsrecht in dem Francovich-Urteil vom 28. Mai 1991 (3)
.
2.  GRUNDSATZURTEIL FRANCOVICH

In diesem Urteil führte der Gerichtshof aus, dass der Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat Anspruch auf Ersatz der Schäden hat, die ihm daraus entstanden sind, dass dieser Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat (4).

Die Richtlinie 80/987 sah bestimmte Garantien zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor. Diese Richtlinie war von Italien nicht umgesetzt worden, wie der Gerichtshof  bereits auf die von der Kommission erhobene Vertragsverletzungsklage hin festgestellt hatte (5).

Im ersten Teil des Urteils führt der Gerichtshof aus, dass die Richtlinie 80/987 keine unmittelbare Wirkung entfalte, da ihre Bestimmungen insofern nicht hinreichend genau und bedingungslos seien, als sie den Mitgliedstaaten bei der Organisation und der Finanzierung der Garantieeinrichtung einen großen Gestaltungsspielraum ließen (entweder ausschließlich durch die öffentliche Hand oder mit Beteiligung der Arbeitgeber). Die Betroffenen können sich somit vor Gericht nicht unmittelbar auf die Richtlinie berufen (6).

Im zweiten Teil des Urteils stellt der Gerichtshof unter Verweis auf die Grundlagen des Gemeinschaftsrechts und die Pflicht der Gerichte, die volle Wirkung dieser Bestimmungen zu gewährleisten und die Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht, fest, dass „die volle Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen […] beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert [wäre],
________________________________
                                                
1   Rechtssache 6/60.

2   Slg. der Rechtsprechung, S. 1165.


3   Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90.


4   Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Rdnr. 46.


5   Rechtssache 22/87.


6   Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Rdnr. 27. 



-3-

wenn der einzelne nicht die Möglichkeit hätte, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen, dass seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt werden, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist“ (7). Diese Möglichkeit einer Entschädigung durch den Mitgliedstaat ist vor allem dann unerlässlich, wenn die volle Wirkung des Gemeinschaftsrechts davon abhängt, dass dieser Staat tätigwird, beispielsweise indem er eine Richtlinie umsetzt.

Unter Bezugnahme auf Artikel 5 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 10 EG-Vertrag) kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass es „[…] ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts [ist], dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die demEinzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind“  (8).


Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof die Haftung des Staates zum Grundsatz erhoben, weil sie „aus dem Wesen der mit dem EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung [folge]“ (9), eine Formulierung, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder aufgegriffen hat (10).

3.  VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HAFTUNG DES STAATES:  URTEIL  BRASSERIE DU PECHEUR / FACTORTAME (11)

Weitere Erläuterungen ließ der Gerichtshof in zwei Urteilen, den Rechtssachen Brasserie du pêcheur (12) und Factortame (13), folgen.

Der deutsche Bundesgerichtshof und der englische High Court hatten den Gerichtshof um Vorabentscheidung in der Frage gebeten,  ob ein Staat auch in Fällen, in denen es nicht um die Umsetzung von Richtlinien geht, haftet und der Einzelne einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens hat. In den beiden Rechtssachen geht es daher um die Frage, ob die Haftung des Staates grundsätzlich gilt, beispielsweise auch dann, wenn ein nationales Gesetz gegen unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften verstößt, und welche Bedingungen hierfür erfüllt sein müssen.

Durch das Urteil  Brasserie des pecheurs / Factortame und die darin formulierten Leitsätze ist es für den Einzelnen sehr viel einfacher geworden, den Staat zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu zwingen.

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7   Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Rdnr. 33.
8   Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Rdnr. 37.
9   Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Rdnr. 35.
10  Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 31, Rechtssache C-392/93, Rdnr. 38, Rechtssache C-5/94, Rdnr. 24, verbundene Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Rdnr. 20, verbundene Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Rdnr. 47, Rechtssache C-66/95, Rdnr. 31, verbundene Rechtssachen C-94/95 und C-95/95, Rdnr. 46, sowie die Rechtssachen C-373/95, Rdnr. 34, C-261/95, Rdnr. 24, C-127/95, Rdnr. 106, C-319/96, Rdnr. 24, C-424/97, Rdnr. 26, C-118/00, Rdnr. 34, C-224/01, Rdnr. 30, C-63/01, Rdnr. 82, und C-445/06, Rdnr. 19.
11  Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93.
12  Rechtssache C-46/93.
13  Rechtssache C-48/93.

-4-

Das Gericht stellt zunächst fest, dass  der Staat bei Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht grundsätzlich haften  muss, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, und zwar unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ den Verstoß begangen hat – es kann auch ein nationales Parlament sein (14)  – und unabhängig von der Art der verletzten Gemeinschaftsnorm, weil „der Entschädigungsanspruch die notwendige Ergänzung der unmittelbaren Wirkung darstellt, die den Gemeinschaftsvorschriften zukommt, auf deren Verletzung der entstandene Schaden beruht“ (15). Außerdem vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Voraussetzungen, die einen Entschädigungsanspruch begründen können, von der Art des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht abhängen. In den beiden zitierten Rechtssachen ließ er sich bei der Spezifizierung dieser Voraussetzungen von zwei Grundsätzen leiten: zum einen von dem Grundsatz der Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen, d.h. es muss gewährleistet sein, dass diese ihre volle Wirkung entfalten können und die dem Einzelnen durch sie verliehenen Rechte effektiv geschützt  werden, und zum anderen vom Grundsatz der Kohärenz zwischen der in Artikel 215 (nunmehr Artikel 288) EG-Vertrag geregelten außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und der Haftung der Mitgliedstaaten: Es
dürfe nicht sein, dass die Voraussetzungen, unter die beiden Haftungssysteme zum Tragen kommen, unter vergleichbaren Umständen ohne besonderen Grund variieren.

Ausgehend von diesen beiden Grundsätzen, die er in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgeführt und bestätigt hat, entwickelte der Gerichtshof die folgenden drei Voraussetzungen (16), um die Haftung des Staates wegen Verletzung einer Rechtsnorm festzustellen:

  • die Rechtsnorm, gegen die verstoßen  wurde, muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen;
  • der Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein und 
  • zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. Dabei ist  zu prüfen, ob sich der behauptete Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ergibt, um den Mitgliedstaat zu dessen Ersatz zu verpflichten (17).
Diese Voraussetzungen sind je nach Fallgestaltung zu beurteilen (18).

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14   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 32.
15   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 22.
16   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 51; erneut aufgegriffen in den Rechtssachen
C-392/93, Rdnr. 39-40, und C-5/94, Rdnr. 25, den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-
188/94, C-189/94 und C-190/94, Rdnr. 21, sowie C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Rdnr. 48, der
Rechtssache C-66/95, Rdnr. 32, den verbundenen Rechtssachen C-94/95 und C-95/95, Rdnr. 47,
sowie den Rechtssachen C-373/95, Rdnr. 35, C-261/95, Rdnr. 25, C-127/95, Rdnr. 107, C-319/96,
Rdnr. 25, C-424/97, Rdnr. 36, C-131/97, Rdnr. .52, C-371/97, Rdnr. 38, C-118/00, Rdnr. 36, C-
224/01, Rdnr. 51, C-63/01, Rdnr. 83, C-212/04, Rdnr. 112, C-446/04, Rdnr. 209, C-278/05, Rdnr. 69,
C-470/03, Rdnrn. 78 und 92, C-524/04, Rdnr. 115, C-201/05, Rdnr. 118, C-452/06, Rdnr. 35 und C-
445/06, Rdnr. 20.
17   Rechtssache C-446/04, Rdnr. 218.
18   Verbundene Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Rdnr. 24, erneutaufgegriffen in den Rechtssachen C-127/95, Rdnr. 107, und C-424/97, Rdnr. 36. 


-5-

 Der Gerichtshof stellte fest, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dann unstrittig ist, wenn ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (19). Dies zu würdigen sei jedoch Sache der nationalen Gerichte, die „allein für die Feststellung des Sachverhalts (…) und die Qualifizierung der betreffenden Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zuständigsind“ (20). Dennoch hielt es der Gerichtshof für hilfreich, auf bestimmte Kriterien hinzuweisen, die die nationalen Gerichte zu diesem Zweck heranziehen könnten. So sei „jedenfalls […] ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (…) fortbestanden hat“  (21).

Um festzustellen, ob eine Verletzung des  Gemeinschaftsrechts einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, muss das nationale Gericht alle Gesichtspunkte würdigen, die für den ihm vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind (22). Zu diesenGesichtspunkten zählen unter anderem, wie der Gerichtshof im Urteil  Brasserie du Pêcheur und  Factortame ausgeführt hat, „das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise  dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden“ (23).

Der Ermessensspielraum ist ein wichtiges Kriterium für die Feststellung, ob der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist. So könne „die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung keine gesetzgeberischen Entscheidungen zu treffen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen“ (24).                                  
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19   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 55; erneut aufgegriffen in der Rechtssache C-392/93, Rdnr. 42; den verbundenen RechtssachenC-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Rdnr. 25, sowie C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Rdnr. 50, und den Rechtssachen C-127/95, Rdnr. 109, C-140/97, Rdnr. 50, C-424/97, Rdnr. 38, C-118/00, Rdnr. 38, C-446/04, Rdnr. 212, C-278/05, Rdnrn. 70 und 82, C-470/97, Rdnr. 80, C-524/04, Rdnr. 118,  C-446/04, Rdnr. 212, C-201/05, Rdnr. 121 und C-452/06, Rdnr. 37.
20   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 58.
21   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 57, erneut zitiert in den Rechtssachen C-118/00, Rdnr. 44; C-224/01, Rdnr. 57, C-446/04, Rdnr. 214, C-524/04, Rdnr. 120,  C-446/04, Rdnr. 214, und C-201/05, Rdnr. 123.
22   Rechtssache C-424/97, Rdnr. 43, erneut aufgegriffen in den Rechtssachen C-118/00, Rdnr. 39; C-63/01, Rdnr. 86, C-224/01,Rdnr. 54, und C-278/05, Rdnr. 76.
23   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 56, erneut aufgegriffen in den Rechtssachen C-392/93, Rdnr. 42; C-140/97, Rdnr. 50, C-424/97, Rdnr. 43, C-118/00, Rdnr. 39, C-224/01,Rdnr. 55, C-446/04, Rdnr. 213, C-278/05, Rdnrn. 70 und 77, C-524/04, Rdnr. 119,  C-446/04, Rdnr. 213, C-201/05, Rdnr. 122 und C-452/06, Rdnr. 37.
24   Rechtssache C-5/94, Rdnr. 28,  später erneut zitiert in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Rdnr. 21,sowie den Rechtssachen C-190/94, Rdnr. 25, C-127/95, Rdnr. 109, C-424/97, Rdnr. 38, C-118/00, Rdnr. 38, C-224/01,C-446/04, Rdnr. 212, C-278/05, Rdnr. 71, C-470/03, Rdnr. 81 und C-452/06, Rdnr. 38.

-6-

Ob und in welchem Umfang dieser Gestaltungsspielraum vorliege, bestimme sich nach Gemeinschaftsrecht und nicht nach nationalem Recht (25).

In einem Urteil aus neuerer Zeit nahm der Gerichtshof zu der Frage Stellung, ob ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, für einen seiner Bürger Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG oder Untätigkeitsklage nach Artikel  232 EG zu erheben und ob der Staat dafür haftbar gemacht werden könne, wenn er dies unterlässt. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass „das Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung eines Mitgliedstaats enthält, eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG oder eine Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG zugunsten eines seiner Bürger zu erheben. Es läuft ihm allerdings grundsätzlich nicht zuwider, wenn nationales Recht eine solche Verpflichtung oder die Haftung des Mitgliedstaats für den Fall vorsieht, dass er nicht in diesem Sinne tätig geworden ist“  (26).


4.  ENTWICKLUNG DER RECHTSPRECHUNG SEIT DEM URTEIL BRASSERIE DU PECHEUR UND FACTORTAME: URTEIL IM FALL BRITISH TELECOMMUNICATIONS (27)

Die im Urteil  Brasserie du pêcheur  und  Factortame entwickelten Grundsätze fanden rasch Eingang in die Rechtspraxis, wie der Fall British Telecommunications zeigt.

Obwohl der Gerichtshof die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Staates erfüllt sind (28), grundsätzlich den einzelstaatlichen Gerichten überlässt, zog er die Sache British Telecommunications an sich, da er der Auffassung war, dass er über alle Informationen [verfüge], die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der hier gegebene Sachverhalt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erkennen lässt (29).  Seither hat der Gerichtshof in der Frage, ob ein
bestimmter Sachverhalt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt und mithin die Haftung des Staates auslöst, mehrfach direkt Stellung bezogen (30).

Kurze Zeit nach dem  British Telecommunications-Urteil bezog der Gerichtshof in der Rechtssache Dillenkofer (31)  wiederum Position und vertrat die Auffassung, dass, wenn ein Mitglied keine Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der dafür festgesetzten Frist trifft, um das durch diese Richtlinie vorgeschriebene Ziel zu erreichen, dieser Umstand als solcher einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt (32).

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25   Rechtssache C-424/97, Rdnr. 40.
26   Rechtssache C-511/03, Rdnr. 32.

27   Rechtssache C-392/93.


28   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 58, erneut zitiert in der Rechtssache C-224/01, Rdnr. 100.

29   Rechtssache C-392/93, Rdnr. 41.


30   Rechtssache C-392/93, Rdnr. 41, erneut zitiert in den verbundenen Rechtssachen C-283/94, C-291/94

und C-292/94, Rdnr. 49, sowie in den Rechtssachen C-319/96, Rdnr. 26, C-118/00, Rdnr. 40, und C-
224/01, Rdnr. 101.

31  Verbundene Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94.


32  Verbundene Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Rdnr. 29, erneut

aufgegriffen in den Rechtssachen C-319/96, Rdnr. 28, und C-111/97, Rdnr. 21.


-7-


5.  FÜR DEN  VERSTOSS GEGEN DAS  GEMEINSCHAFTSRECHT VERANTWORTLICHES ORGAN

In seinem Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame führte der Gerichtshof aus, dass der Grundsatz der Haftung des Staates „für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon gilt, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat“ (33).  Deshalb könne sich „ein Mitgliedstaat (…) seiner Haftung nicht dadurch entziehen, dass er auf die Aufteilung  der Zuständigkeit und der Haftung auf Körperschaften verweist, die nach seiner Rechtsordnung bestehen (34).  Laut Gerichtshof hat der Einzelne grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz, „gleichgültig, welche staatliche Stelle d[ies]en Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats d[ies]en Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat“ (35).

In der Rechtssache Köhler (36) wurde der Gerichtshof erstmals mit der heiklen Frage der Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht durch eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte konfrontiert. 

Der Gerichtshof argumentiert, dass sich  bei Verstoß gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung die Haftung des Staates auf alle seine Organe erstrecke und dies erst recht für die Gemeinschaftsrechtsordnung gelten müsse, da diese für alle staatlichen Instanzen einschließlich der Legislative bindend und das Gemeinschaftsrecht dazu da sei, die Situation des Einzelnen unmittelbar zu regeln (37). Er verweist auf die besondere Verantwortung, die letztinstanzlichen Gerichten beim Schutz der Interessen der Einzelnen zukomme, und beruft sich dabei insbesondere auf Artikel 234 Absatz 3 EG-Vertrag (38).

Der Gerichtshof hat deshalb für Recht erkannt, dass eine Haftung der Mitgliedstaaten auch dann möglich ist, wenn der Verstoß  gegen das Gemeinschaftsrecht in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts begründet ist.

Zu den Haftungsvoraussetzungen erklärte der Gerichtshof mit Blick auf die besondere Funktion der Judikative, dass „der Staat für eine solche gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung nur in dem Ausnahmefall [haftet], dass das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat“ (39).

Den im Urteil  Brasserie du Pêcheur  und Factortame genannten Kriterien für die Feststellung eines offenkundigen Verstoßes  gegen das Gemeinschaftsrecht fügt der Gerichtshof ein weiteres Kriterium hinzu, nämlich die Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG-Vertrag durch das fragliche Gericht (40).

______________________________
                                                
33  Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 32.
34   Rechtssache C-302/97, Rdnr. 62.

35   Rechtssache C-424/97, Rdnr. 27.


36   Rechtssache C-224/01.


37   Rechtssache C-224/01, Rdnr. 32.


38   Rechtssache C-224/01, Rdnr. 33-35.


39   Rechtssache C-224/01, Rdnr. 53.


40   Rechtssache C-224/01, Rdnrn. 55-56. 



 -8-

In seinem Urteil in der Sache Traghetti (41) hat der Gerichtshof die im  Köbler-Urteil (42)dargelegten Grundsätze nochmals aufgegriffen, bestätigt und weiter ausgeführt.

Das Tribunale di Genova hatte dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof im Urteil  Köbler aufgestellten Grundsätze einer nationalen  Regelung entgegenstehen, wie sie das italienische Recht vorsieht, das zum einen jegliche Haftung des Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen von einem letztinstanzlichen nationalen Gericht begangenen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ausschließt, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht  ergibt, und zum anderen diese Haftung im Übrigen auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzt (43).

Der Gerichtshof vertrat in seinem Urteil den Standpunkt, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung nationalen Rechts entgegensteht, das, wie im Falle Italiens, eine Haftung des Staates in Fällen ausschließt, in denen sich der Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt (44). Die Auslegung von Rechtsvorschriften  gehöre eben gerade zum Wesen der Rechtsprechung und könne durchaus zu einem offenkundigen Verstoß gegen das geltende Gemeinschaftsrecht führen (45).

Würde man eine Haftung des Staates ausschließen, sobald der einem nationalen Gericht zur Last gelegte Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht die Auslegung von Rechtsnormen oder eine Sacherhalts- oder Beweiswürdigung beträfe, würde nach Ansicht des Gerichtshofs der Grundsatz der Haftung des Staates ins Leere laufen, denn dies hieße nichts anderes als dass der Einzelne des Schutzes durch ein Gericht beraubt würde, sobald ein letztinstanzliches nationales Gericht einen offenkundigen Fehler bei der Ausübung dieser Tätigkeiten beginge (46).

Desgleichen befand das Gericht, dass eine nationale Norm, die die Haftung des Staates auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenze, dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufe (47). Er verwies dabei nochmals auf die Haftungsvoraussetzungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ableiteten und im Urteil Köbler ausführlich dargestellt worden seien (48).

Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass das nationale Recht in Bezug auf Art oder Grad des Verstoßes die Kriterien näher erläutert, die erfüllt sein müssten, damit der Staat für einen einem letztinstanzlichen  nationalen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht haftet, doch dürften diese Kriterien nicht strenger sein als nötig, um die Voraussetzung eines offenkundigen Verstoßes gegen geltendes Recht zu erfüllen.

___________________________ 

41   Rechtssache C-173/03.
42   Rechtssache C-224/01.

43   Rechtssache C-173/03, Rdnrn. 20 und 24.


44   Rechtssache C-173/03, Rdnr. 31.


45   Rechtssache C-173/03, Rdnrn. 34 und 35 sowie 38 und 39.


46   Rechtssache C-173/03, Rdnrn. 36 und 41.


47   Rechtssache C-173/03, Rdnr. 46.


48   Rechtssache C-173/03, Rdnr. 44.



-9-

In einem früheren Urteil in der Rechtssache  Konstantinos Adeneler (49) kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die den Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtung, nichts zu tun, was die Erreichung des mit einer Richtlinie verfolgten Zieles ernsthaft gefährden würde, wenn sie nicht in Haftung genommen werden wollen, ebenso auch für die einzelstaatlichen Gerichte gilt. Daher müssen es die Gerichte der Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (50).


6.  ANWENDUNG DES HAFTUNGSGRUNDSATZES DURCH DIE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN

Seit dem  Francovich-Urteil lautet die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs dahingehend, dass es „Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten [ist], die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen“ (51). Die Mitgliedstaaten müssten daher die Folgen des durch den Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht
verursachten Schadens im Rahmen ihres nationalen Haftungsrechts beheben.

Es obliegt somit dem Richter, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihm infolge eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden ist, und gegebenenfalls die Höhe der Entschädigung zu bestimmen (52).

Dabei verweist der Gerichtshof immer wieder auf die beiden Grundprinzipien, wonach die vom innerstaatlichen Recht  festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und wonach sie nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (53).

Das Gemeinschaftsrecht verlangt demnach eine effektive Entschädigung und duldet keine zusätzlichen Voraussetzungen aus mitgliedstaatlichem Recht, die ein Erlangen von Schadensersatz oder anderen Formen der Entschädigung übermäßig erschweren (54).

__________________________
                                                
49   Rechtssache C-212/04.

50   Rechtssache C-212/04, Rdnrn. 122-123.


51   Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Rdnr. 42, erneut zitiert in der Rechtssache C-446/04, Rdnr. 220.


52   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 58, erneut aufgegriffen in den Rechtssachen C-6/95, Rdnr. 34; C-118/00, Rdnr. 40, C-224/01, Rdnr. 87, C-446/04, Rdnr. 208 und 210, C-470/03, Rdnr. 89, C-524/04, Rdnr. 116, C-446/04, Rdnr. 210, C-201/05, Rdnr. 119 und C-452/06, Rdnr. 36.


53   Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Rdnr. 42-43, erneut zitiert in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 67, sowie in den Rechtssachen C-5/94, Rdnr. 31-32, C-373/95, Rdnr. 37, C-261/95, Rdnr. 27, 127/95, Rdnr. 112, C-424/97, Rdnr. 33, C-224/01, Rdnr. 58, C-446/04, Rdnr. 203 und 219, C-470/03, Rdnrn. 89 und 94, C-524/04, Rdnr. 123, C-446/04, Rdnr. 219, C-201/05, Rdnr. 126, C-524/01 und C-445/96, Rdnr. 31.


54   Rechtssache C-470/03, Rdnr. 90.


-10-

Der Gerichtshof hat somit die Anwendung einer  an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzung im innerstaatlichen Haftungsrecht, die über die Voraussetzung des zuvor erwähnten hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht, ausgeschlossen (55) und beispielsweise den Standpunkt vertreten, dass entgangener Gewinn nicht grundsätzlich als nicht ersatzfähiger Schaden betrachtet werden darf (56).

Der Gerichtshof hat im Verlauf seiner Rechtsprechung erläutert, welche Maßstäbe im innerstaatlichen Recht an eine Haftung des Staates anzulegen sind.

Rechtsmittel:

Das nationale Gericht kann prüfen, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat und ob er insbesondere rechtzeitig alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat (57). Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (58).

Der Gerichtshof vertritt allerdings unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache Metallgesellschaft (59) generell die Auffassung, dass es dem Effektivitätsprinzip zuwiderliefe, vom Geschädigten zu verlangen, dass er systematisch alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpft, da dies mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden oder nicht zumutbar sein könnte. Das Gemeinschaftsrecht steht nicht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Einzelner keinen Ersatz für einen Schaden verlangen kann, bei dem er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, ihn durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, vorausgesetzt, dass der Gebrauch dieses Rechtsmittels dem Geschädigten zumutbar ist, wobei es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies anhand aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen (60).

Fristen:

In der Rechtssache  Palmisani  befand der Gerichtshof, „dass es nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn ein Mitgliedstaat für die Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie entstandenen Schadens eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Umsetzung in seine nationale Rechtsordnung vorschreibt, sofern diese Verfahrensvorschrift nicht weniger günstig ist als Vorschriften, die für ähnliche Klagen innerstaatlicher Art gelten“ (61). 
___________________
                                                
55   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 79, erneut aufgegriffen in den Rechtssache C-424/97, Rdnr. 39.

56   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 87, erneut aufgegriffen in der Rechtssache C-470/03, Rdnr. 95.


57   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 84, erneut aufgegriffen in den Rechtssache C-445/06, Rdnr. 60.


58   Verbundene Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Rdnr. 33, erneut aufgegriffen in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 85, und der Rechtssache 445/06, Rdnr. 61.


59   Verbundene Rechtssachen C-6/397 und C-410/98, Rdnr. 104, erneut zitiert in den Rechtssachen C-524/04, Rdnr. 124, C-201/05, Rdnr. 127 und C-445/06, Rdnr. 63.


60   Rechtssache 446/06, Rdnr. 69.


61   Rechtssache C-261/95, Rdnr. 39-40. 


-11-


Für den Gerichtshof führen solche Fristen  nicht dazu, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (62). Allerdings muss eine solche Ausschlussfrist bereits bestehen, um die mit ihr bezweckte Rechtssicherheit zu gewährleisten (63).

Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass die im innerstaatlichen Recht vorgeschriebene Frist für die Verjährung des Haftungsanspruchs gegenüber dem Staat wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht während eines von der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag anhängig gemachten Vertragsverletzungsverfahrens unterbrochen oder gehemmt wird. (64)

Die Feststellung der Vertragsverletzung ist nach Meinung des Gerichtshofs zwar ein wichtiges, aber kein unbedingt notwendiges Kriterium, um zu prüfen, ob die Voraussetzung der hinreichenden Qualifizierung des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht erfüllt ist. Die dem Einzelnen zustehenden Rechte können weder davon abhängen, dass die Kommission es für zweckmäßig hält, gemäß Artikel 226 EG-Vertrag gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, noch davon, dass der Gerichtshof gegebenenfalls in einem Urteil die Vertragsverletzung feststellt (65).

In demselben Urteil kam der Gerichtshof zu dem Schluss, das es dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwiderläuft, wenn die Verjährungsfrist für einen Haftungsanspruch gegenüber dem Staat wegen  fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird, in dem die ersten Schadensfolgen der fehlerhaften Umsetzung eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie liegt (66).

Schadensersatzpflichtige Stelle:

Im Urteil Konle (67) stellte der Gerichtshof fest, dass jeder Mitgliedstaat selbst sicherstellen muss, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (68). Ein Mitgliedstaat kann sich daher seiner Haftung nicht dadurch entziehen, dass er auf die interne Aufteilung der Zuständigkeiten verweist (69).

_________________________
                                                
62   Rechtssache C-228/96, Rdnr. 19, erneut zitiert in den Rechtssachen C-62/00, Rdnr. 35, und C-445/06, Rdnr. 32.

63   Rechtssache C-62/00, Rdnr.. 34, erneut zitiert in der Rechtssache C-445/06, Rdnr. 33.

64   Rechtssache C-445/06, Rdnr. 45-46.

65   Verbundene Rechtssachen C-6/93 und C9/93, Rdnrn. 93-95, erneut zitiert in der Rechtssache C-445/06, Rdnrn. 37-38.

66   Rechtssache C-445/06, Rdnr. 56.

67   Rechtssache C-302/97.

68   Rechtssache C-302/97, Rdnr. 62, erneut aufgegriffen in den Rechtssachen C-424/97, Rdnr. 27 und C-118/00, Rdnr. 35.

69   Rechtssache C-424/97, Rdnr. 28.

-12-

Im Falle eines Mitgliedstaats mit föderalistischer Struktur muss jedoch nicht unbedingt der Gesamtstaat für den Ersatz der einem Einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden aufkommen, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Pflichten Genüge zu tun, vorausgesetzt, die innerstaatlichen Verfahrensregelungen gewährleisten einen wirksamen Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aufgrund Gemeinschaftsrechts zustehen (70). Dieser Grundsatz wurde in der Rechtssache  Haim (71) auch auf Mitgliedstaaten ohne föderalistische Struktur übertragen, in  denen jedoch bestimmte Gesetzgebungs- oder Verwaltungsaufgaben dezentralisiert von Gebietskörperschaften mit einer gewissen Autonomie oder von anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die vom Staat rechtlich getrennt sind, wahrgenommen werden. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es „[...]  gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haftung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Ersatz des Schadens, der einem Einzelnen durch von ihr unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht getroffene Maßnahmen entstanden ist, neben derjenigen des Mitgliedstaats selbst gegeben ist“ (72).

Angemessener Ersatz des Schadens:

Im Urteil  Brasserie du pêcheur und  Factortame bestätigte der Gerichtshof, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist (73).

Eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens kann auch in Form einer rückwirkenden, ordnungsgemäßen und lückenlosen Durchführung der Richtlinie erfolgen, vorausgesetzt, die Richtlinie wurde ordnungsgemäß umgesetzt, es sei denn, die Begünstigten machen das Vorliegen zusätzlicher Einbußen geltend, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese Einbußen müssen
sie ebenfalls entschädigt werden (74).

7.  FAZIT

Der Gerichtshof macht den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Haftungsmodalitäten keine einheitlichen Auflagen, aber er legt fest, welche drei Grundvoraussetzungen für den Haftungseintritt erfüllt sein müssen.  Deren Anwendung bleibt hingegen den einzelstaatlichen Gerichten überlassen, so dass sie im Rahmen der ihnen vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Grenzen  den Besonderheiten ihrer Rechtsordnungen Rechnung tragen können.

*    *    *
                                                
___________________

70   Rechtssache C-302/97, Rdnr. 63-64, erneut aufgegriffen in der Rechtssache C-424/97, Rdnr. 30.

71   Rechtssache C-424/97.


72   Rechtssache C-424/97, Rdnr. 31-32.


73   Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 82; erneut zitiert in den verbundenen Rechtssachen C-94/95 und C-95/95, Rdnrn. 48 und 54, sowie in den Rechtssachen C-373/95, Rdnr. 36, und C-261/95, Rdnr. 26.


74   Verbundene Rechtssachen C-94/95 und C-95/95, Rdnr. 51-54, erneut aufgegriffen in den Rechtssachen C-373/95, Rdnr. 39, C-131/97, Rdnr. 53, und C-371/97, Rdnr. 39.



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Quelle: (pdf-download)

Direktlink zum Gerichtshof der Europäischen-Union

Der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag, EUV) ist der Gründungsvertrag der Europäischen Union (EU). Zusammen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet er, ausdrücklich als die Verträge genannt, die primärrechtliche Grundlage des politischen Systems der EU. Bisweilen werden diese Verträge deshalb auch als „europäisches Verfassungsrecht“ bezeichnet, formal sind sie jedoch völkerrechtliche Verträge zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
Europäische Union  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dejure    
EU-Vertrag dejure     
Anwendung des Rechts der Europäischen Union

DAS RECHT DER EU UND SEINE DURCHSETZUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN
Prof. Lorenz, Rechtsprechung - Europarecht
   

Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten, zu wahren. Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewendet werden.
(vgl. etwa EuGH, Rs. C-409/06, Winner Wetten, Slg. 2010, I-8015, Rn. 53-69)
Demnach müssen die nationalen Behörden und Gerichte die Vorschriften, die mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, unangewandt lassen.

EuGH Rs. C-176/12  Grundrechtecharta - Rolle des nationalen Gerichts
Rn 50      Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei kann sich jedoch auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357), begründete Rechtsprechung berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen (vgl. Urteil Dominguez, Rn. 43)


Die Schadenersatzpflicht gebietet, die Wiederherstellung eines früheren realen Zustandes. S. 31 (4.)
Quelle: Die Bestimmtheit und Offenheit der Rechtssprache: Vortrag gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 29. April 1987 von Prof. Dr. Paul Kirchhof


BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
Rn 15) Eine auslegungsfähige Norm ist verfassungskonform auszulegen, wenn sie nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen wenigstens eine mit der Verfassung übereinstimmt.
Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt, verfälscht oder gar in sein Gegenteil verkehrt werden
(BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1978 - 1 BvL 20/77 - BVerfGE 48, 40 <45 ff.="">, vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <299 f.=""> und vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 <105>).

BGH  Mitteilung der Pressestelle
Nr. 4/2007

Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen unzumutbarer Verzögerung von Eintragungen im Grundbuch

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute über die Frage zu entscheiden, inwieweit einem Grundstückseigentümer Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Eintragungen im Grundbuch zustehen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Bauträger auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen gebildet und diese an Interessenten verkauft. Die Kaufpreiszahlungen sollten erfolgen, wenn zugunsten der Käufer Vormerkungen im Grundbuch zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Eigentumsübertragung eingetragen waren. Der hierfür zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts war jedoch überlastet und trug die Vormerkungen deswegen erst nach einem Jahr und acht Monaten ein. Wegen des dem insolvent gewordenen Bauträger entstandenen Zinsschadens verlangt nunmehr die finanzierende Sparkasse, der die Ersatzansprüche abgetreten worden sind, von dem Bundesland Schadensersatz in Höhe von zunächst etwa 450.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat hierbei allerdings die geltend gemachten Ersatzansprüche im Ansatz bejaht. Jede Behörde hat die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so haben nicht nur die zuständige Behörde (Amtsgericht), sondern auch die übergeordneten Stellen (Landgericht, Oberlandesgericht, Justizministerien) im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen. Inwieweit sie hierzu in der Lage gewesen wären, war in dem vorliegenden Rechtsstreit bislang nicht hinreichend geklärt, so dass weitere Sachverhaltsfeststellungen und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht nötig wurden. Soweit es dagegen um die Zuweisung von Haushaltsmitteln und Stellen an die Gerichte durch den Haushaltsgesetzgeber geht, hat der Bundesgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass auf eine etwaige Pflichtverletzung des Gesetzgebers ein Schadensersatzanspruch des Bürgers nicht gestützt werden kann.

Bei der hier in Rede stehenden unzumutbaren Verzögerung von Eintragungsanträgen kommt außer dem Amtshaftungsanspruch noch ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf angemessene Entschädigung für die entgangene Nutzung seines Eigentums aus dem Gesichtspunkt des so genannten "enteignungsgleichen Eingriffs" in Betracht.

Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der allerdings nicht auf vollen Schadensausgleich gerichtet ist, hat der Bundesgerichtshof hier für gegeben erachtet. In dieser Beziehung waren aber noch weitere tatsächliche Feststellungen zur Höhe der Entschädigung durch das Berufungsgericht erforderlich.

Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05


OLG Schleswig - Urteil vom 10. November 2005 - 11 U 145/04 ./. LG Lübeck - Urteil vom 27. August 2004 - 9 O 159/02

Karlsruhe, den 11. Januar 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle















Montag, 17. Mai 2021

Schlussanträge i.d. RS. Google C-482/18 v. 12.09.2019

 

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 12. September 2019(1)

Rechtssache C‑482/18

Google Ireland Limited

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vámigazgatósága

(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság [Gericht für Verwaltungs- und Arbeitssachen Budapest, Ungarn])

„Vorabentscheidungsersuchen – Grundfreiheiten – Dienstleistungsfreiheit – Beschränkungen und Diskriminierungen – Materielles Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht – Umsatzbasierte Werbesteuer – Besteuerung ausländischer Aktivitäten in ungarischer Sprache – Territorialitätsprinzip im Unionsrecht – Verpflichtung zur steuerrechtlichen Registrierung – Unterschiedliche Verfahren der Registrierung für In- und Ausländer – Sanktionen im Fall der Nichtregistrierung“

I.      Einleitung

1.        In diesem Verfahren ist der Gerichtshof primär mit Fragen des Steuerverfahrensrechts, insbesondere der Sanktionierung von Verstößen gegen steuerrechtliche Registrierungspflichten, befasst, die der Feststellung und Durchsetzung einer Steuerschuld dienen. Diese Sanktionen können in Ungarn eine erhebliche Größenordnung (insgesamt bis zu 1 Mrd. ungarische Forint [HUF], etwa 3 Mio. Euro) erreichen, um bisher nicht in Ungarn registrierte Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung zu zwingen. Im Zuge dieser Sanktionierung bestehen gewisse verfahrensrechtliche Hürden, die es einem Steuerpflichtigen erschweren, dem Bußgeld zu entgehen, bzw. es gerichtlich überprüfen zu lassen. Von beiden sind insbesondere im Ausland ansässige Steuerpflichtige betroffen, die bislang noch keine in Ungarn steuerpflichtigen Einkünfte erzielen. Deswegen stellen sich Fragen im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten.

2.        Darüber hinaus kann sich der Gerichtshof auch die Frage stellen, ob Ungarn nicht per se unionsrechtlich gehindert ist, von ausländischen (europäischen) Unternehmen eine Steuer zu erheben, obwohl diese Unternehmen nicht in Ungarn ansässig sind. Die vorliegende Steuer erfasst nämlich Unternehmen, die lediglich Dienstleistungen in ungarischer Sprache über das Internet anbieten, ohne dass diese zwingend in Ungarn „konsumiert“ werden. Denkbar ist nämlich auch, dass außerhalb Ungarns lebende Personen mit ungarischen Sprachkenntnissen diese Dienstleistungen empfangen, wie z. B. die in Rumänien lebende ungarische Minderheit. Daher ist zu klären, ob das Unionsrecht einen Territorialitätsbezug für eine nationale Steuer verlangt und, wenn ja, ob dieser mit der Anknüpfung an die ungarische Sprache gewahrt ist.

3.        Letzteres ist eine neue Frage, deren Beantwortung erhebliche Auswirkungen auf die Steuerkompetenzen der Mitgliedstaaten haben kann. Sie stellt sich in vergleichbarer Art und Weise beispielsweise auch bezüglich einer italienischen Transaktionssteuer für den ausländischen Handel von Derivaten, welche auf Wertpapieremissionen eines in Italien ansässigen Unternehmens basiert.(2)

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        Die einschlägigen Rechtsnormen des Unionsrechts ergeben sich aus dem AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

B.      Nationales Recht

5.        Den Hintergrund des Rechtsstreits bildet das A reklámadóról szóló 2014. évi XXII. törvény (Gesetz Nr. XXII von 2014 über die Werbesteuer, im Folgenden: Werbesteuergesetz) in der im Jahr 2016 geltenden Fassung.

6.        Diese Werbesteuer wurde – als umsatzbasierte Steuer – zu dem Zweck in die inländische Rechtsordnung eingeführt, den Grundsatz der angemessenen Lastenverteilung zur Geltung zu bringen.

7.        Nach § 2 Abs. 1 Buchst. e des Werbesteuergesetzes ist die Veröffentlichung von Werbung gegen Entgelt, die im Internet überwiegend in ungarischer Sprache oder auf überwiegend ungarischsprachigen Internetseiten erfolgt, werbesteuerpflichtig. Nach § 5 Abs. 3 des Werbesteuergesetzes greift diese Steuer im Streitjahr erst für Unternehmen mit einem entsprechenden werbesteuerpflichtigen Umsatz von mehr als 100 Mio. HUF im Jahr und weist damit eine progressive Tarifstruktur auf.

8.        Nach § 2 Abs. 2 Buchst. b des Werbesteuergesetzes ist jeder Auftrag zur Veröffentlichung von Werbung werbesteuerpflichtig, es sei denn, dass der Auftraggeber der Werbeveröffentlichung

ba)       von dem Steuerpflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 die Erklärung nach § 3 Abs. 3 verlangt hat und diesen Umstand glaubwürdig belegen kann und

bb)       die nach Buchst. ba verlangte Erklärung binnen zehn Arbeitstagen nach der Aushändigung der Rechnung oder des Buchungsbelegs über die Veröffentlichung der Werbung nicht erhalten hat und

bc)       den Umstand nach Buchst. ba, die veröffentlichende Person und das Entgelt für die Veröffentlichung der staatlichen Steuerbehörde angezeigt hat.

9.        Gemäß § 3 Abs. 1 des Werbesteuergesetzes ist jeder, der die Veröffentlichung von Werbung, die im Internet überwiegend in ungarischer Sprache oder auf überwiegend ungarischsprachigen Internetseiten erfolgt, gegen Entgelt übernimmt, ein „Steuerpflichtiger, unabhängig davon, wo er ansässig ist“.

10.      Nach § 7/B Abs. 1 des Werbesteuergesetzes ist ein Steuerpflichtiger im Sinne von § 3 Abs. 1, der von der staatlichen Steuerbehörde nicht als zu irgendeiner Steuerart veranlagt registriert ist, verpflichtet, sich binnen 15 Tagen nach Aufnahme der steuerpflichtigen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 auf dem von der staatlichen Steuerbehörde eingeführten Vordruck anzumelden.

11.      Gemäß § 7/B Abs. 2 des Werbesteuergesetzes verhängt die staatliche Steuerbehörde, wenn der Steuerpflichtige im Sinne von Abs. 1 die Anmeldepflicht nicht erfüllt – neben der Aufforderung zur Erfüllung der Pflicht –, zunächst ein Versäumnisbußgeld in Höhe von 10 Mio. HUF.

12.      § 7/B Abs. 3 des Werbesteuergesetzes erlaubt der staatlichen Steuerbehörde, bei erneuter Feststellung der Pflichtversäumung ein Versäumnisbußgeld in Höhe des Dreifachen des zuvor verhängten Versäumnisbußgeldes zu verhängen.

13.      § 7/B Abs. 4 des Werbesteuergesetzes sieht vor, dass die staatliche Steuerbehörde das Versäumen der Anmeldepflicht nach Abs. 1 täglich in einer Entscheidung feststellt, die mit ihrer Zustellung rechtskräftig und vollziehbar wird und die gerichtlich überprüft werden kann. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren sind ausschließlich Urkundenbeweise zulässig, und das Gericht entscheidet ohne Verhandlung.

14.      Nach § 7/B Abs. 5 des Werbesteuergesetzes kann das Versäumnisbußgeld, wenn der Steuerpflichtige auf die erstmalige Aufforderung durch die Steuerbehörde seiner Anmeldepflicht nachkommt, unbeschränkt herabgesetzt werden.

15.      Gemäß § 7/D des Werbesteuergesetzes darf die staatliche Steuerbehörde zulasten ein und desselben Steuerpflichtigen auf der Grundlage des § 7/B insgesamt höchstens 1 Mrd. HUF an Versäumnisbußgeldern verhängen.

16.      Handelt es sich um Gesellschaften mit Sitz in Ungarn, erfüllt der Steuerpflichtige aufgrund von § 17 Abs. 1 Buchst. b der Besteuerungsordnung mit der Einreichung des Antrags (des ausgefüllten Vordrucks) auf Eintragung und der zugehörigen Anlagen beim Firmenregistergericht und seinem Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer automatisch die Pflicht zur Anmeldung bei der staatlichen Steuer- und Zollbehörde.

17.      Nach § 172 der Besteuerungsordnung kann ein Steuerpflichtiger bei Nichterfüllung der Pflicht zur Anzeige (Anmeldung, Änderungsmeldung), Datenangabe, Eröffnung eines Zahlungskontos sowie zur Abgabe einer Steuererklärung mit einem Bußgeld in Höhe von 500 000 bzw. 1 000 000 HUF belegt werden.

18.      Gemäß § 172 Abs. 7 der Besteuerungsordnung fordert die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen, falls dieser die Pflicht zur Anzeige (Anmeldung, Änderungsmeldung), Datenangabe oder Eröffnung eines Zahlungskontos versäumt, sowie im Fall des Abs. 1 Buchst. f gleichzeitig mit der Festsetzung der Geldbuße – unter Fristsetzung – zur Erfüllung auf oder kann ihn, falls es sich um die Versäumung einer Pflicht zur Belegausstellung handelt, hierzu auffordern. Mit Ausnahme des Versäumnisbußgeldes nach Abs. 1 Buchst. f sind der doppelte Betrag des verhängten Bußgeldes und eine neue Frist festzusetzen, falls der Steuerpflichtige die in der zur Erfüllung verpflichtenden vorhergehenden Entscheidung festgesetzte Frist versäumt hat.

III. Ausgangsrechtsstreit

19.      Die Klägerin ist eine in Irland registrierte Kapitalgesellschaft mit dem Namen „Google Ireland Limited“ (im Folgenden: Google). Ihr Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Dublin. Sie hat im Jahr 2016 eine werbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt. Google ist jedoch ihrer Anmeldepflicht im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit nach § 7/B Abs. 1 des Werbesteuergesetzes bis heute nicht nachgekommen.

20.      Die Steuerbehörde verhängte gegen Google wegen Versäumung der Anmeldepflicht im Zusammenhang mit den Werbesteuern nach den §§ 7/B bis 7/D des Werbesteuergesetzes mit ihrer am 16. Januar 2017 erlassenen Entscheidung ein Versäumnisbußgeld in Höhe von zunächst 10 Mio. HUF (das entspricht derzeit ca. 30 600 Euro) und dann täglich in Höhe des Dreifachen des zuvor verhängten Versäumnisbußgeldes, insgesamt Versäumnisbußgelder in Höhe von 1 Mrd. HUF (dies entspricht derzeit ca. 3,06 Mio. Euro).

21.      Mit der vorsätzlichen Außerachtlassung ihrer Steuerpflicht habe Google einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Personen erlangt, die im Inland niedergelassen seien, ihre Steuerpflichten gemäß den Rechtsvorschriften erfüllten und Werbung veröffentlichten. Dass Google seit dem 1. Januar 2015 in Ungarn ihre Steuerzahlungspflichten nicht erfüllt habe, sei ein so schwerwiegender Rechtsverstoß, der die Anwendung eines Bußgeldes in erheblicher Höhe, das zur Erfüllung der Steuerpflichten anhalten solle, rechtfertige.

22.      Google hat gegen die Entscheidungen der Steuerbehörde Klage erhoben und deren Aufhebung beantragt, wobei sie sich primär gegen die Höhe des Bußgeldes wendet. Dieses sei deutlich (bis zu 2 000-mal) höher als bei inländischen Unternehmen, die nicht dieser besonderen, sondern nur einer allgemeinen Anzeigepflicht unterfallen. Außerdem erfolge eine Registrierung bei inländischen Unternehmen automatisch mit der Eintragung in das Firmenregister, so dass nur Ausländer von der Sanktion erfasst werden. Darüber hinaus werde auch ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt, da die Entscheidungen über das Bußgeld mit ihrer Zustellung rechtskräftig und vollziehbar würden, die Beweismöglichkeiten eingeschränkt seien und dem Ausländer außergewöhnlich wenig Zeit für die angemessene Vorbereitung des Verfahrens und die Ausübung seiner Rechte zur Verfügung stünden.

23.      Über die Anfechtungsklage gegen den Bußgeldbescheid muss das vorlegende Gericht nun entscheiden.

IV.    Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

24.      Mit Entscheidung vom 13. Juli 2018 hat das vorlegende Gericht beschlossen, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV durchzuführen, und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1.      Sind die Art. 18 und 56 AEUV und das Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass sie der steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es im Rahmen eines Bußgeldsystems, das an das Versäumen der Anmeldepflicht im Zusammenhang mit der Werbesteuer anknüpft, ermöglicht, nicht in Ungarn niedergelassene Gesellschaften mit einem Versäumnisbußgeld zu belegen, dessen Betrag bis zu 2 000-mal höher sein kann als das Versäumnisbußgeld, mit dem in Ungarn niedergelassene Gesellschaften belegt werden können?

2.      Ist die in der vorstehenden Frage genannte außergewöhnlich hohe Sanktion mit Strafcharakter geeignet, nicht in Ungarn niedergelassene Dienstleister davon abzuhalten, ihre Dienstleistungen in Ungarn zu erbringen?

3.      Sind Art. 56 AEUV und das Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, wonach in Ungarn niedergelassene Unternehmen die Anmeldepflicht mit der Vergabe der ungarischen Steuernummer bei der Eintragung in das ungarische Firmenregister automatisch – ohne gesonderten Antrag – erfüllen, selbst wenn sie überhaupt keine Werbeveröffentlichungen vornehmen, während Unternehmen, die in Ungarn nicht niedergelassen sind, aber Werbeveröffentlichungen vornehmen, der Anmeldepflicht nicht automatisch Genüge tun, sondern diese gesondert erfüllen müssen, wobei sie im Fall der Versäumung dieser Pflicht mit einer besonderen Sanktion belegt werden können?

4.      Sind für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, Art. 56 AEUV und das Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass sie einer Sanktion wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die wegen der Versäumung der Anmeldepflicht im Zusammenhang mit der Werbesteuer verhängt wird, wenn sich herausstellt, dass dieser Artikel einer solchen Regelung entgegensteht?

5.       Sind Art. 56 AEUV und das Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, nach der die Entscheidung, mit der die gegen im Ausland niedergelassene Unternehmen verhängten Bußgelder festgesetzt werden, mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig und vollziehbar wird und ihre Überprüfung nur in einem gerichtlichen Verfahren möglich ist, bei dem das Gericht keine mündliche Verhandlung abhalten kann und ausschließlich der Urkundenbeweis zulässig ist, während in Ungarn niedergelassene Unternehmen das verhängte Bußgeld mit einem Einspruch anfechten können und es darüber hinaus hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens keinerlei Beschränkungen gibt?

6.      Ist Art. 56 AEUV im Hinblick auf das in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankerte Recht des Betroffenen auf gerechte Behandlung seiner Angelegenheit dahin auszulegen, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn sich das Versäumnisbußgeld täglich verdreifacht, ohne dass dem Dienstleister die frühere Entscheidung bereits zur Kenntnis gelangt ist, so dass es ihm unmöglich ist, die versäumte Handlung bis zur folgenden Bußgeldverhängung nachzuholen?

7.      Ist Art. 56 AEUV unter Berücksichtigung des in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankerten Rechts des Betroffenen auf gerechte Behandlung seiner Angelegenheit, des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Rechts, gehört zu werden, und des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht dahin auszulegen, dass diese Erfordernisse nicht erfüllt sind, wenn die Entscheidung nicht mit einem Einspruch angefochten werden kann, im gerichtlichen Verfahren ausschließlich der Urkundenbeweis zulässig ist und das Gericht in der Sache keine mündliche Verhandlung abhalten kann?

25.      Zu diesen Fragen haben im Verfahren vor dem Gerichtshof Google, Ungarn, die Tschechische Republik und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen und sich an der Verhandlung vom 4. Juni 2019 beteiligt.

V.      Rechtliche Würdigung

26.      Google wendet sich im Ausgangsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid. Primärer Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist daher die Vereinbarkeit der ungarischen Bußgeldbestimmungen im Zusammenhang mit der Nichtregistrierung eines Steuerpflichtigen im Sinne des Werbesteuergesetzes. Hintergrund davon ist wiederum die Tatsache, dass das Werbesteuergesetz jede Person zum Steuerpflichtigen erklärt, die Werbung im Internet in überwiegend ungarischer Sprache oder auf überwiegend ungarischen Internetseiten gegen Entgelt veröffentlicht. Die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen ist dafür irrelevant, so dass auch ausländische Unternehmen eine in Ungarn steuerpflichtige Tätigkeit ausüben, sobald sie mit ungarischer Werbung im Internet Geld verdienen.

27.      Die Fragen des vorlegenden Gerichtes können dabei in mehrere Gruppen eingeordnet werden. Eine Frage bezieht sich auf die unterschiedlichen Systeme der Registrierung für in- und ausländische Steuerpflichtige im Sinne des Werbesteuergesetzes (Frage 3 – dazu unter B.), ein Teil der Fragen auf die Höhe der Sanktion (Fragen 1 und 2 sowie 4 und 6 – dazu unter C.) und ein anderer Teil auf die Verteidigung gegen ein solchermaßen verhängtes Bußgeld (Fragen 5 und 7 – dazu unter D.).

28.      Obwohl kein Steuerbescheid Gegenstand des nationalen Verfahrens ist und das vorlegende Gericht auch nicht an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Steuer zweifelt, wurde darüber hinaus auch die extraterritoriale Reichweite des gewählten Steuergegenstandes (Werbung in ungarischer Sprache über das Internet) in der mündlichen Verhandlung problematisiert. Zwar prüft der Gerichtshof im Bereich des nicht harmonisierten Steuerrechts normalerweise nicht die Auswahl des Besteuerungsgegenstandes durch den nationalen Gesetzgeber, doch erscheint im vorliegenden Fall die Prüfung der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Werbesteuer (dazu unter A.) gerechtfertigt. Sollte nämlich die zugrunde liegende Steuer unionsrechtswidrig sein, würde der darauf basierende Bußgeldbescheid möglicherweise schon deshalb das gleiche Schicksal teilen.

A.      Unionsrechtliche Zulässigkeit der Werbesteuer

29.      Der Bereich des Steuerrechts fällt grundsätzlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten. Ausnahmen stellen nach Art. 113 AEUV die Umsatzsteuer, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern dar. Aus diesem Grund finden sich nur wenige unionsrechtliche Vorschriften im Bereich der direkten Steuern. Insbesondere schließt Art. 114 Abs. 2 AEUV Bestimmungen über Steuern aus, und Art. 115 AEUV gestattet nur solche unionsrechtlichen Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.

30.      Zwar hat die EU-Kommission gleichwohl eine umsatzbasierte Digitalsteuer vorgeschlagen,(3) doch kann dahinstehen, ob eine solche Steuer der ungarischen Werbesteuer entgegenstehen würde, da der Unionsgesetzgeber den Vorschlag der Kommission noch diskutiert.

31.      Allerdings könnte sich eine unionsrechtliche Unzulässigkeit der Werbesteuer aus zwei weiteren Aspekten ergeben. Im Bereich der harmonisierten indirekten Steuern könnte dies aus Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie(4) folgen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer originären Steuerkompetenzen dennoch an das Primärrecht, hier insbesondere an die Grundfreiheiten, gebunden.(5)

1.      Verstoß gegen Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie?

32.      Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie stellt klar, dass die Mitgliedstaaten keine neuen Steuern einführen können, wenn diese den Charakter von Umsatzsteuern haben. Selbst wenn die Ansicht des vorlegenden Gerichts,(6) wonach die Werbesteuer eine umsatzbasierte Verbrauchsteuer ist, zuträfe, würde Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch einer solchen Steuer nicht entgegenstehen, wie ich bereits zu anderen umsatzbasierten Ertragsteuern ausgeführt habe.(7) Auch die Werbesteuer ist keine (allgemeine) Umsatzsteuer, und sie ist auch nicht auf eine Überwälzung auf den Verbraucher angelegt.

33.      Insofern ist die Einordnung der Werbesteuer als umsatzbasierte Verbrauchsteuer nicht überzeugend. Aus der Konzeption der ungarischen Werbesteuer ergibt sich vielmehr, dass die Dienstleistungsanbieter direkt besteuert werden sollen. Insofern soll die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen und nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit ihrer Kunden erfasst werden. Dies wird besonders durch den Umstand deutlich, dass sich die Kunden ihrer Steuerpflicht durch die Angabe des die Werbung veröffentlichenden Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Buchst. b des Werbesteuergesetzes entledigen können. Somit ähnelt die Sondersteuer für Werbeunternehmen ihrem Charakter nach einer besonderen direkten Ertragsteuer, bei der „lediglich“ statt des Gewinns der erzielte Umsatz innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Sie hat damit den Charakter einer direkten Ertragsteuer und ist folglich nicht an Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu messen.

2.      Verstoß gegen die Grundfreiheiten?

34.      Damit kommt allenfalls ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten in Betracht. Hier könnte ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV vorliegen, weil die umsatzbasierte Werbesteuer an die Erbringung von Werbedienstleistungen in einer entsprechenden Sprache anknüpft und unabhängig von dem Ort der Niederlassung des Unternehmens erhoben wird.

a)      Prüfungsmaßstab für die Dienstleistungsfreiheit

35.      Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen, die die Ausübung der von Art. 56 AEUV garantierten Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen.(8) Grundsätzlich erfasst dies Diskriminierungen, aber auch diskriminierungsfreie Beschränkungen.

36.      Allerdings ist bei Steuern und Abgaben zu berücksichtigen, dass diese per se eine Belastung darstellen und dadurch die Attraktivität einer Dienstleistung immer senken. Eine Prüfung von Steuern am Maßstab von diskriminierungsfreien Beschränkungen würde folglich sämtliche nationalen Steuertatbestände dem Unionsrecht unterwerfen und damit die Souveränität der Mitgliedstaaten in Steuerangelegenheiten wesentlich in Frage stellen.(9) Dies widerspräche der ständigen Rechtsprechung, wonach die Mitgliedstaaten bei einer fehlenden Harmonisierung in der Union frei sind, ihre Steuerhoheit in diesem Bereich auszuüben.(10)

37.      Will man die vom Gerichtshof anerkannte Steuerhoheit der Mitgliedstaaten sowie das Budgetrecht der Parlamente nicht über Gebühr einschränken, so sind nationale steuerliche Maßnahmen daher grundsätzlich nur am Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten zu messen.(11)

38.      Daher hat der Gerichtshof schon mehrfach entschieden, dass mitgliedstaatliche Regelungen zu Bedingungen und Höhe der Besteuerung von der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten gedeckt sind, soweit die Behandlung des grenzüberschreitenden Sachverhalts gegenüber dem inländischen nicht diskriminierend ist.(12)

39.      Diese Zurücknahme der Prüfungsdichte im Steuerrecht entspricht bei genauer Betrachtung dem Gedanken, der den Gerichtshof in seiner sogenannten Keck-Rechtsprechung(13) dazu bewogen hat, von einer allgemeinen Beschränkungsprüfung abzusehen. Nicht diskriminierende Steuergesetze sind danach nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten – mithin den Binnenmarkt – unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Das gilt, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und sich auch tatsächlich in der gleichen Weise auswirken.

b)      Vorliegen einer Diskriminierung?

40.      Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit setzt daher hier – d. h. im Anwendungsbereich der autonomen Steuerhoheit der Mitgliedstaaten – zunächst voraus, dass überhaupt zwei oder mehr Vergleichsgruppen unterschiedlich behandelt werden. Ist dies der Fall, so stellt sich als Nächstes die Frage, ob diese Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden gegenüber rein inländischen Sachverhalten Erstere benachteiligt.

41.      Daran fehlt es hier. Der grenzüberschreitende und der rein inländische Sachverhalt werden im Rahmen der Werbesteuer gleichbehandelt, da es völlig unerheblich ist, wo der Leistende seinen Sitz hat. Wäre Google in Ungarn ansässig und würde von dort aus das Werbegeschäft mit ungarischer Internetwerbung betreiben, unterläge Google dieser Steuer im gleichen Umfang, wie wenn es dieselben Umsätze von seinem Sitz in Irland aus erbringt. Mangels Diskriminierung durch das Werbesteuergesetz ist der Anwendungsbereich der Grundfreiheiten nicht eröffnet.

c)      Zu den Grenzen der autonomen Steuerhoheit

42.      Jedoch könnte die Tatsache, dass hier einige der besteuerten Dienstleistungen möglicherweise weder in Ungarn genutzt werden (ungarische Werbung, die sich an die ungarisch sprechende Bevölkerung z. B. in Rumänien richtet) noch der Steuerpflichtige in Ungarn ansässig ist (wie Google), unionsrechtlich problematisch sein. Hier könnte angezweifelt werden, ob sich Ungarn wirklich noch im Rahmen seiner durch den Gerichtshof anerkannten (autonomen) Steuerhoheit (dazu oben, Nrn. 36 ff.). bewegt.

43.      Insofern ist zu klären, ob das Unionsrecht für die Ausübung der autonomen Steuerhoheit verlangt, dass die besteuerte Tätigkeit in Ungarn ausgeübt oder genutzt werden muss oder ob der Steuerpflichtige in Ungarn ansässig sein muss. Mir ist ein solches Gebot des Unionsrechts nicht bekannt. Noch im Jahr 2016 hat der Gerichtshof den Einwand der fehlenden Territorialität gegen eine belgische Steuer auf ausländische Gesellschaftsformen mit keiner Silbe problematisiert.(14)

44.      Auch auf das Völkerrecht lässt sich ein so eng verstandener Inlandsbezug nicht stützen. So ist z. B. die Besteuerung anhand der Nationalität – wie dies die Vereinigten Staaten praktizieren – auch ein völkerrechtlich anerkanntes Besteuerungssystem, selbst wenn der Staatsangehörige weder in den Vereinigten Staaten ansässig ist noch dort irgendwelche Leistungen erbracht hat. Wie schon der Ständige Internationale Gerichtshof im Jahr 1927 entschieden hat, lässt das Völkerrecht den Staaten einen weiten, nur in bestimmten Fällen begrenzten Gestaltungsspielraum für Regelungen, die sich auf Handlungen beziehen, welche außerhalb des eigenen Territoriums stattgefunden haben.(15) Eine solche Grenze für die Berücksichtigung einer „auswärtigen Rechtssetzungsgewalt“ hat der Internationale Gerichtshof später – in einem Fall der Anerkennung der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates für die Ausübung diplomatischen Schutzes – in einer hinreichenden engen Verbindung (sogenannter genuine link) gesehen.(16)

45.      Im Lichte dieser Grundsätze dürfte es völkerrechtlich daher lediglich bedenklich sein, wenn ein Staat irgendwelche Personen oder Vorgänge auf der Welt besteuert, zu denen er keinerlei Bezug aufweist. Insofern muss irgendeine vernünftige Anknüpfung bestehen, um nationale Steuergesetze auch auf Auslandssachverhalte erstrecken zu können, erst recht um Steuern bei nicht Gebietsansässigen beizutreiben.(17) Normalerweise besteuert ein Staat seine Ansässigen unbeschränkt und nicht Gebietsansässige beschränkt auf das im Staatsgebiet generierte Einkommen (Ansässigkeits- und Quellenprinzip). Beides ist letztlich Ausdruck des Territorialitätsprinzips, das gilt auch für den Tätigkeitsort und den Konsum (d. h. den Verbrauchsort).

46.      Die Tatsache, dass die besteuerte Dienstleistung eventuell nicht in Ungarn „konsumiert“ wird, ist daher unschädlich, sofern eine andere Anknüpfung besteht. Weder verlangt Ersteres das Unionsrecht, noch handelt es sich um eine allgemeine völkerrechtliche Voraussetzung für die Ausübung einer eigenen Steuerkompetenz. Im Gegenteil: Im Ertragsteuerrecht werden viele Dienstleistungen in fremden Territorien nur deshalb besteuert (bzw. können nur deshalb besteuert werden), weil der Steuerpflichtige im eigenen Territorium ansässig ist. Auch nach Art. 7 Abs. 1 OECD-Musterabkommen 2017(18) ist für Unternehmensgewinne grundsätzlich der Ansässigkeitsort und nicht der Erbringungsort der Dienstleistungen maßgebend.

47.      Ebenso ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nicht in Ungarn ansässig sein muss, um der Werbesteuer zu unterfallen, unschädlich. Einige Einkünfte, die sich auf einen bestimmten Ort beziehen, werden im Einklang mit dem Völkerrecht im Belegenheitsstaat und nicht im Ansässigkeitsstaat besteuert. Entsprechend weist z. B. Art. 13 OECD-Musterabkommen 2017 für den Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen ebenfalls dem Belegenheitsstaat eine Besteuerungskompetenz zu.

d)      Sprache als hinreichender Territorialitätsbezug

48.      Fraglich ist daher nur, ob auch die Anknüpfung einer Steuer an die Sprache der Dienstleistung als hinreichender Territorialitätsbezug (sogenannter genuine link)(19) betrachtet werden kann. Dies kann im vorliegenden Fall meines Erachtens bejaht werden.

49.      Der hinter der ungarischen Werbesteuer stehende Gedanke ist – wie Ungarn in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat – offenkundig, dass sich ungarische Werbung im Internet primär an Ungarisch sprechende Nutzer richtet, die sich zum Großteil auf dem ungarischen Territorium befinden. Google generiert daher Einkünfte mit „Hilfe“ der Bevölkerung Ungarns, die aber nicht in Ungarn besteuert werden. Ohne die Erfindung des Internets wäre ein Großteil dieser Einkünfte wohl nur mit einer Niederlassung in Ungarn zu erzielen gewesen, so dass Ungarn ohne Weiteres eine entsprechende Ertragsteuer hätte erheben können. Soll diese Kompetenz allein deshalb wegfallen, weil der technische Fortschritt neue Möglichkeiten schafft, Einkünfte ohne Präsenz in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu erzielen?

50.      Ich denke nein. Die Anknüpfung an die Verwendung der Amtssprache des eigenen Landes weist grundsätzlich einen hinreichenden vernünftigen („reasonable“) Territorialitätsbezug auf. Dass die Sprache einen wichtigen Teil der Identität einer Nation ausmacht und damit mit einem Staat und dessen Staatsgebiet in einem starken Zusammenhang steht, wird niemand bestreiten können. Inwieweit dies auch für die „Allerwelts“-Sprache Englisch gilt, kann hier dahinstehen.

51.      Darüber hinaus knüpft z. B. auch das Unionsrecht mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für die Bestimmung des Gerichtsstandes im Ergebnis u. a. an die verwendete Sprache an. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof schon entschieden, dass die Verwendung einer anderen Sprache als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache die Feststellung erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist.(20) Insofern indiziert die Verwendung der ungarischen Sprache auch eine Ausrichtung der Tätigkeit von Google auf das ungarische Territorium.

52.      Dass dieser Territorialitätsbezug im Einzelfall nicht immer vorliegt, weil in anderen Staaten möglicherweise die gleiche Sprache verwendet wird (wie hier durch die ungarische Minderheit in Rumänien), ist unschädlich und gehört zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gerade im Steuerrecht.(21) Das trifft hier jedenfalls zu, wenn die Verwendung der eigenen Amtssprache in anderen Ländern von untergeordneter Bedeutung ist. Ebenfalls unschädlich ist, wenn sich der ungarische Nutzer der Werbeleistung außerhalb des Territoriums aufhält. Der „genuine link“ besteht auch dann noch aufgrund der Staatsangehörigkeit.

53.      Auch die Tatsache, dass ein Abstellen auf die konkreten Konsumenten von ungarischer Werbung mittels der IP-Adressen der Internetnutzer möglicherweise einen präziseren Territorialitätsbezug aufweist, ändert nichts an dem obigen Befund. Weder das Unionsrecht noch das Völkerrecht schreiben die Wahl des präzisesten Anknüpfungspunktes vor, sofern es einen solchen überhaupt gibt. Auch das Abstellen auf die IP-Adresse wäre im Übrigen nur ein Hilfskriterium, da diese IP-Adresse durch den Nutzer fast beliebig (z. B. über VPN-Clients) verschleiert werden kann. Damit basiert das Abstellen auf eine IP-Adresse auch nur auf der Vermutung, dass in den meisten Fällen der Nutzer sich gerade in dem entsprechenden Land befindet. Die ungarische Regelung basiert – in Übereinstimmung mit der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Kommission – auf einer ähnlichen, wenn auch vielleicht etwas gröberen Generalisierung, wonach ungarische Werbung im Internet in der Regel von ungarischen Staatsangehörigen oder in Ungarn lebenden Personen genutzt wird.

54.       Selbst wenn auch Rumänien Werbeleistungen an die in seinem Territorium wohnende Ungarisch sprechende Bevölkerung besteuern würde, zu denen also auch ein „genuine link“ bestünde, würde dies primär Fragen einer Doppelbesteuerung aufwerfen. Diese Doppelbesteuerungsprobleme stellen sich aber auch bei den herkömmlichen Anknüpfungen (Ansässigkeit, Tätigkeit, Nationalität) und stellen nicht die Besteuerungsbefugnis eines Staates (hier die von Ungarn) in Frage.

55.      Der Gerichtshof hat nämlich mehrfach entschieden, dass die Nachteile, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine Beschränkungen der Verkehrsfreiheiten darstellen, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist.(22) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich Doppelbesteuerungen zu beseitigen.(23)

3.      Ergebnis

56.      Somit war Ungarn nicht aufgrund des Unionsrechts gehindert, die streitgegenständliche Werbesteuer einzuführen.

B.      Frage 3: Registrierungspflichten des Steuerpflichtigen

57.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Ergebnis wissen, ob die Dienstleistungsfreiheit von Google nach Art. 56 AEUV in Verbindung mit den Art. 62 und 54 AEUV durch die besondere Registrierungspflicht nach § 7/B des Werbesteuergesetzes verletzt wird. Hintergrund ist die Tatsache, dass eine bereits vorliegende Registrierung nach Maßgabe anderer Steuergesetze (d. h. eine anderweitige steuerrechtliche Veranlagung) von der besonderen Registrierungspflicht nach § 7/B des Werbesteuergesetzes befreit.

58.      Auch insoweit gilt der oben (Nrn. 35 ff.) herausgearbeitete Prüfungsmaßstab der Grundfreiheiten im Steuerrecht, der sich auf eine Diskriminierungsprüfung beschränkt. Die Regelungen zur effektiven Durchsetzung einer Steuer können von den materiellen Regelungen der Steuer nicht getrennt werden und fallen ebenso wie Letztere in die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten.

59.      Damit ist die entscheidende Frage, ob aufgrund der besonderen Registrierungspflicht eine Ungleichbehandlung zwischen dem rein inländischen und dem grenzüberschreitenden Sachverhalt erfolgt, mithin ob inländische und ausländische Unternehmen unterschiedlich behandelt werden.

60.      Wie auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurde, unterliegen auch inländische Unternehmen der besonderen Registrierungspflicht, sofern sie in Ungarn noch nicht steuerrechtlich registriert sind. Damit erfolgt die Differenzierung im ungarischen Recht nicht danach, ob es sich um einen inländischen oder einen ausländischen Steuerpflichtigen handelt. Sie erfolgt allein nach dem Kriterium, ob schon eine steuerrechtliche Registrierung erfolgt ist oder nicht. Damit liegt keine ungleiche Behandlung des inländischen im Vergleich zum ausländischen Sachverhalt, sondern nur eine ungleiche Behandlung des schon registrierten zu dem noch nicht registrierten Steuerpflichtigen vor.

61.      Ob darin eventuell schon eine mittelbare Diskriminierung ausländischer Unternehmen (dazu näher unter Nrn. 70 ff.) erblickt werden kann, kann insoweit offenbleiben. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Pflicht zur steuerrechtlichen Registrierung als Voraussetzung zur Ausübung der Steuerhoheit als solches eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann.(24) Eine Registrierung binnen 15 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit ist als solche – in Übereinstimmung mit der Ansicht der Kommission – auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere da steuerrechtliche Anzeige- und Registrierungspflichten vor Aufnahme einer Tätigkeit durchaus üblich und auch nicht unangemessen sind.

62.      Im Ergebnis ist eine besondere Registrierungspflicht im Rahmen einer besonderen Steuer für bislang noch nicht registrierte Steuerpflichtige als solche unionsrechtlich jedenfalls gerechtfertigt.

C.      Fragen 1, 2, 4 und 6: Art und Höhe der besonderen Sanktionen

63.      Entscheidend bleibt daher, ob die mit dieser besonderen Registrierungspflicht verbundenen besonderen Sanktionen nach Maßgabe des § 7/B des Werbesteuergesetzes gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verstoßen.

1.      Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit

a)      Unmittelbare Diskriminierung

64.      Auch insoweit erfolgt formal keine Ungleichbehandlung zwischen dem rein inländischen und dem grenzüberschreitenden Sachverhalt. Alle noch nicht steuerrechtlich registrierten Steuerpflichtigen, die in den Anwendungsbereich der Werbesteuer fallen, müssen sich gleichermaßen registrieren und werden gleichermaßen sanktioniert, wenn sie dagegen verstoßen. Alle bereits steuerrechtlich in Ungarn erfassten Steuerpflichtigen sind von dieser Registrierungspflicht befreit und müssen insoweit keine Sanktionen befürchten. Auch dies erfasst Inländer wie Ausländer gleichermaßen.

65.      Dass für viele ungarische Gesellschaften eine Sanktion wegen einer fehlenden Registrierung per se ausscheidet, da sie mit der Eintragung im Handelsregister automatisch auch steuerrechtlich registriert sind, ändert daran nichts. Dies gilt nämlich für beide Sanktionsmechanismen (die des § 7/B des Werbesteuergesetzes und des § 127 der Besteuerungsordnung) gleichermaßen. Insofern sind in und außerhalb Ungarns gegründete Gesellschaften nicht vergleichbar. Vergleichbar sind nur bislang nicht registrierte Steuerpflichtige, die entgeltliche Tätigkeiten im Sinne des Werbesteuergesetzes ausführen.

66.      Insofern werden innerhalb des Werbesteuergesetzes formal alle Steuerpflichtigen gleichbehandelt. Auch alle schon registrierten Steuerpflichtigen werden gleichbehandelt. Problematisch ist lediglich, dass ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht bezüglich anderer Steuern eine andere Sanktion nach sich zieht als ein Verstoß gegen die besondere Registrierungspflicht nach dem Werbesteuergesetz.

67.      Jedoch verlangt das Unionsrecht nicht, dass jeder Verstoß gegen die Registrierungspflicht bezüglich jeder Steuer gleich ausgestaltet sein muss. So können aus Sicht des Unionsrechts durchaus andere Sanktionen verhängt werden, wenn sich ein Mehrwertsteuerpflichtiger nicht registriert oder wenn sich ein Einkommensteuerpflichtiger nicht registriert. Das Unionsrecht verbietet mittels der Grundfreiheiten lediglich eine schlechtere Behandlung (Diskriminierung) des grenzüberschreitenden Sachverhalts.

68.      Wenn aber ein Inländer mit Werbeeinkünften, der sich nicht registriert, und ein Ausländer mit Werbeeinkünften, der sich nicht registriert, gleichbehandelt werden, dann fehlt es daran.

69.      Da aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht klar hervorgeht, ob ein Inländer, der gleichzeitig gegen seine ertragsteuerrechtliche Registrierungspflicht verstößt, auch nach den schärferen Sanktionen des § 7/B des Werbesteuergesetzes oder nur nach den milderen Sanktionen des § 172 der Besteuerungsordnung sanktioniert wird, muss dies das vorlegende Gericht beurteilen.

b)      Mittelbare Diskriminierung

70.      Die Grundfreiheiten untersagen aber auch alle versteckten oder mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien zu dem gleichen Ergebnis führen.(25) Entscheidend für den diskriminierenden Charakter ist daher die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung der Verstöße gegen die verschiedenen Registrierungspflichten einer Ungleichbehandlung nach der Herkunft bzw. dem Sitz der Unternehmen gleichkommt.

71.      Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Vodafone und Tesco dargelegt habe,(26) sind für die Annahme einer versteckten Diskriminierung strenge Maßstäbe anzulegen. Denn die versteckte Diskriminierung soll nicht die Erweiterung eines Diskriminierungstatbestands bewirken, sondern lediglich auch solche Fälle erfassen, die rein formal betrachtet keine Diskriminierung darstellen, aber materiell wie eine solche wirken.(27)

72.      Keinesfalls kann daher in quantitativer Hinsicht ein bloßes Übergewicht – im Sinne einer Betroffenheit von mehr als 50 % der Unternehmen – ausreichen; vielmehr müsste die Korrelation zwischen dem angewandten Unterscheidungsmerkmal und dem Sitz eines Unternehmens in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle festzustellen sein.(28)

73.      Wichtiger als dieses rein quantitative Element erscheint mir aber das vom Gerichtshof inzwischen auch häufiger verwendete qualitative Kriterium zu sein, wonach das Unterscheidungsmerkmal seinem Wesen nach bzw. typischerweise ausländische Gesellschaften betreffen muss.(29) Ein bloß zufälliger Zusammenhang, mag er quantitativ auch noch so deutlich ausfallen, kann demnach im Grundsatz nicht ausreichen, um eine mittelbare Diskriminierung zu begründen.

74.      Es kommt vielmehr auf einen dem Unterscheidungsmerkmal immanenten Zusammenhang an, der schon bei abstrakter Betrachtung die Wahrscheinlichkeit einer Korrelation in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle eindeutig vermuten lässt.

75.      Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die entscheidende Frage, ob die bislang fehlende steuerrechtliche Registrierung eines Unternehmens in Ungarn – nur diese löst die entsprechenden Sanktionen nach Maßgabe des Werbesteuergesetzes aus – ihrem Wesen nach mit dem (ausländischen) Sitz eines Unternehmens korreliert. Ein solcher Zusammenhang ist hier – in Übereinstimmung mit der Auffassung der Kommission – festzustellen.

76.      § 7/B Abs. 1 stellt darauf ab, dass man nicht als zu irgendeiner Steuerart veranlagt anzusehen ist. Zu irgendeiner anderen Steuerart in Ungarn veranlagt sind alle nach ungarischem Recht gegründeten Gesellschaften des Privatrechts, die mit ihrer Gründung steuerrechtlich erfasst werden. Es sind auch alle Steuerpflichtigen, die entweder Umsätze in Ungarn erbringen oder Tätigkeiten in Ungarn ausüben. Für beides ist die Ansässigkeit in Ungarn ein entscheidender Faktor, so dass mit dieser Regelung dem Wesen nach vor allem Steuerinländer erfasst werden.

77.      Damit laufen im Grundsatz nur Steuerausländer Gefahr, nach Maßgabe des § 7/B Abs. 2 und 3 des Werbesteuergesetzes sanktioniert zu werden. Lediglich atypische Inlandsfälle wären erfasst, z. B. eine natürliche Person mit Wohnsitz in Ungarn, die anfängt, Werbeleistungen auf Ungarisch im Internet zu erbringen, und vorher noch keine Einkünfte hatte, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Ungarn, die erstmalig mittels Werbeleistungen wirtschaftlich tätig werden würde. Insofern kann in Übereinstimmung mit Google und der Kommission nicht von Zufall gesprochen werden, dass wohl weit überwiegend nur ausländische Unternehmen diesem besonderen Bußgeld nach Maßgabe des § 7/B Abs. 2 und 3 des Werbesteuergesetzes unterfallen.

78.      Aufgrund der Struktur und der Regelung des § 7/B Abs. 1 des Werbesteuergesetzes kann hier eine mittelbare Diskriminierung durch die besondere Sanktionierung von Registrierungsverstößen bezüglich der Werbesteuer und damit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bejaht werden.

2.      Rechtfertigung der mittelbaren Diskriminierung

79.      Eine Beschränkung von Grundfreiheiten kann allerdings aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist.(30)

a)      Zwingende Gründe des Allgemeinwohls

80.      Der Gerichtshof hat vielfach entschieden, dass die Notwendigkeit, die Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann.(31)

81.      In Ermangelung einer unionsrechtlichen Harmonisierung verfügt der nationale Gesetzgeber auf dem Gebiet des Steuerrechts und der effektiven Steuerdurchsetzung dabei über ein gewisses Ermessen. Dieser Rechtfertigungsgrund erlaubt mithin auch eine Differenzierung zwischen den einzelnen Steuerarten, wenn sich die Durchsetzung der jeweiligen Steuer aus Sicht des Mitgliedstaates unterschiedlich schwierig gestaltet.

82.      Bei einer Steuer, die unabhängig von der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland ist, gestaltet sich die Durchsetzung einer Steuerpflicht – wie man am Beispiel von Google sehr gut erkennen kann – schwieriger als bei der Durchsetzung einer Einkommensteuer eines vor Ort ansässigen Steuerpflichtigen. Insofern ist die unterschiedliche Sanktionierung je nach Steuerart nachvollziehbar und damit sachlich gerechtfertigt.

83.      Fraglich ist nur, ob die konkrete Ausgestaltung gerechtfertigt ist. Insofern hat der Gerichtshof immer darauf hingewiesen, dass die Verhängung von Sanktionen als erforderlich anzusehen sein kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind.(32)

b)      Verhältnismäßigkeit der Beschränkung

84.      Die Sanktion als solche muss daher verhältnismäßig sein. Das ist sie nur dann, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.(33)

85.      Eine nationale Regelung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.(34)

86.      Man könnte einerseits daran zweifeln, ob die Sanktionen von zunächst 10 Mio. HUF (entspricht ca. 30 600 Euro) für den ersten Verstoß und dann verdreifacht für jeden weiteren Tag auf der Basis des vorhergehenden Bußgeldes, insgesamt aber begrenzt auf 1 Mrd. HUF (entspricht ca. 3,06 Mio. Euro), überhaupt geeignet sind, die Steuer durchzusetzen. Dieses Bußgeld hat nicht dazu geführt, dass Google sich in Ungarn registriert hat. Wie Google in der mündlichen Verhandlung selbst einräumte, ist sie der Registrierungspflicht nach § 7/B des Werbesteuergesetzes bis heute nicht nachgekommen.

87.      Andererseits kann aus der beharrlichen Missachtung des Gesetzes durch ein einzelnes Unternehmen nicht auf die Ungeeignetheit eines Gesetzes geschlossen werden. Im vorliegenden Fall scheint die Möglichkeit, gegen Unternehmen mit Sitz im Ausland und bisher fehlender steuerrechtlicher Registrierung im Inland, die ihrer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommen, eine Sanktion zu verhängen, jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet zu sein, das Ziel der effektiven Beitreibung der Werbesteuer zu erfüllen.

88.      Gegenüber den oben genannten Sanktionen (Nr. 86) dürfte auch kein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel existieren. Geringere Beträge wären zwar ein milderes Mittel, sie wären aber nicht gleichermaßen geeignet, da sie den finanziellen Druck reduzieren würden.

89.      Darüber hinaus müssen die Sanktionen auch in einem angemessenen Verhältnis zum legitimen Ziel der Sicherstellung einer effektiven und gleichmäßigen Besteuerung sein. Die Sicherstellung einer effektiven und gleichmäßigen Besteuerung ist ein hochrangiges Schutzgut eines Rechtsstaates, der sich allein über Steuermittel finanziert und dafür immer in die Grundrechte seiner Staatsbürger eingreift. Für die Akzeptanz und die Rechtfertigung einer Steuer kommt dem Gebot der gleichmäßigen Besteuerung(35) aller Steuerpflichtigen insofern eine überragend wichtige Bedeutung zu.

90.      Wie Albert Hensel – ein bekannter deutscher Steuerrechtsprofessor aus der Weimarer Republik – schon vor knapp 100 Jahren ausführte, ist die eigene und fast voraussetzungslos erfolgende Besteuerung nur zu ertragen, wenn sichergestellt ist, dass der Nachbar (d. h. jeder andere Steuerpflichtige) in gleicher Lage auch die gleiche Steuerschuld zu tragen hat.(36)

91.      Diesem Gedanken einer gleichmäßigen tatsächlichen Besteuerung der Steuerpflichtigen untereinander stehen bei der Abwägung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung die Grundfreiheiten und Grundrechte des Einzelnen, hier die von Google, gegenüber.

92.      Ein Versäumnisbußgeld in Höhe von insgesamt ca. 3 Mio. Euro für den Verstoß gegen eine steuerrechtliche Registrierungsverpflichtung erscheint auf den ersten Blick nicht unbedingt angemessen zu sein. Allerdings ist neben der recht drastischen Höhe auch zu berücksichtigen, dass es Google grundsätzlich in der Hand hatte, ob die Sanktion eingreift und in welcher Höhe sie entsteht, und dass sich diese Höhe angesichts der Umsätze und Gewinne von Google doch etwas relativiert. Wäre Google ihrer Registrierungspflicht nachgekommen, wäre auch kein Versäumnisbußgeld entstanden. Hätte Google sich so schnell wie möglich nach der ersten Aufforderung registriert, wäre ein Versäumnisbußgeld jedenfalls nicht in dieser Höhe entstanden. Es hätte nach § 7/B Abs. 5 des Werbesteuergesetzes unter Umständen sogar in Gänze reduziert werden können.

93.      Wird jedoch das Gesetz näher betrachtet, so sprechen mehrere Punkte für eine Unverhältnismäßigkeit der von Ungarn im Gesetz vorgesehenen Sanktionen.

94.      So fehlt zum einen jede Verknüpfung zur Höhe der Steuer, deren Festsetzung mittels der Sanktionen gesichert werden soll. Ein ausländischer Steuerpflichtiger mit nur 1 HUF Umsatz oberhalb der im Streitjahr relevanten Grenze von 100 Mio. HUF durch „ungarische Werbung“ würde mit dem ersten Tag ein Versäumnisbußgeld tragen müssen, welches 10 Mio. HUF betragen würde. Am zweiten Tag wären es schon ca. 30 Mio. HUF und am dritten Tag 90 Mio. HUF. Bereits nach drei Tagen würde das Bußgeld den Umsatz übersteigen, der die Basis für die Steuer darstellt. Bei einer Gewinnmarge von weniger als 10 % wäre das Bußgeld bereits am ersten Tag höher als der Gewinn, der eigentlich besteuert werden soll. Das Verhältnis zur eigentlich geschuldeten Steuer stellt sich in diesem Beispiel noch viel schlechter dar.

95.      Auch die Gründe für eine fehlende Registrierung finden laut dem Gesetz keine Berücksichtigung. Es ist immer der gleiche Betrag festzusetzen. Jedoch macht es im Hinblick auf die Sicherung der effektiven Steuererhebung schon einen Unterschied, ob der Antrag auf Registrierung durch unvorhersehbare Umstände verspätet erfolgte oder ob der Steuerpflichtige, wie im Fall von Google, die Registrierung bewusst und hartnäckig verweigert.

96.      Auch der exponentielle Anstieg des Versäumnisbußgeldes mit jedem weiteren Tag bei gleichzeitiger Begrenzung auf ca. 3,06 Mio. Euro ist im Hinblick auf die Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung unverhältnismäßig, wie dies die Kommission und auch die Tschechische Republik betonen. Diese Gesetzestechnik schließt es sogar aus, dass der Zweck eines Zwangsgeldes erreicht werden kann.

97.      Der Zweck eines Zwangsgeldes besteht nämlich darin, den Steuerpflichtigen zu einer bestimmten Handlung anzuhalten. Dieser Zweck verlangt aber, dass der Steuerpflichtige wenigstes die Chance hat, sich dem Zwangsmittel zu beugen, was eine gewisse Handlungszeit voraussetzt. Daran fehlt es hier aber. Noch bevor überhaupt das erste festgesetzte Versäumnisbußgeld dem Steuerpflichtigen per Post bekannt gegeben werden kann, hat die ungarische Behörde das nächste in dreifacher Höhe festgesetzt. Selbst wenn der Steuerpflichtige sofort handeln würde, könnte er den weiteren – exponentiell erhöhten – Versäumnisbußgeldern kaum entgehen.

98.      Diese Art und Weise der Verhängung von Zwangsmitteln ist unangemessen. Sie steht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Ziel einer gleichmäßigen Steuerfestsetzung.

99.      An der Unverhältnismäßigkeit des Bußgeldes ändert sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass sich möglicherweise – wie Ungarn im Gegensatz zum vorlegenden Gericht vorträgt – das verhängte Bußgeld später durch die Behörde sogar in Gänze herabsetzen lässt. So wird ein unverhältnismäßiges Bußgeld nicht dadurch verhältnismäßig, weil es möglicherweise später auf eine verhältnismäßige Höhe reduziert werden kann, wenn diese Herabsetzung allein im Belieben der Behörde steht. Insofern hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nachträgliche richterliche Würdigung einer Sanktion nicht deren Unverhältnismäßigkeit verhindert, wenn das Gesetz keine andere Möglichkeit vorsieht, je nach Schwere der begangenen Zuwiderhandlung eine weniger einschneidende Sanktion zu verhängen.(37) Gleiches muss aber auch für eine nachträgliche behördliche Überprüfung einer bereits festgesetzten Sanktion gelten.

100. Im Ergebnis ist die Art und Weise der Verhängung der Zwangsmittel unverhältnismäßig und die mittelbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit daher nicht gerechtfertigt.

D.      Fragen 5 und 7: besonderer Rechtsschutz gegen die Sanktionen

101. Mit seinen Fragen 5 und 7 möchte das vorlegende Gericht im Ergebnis wissen, ob eine ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta vorliegt, wenn gegen das besondere Versäumnisbußgeld nach § 7/B des Werbesteuergesetzes nur ein eingeschränkter Rechtsschutz möglich ist. Diese Einschränkungen bestehen darin, dass gegen das besondere Versäumnisbußgeld kein behördliches Einspruchsverfahren vorgesehen ist, sondern nur gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist, der sich auf ein schriftliches Verfahren und den Urkundenbeweis reduziert.

102. Prüfungsmaßstab einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit wegen eines besonders ausgestalteten Rechtsschutzverfahrens gegen einen steuerrechtlichen Versäumniszuschlag ist wie zuvor eine Ungleichbehandlung des ausländischen Sachverhaltes, die auch hier formal gesehen nicht vorliegt. Jeder, der gegen das besondere Versäumnisbußgeld nach § 7/B des Werbesteuergesetzes vorgeht, ist demselben Verfahren unterworfen. Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht auch nicht, dass der Rechtsschutz gegen jeden Versäumniszuschlag gleich welcher Art identisch ausgestaltet sein muss.

103. Allerdings führt die Gesetzgebungstechnik des § 7/B des Werbesteuergesetzes – wie ich oben unter den Nrn. 75 ff. ausgeführt habe – zu einer mittelbaren Diskriminierung ausländischer Unternehmen. Dies gilt auch für den eingeschränkten Rechtsschutz gegen ein solchermaßen verhängtes Versäumnisbußgeld. Auch hier ist zu prüfen, ob diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt ist, was das Vorliegen eines zwingenden Grundes des Allgemeinwohls voraussetzt.(38)

104. Welche gesetzgeberischen Gründe für dieses eingeschränkte Rechtsschutzverfahren maßgeblich waren, ist dem Vorabentscheidungsverfahren nicht zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung eines Entscheidungsspielraums der Mitgliedstaaten beim Erlass allgemeiner Gesetze,(39) erschließt sich nicht, warum ein Mitgliedstaat der Union, mithin ein Rechtsstaat, bei einem besonders schnell ansteigenden Versäumnisbußgeld in erheblichen Dimensionen, welches primär ausländische Unternehmen betrifft, den Rechtsschutz gegen eine eventuell rechtswidrige Festsetzung reduziert.

105. Bei Versäumniszuschlägen im Bagatellbereich wäre es nachvollziehbar, die Überprüfung zu beschleunigen und dafür auf ein Verwaltungsvorverfahren, eine mündliche Verhandlung und weiter gehende Beweismittel zu verzichten. Hier würde der von Ungarn in der mündlichen Verhandlung erwähnte Verwaltungsvereinfachungsgedanke als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommen. Das gilt aber nicht für einen Versäumniszuschlag von bis zu ca. 3,06 Mio. Euro, dessen Maximalbetrag innerhalb weniger Tage (laut Google innerhalb von fünf Tagen) der Verspätung aufgrund der exponentiell möglichen Festsetzung erreicht wird und dessen Betrag unabhängig von der Höhe der Steuerschuld ist.

106. Damit fehlt es schon an einem zwingenden Grund des Allgemeinwohls für diese Differenzierung, die dem Wesen nach nur ausländische Unternehmen erfasst. Folglich ist die Beschränkung nicht gerechtfertigt.

107. Ob darüber hinaus auch noch im Einzelnen die vom vorlegenden Gericht genannten Grundrechte tangiert sind, braucht der Gerichtshof daher – wie auch die Kommission zutreffend betont – hier nicht zu entscheiden.

VI.    Ergebnis

108. Aus diesen Gründen schlage ich vor, die Vorlagefragen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Gericht für Verwaltungs- und Arbeitssachen Budapest, Ungarn) wie folgt zu beantworten:

1.      Das Unionsrecht steht der Einführung einer an die offizielle Landessprache des betreffenden Mitgliedstaates anknüpfenden Ertragsteuer im vorliegenden Fall nicht entgegen.

2.      Eine besondere Registrierungspflicht zur Durchführung und Durchsetzung einer besonderen Steuer (hier der Werbesteuer) verstößt als solche nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit.

3.      Die konkrete Art und Weise der Verhängung von Zwangsmitteln gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb Ungarns durch das ungarische Werbesteuersteuergesetz stellt eine mittelbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, die aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt ist.

4.      Auch die Einschränkungen der Rechtsschutzmöglichkeiten in Hinblick auf die besonders hohen Zwangsgelder im Rahmen der ungarischen Werbesteuer stellen eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      Vgl. die anhängige Rechtssache C‑565/18 – Société Générale S.A.


3      Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen vom 21. März 2018( COM[2018] 148 final).


4      Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


5      Vgl. statt vieler: Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C‑196/04, EU:C:2006:544, Rn. 40), vom 11. August 1995, Wielockx (C‑80/94, EU:C:1995:271, Rn. 16), und vom 14. Februar 1995, Schumacker (C‑279/93, EU:C:1995:31, Rn. 21).


6      Siehe die Ausführungen in dem Vorabentscheidungsersuchen auf Seite 7 (französische Version).


7      Vgl. ausführlich meine Schlussanträge in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C‑323/18, EU:C:2019:567) und in der Rechtssache Vodafone Magyarország (C‑75/18, EU:C:2019:492).


8      Urteile vom 20. Dezember 2017, Global Starnet (C‑322/16, EU:C:2017:985, Rn. 35), vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C‑463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45), und vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a. (C‑357/10 bis C‑359/10, EU:C:2012:283, Rn. 35 und 36).


      Siehe analog zur Niederlassungsfreiheit auch Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C‑657/13, EU:C:2015:331, Rn. 34), vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C‑591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36).


9      Siehe dazu meine Schlussanträge in den Rechtssachen X (C‑498/10, EU:C:2011:870, Nr. 28), Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C‑385/12, EU:C:2013:531, Nrn. 82 ff.), X (C‑686/13, EU:C:2015:31, Nr. 40), C (C‑122/15, EU:C:2016:65, Nr. 66) und ANGED (C‑233/16, EU:C:2017:852, Nr. 28).


10      Unlängst erst wieder: Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C‑591/17, EU:C:2019:504, Rn. 54); vgl. auch Urteile vom 19. September 2017, Kommission/Irland (Zulassungssteuer) (C‑552/15, EU:C:2017:698, Rn. 71), und vom 21. November 2013, X (C‑302/12, EU:C:2013:756, Rn. 23).


11      Ebenso Kokott, J., Das Steuerrecht der Europäischen Union, München 2018, § 3, Rn. 117 ff., Szudoczky, R., The Sources of EU Law and Their Relationships: Lessons for the field of Taxation, IBFD, Doctoral Series (Vol. 32), Amsterdam, 2014, S. 334 ff., 343, 358 ff.


      Für die Niederlassungsfreiheit ebenso Müller-Graff, P.‑C., in: Streinz, R., EUV/AEUV, München, 3. Aufl. 2018, Art. 49, Rn. 70.


12      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 47), vom 14. April 2016, Sparkasse Allgäu (C‑522/14, EU:C:2016:253, Rn. 29), Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC‑bank (C‑439/07 und C‑499/07, EU:C:2009:339, Rn. 80), Urteil vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (C‑298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53).


      Speziell zur Dienstleistungsfreiheit siehe nur: Urteile vom 18. Oktober 2012, X (C‑498/10, EU:C:2012:635, Rn. 20) und vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot (C‑155/08 und C‑157/08, EU:C:2009:368, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


13      Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C‑267/91 und C‑268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16).


14      Urteil vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 45 ff.).


15      Permanent Court of International Justice, Urteil Nr. 9 vom 7. September 1927, Lotus, S. 19.


16      Court of International Justice, Nottebohm Case, Urteil vom 6. April 1955, S. 23 und 24.


17      Kokott, J., „The „Genuine Link“ Requirement for Source Taxation in Public International Law“, in Haslehner/Kofler/Rust, Tax and the Digital Economy, 2019, Kap. 2 (S. 9 ff.).


18      OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung sowie der Steuerverkürzung und ‑umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Fassung des OECD Update 2017 vom 21. November 2017 (im Folgenden: OECD-MA 2017).


19      Vgl. dazu näher Kokott, J., Das Steuerrecht der Europäischen Union, München 2018, § 2, Rn. 142 ff.


20      Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740, Tenor Nr. 2).


21      Zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers vgl. Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora (C‑512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33 und 34), und vom 26. September 2013, Dansk Jurist- og Økonomforbund (C‑546/11, EU:C:2013:603, Rn. 70); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Sopora (C‑512/13, EU:C:2014:2375, Nrn. 51 ff.).


22      Urteile vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 47), vom 21. November 2013, X (C‑302/12, EU:C:2013:756, Rn. 28), und vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑157/10, EU:C:2011:813, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


23      Urteile vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 47), und vom 12. Februar 2009, Block (C‑67/08, EU:C:2009:92, Rn. 31).


24      Urteile vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59), vom 18. Oktober 2012, X (C‑498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39), und vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostějov und ACO Industries Tábor (C‑53/13 und C‑80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46).


25      Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C‑233/16, EU:C:2018:280, Rn. 30), vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C‑385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30), vom 8. Juli 1999, Baxter u. a. (C‑254/97, EU:C:1999:368, Rn. 13), und vom 14. Februar 1995, Schumacker (C‑279/93, EU:C:1995:31, Rn. 26).


26      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C‑323/18, EU:C:2019:567) und in der Rechtssache Vodafone Magyarország (C‑75/18, EU:C:2019:492).


27      Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C‑385/12, EU:C:2013:531, Nr. 40), in der Rechtssache ANGED (C‑233/16, EU:C:2017:852, Nr. 38) und in der Rechtssache Memira Holding (C‑607/17, EU:C:2019:8, Nr. 36).


28      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C‑385/12, EU:C:2013:531, Nr. 41).


29      Vgl. Urteile vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C‑496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36) zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (C‑514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26), vom 28. Juni 2012, Erny (C‑172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41), vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C‑570/07 und C‑571/07, EU:C:2010:300, Rn. 119), zur Niederlassungsfreiheit, vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland (C‑269/07, EU:C:2009:527), und vom 8. Juli 1999, Baxter u. a. (C‑254/97, EU:C:1999:368, Rn. 13).


      Vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache ANGED (C‑233/16, EU:C: 2017:852, Nr. 38) und in der Rechtssache Memira Holding (C‑607/17, EU:C:2019:8, Nr. 36); anders noch meine Schlussanträge in der Rechtssache Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C‑385/12, EU:C:2013:531, Nr. 42 ff.).


30      Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C‑385/12, EU:C:2014:47, Rn. 42), vom 24. März 2011, Kommission/Spanien (C‑400/08, EU:C:2011:172, Rn. 73), und vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C‑442/02, EU:C:2004:586, Rn. 17).


31      Urteile vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59), vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostějov und ACO Industries Tábor (C‑53/13 und C‑80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46), und vom 18. Oktober 2012, X (C‑498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39).


32      Urteile vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59), vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C‑315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).


33      Vgl. nur Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank (C‑48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 25), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C‑414/06, EU:C:2008:278, Rn. 27), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C‑196/04, EU:C:2006:544, Rn. 47), vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C‑411/03, EU:C:2005:762, Rn. 23), und vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35).


34      Urteile vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C‑98/14, EU:C:2015:386, Rn. 64), vom 12. Juli 2012, HIT und HIT LARIX (C‑176/11, EU:C:2012:454, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C‑169/08, EU:C:2009:709, Rn. 42).


35      Dieses Gebot hat der Gerichtshof selbst schon im Unionsrecht (d. h. im Mehrwertsteuerrecht) anerkannt – siehe nur Urteil vom 25. Januar 2001, Kommission/Frankreich (C‑429/97, EU:C:2001:54, Rn. 40). Es gilt aber auch auf jedem anderen nationalen oder unionsrechtlichen Steuerrechtsgebiet.


36      Hensel, A., Die Abänderung des Steuertatbestandes durch freies Ermessen und der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht 1927, Seite 62: Jeder Steuerpflichtige habe das Recht, zu sagen: Ich verlange, dass mein Nachbar ebenso schwer von der Steuerlast betroffen wird wie ich selbst. Albert Hensel bezeichnete schon damals die „Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung“ als den „obersten Grundsatz eines rechtsstaatlichen Steuersystems“.


37      Vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 61).


38      Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C‑385/12, EU:C:2014:47, Rn. 42), vom 24. März 2011, Kommission/Spanien (C‑400/08, EU:C:2011:172, Rn. 73), und vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C‑442/02, EU:C:2004:586, Rn. 17).


39      Vgl. Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C‑243/01, EU:C:2003:597, Rn. 63), vom 21. September 1999, Läärä u. a. (C‑124/97, EU:C:1999:435, Rn. 14 und 15), und vom 24. März 1994, Schindler (C‑275/92, EU:C:1994:119, Rn. 61), alles zum Glückspielwesen, sowie vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 48 ff.), zum Lebensmittelrecht.


Quelle:  CURIA - Startseite - Gerichtshof der Europäischen Union (europa.eu)