Donnerstag, 26. Dezember 2013

A: Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) entschied: Vergabe "unrechtmäßig"


UVS hebt überraschend die Bescheide zur Vergabe der Kärntner Glücksspiellizenzen auf.

Den Zuschlag erhielten, unter zehn Bewerbern, die oberösterreichische "Amatic" und "Admiral", Tochterfirma des umstrittenen Branchenprimus Novomatic.

Die Lizenzen gelten ab 1. Jänner 2015 - für 15 Jahre und 465 Automaten.

Der unterlegene Bewerber "Merkur Entertainment", Teil der deutschen Gauselmann-Gruppe, sprach schon während der Ausschreibung von einem "abgekarteten Spiel" und zog dann vor den UVS.

Dieser hat dem Einspruch stattgegeben.
 "Merkur" keine Genehmigung zu erteilen sei "unrechtmäßig" gewesen, heißt es in dem schriftlichen Bescheid.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Zoff um Glücksspiel-Lizenzen
Der ehemalige Landesrat Kurt Scheuch war damals dafür verantwortlich, dass die Lizenzen an Admiral, einer Tochtergesellschaft des Novomatic-Konzerns, sowie an Amatic vergeben worden waren. Der Anbieter Merkur wurde gänzlich ausgeschlossen, was der Grund dafür war, dass die Vergabe nun widerrufen wurde. Angeblich waren die Nachweise für das Haftungs- und Garantiekapital nicht ausreichend. Allerdings sagte man bei Merkur, dass es in anderen Bundesländern auch keinerlei Probleme gab.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Black Box in der Daddelhalle
Undurchsichtige Software steuert das Innenleben von Spielautomaten.
weiterlesen

Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender – Eine Aufforderung zur Bestechung? 
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Konzessionen: Glücksritter pokern um Wien
Casinos: Vier Bewerber im Spiel.
Das Finanzministerium vergibt zwei neue Lizenzen für Vollcasinos (Automaten und Spieltische mit Croupiers) in der Bundeshauptstadt sowie eine neue Konzession in Niederösterreich.
......das Palais-Casino würde der Kärntner Straße, die ertragreichste Spielstätte der Casag im Inland, natürlich hohe Einbußen bescheren.Weshalb sich die Casag gleich um alle drei neuen Lizenzen beworben hat.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Verbot Kleines Glücksspiel: "Gesetz ist ein Pfusch"
Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) hat entschieden, dass die Vergabe von Lizenzen für Spielautomaten wiederholt werden muss, gleichzeitig aber betont, dass ein Verbot des Kleinen Glücksspiels nicht möglich sei. "Dieses UVS-Urteil bestätigt, dass das von der FPÖ vor der Landtagswahl im Alleingang durchgepeitschte Gesetz zum Kleinen Glücksspiel der absolute Pfusch ist", sagte gestern SPÖ-Klubchef Herwig Seiser.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Kleines Glücksspiel: Verbot nicht möglich
Maximal 465 Glücksspielautomaten, mit "Admiral" und "Amatic" zwei übliche Verdächtige als Betreiber und strenger Spielerschutz.
Das Ändern von "Spielregeln" während eines Verfahrens sei nicht zulässig.
Die Fachabteilung geht von einer langen Verfahrensdauer aus und befürchtet, dass ab Jänner 2015 "anstelle eines kontrollierten Marktes mit maximal 465 Glückspielautomaten" viele von derzeit "knapp 800 bestehenden Geldspielapparaten" in der Illegalität weiter betrieben werden könnten. Die Aufsichtsorgane des Landes dürften dann auch gar nicht mehr kontrollieren.
Weiter zum vollständigen Artikel ...






Dienstag, 24. Dezember 2013

Weihnachtsgrüße




 Weihnachtsgrüße von Celine Dion


Ich wünsche allen Teilnehmern, Freunden und Unterstützern

Fröhliche Weihnachten
und einen guten

Rutsch ins Neue Jahr

Ihr Volker Stiny
von winyourhome.de/braincontest.org



Auch in diesem Jahr kehrte keine Ruhe rund um den Glücksspielstaatsvertrag ein. Sei es die Neuregulierung des gewerblichen Automatenspiels oder die Vergabe von Lizenzen an private Sportwettenanbieter ist für die kommenden Jahre ein steter Bedarf an höchstrichterlicher Rechtssprechung sicher. So wird auch das Jahr 2014 wieder von Diskussionen um den Glücksspielstaatsvertrag und das staatliche Glücksspielmonopol als Solches geprägt sein.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Die Neuordnung der Sportwetten stockt
Seit anderthalb Jahren gilt der neue Glücksspiel-Staatsvertrag, doch die Konzessionen gibt es bis heute nicht.
Bis zu 20 Konzessionen will der Staat verteilen. Das für die Vergabe zuständige Innenministerium von Hessen hat dafür ein komplexes Verfahren angestrengt.

Bisheriges Ergebnis: Kein Bewerber erfülle die Mindestanforderungen.

Im Fall der ODS Oddset GmbH ist der Negativ-Bescheid besonders kurios. Denn ODS Oddset gehört acht Lotteriegesellschaften der Länder, ist also quasi in Staatsbesitz.

Doch nicht einmal diese Firma ist nach Einschätzung der Ministerialen befähigt, Sportwetten anzubieten.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Streit um die Öffnung des Glücksspielmarktes
Die Zukunft gehört dem Online-Glücksspiel

Mobile Glücksspiel Einnahmen sollen sich bis 2015 verdoppeln

weiterlesen



Samstag, 21. Dezember 2013

VG Sigmaringen: Eilrechtsschutz für Sportwettangebot innerhalb einer Gaststätte


Rechtsanwalt Peter Aidenberger
In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 18.12.2013 (1 K 1976/13) der dortigen Antragstellerin Eilrechtsschutz gewährt, nachdem ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe (RP) die Sportwettvermittlung innerhalb ihrer konzessionierten Gaststätte, in der auch Geldgewinnspielgeräte betrieben werden, untersagt hatte.

Der Beschluss erging ohne Auflagen.

Das RP untersagte die Tätigkeit in dieser Betriebsstätte, da die erforderliche Erlaubnis fehle und nach dem GlüÄndStV und dem Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LGlüG) die Tätigkeit der Sportwettvermittlung innerhalb einer Gaststätte auch nicht erlaubnisfähig sei (Trennungsgebot nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 des LGlüG).

Das VG führt aus: „Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage hält es die Kammer aber für offen, ob § 20 Absatz 1 Nr. 5 LGlüG europarechtskonform ist, so dass sie derzeit die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage als offen ansieht.“

Dabei stellte das VG im Weiteren fest, dass das Unionsrecht auch einschlägig sei, was die Antragsgegenerin bestritten hatte. Diese verwies darauf, es handele sich um eine reine Vertriebsnorm. Ein Eingriff in die Dienst- und Niederlassungsfreiheit wird durch das Gericht aber zu Recht angenommen. Des weiteren führt das VG aus: „Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glückspielsektor bedürfen einer Rechtfertigung durch zwingende Allgemeinwohlinteressen … Ob der hier streitgegenständliche Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit nach den genannten Grundsätzen gerechtfertigt werden kann, erscheint nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offen.“

Allerdings benennt das Gericht dann konkrete Argumente, die auf eine mangelende Rechtfertigung hindeuten. So heißt es: „Es bestehen bereits Zweifel an der Erforderlichkeit des Trennungsgebotes in § 20 Absatz 1 Nr. 5 LGlüG, … Weiterhin bestehen Zweifel im Hinblick auf die Kohärenz des Systems zur Bekämpfung der Spielsucht im allgemeinen und im Hinblick auf das Verbot des Betriebs von Wettvermittlungsstellen (mit Sportwetten) in Gaststätten, … Davon abgesehen ist hier auch problematisch, dass innerhalb von Baden-Württemberg eine Ungleichbehandlung zwischen Annahmestellen, die nur Sportwetten des staatlichen Anbieters vermitteln (vgl. § 13 Abs. 4 und § 20 Abs. 7 LGlüG), und sonstigen Anbietern von Sportwetten (Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 20 LGlüG) stattfindet.“

Das Gericht gewährt Eilrechtsschutz auch nicht nur unter Auflagen, zum Beispiel hinsichtlich des gleichzeitigen Betriebes von Geldgewinnspielgeräten und des Angebotes von Live-Wetten. Das Gericht hierzu: „… sieht die Kammer jedoch bewusst ab, weil im Falle der Europarechtswidrigkeit des Trennungsgebotes des § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG das gesamte diesbezügliche Regelungssystem der §§ 13 und 20 LGlüG europarechtswidrig sein dürfte und daher keine Anwendung finden könnte.“

Zuvor hatten bereits die Verwaltungsgerichte Köln, Düsseldorf und Arnsberg im Hinblick auf ähnliche Regelungen in NRW dort betroffenen Sportwettvermittlern Eilrechtsschutz gewährt.

Gegen den Beschluss steht dem Land das Rechtsmittel der Beschwerde zum VGH BW zu.

Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Gustav-Heinemann-Ufer 56
D - 50968 Köln    Tel.: +49 221 34804243
Fax: +49 221 34804244
E-Mail: kanzlei@ra-bongers.de



Mit den Urteilen vom 20. Juni 2013 stellte das BVerwG erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diente.
vgl. Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig? weiterlesen