Veröffentlicht am 16. August 2014
Aktenzeichen: 15 K 798/11 U
Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die vom Kläger (Kl.) in den Streitjahren 2006 und
2007 bei Pokerturnieren sowie bei Cash-Games und bei
Internetveranstaltungen erzielten Gewinne umsatzsteuerpflichtige
Entgelte darstellen.
Der verheiratete Kl. war im Streitjahr 2006 wie in den Vorjahren
nichtselbständig tätig und erklärte bis einschließlich für den
Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 in seinen
Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, § 15 EStG, oder aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG,
bzw. sonstige Einkünfte, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG, erklärte er
nicht. Seine Ehefrau erklärte … wie für die Vor- so auch für die
Streitjahre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weder für die
Vorjahre noch für die Streitjahre reichte der Kl.
Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen ein.
Am 06.06.2005 traf der Kl. mit seinem damaligen Arbeitgeber, der N
AG, eine
Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 12.09.2001 über die Gewährung
unbezahlten Urlaubs für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.01.2007. Laut
Ziffer 5 der Vereinbarung, auf die Bezug genommen wird, hatte der Kl.
während der Laufzeit der Vereinbarung für seine soziale Absicherung zu
sorgen und eventuell erzielte Einkünfte zu versteuern. Nach Ablauf
dieser Vereinbarung gab der Kl. seine Tätigkeit bei der N AG auf und war
seitdem u.a. in den Streitjahren nicht mehr nichtselbständig tätig.
Am xx.xx.2008 gab der Kl. T I ein mit „…“ betiteltes, unter www. …
.de ins Internet eingestelltes Interview, das wie folgt eingeleitet
wurde: „…“ Das Interview, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, lautet
auszugsweise: „T I : Erzähle uns doch mal, wie du zum Pokern gekommen
bist. … K W: … Ich komme vom Bridge und habe jahrelang viele
Kartenspiele gespielt. Zum Pokern bin ich vor ca. 5 Jahren gekommen
durch einen Bekannten aus der Bridge Szene. Zu Beginn habe ich dann mit
kleinen Limits im Seven Card Stud begonnen, wo ich mich allerdings auch
die höheren Tische getraut habe. T I : Erzähl doch mal, wie du zu deinem
… – Vertrag gekommen bist. Ruft dich da morgens einer an und sagt du
bis jetzt … Pro? K W : Das war sogar noch unpersönlicher, ich bekam nur
eine E Mail. Der Hintergrund war, dass sich … das Ziel gesetzt hatte,
deutlich stärker am deutschen Markt auf zu treten. Deren
Marketingkonzept ist ja so, dass sie bekannte Pokerspieler vorspannen
und diese als … Pros auftreten. Sie wollten die Zahl von xx auf xx
aufstocken. Da schaute man, wer ist auf … erfolgreich, schon bekannt und
hat einen guten Ruf. Bei diesem Auswahlverfahren war halt auch ich
dabei. .. Ja und auf diesem Weg bin ich auf die Liste der xx Spieler
gekommen. T I : … , hattest du in der Vergangenheit andere nennenswerte
Erfolge? K W : Dadurch dass ich sehr viel Cash Game spiele, habe ich ja
kaum an Turnieren teilgenommen. Ich habe xxxx das Main Event gespielt
und bin auch gleich ins Geld gekommen. Einmal habe ich das Main Event in
C gewonnen, was auch gut € 30.000 brachte. Aber ansonsten bin ich kaum
bei Events angetreten und meine Erfolge kamen mehr im Cash Game
zusammen. T I : Durch diesen großen Erfolg kommt ja nun zwangsläufig die
Frage – Bist du Hobby Spieler oder Profi? K W : Ich habe zurzeit eine
Pause vom Beruf genommen. Vor ungefähr vier Jahren hatte ich eine
ziemlich heftige Krankheit, die fast mein Schicksal besiegelt hätte und
dadurch hat sich meine Einstellung zum Leben völlig verändert. Ich hatte
einfach entschieden, eine Pause zu machen und mich ganz meiner Freizeit
zu widmen, was natürlich auch stark das Pokerspiel mit einbezieht. Das
ist momentan der Stand der Dinge. T I : Dein Frau … ist auch gerade
hier, was mich zu der Frage bringt, ob sie das Pokerspiel unterstützt.
.. Wie ist das bei euch? K W : Da kann ich nur glücklich sein, denn sie
steht da voll hinter mir. Sie sieht natürlich auch, wie gut das gelaufen
ist und das es für mich auch sehr wichtig ist.“
Nach Eingang von Kontrollmaterial beim beklagten Finanzamt (FA),
wonach der Kl. spätestens ab 2004 an Pokerturnieren teilgenommen hatte,
begann beim Kl. in 2008 eine Außenprüfung (Ap) für die VZ 2004 bis 2006.
Im Ap-Bericht vom 18.02.2009 traf der Prüfer folgende Feststellungen:
Der Kl. sei Berufspokerspieler und habe mit dieser Tätigkeit Einkünfte
aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG bezogen. Die Gewinne habe er
nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt (Tz. 2.1). Die Spieleinnahmen habe der
Kl. durch die Teilnahme an verschiedenen Pokerturnieren und an
Cash-Games bzw. Ring-Games erzielt. Zu Prüfungsbeginn habe der Kl. eine
Aufstellung über seine Teilnahme an Pokerturnieren mit Angaben zu
Gewinnen und Verlusten und Aufwendungen vorgelegt. Die aufgelisteten
Beträge habe der Kl. laut seiner Aussage aus dem Gedächtnis
rekonstruieren können. Unterlagen über die Teilnahme an Veranstaltungen,
Reisekosten, etc. habe der Kl. nicht beigebracht. Im Wege der Schätzung
seien der auf steuerfreie Spielbankengewinne entfallene Gewinnanteil
und die Betriebsausgaben ermittelt worden. Laut seiner Auskunft habe der
Kl. an Pokerspieler für Unterbeteiligungen im jeweiligen Spielverlauf
Geldbeträge gezahlt. Diese Art der Zuwendung sei bei Pokerturnieren
üblich und erhöhe den Spielerfolg und den Ertrag des Spielers. Angaben
zu den Zahlungsempfängern und zur Höhe seiner Zahlungen an diese
Personen habe er nicht gemacht. Als Pokerspieler habe er nachhaltig
Einnahmen erzielt und sei im Prüfungszeitraum als Unternehmer im Sinne
des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) tätig gewesen. Für die VZ 2004
und 2005 ermittelte der Prüfer umsatzsteuerpflichtige Einnahmen von
7.143,17 € bzw. 79.925,92 € und steuerpflichtige Gewinne von 6.786,06 €
bzw. 75.628,14 € und für den VZ 2006 steuerpflichtige Einnahmen von
26.460,34 € und steuerpflichtige Gewinne von 30.694 € gemäß der
Berechnung: Einkünfte bei Turnieren laut der Aufstellung des Kl./. 8.806
€, Bareinzahlungen auf das Konto des Kl. 44.500 €, geschätzte
steuerfreie Gewinne aus Roulette und Black Jack 5.000 € (Tz. 2.2).
Berichtsgemäß erließ das FA am 08.12.2009 erstmalig einen
USt-Bescheid für 2006 und unter Anlehnung an die Feststellungen im
Ap-Bericht erstmalig einen USt-Bescheid für 2007. Für 2006 setzte es
Umsätze von 26.460 € und für 2007 von 61.000 € an. Gegen beide Bescheide
sowie gegen die berichtsgemäß ergangenen USt-Bescheide für 2004 und
2005 legte der Kl. Einspruch mit der Begründung ein, mit der Teilnahme
an Pokerturnieren, usw. keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen
ausgeführt zu haben. Die Spielgewinne seien dem nichtsteuerbaren Bereich
zuzuordnen. Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.02.2011 wies das
FA den Einspruch gegen die USt-Bescheide für 2004 bis 2007 als
unbegründet zurück: Mit seiner Teilnahme an Pokerturnieren und
Cash-Games, für die er zum Teil auch Antrittsgelder bezogen habe, sowie
mit der Teilnahme an Veranstaltungen im Internet sei der Kl.
unternehmerisch tätig geworden, in dem er bei allen Veranstaltungen um
einen Geldgewinn gespielt und dabei auch Verluste in Kauf genommen habe.
Gegen die Annahme einer nichtunternehmerischen Freizeitbeschäftigung
spreche die Höhe der erzielten Gewinne. Der Kl. sei ein Berufsspieler,
der mit seiner Spieltätigkeit wie ein Unternehmer am Markt agiert habe.
Beleg dafür sei auch der Umstand, dass er nach dem Ablauf der
Vereinbarung mit seinem damaligen Arbeitgeber über die Inanspruchnahme
unbezahlten Urlaubs mit Wirkung vom 01.01.2007 seine Arbeitsstelle
aufgegeben und danach „hauptberuflich“ die Tätigkeit eines Pokerspielers
ausgeübt habe. Durch die regelmäßige Teilnahme an renommierten
nationalen und internationalen Turnieren, wie auch durch seine
Selbstdarstellung in die Medien habe er sich einen überregionalen
Bekanntheitsgrad erarbeitet, was für einen Berufsspieler wichtig sei.
Auf seiner Website habe er sich als eine Person vorgestellt, die
aufgrund ihres Könnens und harter Arbeit im Jahr xxxx Gewinne von xxx $
erzielt habe.
Gegen die für die noch anhängigen Streitjahre wie auch gegen die für
die VZ 2004 und 2005 ergangenen USt-Bescheide und gegen die EE vom
04.02.2011 erhob der Kl. am 09.03.2011 – fristgerecht – die vorliegende
Klage. Unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG hob
das FA mit Bescheiden vom 22.06.2012 die USt-Bescheide für 2004 und 2005
vom 08.12.2009 auf. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit wegen
der USt für 2004 und 2005 übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt, worauf der Senat das Verfahren wegen der USt 2004 und 2005
durch Beschluss vom 10.07.2012 unter dem Aktenzeichen 15 K 2321/12 U vom
hiesigen Verfahren abtrennte und durch Kostenbeschluss vom 10.07.2012
beendete.
Als Klagebegründung trägt der Kl. vor: Er sei nicht als Berufsspieler
und somit nur nichtunternehmerisch tätig gewesen. Seine Spielgewinne
seien keine umsatzsteu- erpflichtigen Entgelte, weil er diese
ausschließlich im Privatbereich erzielt habe. Die vom FA in Bezug
genommene Website sei von dem Veranstalter … Poker, zu dem er keine
vertragliche Beziehungen unterhalte bzw. unterhalten habe, gestaltet und
veröffentlicht worden. Die Inhalte dieser Website seien nicht mit ihm
abgesprochen worden. Erstmalig im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren habe er sich mit dem Inhalt der Website befasst. In den
Streitjahren habe er weder Werbegagen noch Antrittsgelder für die
Teilnahme an Turnieren bezogen. Beim sog. Preisgeldranking würden
Einsätze und Startgelder nicht berücksichtigt. Wer häufig spiele, habe
bessere Chancen, im Ranking vorne zu stehen. Ein Spieler könne vorne im
Ranking stehen, obwohl er insgesamt Verluste erzielt habe. Die Liste
werde fortgeschrieben, so dass ein Spieler z.B. in 2010 noch vorne
stehen könne, wenn er z.B. in 2001 einen hohen Gewinn erzielt und in den
Jahren 2002 bis 2010 nicht gespielt habe. Die Rankinglisten besäßen
keinen offiziellen Charakter und besagten deshalb nichts dazu, ob
tatsächlich Gewinne erzielt worden seien. Die Vereinbarung mit dem
damaligen Arbeitgeber über die Gewährung unbezahlten Urlaubs beruhe
darauf, dass er im Sommer 2004 sich einer schweren Operation … habe
unterziehen müssen … . Nach dem Auslaufen der Vereinbarung mit seinem
Arbeitgeber sei seine Frau schwer erkrankt, so dass er sich bis heute
schwerpunktmäßig um seine Frau habe kümmern müssen. Die Vereinbarung
über den unbezahlten Urlaub und die Aufgabe seiner bisherigen
Arbeitsstelle habe nichts mit dem Pokerspiel zu tun. Nach Aufgabe seiner
Tätigkeit bei der N AG habe er zeitweilig selbständig gearbeitet, diese
Tätigkeit aber aufgegeben, um seine Frau pflegen zu können. Richtig
sei, dass er auch zwischen 2008 bis 2013 an Pokerturnieren sowie
Cash-Games und Black-Jack-Veranstaltungen teilgenommen habe. Ausweislich
der Anlagen zu seinen ESt-Erklärungen für 2008 und 2009 habe er für
jedes dieser Jahre per Saldo einen Verlust erwirtschaftet. Die Bescheide
seien mindestens der Höhe nach unrichtig, weil das FA die als
Besteuerungsmerkmal herangezogenen Bareinzahlungen auf sein Bankkonto,
die zum größten Teil aus Gewinnen bei Pokerturnieren stammten, zum
Zwecke der Besteuerung ohne jedwede Grundlage verdoppelt habe. Das FA
vertrete wohl die inhaltlich unzutreffende Auffassung, dass er nur die
Gewinne aus Cash-Games, aber nicht auch die Gewinne aus Pokerturnieren
in bar auf sein Bankkonto eingezahlt habe.
Der Kl. beantragt,
- die USt-Bescheide für 2006 und 2007 vom 08.12.2009
- und die EE vom 04.02.2011 aufzuheben,
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
Zur Begründung verweist es auf seine Verwaltungsentscheidungen und vertieft seinen vorgerichtlich vertretenen Standpunkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
Gerichtsakte einschließlich des Protokolls über die mündliche
Verhandlung vom 15.07.2014 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die USt-Bescheide für 2006 und 2007 vom 08.12.2009 und die EE vom
04.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen
Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat
zu Recht angenommen, dass der Kl. mit der Tätigkeit als um Preisgelder
spielender Kartenspieler umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen
ausgeführt hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der USt die
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland
gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Der Kl. führte in 2006 und 2007 sonstige Leistungen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG aus. Er nahm in der Absicht, Einnahmen zu
erzielen, an Veranstaltungen wie Pokerturniere, Cash-Games und über das
Internet durchgeführten Spielen, bei denen Geldgewinne für den Sieger
und die Platzierten ausgelobt waren, nach den jeweils vorgegebenen
Spielregeln teil und spielte bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme
eines Wagnisses – Verlust seines Geldeinsatzes – gegen andere
Teilnehmer. Ob die Tätigkeiten des Kl. zivilrechtlich betrachtet
rechtswirksam bzw. als möglicherweise nicht durchsetzbare
Naturalobligation unwirksam waren, ist umsatzsteuerrechtlich
unbeachtlich (vgl.
BFH, Urteil vom 26.08.1993 V R 20/91,
BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54).
Seine Tätigkeit als Kartenspieler übte der Kl. als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG im Rahmen eines Unternehmens aus.
Unternehmer gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 UStG ist, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich
ist nach § 2 Abs.1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung
von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen.
§ 2 UStG ist richtlinenkonform auszulegen, d.h. es muss eine
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG bzw. des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL – ausgeübt werden (vgl. dazu
BFH, Urteile vom 13.02.2014 V R 5/13,
BFH/NV 2014, 1159 – betreffend die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand -; vom 26.04.2012 V R 2/11,
BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634; vom 27.01.2011 V R 21/09,
BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524; vom 08.12.2008 V R 80/07,
BFHE 225, 163, BStBl 2011, 292 m.w.N.; Beschluss vom 25.04.2013 XI B 123/12,
BFH/NV
2013, 1273). Wie Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG so definiert auch
Art. 9 Abs. 1 der MwStSystRL den Betriff des Steuerpflichtigen unter
Bezugnahme auf den der „wirtschaftlichen Tätigkeit“. Gerade dass eine
solche Tätigkeit vorliegt, rechtfertigt die Einstufung als
Steuerpflichtiger. Art. 9 der MwStSystRL definiert den Begriff
„wirtschaftliche Tätigkeit“ dahin, dass er alle Tätigkeiten und
insbesondere die Umsätze, die durch die Nutzung von körperlichen oder
nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen
gekennzeichnet sind, eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden,
der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten
Berufe umfasst.
Ob im Sinne des Unionsrechts eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt,
ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten
zu beurteilen. Kann ein Gegenstand seiner Art nach zu wirtschaftlichen
wie auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände
seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur
nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Entsprechendes gilt
für die Abgrenzung, ob eine sonstige (Dienst)leistung zur nachhaltigen
Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Kann allein anhand von
Kriterien, die sich auf das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit
beziehen, nicht ermittelt werden, ob die Tätigkeit die nachhaltige
Erzielung von Einnahmen bezweckt, so sind weitere
berücksichtigungsfähige Kriterien Gesichtspunkte wie die Dauer des
Zeitraums, in dem die fraglichen Leistungen er-bracht werden, die Anzahl
der Kunden und die Höhe der Einnahmen (vgl. dazu EuGH, Urteile vom
19.07.2012 C-263/11, UR 2012, 1020; vom 15.09.2011 C-180/10 und C-181/10
Slaby und Kuæ, Slg. 2011, I-8461, DStRE 2011, 1417, UR 2012, 519; vom
03.03.2005 C-32/03 Fini H, Slg. 2005, I-1599,
BFH/NV 2005, Beilage 3, 179). Entsprechend diesen Vorgaben sind ohne Anspruch auf Ausschließlichkeit nach der Rechtsprechung des
BFH die
Dauer und Intensität und die Planmäßigkeit des Tätigwerdens, die Höhe
der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Anzahl der ausgeführten
Umsätze, das Unterhalten eines Geschäftslokals zu würdigen (BFH, Urteile
vom 26.04.2012 V R 2/11, a.a.O.; vom 27.01.2011 V R 21/09, a.a.O.). Für
die Beantwortung der Ausgangsfrage ist auch das Verhalten des
Steuerpflichtigen vor und nach den Streitjahren zu berücksichtigen (vgl.
BFH, Beschluss vom 09.04.2014 XI B 6/14, juris, zur Umsatzsteuerbarkeit von Verkäufen über „ebay“).
Die nach diesen Grundsätzen gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände
ergibt, dass der Kl. in 2006 und 2007 als Unternehmer im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 UStG tätig war. Für ein „wirtschaftliches Tätigwerden“ des
Kl. im Sinne des Unionsrechts und im Sinne des § 2 UStG spricht
zunächst, dass der Kl. in einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren,
nämlich von spätestens 2004 bis mindestens Ende 2013, an Pokerturnieren
sowie Cash-Games, ferner an Internet- und an Black-Jack-Veranstaltungen
jeweils mit dem Ziel teilnahm, Entgelte zumindest in Form von
„Preisgelder“ zu erzielen. In diesen Zusammenhang kann offen bleiben, ob
er zusätzliche Entgelte in Form von Antrittsgagen oder Werbegagen
erzielte. Dass der Kl. in den Jahren 2008 und 2009 mit diesen
Tätigkeiten per Saldo Verluste erzielt haben will, ist
umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil die umsatzsteuerliche
Unternehmereigenschaft durch eine Einnahmeerzielungsabsicht, d.h.
dadurch gekennzeichnet ist, dass der Unternehmer Leistungen gegen
Entgelt erbringt oder zumindest zu erbringen beabsichtigt. Mehr ist im
Sinne des UStG nicht erforderlich (vgl. dazu
BFH, Urteile vom 12.02.2009 V R 61/06,
BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828; vom 18.06.2009 V R 30/07,
BFH/NV
2009, 2005). Für die vom Kl. geplante Zielsetzung der nachhaltigen
Erzielung von Einnahmen mit der Tätigkeit als Kartenspieler spricht
desweiteren, dass der Kl. nicht nur unregelmäßig und vereinzelt nach Art
einer nichtunternehmerischen Freizeitgestaltung an Veranstaltungen der
vorgenannten Art teilnahm, sondern dass er über Jahre seine
Handlungsweise darauf ausrichtete, gleichartige Tätigkeiten in mehr oder
weniger regelmäßigen Abständen unter Ausnutzung derselben Verhältnisse
im Form einer Teilnahme an den vorgenannten Veranstaltungen auszuführen
(vgl. dazu bereits
BFH, Urteil vom 18.07.1991 V R 86/87,
BFHE
165, 116, BStBl II 1991, 776). Laut seinen Angaben in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nahm der Kl. in jedem Streitjahr
„schätzungsweise jeweils durchschnittlich“ an 5 bis 8 Pokerturnieren
teil. Zusätzlich spielte er in den Streitjahren nach den von ihm nicht
in Abrede gestellten Feststellungen des FA Cash-Games und nahm an über
das Internet durchgeführten Veranstaltungen teil, bei denen für den
Sieger bzw. die Platzierten Entgelte in Form von „Preisgeld“ ausgelobt
waren. Wie ein erfahrener Marktteilnehmer beherrschte der Kl. die
Usancen der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Kartenspieler, wozu er in
den Streitjahren u.a. auch auf die schon vor den Streitjahren als
Bridgespieler gesammelten Erfahrungen zurückgreifen und diese bei den
hier streitigen Tätigkeiten verwerten konnte. Aufgrund dieser
Erfahrungen durfte er im Gesamtergebnis mit einem Spielerfolg und damit
mit der Erzielung von Einnahmen rechnen (vgl.
BFH,
Urteil vom 26.08.1993 V R 20/91, a.a.O.). Speziell im Pokerspiel
verhielt sich der Kl. wie ein Profi, d.h. wie eine mit dieser Tätigkeit
einen Beruf ausübende Person, in dem er bei Pokerturnieren anderen
Spielern Unterbeteiligungen zukommen ließ, um auf diese Weise seine
Chance, Einnahmen zu erzielen, zu erhöhen. Ein Pokerspieler, der wie der
Kl. über jahrelange Erfahrung im Kartenspiel verfügt, weshalb er sich
z.B. im Jahr 2008 im „…-Turnier“ gegen … Mitspieler und dabei auch gegen
… durchsetzen konnte, ist nicht mehr als ein nichtunternehmerischer
„Freizeitspieler“ bzw. als „Privatmann“ anzusehen, wie für die
ertragsteuerliche Bewertung von Einkünften eines Pokerspielers das FG
Köln in seinem Urteil vom 31.10.2012 12 K 1136/11 (EFG 2013, 612),
Revision anhängig unter
BFH X R 43/12,
entschieden hat. Diese Bewertung ist für den Streitfall umso mehr
gerechtfertigt, als der Kl. aufgrund der Aufgabe seiner vormals für den
Arbeitgeber N AG nichtselbständig ausgeübten Berufstätigkeit zeitlich
nicht mehr darauf beschränkt war, seine Tätigkeit als Kartenspieler nur
in seiner Freizeit ausüben zu können. Vergleichbar mit der Tätigkeit
eines im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätigen
Berufssportlers (vgl. dazu
BFH, Urteil vom 22.02.2012 X R 14/10,
BFHE
236, 464, BStBl II 2012, 511) versetzte die Aufgabe seiner Tätigkeit
für die N AG den Kl. in die Lage, mit dem Ziel der Erzielung von
Einnahmen vorrangig seiner Tätigkeit als Kartenspieler nachzugehen.
Nunmehr konnte er wie ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG disponieren,
welche Zeitspannen er für die angeblich ausgeführte sonstige
selbständige Tätigkeit bzw. für seine Tätigkeit als Kartenspieler
einschließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungs- und
Nachbereitungstätigkeiten verwenden wollte. In dem im Internet
veröffentlichten Interview vom xx.xx.2008 bestätigte der Kl. die
vorgenannte Einschätzung des Senats. Den Inhalt dieses Interviews, in
dem der Kl. detailliert schilderte, dass er und auf welchem Weg er ein
„…-Pro“ geworden sei, und wie er das „…-Turnier“ gewonnen habe, muss der
Kl. gegen sich gelten lassen. Einen Nachweis für die Richtigkeit seiner
(angeblichen) Reaktion auf den Vorhalt dieses Interviews durch den
Ap-Prüfer, nämlich für dessen Inhalt nicht verantwortlich zu sein, hat
der Kl. nicht beigebracht. Weder hat er dargetan noch unter Beweis
gestellt, dass er eine Richtigstellung seiner in dem Interview
wiedergegebenen Äußerungen veranlasst hat, was darauf schließen lässt,
dass die dem Kl. in dem Interview zugeschriebenen Äußerungen zutreffend
sind. Dass der Kl. aus den Angeboten zur Teilnahme an
Kartengewinnspielen gezielt auswählen konnte und auswählte und aufgrund
seiner Auswahl laut seinem Interview auch eine umfangreiche
Reisetätigkeit in Kauf nahm, spricht ebenfalls für eine über eine
nichtunternehmerische Freizeitbetätigung hinausgehende unternehmerische
Tätigkeit. Abgerundet wird das gefundene Ergebnis durch die Höhe der vom
FA für die Streitjahre ermittelten Umsätze des Kl. aus seiner Tätigkeit
als Kartenspieler, die es dem Kl. erlaubten, die für seine
unternehmerische Tätigkeit angefallenen Aufwendungen zu decken und mit
den Einnahmen zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Tätigkeit des Kl. vergleichbar mit
der Beteiligung eines Spielers an einem auf dem Schneeballprinzip
beruhenden Unternehmensspiel. Der Teilnehmer an einem solchen Spiel übt
eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG aus
(vgl. Niedersächsisches
FG, Urteil vom 03.01.2008 16 K 356/07, DStRE 2009, 1388; bestätigt durch
BFH, Beschluss vom 02.04.2009 V B 15/08,
BFH/NV
2009, 1284). Bei der Gesamtabwägung aller Umstände vermag das Argument
der im Privatbereich liegenden Motive des Kl. für die Aufnahme seiner
Tätigkeit als Kartenspieler der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Insoweit übersieht der Kl., dass die USt eine Verkehrssteuer ist, die
eine entgeltliche unternehmerische Leistung besteuert. Es ist
unerheblich, aus welchem Grund, insbesondere aufgrund welcher Motive der
Unternehmer den steuerpflichtigen Leistungsaustausch bewirkt (zum Wesen
der USt als Verkehrssteuer vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1999 2 BvR
2861/93, BVerfGE 101, 151, BStBl II 2000, 160 Ziffer B 1 3; nachfolgend
BFH, Urteil vom 18.03.2004 V R 53/00,
BFHE 204, 503, BStBl II 2004, 677).
Das FA hat die Umsätze des Kl. zu Recht nicht als steuerbefreite
Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 9 b UStG angesehen. Unstreitig zählen die
Umsätze des Kl. nicht zu den nach dieser Vorschrift steuerbefreiten
Umsätzen, da sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.
Zudem erfüllte der Kl. für die Streitjahre nicht die personellen
Vor-aussetzungen für einen Unternehmer im Sinne des § 4 Nr. 9 b UStG.
Zu Recht hat das FA die veranlagten Umsätze des Kl. nach § 3a Abs. 1
Satz 1 UStG der Besteuerung im Inland unterworfen, da der Kl. in 2006
und 2007 seinen Geschäftssitz im Inland unterhielt. Zwar wird nach § 3a
Abs. 2 Satz 1 UStG eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für
dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem aus
der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Soweit der Kl. an
Pokerturnieren, die im Ausland stattfanden, teilnahm und dabei
Preisgelder vereinnahmte, konnte der Senat aber gerade nicht
feststellen, dass diesen im Ausland vereinnahmten Preisgeldern Umsätze
zugrunde lagen, die der Kl. an Unternehmer ausführte, die im Ausland ihr
Unternehmen betrieben. In Kenntnis des Umstandes, dass das FA alle,
d.h. auch die im Ausland mittels Teilnahme an Pokerturnieren erzielten
Entgelte als im Inland steuerbar veranlagte, hat der Kl. im
Besteuerungs- wie auch im Klageverfahren nicht substantiiert und durch
entsprechende Belegvorlage untermauert Umstände dargetan, die die
rechtliche Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er die durch Teilnahme
an Pokerturnieren im Ausland ausgeführten sonstigen Leistungen an
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ausführte, die ihr Unternehmen im
Ausland betrieben. Zum Vortrag diesbezüglicher Umstände und zur Vorlage
der diese Umstände untermauernden Belegen war der Kl. nicht in der Lage,
da er nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Ap-Prüfers
über Art und Umfang seiner Umsätze aus der Teilnahme an Pokerturnieren
nur aus dem Gedächtnis rekonstruierte Angaben machen konnte und sich
zudem außerstande sah, diese Angaben durch entsprechende Belege wie über
Reisekosten, Quittungen über eingezahlte Startgelder, pp. nachweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beschränkte der Kl. seinen
Vortrag auf die Aussage, dass er sich an kein Spiel in Deutschland
erinnern könne. Dieser Vortrag schließt aber gerade nicht aus, dass der
Kl. auch im Inland an Pokerturnieren teilgenommen hat. Wegen seiner
Teilnahme an Cash-Games und Internetveranstaltungen hat der Kl. nicht
einmal ansatzweise behauptet, dass diese ausschließlich im Ausland
stattgefunden haben. Zu den vom Kl. im Sinne des § 90 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) behaupteten Auslandssachverhalten – Erzielung von
Einnahmen aus der Teilnahme in Pokerturnieren im Ausland – traf die
Pflicht der Aufklärung der von ihm behaupteten Sachverhalte
einschließlich der Vorlage der zugehörigen Beweismittel allein den Kl.
(vgl.
BFH, Beschluss vom 24.10.2006 XI B 112/05,
BFH/NV
2007, 201 m.w.N.). Dieser Pflicht ist der Kl. nicht nachgekommen. Dass
der Kl. insoweit in Beweisnot geraten ist, geht zu seinen Lasten (vgl.
BFH, Urteil vom 16.09.2009 X R 48/07,
BFH/NV
2010, 212). Zwar vertrat der Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat die Auffassung, dass bezüglich der umsatzsteuerlichen Bewertung
seiner Tätigkeiten als Kartenspieler die Rechtslage wie auch in den
Streitjahren so auch heute noch als nicht geklärt und damit als
zweifelhaft und unklar anzusehen sei. Angesichts dieser Einschätzung
kann der Kl. nach der Rechtsprechung des
BFH (Beschluss vom 26.09.2007 V B 8/06,
BFHE
219, 245, BStBl II 2008, 405 m.w.N.) allein aus dem Umstand jahrelanger
Nichtbesteuerung der mit der Tätigkeit als Kartenspieler erzielten
Umsätze keinen Anspruch ableiten, dass ein Verstoß gegen die ihm
obliegende Pflicht zur Beweisfürsorge nicht zu seinen Lasten bewertet
werden darf. Denn ein Anlass, auf einen Rechtszustand vertrauen zu
können, ist gerade dann zu verneinen, wenn die Rechtslage unklar oder
verworren ist. Auf Grund der zur Frage der Abgrenzung der
unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Betätigung im Sinne des
§ 2 UStG seit den Urteilen vom 18.07.1991 V R 86/87 (a.a.O.) bzw. vom
26.08.1993 V R 20/91 (a.a.O.), letzteres betreffend den
Berufskartenspieler, vorliegenden Rechtsprechung des
BFH konnte
der Kl. für die Streitjahre 2006 und 2007 gerade nicht als
selbstverständlich davon ausgehen, dass die von ihm erzielten
Spielumsätze im Sinne des UStG als nichtsteuerbar zu qualifizieren
waren, und dass er deshalb hinsichtlich dieser Vorgänge auf eine
Beweisvorsorge verzichten konnte.
Die vom Kl. in den Streitjahren ausgeführten, von ihm aber nicht
erklärten steuerpflichtigen Umsätze durfte das FA schätzweise ermitteln,
wobei die Schätzungen ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden sind.
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die
Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln
oder berechnen kann. Zu schätzen sind die Besteuerungsgrundlagen
insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen,
die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder
wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach §
158 AO zugrunde gelegt werden können, § 162 Abs. 2 Satz 2
AO.
Für die Streitjahre liegen die Voraussetzungen für eine schätzweise
Ermittlung der vom Kl. zu versteuernden Umsätze vor. Selbst wenn der Kl.
die Gewinne nach Maßgabe einer Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs.
3 EStG ermitteln durfte, verstieß er gegen die ihm obliegende Pflicht,
seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch entsprechende
Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer
geordneten Belegablage so festzuhalten, dass das FA diese auf
Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen konnte (vgl.
BFH, Beschluss vom 13.03.2013 X B 16/12,
BFH/NV
2013, 902) und gegen die ihn nach § 22 UStG treffende Pflicht, seine
Umsätze aus der Tätigkeit als Kartenspieler vollständig und zeitnah
aufzuzeichnen (vgl.
BFH, Beschluss vom
02.09.2008 V B 4/08, juris m.w.N.). Vergeblich argumentiert der Kl., für
die Streitjahre von der Pflicht zur Erstellung von Aufzeichnungen nach §
22 UStG befreit gewesen zu sein, da er keine umsatzsteuerbaren Umsätze
ausgeführt habe. Es ist unerheblich, aus welchem Grund der
Steuerpflichtige keine Aufzeichnungen vorlegen kann und damit dem FA die
Möglichkeit einer schätzweisen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
eröffnet. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen hinsichtlich seines
Verstoßes gegen die ihm nach § 22 UStG obliegenden Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten ist keine Voraussetzung für eine Schätzung nach §
162 Abs. 2 Satz 2 AO (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2013 5 K
318/10, juris;
NZB verworfen durch
BFH, Beschluss vom 28.02.2014 V B 32/13,
BFH/NV
2014, 885). Wie der Prüfer unbestritten durch den Kl. im Ap-Bericht
feststellte, legte der Kl. zur Prüfung nicht zeitnah zu den einzelnen
Geschäftsvorgängen gefertigte Unterlagen, sondern erst zu Beginn der Ap
erstellte Aufzeichnungen vor. Die vorgelegten Unterlagen litten an
gravierenden Mängeln. Sie waren unvollständig, weil sie sich nur auf die
Pokerturniere bezogen. Zudem konnte der Kl. nicht belegen, dass die nur
für die Pokerturniere erstellten Aufzeichnungen vollständig waren. Im
Gegenteil konnte er nicht ausschließen, dass die zu den Pokerturnieren
vorgelegten Unterlagen unvollständig waren, da er sie aus seiner
Erinnerung heraus rekonstruiert hatte. Desweiteren war der Kl.
außerstande, Unterlagen zur Höhe der Entgelte, die er durch die
Teilnahme an Cash-Games und Internetveranstaltungen erzielt hatte,
vorzulegen. Die Schätzungsbefugnis beruht desweiteren auf dem Umstand,
dass der Kl. für die Streitjahre keine USt-Erklärungen einreichte, und
Gründe für eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der USt-Erklärungen
– vgl. §§ 101 ff AO – nicht ersichtlich sind.
Auch der Höhe nach sind die in den USt-Bescheiden für 2006 und 2007
angesetzten Umsätze rechtmäßig. Zwar sind nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO
die im Rahmen einer Schätzung der Besteuerung zugrunde zu legenden
Umsätze nach Maßgabe ihrer größten Wahrscheinlichkeit zu ermitteln, d.h.
die Ergebnisse der Schätzung müssen wirtschaftlich vernünftig und
möglich sein (vgl.
BFH, Urteile vom 19.07.2011 X R 48/08,
BFH/NV 2011, 2665; vom 19.07.2011 V R 47/08,
BFH/NV 2011, 2032; Beschluss vom 03.02.2011 V B 132/09,
BFH/NV
2011, 760). Die Finanzbehörde ist aber befugt, die Schätzung am oberen
Rand des Schätzungsrahmens vorzunehmen, wobei verbleibende Unschärfen zu
Lasten des Steuerpflichtigen gehen, der den Grund für die Schätzung
dadurch gelegt hat, dass sich seine Buchführung als nicht ordnungsgemäß
erwiesen hat oder dass er keine Buchführung erstellt hat. Nach diesen
Grundsätzen bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die hier jeweils
angesetzten Umsatzhöhen, als der Kl. geltend macht, das FA habe bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage die auf seinem Bankkonto
festgestellten Bareinzahlungen ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe
verdoppelt und den so ermittelten Betrag der Besteuerung zugrunde
gelegt. Zwar enthält jede Schätzung gewisse Unsicherheiten. Will aber
ein Steuerpflichtiger eine abweichende Schätzung herbeiführen, muss er
erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vortragen, die geeignet sind,
einen anderen als den vom FA geschätzten Betrag als wahrscheinlicher
erscheinen zu lassen (vgl.
BFH, Beschluss vom 13.03.2000
III
B 62/99, a.a.O.). Gemäß diesen Grundsätzen vermag das Vorbringen des
Kl. die den Steuerfestsetzungen zugrunde liegenden Feststellungen des FA
nicht schlüssig in Frage zu stellen. Der Senat kann nicht feststellen,
dass der Kl. nur in Höhe der auf das Bankkonto eingezahlten Barbeträge
steuerpflichtige Entgelte erzielt hat. Einer solchen Feststellung steht
entgegen, dass der Senat nicht ausschließen kann, dass der Kl. weitere
bar vereinnahmte Beträge ohne vorherige Einzahlung auf das Bankkonto in
Form einer Entgeltverwendung für die Tilgung von Verbindlichkeiten
gleich welcher Art verwendet hat. Dies gilt zunächst hinsichtlich der
Einnahmen aus Pokerturnieren. Die Vollständigkeit der dazu vorgelegten
Aufzeichnungen konnte der Kl. nach seinem eigenen Vortrag nicht belegen.
Auch hinsichtlich der Einnahmen aus den übrigen Tätigkeiten des Kl.
fehlen Unterlagen, die die Schlussfolgerung vollständiger Angaben des
Kl. zur Höhe seiner Umsätze rechtfertigen. Angesichts dieser
Ausgangslage der fehlenden zeitnahen Aufzeichnung aller Entgelte aus
allen Tätigkeiten des Kl. durfte das FA neben den ermittelten Beträgen
einen Sicherheitszuschlag ansetzen. Dass der Kl. außerstande war, die
angesetzten Umsätze zu erzielen, konnte der Senat nicht feststellen.
Auch dass das FA als Besteuerungsmerkmal für die schätzweise Ermittlung
der Umsätze auch die Umsätze aus Pokerturnieren mitberücksichtigte, ist
nicht zu beanstanden. Wie zuvor dargelegt, lagen auch diesen Entgelten
umsatzsteuerpflichtige Umsätze des Kl. zugrunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1
FGO.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2
FGO zuzulassen.
Bisher ist nicht höchstrichterlich geklärt, unter welchen
Voraussetzungen ein Teilnehmer an Pokerspielen und Cash-Games sowie an
im Internet durchgeführten Gewinnspielen als Unternehmer im Sinne des
UStG zu qualifizieren ist.
Quelle: Finanzgericht Münster
Finanzgericht Münster sieht Poker als umsatzsteuerpflichtige Unternehmenstätigkeit an
Vor dem Finanzgericht Münster wurde nun der Fall des Pokerspielers Jens Vörtmann verhandelt. Der ehemalige Full Tilt Pro und WSOP-Bracelet Gewinner muss dem Urteil des Gerichts zufolge Umsatzsteuer aus seiner unternehmerischen Tätigkeit als Pokerspieler bezahlen. Noch aber ist das entsprechende Urteil nicht rechtskräftig, da eine Revision möglich ist. Denn noch gibt es kein Urteil des Bundesfinanzhofes, in dem die Voraussetzungen festgestellt werden, wann ein Pokerspieler zu einem Unternehmer wird.
Dem Urteil des Finanzgerichtes Münster zufolge muss Jens Vörtmann für die Jahre 2006 und 2007 Umsatzsteuer nachzahlen, zumal er hier mit seiner Tätigkeit als Pokerspieler ein Unternehmen betrieben hat, das nachhaltig Gewinne erzielen konnte. Das Urteil wurde übrigens bereits Mitte Juli dieses Jahres gefällt, nun aber erst veröffentlicht.
Die öffentlich bekannt gewordenen Erfolge und Verdienste von Jens Vörtmann stießen auch beim Finanzamt auf Interesse. Bei einer großen Steuerprüfung Anfang des Jahres 2009 wurde festgestellt, dass Vörtmann ein Berufspokerspieler ist, der mit seiner Tätigkeit als Pokerspieler auf dem Markt wie ein Unternehmer agiert. Zur Begründung wurden dabei angeführt, dass die Höhe seiner Gewinne, die Aufgaben seiner Arbeit und der überregionale Bekanntheitsgrad sprechen würden. Aus diesem Grunde wurde vom Finanzamt festgelegt, dass er für den Zeitraum 2004 bis 2007 Umsatzsteuer nachzahlen muss. Da er keine Belege und Unterlagen für diesen Zeitraum einreichen konnte, erfolgte eine Schätzung seines Umsatzes. Der Pokerspieler klagte gegen die Bescheide. Im Jahr 2012 gab es dann die Einigung beider Seiten für die Jahre 2004 und 2005 die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, sodass hier keine Umsatzsteuer zu bezahlen war. Für die Jahre 2006 und 2007 allerdings musste nun das Finanzgericht Münster entscheiden.
Vörtmann wiederum erklärte in dem Verfahren, dass er kein Pokerprofi sei und die Gewinne auf privater Ebene erzielt wurden. So habe er in den besagten Jahren keine Antrittsgelder für Turnierteilnahmen erhalten und auch keine Werbegagen generiert. In den nachfolgenden Jahren will er zudem beim regelmäßigen Spielen von Turnieren und Cash Games jedes Jahr Verluste erzielt haben. Dass Vörtmann keine Werbeeinnahmen erhielt und er in den Nachfolgejahren Verluste erzielte, spielt aber laut dem Finanzgericht Münster keine Rolle. Es wies die Klage zurück.
Nach Auffassung des Gerichts richtete sich das Handeln von Vörtmann von 2004 bis Ende 2013 darauf aus, regelmäßig an Cash Games und Pokerturnieren über das Internet teilzunehmen. Im Gesamtergebnis durfte er damit rechnen, dass er Einnahmen und Erfolge erziele, so die Auffassung der Richter. Der Pokerprofi gab im Jahr 2005 seine Arbeitsstelle auf – offiziell, um sich besser um seine kranke Frau kümmern zu können. Doch das Gericht sah darin den Schritt zum hauptberuflichen Pokerspieler. Zudem verkaufte er Anteile an seinen Turnierauftritten, was für das Gericht als professionelles Verhalten zu werten ist. Da Vörtmann keine Belege vorweisen konnte, entschied das Finanzgericht Münster auch, dass die Schätzung des Finanzamtes zur Höhe der Umsatzsteuer rechtens ist. Somit muss Jens Vörtmann laut dem jetzigen Urteil Umsatzsteuer auf die geschätzten Umsätze von €26.460 und €61.000 zahlen.
Quelle
Mehr über Herrn Vörtmann:
Fliegende Karten, zerfließendes Glück
23.05.2008
Pokern ist Mode, aber wenn man Jens Vörtmann sieht, weiß man, es ist ihm egal. Pokern ist alles andere für ihn: Sport, Kunst, ja gut, Hobby. "Mit dem ich zugegebenerweise sehr erfolgreich bin", sagt er.
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s.a.:
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16. August 2014, 15 K 798/11 U
Urteil des Finanzgerichts Münster: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Pokerspieler als Unternehmer anzusehen?
Zur Steuerbarkeit von Pokergewinnen
Von Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi
Eine Bewertung der Entscheidung FG Köln, Urt. v. 31.10.2012 12 K 1136/11
FG Köln: Urteil vom 31.10.2012 - Poker als Gewerbe
Rechtsprechung FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11
FG Köln: Pokergewinne sind steuerpflichtig
Pressemitteilung FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11