Dienstag, 14. Februar 2017

Schlussanträge Rs C-591/15 GBGA Vereinigtes Königreich und Gibraltar


Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 4/17
Luxemburg, den 19. Januar 2017
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-591/15
The Queen, auf Antrag von:
The Gibraltar Betting and Gaming Association Limited /
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Her Majesty's Treasury

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Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind das Vereinigte Königreich und Gibraltar für die Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs ein einziger Mitgliedstaat

Die  Gibraltar Betting and Gaming Association („GBGA“)  ist ein Wirtschaftsverband, dessen Mitglieder vor allem Glücksspielanbieter mit Sitz in  Gibraltar  sind, die Fernglücksspieldienstleistungen an Kunden innerhalb und außerhalb des Vereinigten Königreichs erbringen.

Im Jahr 2014 erließ das Vereinigte Königreich eine neue Steuerregelung für bestimmte Glücksspielabgaben. Danach haben Glücksspielanbieter für alle Fernglücksspieleinsätze, die Verbraucher des Vereinigten Königreichs bei ihnen  tätigen, eine Glücksspielabgabe  ungeachtet der Steuer zu entrichten, die sie  in  dem Hoheitsgebiet zahlen, unter dessen Zuständigkeit sie fallen. Diese neue Steuerregelung ersetzte die bis dahin geltende Steuerregelung, wonach nur im Vereinigten Königreich ansässige Glücksspielanbieter Glücksspielabgaben auf ihre Bruttogewinne aus an Kunden weltweit erbrachten Glücksspieldienstleistungen zu entrichten hatten.

GBGA focht diese neue Steuerregelung vor dem High Court von England und Wales an, weil sie in der Abgabe einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht. Die (im Ausgangsverfahren  beklagte) Königliche Finanz- und Zollbehörde macht geltend, dass sich GBGA nicht auf unionsrechtliche Rechtspositionen berufen könne, da die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich nicht vom Unionsrecht erfasst werde. Jedenfalls könne in der neuen Regelung, da es sich um eine unterschiedslos anwendbare steuerliche Maßnahme handle, keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gesehen werden.  

Der High Court möchte vom Gerichtshof wissen, ob  für die Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs Gibraltar und das Vereinigte Königreich so zu behandeln sind, als wären sie Teile eines einzigen Mitgliedstaats, oder ob Gibraltar im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit den Verfassungsstatus eines gegenüber dem Vereinigten Königreich gesonderten Gebiets hat, so dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich als Handel innerhalb der Union zu behandeln ist.

In seinen Schlussanträgen von heute vertritt Generalanwalt Maciej Szpunar die Auffassung, dass Gibraltar und das Vereinigte Königreich für die Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs als eins zu behandeln sind.

Zunächst äußert der Generalanwalt die Ansicht, dass die Verträge, während aus ihnen klar hervorgeht, dass das Unionsrecht auf Gibraltar Anwendung findet,  nichts zu dem Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und  Gibraltar  sagen, wenn es um die Anwendung der Grundfreiheiten geht.

In Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt der Generalanwalt fest, dass es das Vereinigte Königreich und nicht Gibraltar ist, das mit der Ratifizierung der Verträge Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten eingegangen ist. Deshalb werden Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf Gibraltar denkrichtig gegen das Vereinigte Königreich angestrengt, und Gibraltar kann Vertragsverletzungsverfahren nicht selbst einleiten. Käme die Dienstleistungsfreiheit zwischen dem Vereinigten Königreich und Gibraltar zur Anwendung, würde dies nach Ansicht des Generalanwalts befremdlicherweise bedeuten, dass das Vereinigte Königreich eine Verpflichtung gegenüber sich selbst einginge.  Der Generalanwalt  gelangt zu dem Ergebnis, dass die Anwendung des Unionsrechts auf Gibraltar  keine neuen oder zusätzlichen Rechte im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und Gibraltar schafft, die zu denjenigen hinzukämen,  die sich aus dem Verfassungsrecht beider ergeben.  Dementsprechend können  Gibraltar  und das Vereinigte Königreich für die Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs  nichts anderes als  ein einziger Mitgliedstaat sein.

Sodann äußert der Generalanwalt für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass  die Dienstleistungsfreiheit auf den Handel zwischen Gibraltar  und dem Vereinigten Königreich Anwendung findet, die Auffassung, dass diese Freiheit durch die neue Steuerregelung nicht beschränkt wird.  Mit der neuen Steuerregelung werden inländische Glücksspielabgaben auferlegt, die für alle Dienstleistungserbringer unterschiedslos gelten.

Schließlich geht der Generalanwalt für den Fall, dass der Gerichtshof anders als er einen rein innerstaatlichen Sachverhalt verneinen und eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im vorliegenden Fall bejahen sollte, knapp darauf ein, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt wäre. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass es Sache des vorlegenden Gerichts wäre, festzustellen, ob die Fernglücksspielabgabe zur Erreichung der vom Vereinigten Königreich geltend gemachten Ziele, nämlich  der  Herstellung gleicher Bedingungen für inländische und für ausländische Unternehmen  und  der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen steuerlichen Kontrolle über den Glücksspielmarkt durch das Vereinigte Königreich, geeignet und erforderlich ist.

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HINWEIS:  Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein.
Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Quelle






Sonntag, 12. Februar 2017

EU-Länder sind an Grundrechte-Charta gebunden


Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-638/16 PPU (Pressemitteilung) s.u.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft” zum 1. Dezember 2009 wurde die neue Europäische Union geschaffen und die EU-Grundrechtecharta rechtsverbindlich.
(vgl. u.a. BFH Urteil vom 24.10.2013, V R 17/13 mit Verweis auf EuGH C-617/10, Fransson)


Generalanwalt am EU-Gericht, Paolo Mengozzi:

Jedes EU-Land sei bei der Erteilung von Visa an die Grundrechte-Charta gebunden - egal wo die Person herkommt. Das erklärte Mengozzi nun in seinem Schlussantrag vor Gericht.

Und er ergänzte:

Die syrische Familie habe zudem genug Beweise dafür geliefert, dass sie in Aleppo in großer Gefahr schwebe. Belgien sei also verpflichtet, der Familie die Einreise zu erlauben.
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EU-Generalanwalt stärkt Recht auf EU-Visa für Folteropfer
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In seinem Antrag stützt sich der Generalanwalt auf die Grundrechtecharta der Union.

Ihn lässt es kalt, dass diese ausschließlich für EU-Bürger und solche Ausländer gilt, die in der EU leben, nicht aber für alle anderen Menschen auf der Welt.
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Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 11/17
Luxemburg, den 7. Februar 2017
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-638/16 PPU


Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass bei einer Verweigerung Personen, die internationalen Schutz suchen, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden

Es ist unerheblich, ob zwischen der betroffenen Person und dem ersuchten Mitgliedstaat Verbindungen bestehen

Am 12. Oktober 2016 stellte ein syrisches Ehepaar und dessen drei kleine Kinder, die in Aleppo (Syrien) leben, bei der belgischen Botschaft in Beirut (Libanon) Visumanträge.  Am 13. Oktober 2016 kehrten sie nach Syrien zurück. Mit  ihren Anträgen begehrten sie die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach dem EU-Visakodex (1), die es der Familie ermöglichen sollten, die belagerte Stadt Aleppo zu verlassen, um in Belgien einen Asylantrag zu stellen.  Einer der Antragsteller  bringt  u. a.  vor,  er sei von einer bewaffneten Gruppe entführt, geschlagen und gefoltert worden, bevor er schließlich gegen Lösegeld freigelassen worden sei. Die Antragsteller betonen  insbesondere die Verschlechterung der Sicherheitslage in Syrien  im Allgemeinen und in Aleppo  im Besonderen  sowie den Umstand, dass sie  aufgrund  ihres christlich-orthodoxen Glaubens der Gefahr  einer Verfolgung wegen  ihrer  religiösen Überzeugung  ausgesetzt seien.
Außerdem hätten sie u. a. angesichts dessen, dass die Grenze zwischen dem Libanon und Syrien zwischenzeitlich geschlossen worden sei, keine Möglichkeit, sich in einem der angrenzenden Länder als Flüchtling registrieren zu lassen.

Am 18. Oktober 2016  lehnte das Ausländeramt (Belgien) die Anträge ab. Es ist der Ansicht, die betroffene syrische Familie habe aufgrund dessen, dass sie ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit beantragt habe, um in Belgien einen Asylantrag zu stellen, offensichtlich beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in Belgien aufzuhalten.(2) Ferner seien die Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichtet, alle Personen, die eine katastrophale Situation erlebten, in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen.

Die syrische Familie rief daher den Rat für Ausländerstreitsachen (Belgien) an und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen über die Ablehnung der Visumanträge. Dieses Gericht hat im Eilverfahren beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Visakodex sowie der  Art. 4  („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“)  und  18 („Asylrecht“)  der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorzulegen.

In seinen heute verlesenen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Paolo Mengozzi als Erstes fest, dass die Situation der betroffenen syrischen Familie in den Regelungsbereich des Visakodex und damit des Unionsrechts fällt.
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1)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, insbesondere Art. 25 Abs. 1 Buchst. a.

2)  Gemäß Art.1 Abs. 1 und 2 des Visakodex werden mit dieser Verordnung „die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt“.  Nach  Art. 32  Abs. 1  Buchst. b des Visakodex wird das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.



Er ist außerdem der Ansicht, dass die Behörden der Mitgliedstaaten beim Erlass von Entscheidungen nach dem Visakodex Unionsrecht durchführen und damit verpflichtet sind, die in der Charta garantierten Rechte zu wahren.

Generalanwalt Mengozzi betont insoweit, dass die in der Charta verankerten Grundrechte – die zu achten  alle  im Rahmen des Unionsrechts handelnden Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind  –  den Adressaten der von einer solchen Behörde erlassenen Rechtsakte unabhängig von jeglichem territorialen Kriterium garantiert sind.

Die Frage, ob ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, bei Vorliegen einer Situation, in der die durch Tatsachen bestätigte Gefahr eines Verstoßes  u. a.  gegen  Art. 4  der Charta besteht, ein humanitäres Visum auszustellen, bejaht der Generalanwalt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der Person und dem ersuchten Mitgliedstaat Verbindungen bestehen.

Der Generalanwalt widerspricht  einer Auslegung des Visakodex, nach der dieser den Mitgliedstaaten eine bloße Ermächtigung erteilt, solche Visa auszustellen. Seine Auffassung stützt sich sowohl auf den Wortlaut und die Systematik der Bestimmungen des Visakodex als auch auf die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie diese Bestimmungen anwenden, bei der Wahrnehmung ihres Beurteilungsspielraums die in der Charta garantierten Rechte wahren.

Vor diesem Hintergrund ist der den Mitgliedstaaten zustehende Beurteilungsspielraum notwendigerweise durch das Unionsrecht begrenzt.

Für den Generalanwalt steht fest, dass die Antragsteller  in Syrien zumindest der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung von extremer Schwere ausgesetzt waren, die eindeutig unter das Verbot nach Art. 4 der Charta fällt.  Insbesondere in Anbetracht der Informationen, die über die Lage in Syrien verfügbar sind, durfte der belgische Staat nicht den Schluss ziehen, dass er davon befreit sei, seiner positiven Verpflichtung nach Art. 4 der Charta nachzukommen.

Generalanwalt  Mengozzi  schlägt dem Gerichtshof vor, dem Rat für Ausländerstreitsachen zu antworten, dass ein Mitgliedstaat, von dem ein Drittstaatsangehöriger die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen begehrt, verpflichtet ist, ein solches Visum zu erteilen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verweigerung der  Ausstellung  dieses Dokuments zur unmittelbaren Folge haben wird, dass der Drittstaatsangehörige einer unter das Verbot des Art. 4 der Charta fallenden Behandlung ausgesetzt wird, und  ihm dadurch eine rechtliche Möglichkeit vorenthalten wird, sein Recht, in diesem Mitgliedstaat um internationalen Schutz zu ersuchen, auszuüben.

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HINWEIS:  Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein.
Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.


Quelle


Donnerstag, 9. Februar 2017

Die Bundesländer wollen die Konzessionsbeschränkung für Sportwettenanbieter aufheben


Obwohl sich die Teilnehmer des 4. Symposiums zum Glücksspielrecht vom 6. Oktober 2016 im Ausgangspunkt einig waren, dass der GlüStV in der aktuellen Fassung gescheitert ist, weil er mit zentralen Vorgaben des Verfassungs- und Unionsrechts unvereinbar ist, soll dieser mit dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages weitergeführt werden. 
"Das Glücksspielrecht dient allein fiskalischen Interessen der Länder, verfolgt keine konsistente Glücksspielpolitik und verstößt in allen Punkten gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht und die Verfassung."
Prof. Dr. Georg Hermes, Universität Frankfurt am Main
(An dieser Bewertung des GlüStV 2008 hat sich bis heute nichts geändert.)

Es ist zu berücksichtigen, dass die Sportwettenentscheidungen des EuGH auch für das Spielhallenrecht gelten, das wie das Internetglücksspiel ebenfalls unter die Dienstleistungsfreiheit fällt. (vgl. u.a. Admiral (C-464/15) Rn 22 ff, EuGH Berlington (C-98/14) Rn 90, Pfleger (C-390/12)
Wie aus der Landtagsdrucksache Baden-Württemberg 16 / 1534 vom 31. 01. 2017 hervorgeht, sieht der Glücksspielstaatsvertrag seit 1. Juli 2012 die beschränkte Zulassung privater Anbieter von Sportwetten vor; das staatliche Wettmonopol ist während einer
Experimentierphase von sieben Jahren suspendiert (A, I).
Ausweislich der Drucksache haben sich die Bundesländer dazu entschieden, die bisher geltende Anzahl von maximal 20 Konzessionen für Sportwettenanbieter vorläufig zu kippen, weil sich diese derzeit rechtlich nicht umsetzen lassen. 
Auch an dem verfassungswidrigen Glücksspielkollegium soll weiter festgehalten werden (§ 9a, Abs 5 Satz 2).
Aus meiner Sicht, wird auch dieser Entwurf, der das Unionsrecht nicht beachtet, den zentralen Vorgaben des Verfassungs- und Unionsrechts nicht gerecht. Die vorgesehenen staatlichen Regelungen zum Glücksspiel in Deutschland verstoßen somit auch weiterhin gegen EU-Recht und sind verfassungswidrig.

Nach wie vor, wird gegen den Vertrag von Lissabon (grundrechtsgleiche Rechte) und gegen Art. 56 AEUV (s.u.) verstoßen und werden die maßgeblichen Urteile des EuGH mißachtet.
(vgl.  u.a.  Admiral (C-464/15) Rn 22 ff, EuGH Berlington (C-98/14) Rn 90, Pfleger (C-390/12); s.a. Hakenberg, Europarecht, 6 Aufl. 2012)

Der EuGH (C-336/14) hat am 4.2.2016 in d. Rs. Sebat Ince entschieden, dass das staatliche deutsche Glücksspielmonopol trotz vergangener Regulierungsbemühungen, wie auch das behauptete vorläufige Aussetzen des Monopols (A, I), faktisch weiter bestehe.

Widerspricht eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so hat diese nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) effektiv unangewendet zu bleiben. Dieser Grundsatz ist von jedem staatlichen Organ auf jeder Ebene des Verfahrens zu beachten.

Begründend wurde dazu – zusammengefasst – ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die unionsrechtliche Zulässigkeit des im GlüStV normierten Monopolsystems nicht allein von Zielsetzungen des Gesetzgebers, sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der gesetzlichen Regelungen abhängig sei. Hinsichtlich der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Spielausgaben, die prinzipiell einen Rechtfertigungsgrund für einen nationalrechtlichen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit bildet, und damit im Zusammenhang stehenden zulässigen Werbemaßnahmen der Konzessionsinhaber komme der Kohärenz der im GlüStV getroffenen Regelung große Bedeutung zu: Für den Fall, dass die Eignung dieser Norm bejaht wird, beurteile der EuGH in einem zweiten Schritt deren Erforderlichkeit (Notwendigkeit) und gegebenenfalls in einem dritten Schritt die Angemessenheit der Beschränkung; eine nationale Regelung sei nach Ansicht des EuGH dann unionsrechtswidrig, wenn diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig? 
 Wie mit den gescheiterten Regelungen (GlüStV 2008 und 2012) soll auch mit dem „Zweiten GlüÄndStV“ den Glücksspielanbietern weiterhin die unmittelbar aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte vorenthalten werden. 

Die Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für Europarechtswidrig und verweist auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Urteil Pfleger vom 30. April 2014 (C-390/12, Randnr. 43), dass das Spielhallenrecht zum Inhalt hatte.

In der Rs. Berlington entschied der EuGH zum Automatenrecht unter der  Rn 90:
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, die eine Beschränkung im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt, auch das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht einschränken kann. Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass eine nicht gerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV auch nicht nach Art. 52 Abs. 1 der Charta in Bezug auf deren Art. 17 zulässig ist (Urteil Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 57 und 59).
Viele vergleichbare Spiele, wie z.B. der Quotenbringer “Book of Ra” können in Spielhallen, im Spielcasinos und im Internet zu den gleichen Spielregeln gespielt werden. Während das Spiel im Internet ist völlig unreguliert stattfindet, gibt es auch für die in den Spielbanken aufgestellten Glücksspielautomaten keinerlei Begrenzungen bei Einsätzen, Höchstgewinnen, der Spielzeit oder der Geräteaufstellung.

Dies ist ein eklatanter Unterschied zu den Spielangeboten der Spielhallen die sehr streng reglementiert werden.

Die Erlaubnispflicht für Spielhallen, die Genehmigungsbeschränkung pro Gemeinde sowie die Abstandsregelungen und die sog. "Guillotine-Regelung" stellen einen schweren Eingriff in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar.

Da unverhältnismäßig und nicht kohärent in Unionsrechte eingegriffen wird liegt auch eine unionsrechtswidrige Inländerdiskriminierung (bzw. „umgekehrte Diskriminierung“) vor!

Mit dem Zweiten GlüÄndStV wird die Rechtssprechung des EuGH weiterhin mißachtet und das staatliche Glücksspielangebot ganz im Sinne eines Monopolisten gefördert und weiter ausgeweitet.
Von Mäßigung i. S. einer Suchtprävention keine Spur - überall wird man von der staatlichen Glücksspielwerbung beglückt!

Laut EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston sollen die Gerichte prüfen, ob das Glücksspielgesetz verhältnismäßig ist. Was die Glücksspielwerbung betrifft, so wies die Generalanwältin darauf hin, dass Werbung, die zum Spiel anrege, mit dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus - womit das staatliche Glücksspielmonopol begründet ist - offenkundig unvereinbar sei. Derartige Werbung würde nicht auf einen bestimmten Anbieter, sondern auf das Wachstum des gesamten Marktes abzielen und sei somit als expansionistische Geschäftspolitik zu verstehen.  (EuGH; C-390/12)

Hervorhebungen durch VS

Das Ausloten unionsrechtlicher Grenzen durch den Gesetzgeber, insbesondere der seit 1970 geltenden Verbotsnorm des Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit unzulässig und verstößt durch unverhältnismäßige Eingriffe seit 1999 gegen Unionsrecht. Staatliche Einschränkungen sind rechtfertigungsbedürftig! (vgl. u.a. Winner Wetten, Rn 58; Pfleger; Fransson - ganz unten)
Landtagsdrucksache Baden-Württemberg 16 / 1534 vom 31. 01. 2017  
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages (pdf-download)